Elektronische Willenserklärungen

Der folgende Artikel beschäftigt sich mit den elektronischen Willenserklärungen. Er soll verdeutlichen, dass es sich hierbei nicht um ein neues Konstrukt handelt, sondern der allgemeine Teil des BGB lediglich modifiziert wird.

Datum
Rechtsgebiet BGB AT
Ø Lesezeit 11 Minuten
Foto: Gabrielle Clare Marino/unsplash.com

I. Allgemein

Bevor auf elektronische Willenserklärungen im Besonderen eingegangen wird, soll zunächst die Willenserklärung im Allgemeinen im Fokus stehen. So ist die Willenserklärung eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie besteht aus einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand.

Der objektive Tatbestand setzt ein für den Rechtsverkehr erkennbares Verhalten voraus, wonach der Erklärende mit Handlungs-, Rechtsbindungs- und Geschäftswille handelt.

Der subjektive Tatbestand besteht aus:

Handlungswille

Das tatsächliche Bewusstsein des Erklärenden, überhaupt zu handeln.

Erklärungswille

Der tatsächliche Wille des potenziell Erklärenden, dass seine Handlung irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt.

Geschäftswille

Der tatsächliche Wille des potenziell Erklärenden, dass seine Handlung eine bestimmte rechtserhebliche Erklärung darstellt.

Dies sind die Grundlagen, die bekannt sein sollten.

1. Elektronische Willenserklärungen – Das Problem

Das Problem, welches sich nun für elektronische Willenserklärungen ergibt, kann man an folgendem Beispiel deutlich machen:

✱ Fallbeispiel

Die smarte Geschirrspülmaschine ordert 100 Kisten Geschirrmaschinentabs. Dies wollte der Betreiber / Nutzer der Geschirrspülmaschine in dieser Menge offensichtlich zu keinem Zeitpunkt. Weder liegt hier ein Handlungswille, noch ein Erklärungsbewusstsein oder Geschäftswille vor. Es besteht auch kein Rechtsbindungswille. Auf die Geschirrspülmaschine als Erklärende kann natürlich nicht abgestellt werden, da einer Sache kein Wille zugeordnet werden kann.

a) Objektiver Tatbestand

Auch im Falle einer Agentenerklärung (KI bestellt für Betreiber) und automatischer Willenserklärung, kann der objektive Tatbestand vorliegen.

b) Subjektiver Tatbestand
aa) Lösungsansatz 1 (klassische Lehre):

Die klassische Lehre der Willenserklärungen greift zurück auf folgende Lösung: die des generellen Willens. Der Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung wird vorverschoben auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Mit Inbetriebnahme wird damit bereits eine generelle Willenserklärung abgegeben. Diese bezieht sich auf alle Rechtsgeschäfte, die die Geschirrspülmaschine tätigt. Damit würde sich folgendes Bild auf Seiten des subjektiven Tatbestands der Willenserklärung ergeben:

  • Handlungswille: (+)

Durch Inbetriebnahme der Anlage

  • Erklärungsbewusstsein: (+)

Durch ein allgemeines Erklärungsbewusstsein

  • Geschäftswille

Generell vorhandener Wille, verbindliche Geschäfte abwickeln zu wollen

bb) Lösungsansatz 2 (subjektiver TB generalisiert):

Der zweite Lösungsansatz (bei Paulus: die automatisierte Willenserklärung, JuS 2019, 960 (963) als herrschend bezeichnet) hält an der klassischen Lehre fest. Der Ansatz sieht den subjektiven Tatbestand „generell“ als gegeben an, wenn die Eingabe der Daten auf menschlichen Willen zurück zu führen ist.

cc) Lösungsansatz 3 (Risikoprinzip):

Nach dem neuen und hier vertretenen Lösungsweg, dem Risikoprinzip, muss jeder für die von ihm beherrschbare Gefahr einstehen, soweit der Rechtsverkehr hierauf vertraut. Liegen elektronische Willenserklärungen vor, so verdrängt das Risikoprinzip die klassische Lehre der Willenserklärung vollständig. Es bezieht sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen einerseits und eine Beherrschbarkeit der Gefahr andererseits.

✱ Fallbeispiel

Softwarenutzer

Die Beherrschbarkeit durch den Softwarenutzer ist abstrakt. Es ergeben sich folgende Möglichkeiten: Kauf der Software/ bewusste Inbetriebnahme/ Möglichkeit der Umprogrammierung/ Deaktivierungsmöglichkeit. Für den Fall dass er sich hierfür eines Dritten (z. B. Lieferanten) bedient, sind die Regeln der Stellvertretung § 164 ff. BGB anwendbar.

