Vertragsverletzungsverfahren, Art. 258 II AEUV

Verfahren im Europarecht, Schemata zum Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 II AEUV, die Aufsichtsklage

Datum
Rechtsgebiet Europarecht
Ø Lesezeit 6 Minuten
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Einleitung:

Dieser Artikel befasst sich mit dem Vertragsverletzungsverfahren in Form der Aufsichtsklage der Kommission. Daneben gibt es im Europarecht noch das Vertragsverletzungsverfahren in Form der Staatenklage, die Nichtigkeitsklage, die Untätigkeitsklage und das Vorabentscheidungsverfahren.

Im Folgenden wird die Aufsichtsklage kurz dargestellt und anhand eines Prüfungsschemas genauer aufgearbeitet.

A. Das Verfahren nach Art. 258 AEUV im Allgemeinen:

Das Verfahren nach Art. 258 AEUV ermöglicht der Kommission den EuGH anzurufen, wenn sie der Meinung ist, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoße hat, Art. 260 I AEUV.

Unter einer Vertragsverletzung ist grundsätzlich zu verstehen, dass eine unionsrechtliche Norm nicht oder falsch angewendet worden ist. Primäres und sekundäres Unionsrecht werden dabei gleichermaßen erfasst.

Bei dem Vertragsverletzungsverfahren handelt es sich folglich um eine Feststellungsklage. Diese dient der Erfüllung der Aufgabe der Kommission, für die Anwendung der Verträge und des Sekundärrechts Sorge zu tragen. Die Kommission tritt dabei als „Hüterin der Verträge“ auf.

Folge des Vertragsverletzungsverfahrens ist immer ein Feststellungsurteil: Dem Mitgliedstaat wird auferlegt, die Vertragsverletzung zu beseitigen, vgl. Art. 260 I AEUV. Diesbezügliche Vollstreckungsmöglichkeiten sind in Art. 260 II AEUV geregelt.

B. Prüfschema:

I. Zulässigkeit der Klage

(1.) Rechtsweg – Achtung: gedankliche Vorprüfung!

Der Rechtsweg zum EuGH ist gem. Art. 19 III EUV i.V.m. Art. 258 II AEUV eröffnet, wenn eine Verletzung von Unionsrecht gerügt wird. Es gilt insoweit das im Europarecht allgemeingültige Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 19 III EUV. Siehe insbesondere Art. 19 III lit. c EUV: „in allen in den Verträgen vorgesehenen Fällen“. Im Europarecht wird die Eröffnung des Rechtswegs allerdings nicht ins Gutachten mit aufgenommen, sie dient lediglich als gedankliche Vorprüfung und stellt keinen eigenen Prüfungspunkt dar!

1. Sachliche Zuständigkeit

Für das Vertragsverletzungsverfahren ist ausschließlich der EuGH sachlich zuständig, es erfolgt keine Zuweisung an das EuG oder ein Fachgericht, vgl. Art. 256 I AEUV (Prinzip der Spezialzuständigkeit).

2. Parteifähigkeit / Beteiligtenfähigkeit

Aktiv parteifähig ist im Fall von Art. 258 II AEUV die Kommission. Aktive Parteifähigkeit bedeutet dabei die Fähigkeit, vor Gericht klagen zu können.

Passiv parteifähig ist jeweils der Mitgliedstaat, dem die Verletzung des Unionsrechts vorgeworfen wird. Passive Parteifähigkeit bedeutet dabei die Fähigkeit, vor Gericht verklagt zu werden.

3. Vorverfahren

Erforderlich ist, dass dem betroffenen Mitgliedstaat vorab, im Rahmen eines sog. Vorverfahrens, die Möglichkeit gegeben wird, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Das Vorverfahren stellt eine unabdingbare Klagevoraussetzung dar, vgl. Art. 258 I AEUV. Einzige Ausnahmen sind Art. 108 II UAbs. 2 AEUV, 114 IX AEUV, 348 II AEUV, nur in diesen Konstellationen ist eine unmittelbare Anrufung des EuGH seitens des Kommission zulässig. Ziel des Vorverfahrens ist eine gütliche Streitbeilegung vor Aufrufung des EuGH.

