Der Rücktritt gem. § 24 StGB

Rücktritt gem § 24 I 1, 1. Alt; 2. Alt.; I 2 ; Einzelaktstheorie; Gesamtbetrachtungslehre; Tatplantheorie; korrigierten Rücktrittshorizont; Ratio legis

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 19 Minuten
Foto: Victoria Meyo/Shutterstock.com

Einführung in den persönlichen Strafaufhebungsgrund unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung

I. Ratio legis und Prüfungsaufbau

Der Rücktritt gem. § 24 StGB ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund.  Immer dann, wenn der Täter nach Beginn des Versuchs aus eigenem Antrieb von weiteren Handlungen Abstand nimmt, kommt für den Alleintäter ein Rücktritt gem. § 24 I S. 1 oder S. 2 StGB in Betracht. Haben mehrere Täter als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen gehandelt, richtet sich der Rücktritt nach § 24 II StGB.

1. Ratio legis des Rücktritts:

Für die in Aussicht gestellte Straflosigkeit, die der Rücktritt nach sich zieht, gibt es mehrere Theorien:

Die Goldene-Brücken-Theorie besagt, dass demjenigen Täter eine goldene Brücke zurück in die Legalität gebaut werden müsse, der angesichts der Tat beschließt, von der weiteren Tatausführung abzusehen bzw. die Tatvollendung verhindert. Dem Täter soll also ein Anreiz gegeben werden, die Tat aufzugeben. Dies käme auch dem Opfer und damit dem Opferschutz zugute.

Neben diesem kriminalpolitischen Ansatz gibt es noch die sog. Verdienstlichkeits- oder Gnadentheorie:

Danach soll der Täter „eine Prämie“ dafür erhalten, dass er freiwillig den Rechtsfrieden wieder herstellt (Kindhäuser, Urs; Strafrecht Allgemeiner Teil, § 32 Rn. 3 mwN). Das Gesetz bestraft nicht nur wegen des mit einer vollendeten Tat verwirklichte Erfolgsunrechts, vielmehr wird auch das Handlungsunrecht der Tat durch § 22 StGB sanktioniert. Mit dem Rücktritt gleiche er den Unwert der Tat teilweise wieder aus, was das Strafbedürfnis für das Handlungsunrecht des Täters entfallen lasse (Schröder, JuS 1962, 81; Kindhäuser, Strafrecht AT, § 32 Rn. 3); sozusagen erhalte der Täter Gnade für verdienstliches Verhalten.

Ein weiterer Ansatz argumentiert mit dem Strafzweck: Bei einem freiwilligem Rücktritt bestehe keine Notwendigkeit mehr, den Täter mit den Mitteln des Strafrechts beizukommen. Weder seien spezialpräventive noch generalpräventive Gründe für die Begründung einer Strafbarkeit des Täters gegeben. Diese Theorie erachtet den Rücktritt allerdings anders als die oben angesprochenen Theorien als einen („faktischen“) Entschuldigungsgrund (Ulsenheimer, Grundfragen des Rücktritts vom Versuch in Theorie und Praxis; http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strat2011/31-versuch-ruecktritt.pdf).

Nach einem neuen Ansatz gerade in der Rechtsprechung gilt, dass ein Strafen „um jeden Preis“ nicht mehr zweckmäßig erscheint. Das heißt wohl so viel, wie: Wenn Zweifel auftreten, ob jemanden der persönliche Strafaufhebungsgrund wirklich zugute kommen soll, gilt „in dubio pro Rücktritt“! Es bleibt abzuwarten, ob sich diese vage Formulierung in der nächsten Zeit durch Inhalt konkretisieren wird.

All diese Erwägungen gehören natürlich nicht als selbstständiger Prüfungspunkt in die Klausur. Vielmehr dienen sie als Argumentationsstränge bei der Frage, ob der Versuch fehlgeschlagen bzw. un-/beendet ist . Ich komme darauf zurück.