Sinn dahinter ist, dass der Rechtsverkehr geschützt werden muss. Der Erklärungsgegner kann ja nicht auf den Machtbereich des Erklärungsgegners einwirken. Was kann der Geschirrmaschinentabs-Lieferant dafür, dass das Smartgerät des Bestellers zu viel Tabs ordert? Zudem ist sich vor Augen zu führen, dass der Softwarenutzer die Möglichkeit hat, sich effektiv gegen Softwarefehler und -manipulation abzusichern. Natürlich ist das ein Faktor, der nie auszuschließen ist. Jedoch ist es zumindest ein bewusstes in Kauf nehmen.

Der Softwarenutzer hat selbst eine Organisationsmacht inne, mit der er die Kontrolle über Erklärungsfehler ausübt. Dies muss auch dann gelten, wenn sie nicht sofort erkennbar sind.

Das bedeutet für unseren kleinen Fall, dass der Nutzer der Geschirrspülmaschine das smarte Gerät bewusst in Betrieb genommen hat. Damit hat er die abstrakte Beherrschbarkeit über die Software inne. Nach dem Risikoprinzip muss somit der Geschirrmaschinen-Nutzer (= Softwarenutzer) für die beherrschbare Gefahr einstehen.

2. Das Ergebnis

Wie man sich entscheidet, ist nicht so erheblich wie die eigentliche Argumentationsarbeit. Falls es Gegenstand einer Hausarbeit oder einer SPB-Klausur sein sollte, ist natürlich der Sachverhalt einzubeziehen und die hier dargestellten Lösungsansätze sind in den Kontext zu setzen.

Das Risikoprinzip wird hier wie bereits erwähnt aber vorwiegend vertreten, da dieser Ansatz unter Abwägung der Interessen des Rechtsverkehrs und der durch Inbetriebnahme entstandenen Gefahr entscheidet. Die anderen Ansätze dagegen gehen von einer „generellen Unterstellung“ subjektiver Komponenten heraus, um an der klassischen Lehre festzuhalten.

II. Zugang

1. Allgemein

Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn die Willenserklärung derart in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme besteht. (BGHZ 67, 271 [275] = NJW 1977, 194 = LM § 132 BGB Nr. 3)

Vorsicht: Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an!

Der Zugang wird in der Lehre meist nur kurz behandelt. Dies ist auch bei einer Klausur, bei der es nicht darauf ankommt, vollkommen zutreffend. Ab und an kann es jedoch dazu kommen, dass genau hier Probleme bestehen. Dies mag in AT-Klausuren weniger wahrscheinlich sein. Geht es indes um elektronische Willenserklärungen, so wird es wieder relevant. Jedenfalls ist das Kriterium des Zugangs wiederum zu unterteilen in Zugang als:

  • Übergang des Risikos
  • i.S.e. zeitlichen Zugangs

2. Übergang des Risikos

Das Risiko kann immer nur dann übergehen, wenn der Zugang (kumulativ):

  • nicht vereitelt wird,
  • dieser nicht unberechtigt verweigert,
  • und nicht pflichtwidrig verhindert wurde.

Eine Zugangsvereitelung liegt in den Fällen vor, in denen der Zugang absichtlich vereitelt wird.

✱ Fallbeispiel

Durch bewusste Angabe einer falschen Adresse.

Allerdings gilt in dem Fall die Zugangsfiktion des § 162 BGB in analoger Anwendung.

Zugangsverweigerung wird angenommen, wenn der Zugriff auf die Erklärung nichtmehr für den Erklärungsempfänger zumutbar ist.

Hier ist das Paradebeispiel die verseuchte E-Mail. Gemeint ist hier eine Mail, die mit Viren verseucht ist.

aa) Grundsatz:

Grundsätzlich ist der Empfänger verantwortlich. Ihm obliegt es, seinen PC/Handy/Tablet selbst zu schützen. Dies ist analog zu einem Briefkasten zu sehen. Der Empfänger hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Briefkasten zur Verfügung steht und Erklärungen dort aufbewahrt werden können.

bb) Ausnahme

Ausnahmsweise ist der Absender verantwortlich, wenn der Virus bereits beim Absender existierte. Hinzu kommt aber, dass der Virus von ihm hätte erkannt werden müssen.

