Erbschein und Erbscheinsverfahren

Überblick über das Erbscheinsverfahren; Entscheidung des Nachlassgerichts; Beschwerde gegen den erteilten Erbschein; Tenorierungsbeispiele

Datum
Rechtsgebiet Erbrecht
Ø Lesezeit 9 Minuten
Foto: Burdun Iliya/Shutterstock.com

A. Einleitung

Nach § 2353 BGB ist der Erbschein ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis an einen Erben über dessen Erbrecht und die Größe seines Erbteils. Daraus ergeben sich verschiedene Erbscheinsarten wie z. B. ein gemeinschaftlicher Erbschein (§ 352 a FamFG) oder ein Allein-, Teil- oder Sammelerbschein. Gesetzlich geregelt ist das Erbscheinsverfahren in den §§ 2353 ff. BGB.

Zur Klarstellung: Der Erbschein ist nur eine Bescheinigung. Die tatsächliche Erblage kann anders sein. Ein unrichtiger Erbschein verändert also nicht die wahre Erblage. Der Erbschein erleichtert allerdings den Rechtsverkehr. Dies ist vor allem in Grundbuchverfahren wichtig. So wird nach § 2365 BGB vermutet, dass demjenigen, der als Erbe im Erbschein bezeichnet ist, das angegebene Erbrecht zustehe. Wie dem Grundbuch kommt dabei auch dem Erbschein nach § 2366 BGB ein öffentlicher Glaube zu. Ein unrichtiger Erbschein gilt somit im Rechtsverkehr grundsätzlich als richtig.

Der Erbschein und das Erbscheinsverfahren spielen in Klausurkonstellationen dann eine Rolle, wenn ein Erbschein beantragt oder ein bereits erteilter Erbschein wieder eingezogen werden soll.

B. Erbscheinsverfahren

Ein Erbschein kann nur auf Antrag erteilt werden (siehe §§ 352 FamFG, 2353 BGB), also nicht von Amts wegen. Das Erbscheinsverfahren ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei der das Nachlassgericht durch Beschluss entscheidet dem Antrag stattzugeben oder ihn abzulehnen. Gesetzlich geregelt ist das Erbscheinsverfahren dabei in den §§ 2353 ff BGB i.V.m. §§ 352 ff FamFG. Nach § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG sind Erbscheinssachen Nachlasssachen.

Jura Individuell-Hinweis: Durch gesetzliche Änderung ist das konkrete Erbscheinsverfahren mit Wirkung vom 17.08.2015 weitgehend in das FamFG aufgenommen worden. Die vormaligen Regelungen in den §§ 2354 – 2360 BGB wurden aufgehoben.

I. Antrag im Erbscheinsverfahren

1. Allgemein

Das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins beginnt mit einem Antrag gemäß § 23 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 2353 BGB. Nach § 23 I FamFG ist der Antrag zu begründen und zu unterschreiben. Die Beteiligten können den Antrag ferner nach § 25 FamFG zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts erklären.

Der Antrag ist dabei streng bindend. Er ist nicht nur eine bloße Verfahrensvoraussetzung, sondern ein Sachantrag. Damit darf also nicht mehr oder etwas anderes zugesprochen werden, als beantragt (somit auch nicht weniger, wie nach der ZPO möglich). Eine Änderung erfordert vielmehr einen neuen Antrag. Möglich ist es aber neben einem Hauptantrag einen oder mehrere Hilfsanträge zu stellen.

Der Antrag muss enthalten, welche Art von Erbschein ausgestellt werden soll, ob dieser auf gesetzlicher Erbfolge oder Verfügung von Todes wegen basiert und ob es Verfügungsbeschränkungen gibt. Weitere Pflichtangaben des Antragsstellers finden sich in den § 352 I, II FamFG. Die Richtigkeit seiner Angaben hat der Antragssteller dabei nach § 352 III FamFG durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.

2. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind vor allem der Erbe, der Miterbe, der Vorerbe vor Eintritt des Nacherbfalls oder der Nacherbe nach Eintritt des Nacherbfalls. Außerdem sind dingliche Erbteilserwerber im Sinne des § 2033 BGB auf den Namen des Erben antragsberechtigt, ferner auch ein Testamentsvollstrecker. Nicht antragsberechtigt sind dagegen etwa der Vermächtnisnehmer oder der Pflichtteilsberechtigte.

3. Form und Frist

Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig. Ferner besteht auch kein Anwaltszwang. Eine Frist ist ebenfalls nicht einzuhalten.

II. Zuständiges Gericht im Erbscheinsverfahren

1. Sachliche Zuständigkeit

Sachlich zuständig ist nach § 23a I Nr. 2, II Nr. 2 GVG das Amtsgericht. Dabei ist es egal, um welchen Gegenstand es sich im Nachlass handelt und welchen Wert dieser hat.

2. Örtliche Zuständigkeit

Nach § 343 FamFG ist das Nachlassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz (§ 7 BGB) oder seinen Aufenthalt hatte.