2. Die einzelnen Rücktrittsvoraussetzungen:

In der Regel wird es in einem Gutachten so sein, dass man zunächst mit der Prüfung des vollendeten Delikts beginnt. Stellt man hier fest, dass ein Tatbestandsmerkmal nicht gegeben ist, so beendet man die Prüfung mit dem Zwischenergebnis, dass der Tatbestand der Norm nicht einschlägig ist. Als nächstes – das sollte man immer im Hinterkopf behalten – ist zu untersuchen, ob der Versuch der Strafnorm ebenfalls mit Strafe belegt ist.

Das ist tatsächlich in den meisten Fällen, vor allem in den meisten Klausurfällen, der Fall. Nun, das ist keine so schwere Übung. Was aber regelmäßig von den Studenten im Weiteren vergessen wird, ist die Möglichkeit eines Rücktritts. Dabei sollte der Rücktritt quasi als gedanklicher Annex zum Versuch immer auch in Betracht gezogen und mitgedacht werden, wenn die Tat nicht vollendet wurde.

★ Wichtiger Hinweis

Jura-individuell-Tipp:

Wenn Sie einen Versuch prüfen, denken Sie immer gedanklich an einen Rücktritt. Versuch und Rücktritt gehören quasi gedanklich immer zusammen.

Zu prüfen ist also folgendermaßen:

I. Vorprüfung

1. Nichtvollendung der Tat

2. Strafbarkeit des Versuchs

II. Tatentschluss

III. Unmittelbares Ansetzen

IV. Rechtswidrigkeit

V. Schuld

  III. Vertiefung der einzelnen Punkte:

1. Wann ist der Versuch fehlgeschlagen?

Damit die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts überhaupt in Betracht kommt, muss zunächst geprüft werden, ob die Rücktrittsregeln überhaupt anwendbar sind. Das sind sie nur dann, wenn der Versuch nicht schon fehlgeschlagen ist. Der Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung (!) von der Tat den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln in unmittelbar räumlich oder zeitlichen Zusammenhang nicht oder nicht alsbald herbeiführen kann.

In der Prüfung des Fehlschlagens sollte der Student aus klausurtaktischen Gründen recht großzügig sein. Natürlich nur, wenn der Sachverhalt es auch hergibt. Als Faustformel gilt: Alles, was den Geschehensablauf noch als einen einheitlichen Lebensvorgang erscheinen lässt, wird in die Betrachtung mit einbezogen. Aber der Reihe nach:

✱ Fallbeispiel

A will seine Freundin F töten, weil er in seinem Wahn davon ausgeht, dass sie ihn betrügt. Als sie nach Hause kommt, kommt es zum Streit, der alsbald eskaliert. Also zieht der A seine Freundin an den Haaren in die Küche, um sie mit einem Küchenmesser zu erstechen. Als er sie für eine Sekunde los lässt, um das Küchenmesser aus der Schublade zu holen, flieht die F. In ihrer Angst rennt sie auf den Balkon. A verfolgt sie und versucht, sie nun vom Balkon zu stoßen. Sie hält sich am Geländer nur noch mit den Händen am Geländer fest. Als A erneut auf die Hände der F schlägt, lässt sie das Geländer los und fällt auf die Wiese unter dem Balkon. Da es die letzten Tage geregnet hat, ist der Boden aufgeweicht. F überlebt den Sturz wie durch ein großes Wunder. A bemerkt dies und rennt in seinem Wahn die Treppen hinunter und zieht die F an ihren Haaren zum Straßenbordstein. Er hat vor, ihren Kopf auf die Bordsteinkante zu schlagen. Nach ein paar Versuchen wimmert die F noch immer und bettelt, A möge sie in Frieden lassen. A macht unbeirrt weiter. Plötzlich hört er auf, verlässt den Ort und hinterlässt die schwer verletzte F, die ein Schädel-Hirn-Trauma erleidet und mehrere Hämatome am ganzen Körper hat.