Dies ist auch nur sinnvoll wenn man sich vor Augen hält, dass man im Rechtsverkehr nicht vor Angst einer Zugangsverweigerung, jede beliebige Mail öffnen muss. Dies ist gerade nicht gewollt.

cc) Pflichtwidriges Verhalten
✱ Fallbeispiel

Pflichtwidriges Verhalten liegt etwa bei Funktionsstörungen im Herrschaftsbereich des Empfängers vor. Dies ist etwa bei einem (über-)vollen Postfach der Fall. Ausnahme hierzu bilden allerdings Spam-Mails. Diese können schon in kurzer Zeit dazu führen, das Postfach zu überfüllen.

Differenzierung: Unternehmer / Verbraucher

Außerdem ist zu unterscheiden: handelt es sich um einen Unternehmer § 14 BGB oder Verbraucher § 13 BGB? Der Unternehmer ist der Sache nach aktiver im Rechtsverkehr vertreten als ein Verbraucher. Dieser muss daher auch mit vermehrten Mail-Aufkommen rechnen als der Verbraucher. Daher trifft ihn die Pflicht, das Mail-Postfach vor Überfüllung zu schützen. Tut er dies nicht, liegt ein pflichtwidriges Verhalten des Unternehmers vor.

c) Die Dreieckskonstellation

Interessant kann es auch werden, wenn weder Erklärender noch Erklärungsempfänger ein Fehler unterlaufen ist. Dritte Person könnte hier der Internet-Provider sein, in dessen Sphäre ein Fehler unterlaufen ist. Provider ist derjenige, der die Möglichkeit des Zugangs zum Internet verschafft (BGH, Urt. v. 23.3.2005 – III ZR 338/04, NJW 2005, 2076 (2076). Oftmals wird gleichzeitig Hardware zur Verfügung gestellt. Werden Informationen etwa nicht vom Kunden zum Dritten (Erklärungsempfänger) transportiert, so liegt ein pflichtwidriges Verhalten des Internet-Providers vor. Zu beachten ist in dieser Dreieckskonstellation immer, dass der Fehler andererseits leicht in der Sphäre des Erklärenden liegen könnte. Daher darf nicht voreilig auf den Provider abgestellt werden.

Zeitlicher Zugang

Die Rechtzeitigkeit des Zugangs richtet sich nach § 148 BGB.

a) Das Problem

Probleme können sich auch in Bezug auf den zeitlichen Zugang ergeben. Es ist fraglich, woran die Rechtzeitigkeit des Zugangs geknüpft werden soll. Hierzu werden drei Ansätze vertreten.

aa) e.A. spezifische Geschäftszeiten

Eine Ansicht stellt darauf ab, dass innerhalb der spezifischen Geschäftszeiten zumutbar Kenntnis genommen werden könnte.

Das kann nur angenommen werden, wenn Geschäftszeiten ausdrücklich auf der Website oder Mail angegeben werden. Dies schafft Rechtssicherheit.

bb) a.A. Geschäftszeiten der Branche

Eine andere Ansicht stellt darauf ab, dass die Kenntnisnahme zu den üblichen, typisch-spezifischen Geschäftszeiten zumutbar sein soll. Beispielsweise ist bei einem Nachtclub damit zu rechnen, dass dieser inklsv. Vorbereitung von ca. 18:00 bis 06:00 morgens geöffnet hat. Eine Bäckerei könnte dagegen nur von 06:00 bis 16:00 geöffnet haben.

Während 12 Uhr im ersten Fall keine übliche Zeit darstellt, liegt im zweiten Fall eine der Branche übliche Zeit vor. Hierzu ist immer in die Überlegung mit einzubeziehen, wo sich der Sachverhalt abspielt. Während eine Bäckerei auf dem Dorf oftmals nur morgens geöffnet hat, ist eine Bäckerei in der Großstadt oft länger geöffnet. Sofern es um eine juristische Klausur geht, werden Sie hierzu entweder einen eindeutigen Fall erhalten, oder genug Anhaltspunkte entdecken.

cc) a.A. Ablauf des Tages

Eine andere Ansicht wiederum zieht eine parallele in das Verwaltungsrecht. Dort richtet sich das Fristende nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB. Die Frist endet immer mit dem Ende des Tages. Bezieht man dies auf die elektronische Willenserklärung, würde dies Rechtzeitigkeit auch bis zum Ende des Tages bedeuten. Es kann nur noch auf den Zeitpunkt der Speicherung abgestellt werden.