3. Funktionelle Zuständigkeit

Nach § 3 Nr. 2c RPflG sind Nachlasssachen dem Rechtspfleger übertragen. Dabei sind lediglich Fälle nach § 16 RPflG dem Richter vorbehalten. So bleibt der Richter gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG beispielweise zuständig für die Erteilung von Erbscheinen, wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt.

4. Internationale Zuständigkeit

Bei Auslandsbezug kann die internationale Zuständigkeit zu prüfen sein. Diese ist in § 105 FamFG geregelt.

III. Beteiligte im Erbscheinsverfahren

1. Beteiligte

Beteiligter im Erbscheinsverfahren ist hauptsächlich der Antragssteller, § 345 Abs. 1 FamFG. Desweiteren können auch weitere Beteiligte hinzugezogen werden, siehe § 345 Abs. 1 S. 2, 3 FamFG.

2. Rechte und Pflichten der Beteiligten

Die Verfahrensbeteiligten haben zum Beispiel einen Anspruch auf rechtliches Gehör, § 37 Abs. 2 FamFG. Ferner besteht ein Anspruch auf eine Rechtsbehelfsbelehrung, § 39 FamFG. Weitere Rechte und Pflichten ergeben sich aus §§ 13, 25, 27, 28, 33, 36, 22 Abs. 3, 43, 44, 58 ff., 70 ff. FamFG.

IV. Besonderheiten im Erbscheinsverfahren

Anders als im Zivilprozess hat das zuständige Nachlassgericht nach § 26 FamFG von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Ferner sind die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen, vgl. §§ 29 f. FamFG. Im Erbscheinsverfahren gelten also der Amtsermittlungsgrundsatz und der Freibeweis, während das Gericht im Zivilprozess an das Vorbringen der Beteiligten gebunden ist (Strengbeweis). Dabei findet der Amtsermittlungsgrundsatz seine Rechtfertigung darin, dass wegen der Publizitätswirkung nach §§ 2365, 2366 BGB und der damit verbundenen Wirkung für den Rechtsverkehr von einem falschen Erbschein, insbesondere für den wahren Erben, Gefahren ausgehen. Das Gericht hat quasi gegenüber dem wahren Erben eine Fürsorgepflicht, der durch den Amtsermittlungsgrundsatz Rechnung getragen wird.

Dabei obliegt die Beweislast für die Tatsachen jedoch dem Antragsteller.

Gegenstände der Amtsermittlung und Probleme können beispielsweise darstellen:

  • Errichtung und Echtheit eines Testaments (§ 2247 BGB)
  • Testierfähigkeit des Erblassers (§ 2229 BGB)
  • Auslegung von Testamenten

V. Die Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren

Nach § 38 I FamFG entscheidet das Nachlassgericht durch Beschluss. Insbesondere kommt hier ein Vergleich gemäß § 36 FamFG nicht in Betracht, da der Inhalt des Erbscheins nicht der Dispositionsbefugnis der am Erbscheinsverfahren Beteiligten unterliegt. Der Erbschein muss vielmehr der materiellen Rechtslage entsprechen. Über Erbscheinsanträge wird daher nach § 352 e FamFG durch einen Feststellungsbeschluss entschieden. Das Gericht kann dabei den Antrag abweisen oder feststellen, dass die erforderlichen Tatsachen für den Erbschein als festgestellt erachtet werden. Der Beschluss ist nach §§ 38 III S. 1 FamFG zu begründen. Nach § 39 FamFG ist er mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 Aufbau des Beschlusses:

  1. Rubrum
  2. Tenor
  3. Gründe
  1. Sachverhaltsdarstellung
  2. Rechtsausführungen (Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags)

Tenorierungsbeispiele:

a.  Feststellungsbeschluss im Erbscheinsverfahren

  1. Die Tatsachen, die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins, wonach dieser Alleinerbe des am … in …. Verstorbenen…geworden ist, erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
  2. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt.
  3. Der Erbschein kann erst nach Rechtskraft des Beschlusses erteilt werden.

b. Ablehnungsbeschluss im Erbscheinsverfahren – Tenorierung:

Der Antrag des Beteiligten … auf die Erteilung eines Erbscheins wird zurückgewiesen.

Jura Individuell-Hinweis: Allein durch den Beschluss ist der Erbschein allerdings noch nicht erteilt. Der Erbschein muss vielmehr gesondert in Vollzug gesetzt werden. Gemäß §§ 2353 BGB, 352 e FamFG erfolgt dies dadurch, dass dem Antragsteller eine Ausfertigung ausgehändigt wird. Der Erbschein ist dabei ein bloßes Zeugnis und enthält keine Gründe.

VI. Das Beschwerdeverfahren

Gegen einen zu Unrecht erteilten Erbschein kann Beschwerde eingelegt werden. Damit die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie beim zuständigen Gericht eingereicht werden und zulässig und begründet sein.

Jura Individuell-Hinweis: Im Examen wird die Klausur tendenziell prozessual in eine Beschwerde eingekleidet. Denn meist geht es um die große Frage, wer denn tatsächlich Erbe geworden ist. Es empfiehlt sich vorab die Beschwerdeziele zu klären.