Ohne weiteres hätte A die Möglichkeit gehabt, seine Tat zu vollenden. Statt den Kopf der F weiter auf den Bordstein zu schlagen, dreht sich der A um und geht. Darin könnte ein strafbefreiender Rücktritt zu sehen sein. Dieser Strafaufhebungsgrund kommt dem A aber nur dann zugute, wenn der Versuch nicht bereits fehlgeschlagen ist.

Für die Beurteilung des Fehlschlags kommt es maßgeblich darauf an, auf welchen Zeitpunkt man abstellt:

Würde man auf den Zeitpunkt in der Küche abstellen, an dem die F sich aus dem Griff des A befreit hat, dann wäre der Versuch fehlgeschlagen. Hier betrachtet man jeden einzelnen Teilakt gesondert mit der Konsequenz, dass bei Misslingen eines auf Erfolg zielenden Handlungsaktes, der Versuch als fehlgeschlagen anzusehen ist und der Täter nicht mehr zurücktreten kann.

Begründet wird diese sog. Einzelaktstheorie folgendermaßen: Andersherum würde der Täter privilegiert, wenn nach dem ersten Teilakt nicht der tatbestandliche Erfolg ausbleibt. Das sei jedoch nicht das Verdienst des Täters, sondern dem Zufall zu verdanken. Dass das Geschehen nicht so abläuft, wie der Täter es sich nach seinem konkreten Tatplan vorgestellt habe, könne nicht zu einer Erweiterung der Rücktrittsmöglichkeit führen und somit ihm zum Vorteil gereichen.

An dieser engen Sicht wird vor allem kritisiert, dass sie nicht berücksichtigt, dass der Täter trotz Vollendungsmöglichkeit von der Fortsetzung der Tat absieht und damit in die Legalität zurückkehrt (Schutzzweck). Zudem sei diese Ansicht aus Opferschutzgründen (Schutzzweck der Norm. Sie sehen, hier können Sie gut mit den oben genannten Normzwecken argumentieren!) abzulehnen: Durch die Aussicht auf Straffreiheit würde ein Anreiz geschaffen, sich zu bewähren.

Die herrschende Meinung, die auch der BGH in ständiger Rechtsprechung vertritt, löst eine solche Situation mithilfe der sog. Gesamtbetrachtungslehre. Danach soll ein Lebensvorgang solange als Gesamtgeschehen betrachtet werden, wie er als ein einheitlicher Vorgang verstanden werden kann. Die Rechtsprechung hatte sich in der Vergangenheit oftmals mit kniffligen Grenzfragen zu beschäftigen. So musste der BGH in einem Fall urteilen, ob es noch als ein einheitlicher Lebensvorgang zu verstehen ist, wenn der Täter während der verschieden Handlungen die Wohnung verlässt und runter vor die Haustür geht, um eine zu rauchen.

Mittlerweile bedient man sich innerhalb der Gesamtbetrachtungslehre für die Beantwortung, wann ein einheitlicher Lebensvorgang vorliegt, den konkurrenzrechtlichen Regeln über die natürliche Handlungseinheit. Allerdings bleibt die Prüfung stets eine Frage des konkreten Einzelfalls. Hier wird von dem Studenten eine nachvollziehbare und lebensnahe Argumentation verlangt.