aa) Pro

Dafür spricht, dass es dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung Ausdruck verleiht. Eine Fristenrechnung, wird für öffentliches und Privatrecht verwendet.

bb) Contra

Dagegen spricht allerdings, dass bereits jetzt Arbeitstage über die Zeitgrenzen hinausgehen. Abends werden noch E-Mails gecheckt und beantwortet, die während der regulären Arbeitszeit nichtmehr zu beantworten waren. Nimmt man jetzt als Zeitpunkt der Speicherung auch noch den Ablauf des Tages, wird der Arbeitstätige dazu genötigt, eilige Sachverhalte auch noch Nachts zu bearbeiten.

b) Das Ergebnis

Die letzte Ansicht ist aus Arbeitnehmer-Gesichtspunkten sehr problematisch und daher nicht vorzugswürdig. Sofern Anhaltspunkte vorliegen, ist die Ansicht der spezifischen Geschäftszeiten durchaus vorzugswürdig und praxisnah. Sofern keine ausdrücklichen Angaben gemacht werden, kommt die zweite Ansicht der Geschäftszeiten der Branche, zu absolut vertretbaren Ergebnissen.

III. Anfechtbarkeit

Wichtig im Zusammenhang mit Willenserklärungen ist die Anfechtbarkeit. Auch im elektronischen Rechtsverkehr besteht das grundlegende Bedürfnis bei Vorliegen von Anfechtungsgründen anfechten und so die Rechtslage ex tunc wiederherstellen zu können.

1. Allgemein

Allgemein ergeben sich folgende Irrtümer:

a) Erklärungsirrtum

Wenn der Erklärende die Erklärung in einer Weise abgegeben hat, in der er sie nicht abgeben wollte.

✱ Fallbeispiel

versprechen, verschreiben, vergreifen (sog. Ver-Irrtum)

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b) Inhaltsirrtum

Wenn der Erklärende sich über den Inhalt dessen, was seine Erklärung bedeutet, irrt.

✱ Fallbeispiel

Er dachte, es sei Haifischfleisch, was er wollte, aber es war in Wirklichkeit Walfischfleisch, was er nicht wollte. (Haakjöringsköd-Fall, RG Urt. v. 8.6.1920 – II 549/19 (RGZ 99, 148 ff.))

c) Motivirrtum

Wenn die Willensbildung bereits auf fehlerhafter Grundlage beruht, weil der Erklärende von Anfang an von den falschen Voraussetzungen ausging.

2. Elektronische Willenserklärungen

Liegen elektronische Willenserklärungen vor, so ergeben sich keine „neuen Anfechtungsgründe“. Es bleibt dasselbe Gesetz mit einer angepassten Terminologie.

a) Erklärungsirrtum – Eingabefehler + sonstige Bedienungsfehler

Solche Fehler, bei denen bereits bei Dateneingabe dem Bediener ein Fehler unterläuft.

✱ Fallbeispiel

vertippen, verklickern

Wie ein Erklärungsirrtum zu behandeln

Ausnahme: Sobald die Falscheingabe auf unrichtigem Datenmaterial beruht, welches der Eingebende in die Datei eingespeist hat. Dies ist wie oben erläutert lediglich ein Motivirrtum.

b) Erklärungsirrtum / Motivirrtum – Fehler bei der Erstellung

Es kommt zu einem Fehler bei der Erstellung der Willenserklärung.

✱ Fallbeispiel

Falschausgabe durch Drucker

aa) e. A.: Erklärungsirrtum:

Eine Ansicht sieht darin ein „Verdrucken“. Die Erklärung wurde damit in einer Weise ausgegeben, die nicht beabsichtigt war. Daher liegt ein Erklärungsirrtum vor.

bb) a.A.: Motivirrtum

Eine andere Ansicht sieht darin einen Fehler in der Willensbildung. Der Drucker gibt nur das wider, was in das Dokument eingespeist wurde. Die Willensbildung muss daher bereits auf einer falschen Grundlage beruht haben, sodass ein Motivirrtum vorliegt.

IV. Schlussbemerkung

Wenn einem die Fahrwasser des BGB AT und die Rechtsgeschäftslehre bekannt sind, ist die Transferleistung nicht mehr erheblich. Elektronische Willenserklärungen sind wie gezeigt worden ist, kein neues Konstrukt, welches zur Verunsicherung führen sollte. Vielmehr ist es eben Altbekanntes, nur modifiziert.

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