1. Zulässigkeit

a) Statthaftigkeit (§ 58 FamFG)

Die Beschwerde ist gemäß § 58 I FamFG statthaft gegen Endentscheidungen des Richters oder Rechtspflegers der ersten Instanz. Es gibt keine Eventualbeschwerde. Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen dabei nach § 58 II FamFG auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

b) Beschwer (§ 61 FamFG)

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten muss der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigen, § 61 I FamFG. Liegt der Wert darunter, so ist nach § 61 II FamFG eine Zulassung durch das Ausgangsgericht nötig. In manchen Fällen ist auch eine Rechtspflegererinnerung nach § 11 II RPflG Voraussetzung für eine Beschwer.

c) Beschwerdeberechtigung (§ 59 FamFG)

Der Beschwerdeführer muss materiell und formell beschwert sein.

Jura Individuell-Hinweis: Die Beschwerdeberechtigung sollte in Klausuren nicht vernachlässigt werden. Denn an dieser Stelle werden regelmäßig Punkte vergeben.

Materiell beschwert ist der Beschwerdeführer nach § 59 I FamFG, wenn er durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Bei dieser Beeinträchtigung handelt es sich um einen unmittelbaren Eingriff. Materiell beschwert sein können etwa die Erben, die Erbteilserwerber oder die Erbeserben. Teils wird dafür eine Schlüssigkeitsprüfung verlangt, wobei die Begründetheitsprüfung nicht vorgezogen werden darf. Teils genügt aber auch die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte des Beschwerdeführers. Formell beschwert ist im Antragsverfahren der Antragsteller, § 59 II FamFG. Denn hier ist der Antrag notwendige Voraussetzung. Nach h.M. genügt dabei auch die potentielle Möglichkeit der Antragstellung.

d) Form (§ 65 FamFG)

Die Beschwerde muss beim Ausgangsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, § 64 I, II FamFG. Sie soll ferner begründet werden, § 65 I, II FamFG.

e) Frist (§ 63 FamFG)

Die einzuhaltenden Fristen stehen in § 63 FamFG. Grundsätzlich gilt eine Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe, § 63 I, III 1 FamFG. Dabei kann sich – je nach Datum der Bekanntgabe – bei mehreren Beteiligten der Fristbeginn unterscheiden. Ausnahmen von der Monatsfrist finden sich in § 63 II, III 2 FamFG. Kann etwa die schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, so beginnt die Frist nach § 63 III 2 FamFG spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 III 3 FamFG) der Entscheidung.

Unter Umständen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, §§ 17 ff. FamFG.

Unterbleibt hingegen die nach §§ 63 III 1, 41 I 2 FamFG erforderliche Zustellung und liegt damit schon gar keine wirksame Bekanntgabe der Entscheidung vor, so beginnt die Frist erst gar nicht zu laufen.

f) Persönliche Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen sollten auch erfüllt sein: Die Beteiligtenfähigkeit nach § 8 FamFG, die Verfahrensfähigkeit nach § 9 FamFG und die Vertretung nach § 10 FamFG.

g) Rechtsschutzbedürfnis

Wenn der Beschwerdeführer beschwerdeberechtigt und in seinen Rechten verletzt ist und er somit einen Anspruch auf Feststellung hat, dann ergibt sich daraus sein Rechtsschutzbedürfnis.

2. Zuständiges Gericht

Nach § 119 I Nr. 1 lit. b GVG ist das OLG zuständiges Beschwerdegericht.

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3. Begründetheit

Die Entscheidung wird nun nach ihrer formellen und materiellen Richtigkeit geprüft.

a) Formelle Richtigkeit

Hier werden nur die internationale und funktionale Zuständigkeit des Gerichts und etwaige Verfahrensverstöße geprüft, z.B. rechtliches Gehör etc.

b) Materielle Richtigkeit

Nach § 65 III FamFG können neue Tatsachen und Beweise zur Überprüfung vorgelegt werden. Nach § 68 III FamFG wird dabei der gesamte Sachverhalt erneut gewürdigt. Jedoch ist das Gericht an den Antrag des Beschwerdeführers gebunden.

4. Entscheidung

Sie erfolgt durch Beschluss und enthält den Tenor, etwa:

Die Beschwerde wird als unzulässig (§ 68 II 2 FamFG) und/oder unbegründet verworfen.

Hat die Beschwerde Erfolg, so wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben und eine andere Sachentscheidung ausgesprochen, § 69 I 1 FamFG.

Ferner erfolgt noch der Ausspruch über die Kosten, § 84 FamFG, sowie die eventuelle Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 70 II FamFG. Ausführungen zu den Kosten sind in Klausuren dem Bearbeitervermerk nach allerdings meist erlassen.

Die Entscheidung ist zu begründen, § 69 II FamFG. Die Gründe bestehen aus Sachverhaltsschilderung und rechtlicher Würdigung.

Schlussendlich dürfen beim Beschluss die Unterschriften der Richter nicht vergessen werden.

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