In einem aktuellen Fall (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 – 4 StR 233/08), der für Aufsehen gesorgt hat, hatte der BGH sich ebenfalls mit der Frage zu beschäftigen, ob ein rücktrittsunfähiger fehlgeschlagener Versuch vorlag:

 Zwei Freunde fuhren gemeinsam im Auto, als der Fahrer A beschließt seinen Beifahrer B zu töten. Er hält im Wald an und schießt unvermittelt auf seinen Kontrahenten. Dieser flieht aus dem Auto und rennt tiefer in den Wald hinein. Auch dabei feuert der Fahrer ein paar Schüsse ab. B wird auch getroffen. Als er die Straße erreicht hat, versucht er ein Auto anzuhalten. Auch dabei eröffnet der A, der nun auf Höhe des B ist, das Feuer. B flieht erneut. Plötzlich fährt A auf ihn zu und schreit aus dem Fenster „Was habe ich getan? Was habe ich getan? Steig ein!“ B steigt ein. Er ruft nun seinen Bruder an. A bekommt es nun mit der Angst zu tun, weil ihm bewusst wird, dass sein Beifahrer dem Bruder alles erzählen könnte. Daraufhin beschleunigt er seinen Wagen auf 100 km/h und steuert das Auto mit der Beifahrerseite gegen einen Baum. Auch das überlebt der B. Daraufhin gibt A auf.

Bekäme man eine solche Konstellation in der Klausur, man würde dem Klausurensteller vorwerfen, zu sehr konstruiert zu haben. Und doch hat sich dieser Fall genau so zugetragen.

Auch hier stellte sich für den BGH die Frage, ob dieses Geschehen noch als ein einheitlicher Lebensvorgang angesehen werden konnte oder nicht vielmehr jeder Teilakt für sich genommen zu berücksichtigen sei. Würde man mit der Einzelaktstheorie letzteres annehmen, so wäre A wohl wegen des Versuchs eines heimtückischen Mordes zu bestrafen: Denn sowohl das Geschehen im Auto, als auch das Schießen aus dem Auto raus auf den fliehenden B und auch der Schuss auf der Straße und zuletzt das vorsätzliche an den Baum Lenken, wären danach Einzelakte, die getrennt zu betrachten und für sich allein genommen fehlgeschlagen wären. Nach der Gesamtbetrachtungslehre müsste man das Geschehen darauf untersuchen, ob es sich noch um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt. Bejahte man das, dann müsste man auf den während der Tatausführung korrigierten Plan des A abstellen. Diese Ansicht ist schon wegen ihrer Flexibilität zu bevorzugen. Denn wie sollte der Täter bei seiner Tatplanung, bei der es in der konkreten Situation auch auf das Opfer als Akteur mit eigener Rolle ankommt, das Geschehen bis ins kleinste Detail vorhersehen können. Vielmehr wird das Opfer und das Opferverhalten zu einer unbekannten Variable, die eine Anpassung des Tatplans bei der Ausführung notwendig macht. Wenn also für einen objektiven Dritten das Geschehen als zeitliche und räumliche Einheit zu betrachten ist, tendiert die Rechtsprechung dazu, mit der Gesamtbetrachtungslehre von einer Einheit der Akte auszugehen. Mithin von einem noch nicht fehlgeschlagenen Versuch.

Zudem kann man auch hier wieder mit den Schutzzweck der Norm argumentieren: Würde der Begriff derart verengt, dass nach der ersten Tatausführung keine Möglichkeit für den Rücktritt bliebe, würde der Täter eher so lange weiter machen, bis die Tat vollendet ist. Denn er würde sich sagen „Jetzt ist auch egal, denn jetzt ist es sowieso zu spät!“ Zudem muss es irgendwie honoriert werden, wenn er von weiteren Ausführungshandlungen trotz vorhandener Möglichkeit absieht und damit den Weg in die Legalität zurückfindet. Das stärkste Argument liefert aber das Gesetz selber: In § 24 I 1 heißt es nämlich: „ Aufgabe weiterer Handlungen!“

So kommt der BGH letztlich auch in Fortführung seiner Rechtsprechung dazu, dass „bei einem mehraktigen Geschehen nach einem Teilabschnitt von einem nicht mehr rücktrittsfähigen fehlgeschlagenen Versuch nur dann auszugehen [ist], wenn der Täter nach Misslingen des vorgestellten Tatablaufs zu der Annahme gelangt, er könne die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden, so dass ein erneutes Ansetzen notwendig sei, um zum gewünschten Ziel zu gelangen“.