Das Vorverfahren gliedert sich dabei in drei Abschnitte:

a) Mahnschreiben

Das Vorverfahren beginnt damit, dass die Kommission dem Mitgliedsstaat für jede Vertragsverletzung Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, Art. 258 I a.E. AEUV. Dies erfolgt in der Regel mit einem ersten Mahnschreiben der Kommission. Es enthält folgende Bestandteile:

aa) Konkretisierung des Verstoßes unter Nennung der möglicherweise verletzten Norm

bb) Ankündigung der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens

cc) Aufforderung, zu den Vorwürfen innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Die Frist beträgt dabei in der Regel zwei Monate. Der Mitgliedsstaat ist nicht verpflichtet dieser nachzukommen.

b) Stellungnahme

Nach Ablauf der Äußerungsfrist kommt es zu einer begründeten Stellungnahme der Kommission, sofern diese immer noch von einem Vertragsverstoß überzeugt ist, vgl. Art 258 I AEUV. Ziel der begründeten Stellungnahme ist es, dem Mitgliedstaat letztmalig die Möglichkeit zu verschaffen, den Verstoß durch Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände zu beseitigen. Die begründete Stellungnahme beinhaltet dabei:

aa) Rechtliche Beurteilung und Darstellung der Tatsachen und Gründe für die Verletzung unter Nennung von Beweismitteln.

bb) Jedoch keine Erweiterung des Streitgegenstandes gegenüber dem ersten Mahnschreiben, da sonst ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Mitliedstaates vorliegen würde.

cc) Erneute Fristsetzung zur Beseitigung der Vertragsverletzung. Die Frist beträgt auch hier regelmäßig zwei Monate.

c) Fruchtloser Fristablauf

Hilft der Mitgliedstaat dem Verstoß nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, so kann die Kommission den EuGH anrufen, Art. 258 II AEUV. Im Anschluss ist die Klageerhebung dann an keine Frist gebunden.

4. Klagegegenstand

Der Klagegegenstand besteht aus Verstößen gegen das primäre und sekundäre Unionsrecht. Er muss dabei dem Streitgegenstand in der Form entsprechen, wie er im Vorverfahren festgelegt wurde. Eine Ausdehnung des Verstoßes würde zur Unzulässigkeit der Klage führen.

5. Rechtsschutzinteresse

Die Kommission ist zur Erhebung des Vertragsverletzungsverfahrens privilegiert klagebefugt. Sie entnimmt ihre Ermächtigung dazu aus Art. 17 I S. 1 und 3 EUV. Nach Ansicht des EuGH und der herrschenden Literatur steht die Erhebung der Klage folglich im Ermessen der Kommission, es genügt diesbezüglich eine objektiv mögliche Vertragsverletzung. Eine andere Ansicht sieht eine Klagepflicht seitens der Kommission vor. Folgende Voraussetzungen müssen in jedem Fall gegeben sein:

aa) Überzeugung der Kommission von der Vertragsverletzung

bb) Keine Beseitigung der Verletzung des Verstoßes durch den Mitgliedstaat nach Ablauf der im Vorverfahren gesetzten Frist, bzw. nach Klageerhebung.

cc) Sollte der Verstoß bereits beseitigt sein, bedarf es eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses seitens der Kommission an der Feststellung des Verstoßes. Bezüglich des Feststellungsinteresses kann dabei auf die für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I S. 4 VwGO analog konzipierten Fallgruppen zurückgegriffen werden: Ein solches ist demnach in der Regel dann zu bejahen, wenn Wiederholunggefahr besteht, die aufgeworfenen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind oder wenn die Verurteilung des Mitgliedstaats Voraussetzung für Haftungsansprüche sein kann (beispielsweise im Rahmen eines Staatshaftungsanspruchs).

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II. Begründetheit der Klage

Die Klage ist begründet, wenn der geltend gemachte Verstoß gegen das Unionsrecht tatsächlich vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der vorgeworfene Sachverhalt zutreffend ist, dem Mitgliedstaat zurechenbar ist und ein Verstoß gegen das primäre oder sekundäre Recht der Union festgestellt werden kann sowie keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.

Von besonderer Wichtigkeit sind diesbezüglich Verstöße gegen die Grundfreiheiten oder gegen die Pflicht zur fristgerechten und ordnungsgemäßen Umsetzung von Richtlinien.

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