Gerade Studienanfänger plagen bei einem solchen Klausurergebnis häufig Bauchschmerzen. „Wie kann der Täter trotz einer solchen Vorgehensweise denn davon kommen?“ Dabei wird häufig vergessen, dass der Täter sich wegen (gefährlicher/schwerer – je nach Tatgeschehen) Körperverletzung strafbar gemacht hat und sich wohl auch zivilrechtlich zu verantworten hat. Ein Versuch hingegen wird i. d. R bestraft wie die vollendete Tat, § 23 II StGB.

Wurde der fehlgeschlagene Versuch verneint, wird die Prüfung fortgesetzt.

2. Abgrenzung un-/beendeter Versuch:

Von einem unbeendeten Versuch i. S. d. § 24 I 1, 1. Alt StGB spricht man, wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung führt (Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil, Rn. 631).

Ein beendeter Versuch gem. § 24 I 1, 2. Alt StGB hingegen ist gegeben, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist.

Es kommt also wiederum auf die subjektive Sichtweise des Täters an! Und auch hier ist umstritten, welcher Zeitraum für die Beurteilung maßgeblich ist.

Nach der sog. Tatplantheorie (die mit der Einzelaktstheorie korrespondiert), ist die Sicht des Täters bei Tatbeginn entscheidend. Die herrschende Meinung folgt der Lehre vom Rücktrittshorizont. Danach soll es auf die Tätervorstellung nach der letzten Ausführungshandlung ankommen. Sie hat die gleichen Begündungsmodi wie die Gesamtbetrachtungslehre.

✱ Fallbeispiel

A möchte den B töten. Zu diesem Zweck manipuliert er das Auto, das in der Garage des B steht. Anschließend will er den B anrufen und ihm zu einem wichtigen Gespräch in sein Haus bitten. Er weiß, dass B andernfalls sein Haus nicht verlassen wird, weil er sich den ganzen Tag schon auf den champions league – Abend freut. Auf dem Weg überkommt ihn sein schlechtes Gewissen und er ruft den B anonym an, um ihn über die manipulierte Bremse aufzuklären.

Hier ist der Versuch wohl noch unbeendet. Denn A weiß, dass er noch nicht alles Erforderliche getan hat, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.

✱ Fallbeispiel

A hat es sich anders überlegt. Nachdem er das erste Mal gekniffen hat und der B ihn unentwegt bei seiner heimlichen Liebe im Wege steht, beschließt er, den B nun doch und endgültig zu beseitigen. Er lädt den B zum Frühstück ein und kippt eine tödliche Menge Gift in seinen Kaffee, den er vor ihm auf den Tisch stellt. Er weiß, dass B ein „Kaffeejunkie“ ist und er den Kaffee nun da er vor ihm steht als erstes zu sich nimmt.

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Diese Konstellation ist deshalb besonders, weil der B quasi als mittelbarer Täter gegen sich selbst (wie im Giftflaschen-Fall) handelt. Das macht aber keinen Unterschied: Spätestens wenn der B seine Tasse nimmt, sie zum Mund führt und die ersten Schlucke nimmt, liegt ein beendeter Versuch vor.

3. Objektive Rücktrittsvoraussetzungen:

Zunächst ist zu fragen, ob es sich um einen Einzeltäter handelt oder mehrere an der Tat beteiligt sind?

Handelt ein einzelner Täter und ist der Versuch unbeendet, dann richten sich die Voraussetzungen nach § 24 I 1, 1. Alt StGB. Der Täter muss die weitere Ausführung der Tat aufgeben. Er muss sich also passiv verhalten. Das heißt, nimmt der Täter Abstand von der weiteren Tatausführung, so kann er strafbefreiend zurücktreten.

Wenn der Versuch beendet ist, gilt § 24 I 1, 2. Alt. StGB: Der Täter muss die Vollendung der Tat verhindern. Er kann also, anders als bei der ersten Alternative, nur durch aktives Tun zurücktreten.

Bei einem beendeten Versuch eines Einzeltäters ist § 24 I 2 StGB einschlägig. Danach muss der Täter sich ernsthaft bemühen, die Vollendung zu verhindern. Die Formulierung ernsthaftes Bemühen macht deutlich, dass hier höhere Anforderungen an das Verhalten des Täters zu stellen sind. Der Täter muss hernach das Bestmögliche zur Erfolgsabwendung unternehmen.

Es stellt sich die Frage, ob man dem Täter, der von einem beendeten Versuch nach § 24 I 1, 2. Alt. zurücktreten möchte, auch die erhöhten Anforderungen auferlegen soll, die sich aus § 24 I 2 StGB ergeben. Eine Ansicht will den Raum für einen Rücktritt des Täters nur dann eröffnen, wenn auch dieser sich ernsthaft bemüht hat, den Erfolg abzuwenden. Allerdings widerspricht das dem differenzierten Wortlaut der Norm. Deshalb verlangt die herrschende Meinung, dass der Täter im Falle des § 24 I 1, 2. Alt. StGB lediglich eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für die Nichtvollendung der Tat zumindest mitursächlich ist, sogenannten Chanceneröffnungstheorie Die Bestmöglichkeitstheorie ist hier nicht anzuwenden.

Dieser Fall wurde jüngst vom BGH (BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 – 3 StR 78/10 – lesenwert!) entschieden.

Hier ging es um einen Sohn, der bei seiner Mutter M lebte und ihre, wie er es empfand, Schikanen nicht mehr aushielt. Nachdem ein Selbstmordversuch gescheitert war, war er so sauer und machte seine Mutter für das Desaster seines Lebens verantwortlich. Derart mit Wut im Bauch, betrat er eines Tages das Zimmer der Mutter und hielt ihr Mund und Nase zu, damit sie erstickt. M stellte sich tot, auch in dem Bewusstsein, dass Hilfe nahte – sie hatte zuvor den Rettungswagen gerufen, weil der Sohn sich ja das Leben nehmen wollte. Als die M sich nicht mehr rührt, rennt S  zu den Nachbarn und holt Hilfe. In der Zwischenzeit haben die Rettungskräfte den Tatort erreicht und werden von S in die Wohnung gebeten, wo sie die Frau retten können.

Zum einen könnte man mit der oben beschriebenen Chanceneröffnungstheorie für ausreichend erachten, dass der Täter eine neue Kausalkette in Gang gesetzt hat (Verhinderungskausalität ausreichend). Danach ist es irrelevant, ob der Täter etwas anderes oder noch mehr hätte unternehmen können (BGHSt 33, 301), vielmehr soll jede zurechenbare Erfolgsverhinderung als Rücktrittsleistung genügen. Nach dieser Theorie hätte es ausgereicht, dass der S zu den Nachbarn gerannt ist, um Hilfe  zu holen und den herannahenden Einsatzkräften die Tür öffnete. Sie findet ihre Stütze, wie erwähnt, im Gesetz. Denn bei einem Vergleich der Formulierung von § 24 I 1, 2. Alt. StGB und § 24 I 2 StGB fällt auf, dass die Anforderungen im zweiten Satz deutlich höher liegen. Satz 1 hingegen verzichtet auf das ernsthafte Bemühen.

Die Bestmöglichkeitstheorie hingegen verlangt vom Täter ein Verhalten, dass die beste Möglichkeit zur Verhinderung der Tat darstellt. Begründet wird diese Theorie zum einen damit, dass der Täter durch sein Vorverhalten eine garantenähnliche Stellung aus Ingerenz inne habe und sich nicht mit halbherzigen Bemühungen zufrieden geben dürfe. Das Wortlautargument macht sich dieser Ansatz ebenfalls als Erst-Recht-Schluss zunutze: Wenn schon beim untauglichen Versuch (Abs. 1, S. 2) das Bestmögliche zur Erfolgsabwendung gefordert werde, dann muss das erst recht für den tauglichen Versuch gelten.

Wie immer gilt: Wie sie sich in der konkreten Situation entscheiden, ist gleichgültig. Sie sollten diesen Punkt nur ansprechen und ihn gut diskutieren. Denn für die Argumente gibt es die Punkte! Wenn Sie sich dann für eine der beiden Ansichten entscheiden, kann das nicht als falsch bewertet werden. Der BGH tendiert in der angesprochenen Entscheidung wohl zur Chanceneröffnungstheorie. Vielleicht, weil sich, wie in der ratio legis angeklungen, eine Art Paradigmenwechsel dergestalt einstellt, der ein „Strafen um jeden Preis“ nicht mehr als zweckmäßig ansieht.

→ In der Klausur ist es allerdings von herausragender Wichtigkeit, sich die unterschiedlichen Handlungsmodalitäten bewusst zu machen und die richtige in der Prüfung explizit und genau zu benennen. Fehler bei der dogmatischen Einordnung werden mit Punktabzug „bestraft“.

Handeln mehrere Beteiligte, kommt § 24 II StGB zur Anwendung. Eine Ausnahme soll gelten, wenn es sich bei dem am Tatort handelnden um einen unmittelbaren Täter handelt und der mittelbare Täter im Hintergrund agiert: Dann handelt der Tatmittler quasi wie ein Einzeltäter, weshalb der Fall ebenfalls nach § 24 I StGB zu beurteilen ist. Also merke: Bei der mittelbaren Täterschaft prüfe stets § 24 I StGB.

4. Subjektive Rücktrittsvoraussetzung

Subjektiv muss der Täter freiwillig handeln.

Früher wurde zur Bestimmung der Freiwilligkeit die sog. Frank´sche Formel angewendet. Danach ist der Rücktritt freiwillig, wenn der Täter denkt: „Ich kann zum Ziel kommen, aber ich will es nicht mehr!“ Der Rücktritt ist hingegen unfreiwillig, wenn der Täter denkt: „Ich kann nicht zum Ziel kommen, selbst wenn ich es wollte!“

Heute schaut man eher nach den Motiven des Täters und fragt, ob der Täter aufgrund von autonomen Motiven von seiner Handlung Abstand genommen hat. Ob er also Herr seines Entschlusses war, die Tat nicht zu vollenden. Oder ob er aus heteronomen Motiven handelte. Das ist beispielsweise der Fall, wenn äußere Umstände sich zu seinen Ungunsten verändert haben.

Hier muss der Sachverhalt auf Hinweise überprüft werden. Spricht alles dafür, dass der Täter freiwillig gehandelt hat, so ist der Rücktritt einschlägig. Der Täter ist hiernach nicht zu bestrafen. Allerdings können im Rahmen des vorangegangenen Geschehens andere Straftatbestände verwirklicht worden sein. Ist der Täter beispielsweise vom Mord zurückgetreten, hat er das Opfer aber dabei verletzt, erfolgt nun die Prüfung der jeweiligen Tatbestände der Körperverletzung nach den §§ 223 ff. StGB.

In einem nächsten Artikel wird § 24 II StGB vertieft behandelt. Zudem sollen die sog. Denkzettelfälle und der Klassiker „Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch“ dargestellt werden.

Wie immer gilt: Wenn Sie Fragen oder Anregungen zu dem Artikel haben, schreiben Sie uns.

Wir hoffen, der Artikel hat Ihnen eine gute Übersicht über die relevanten Punkte im Rahmen der Prüfung des Rücktritts geboten.

Anmerkungen

siehe auch: mittlebare Täterschäft und Verbotsirrtum, Beihilfe, Error in persona und aberratio ictusPrüfschema Nötigung und Anstiftung

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