Das Rechtsgeschäft
Das Wissen rund um die Thematik des Rechtsgeschäftes ist für das Beherrschen juristischer Problemkreise essentiell. Ein solides Grundwissen und eine Arbeit mit dem Gesetz sind auf diesem Gebiet deshalb unverzichtbar.
Wichtig ist es dabei, die Begriffe Schuldverhältnis, Willenserklärung und Rechtsgeschäft voneinander unterscheiden zu können. Innerhalb des Rechtsgeschäftes ist das Beherrschen des Trennungs- und Abstraktionsprinzips von großer Bedeutung. Verstößt man hiergegen, ist das Bestehen der Klausur meist gefährdet.
Der Begriff
Der Begriff des Rechtsgeschäftes ist im Gesetz nicht näher definiert. Es ergibt sich jedoch aus einer Zusammenschau verschiedener Normen, dass ein Rechtsgeschäft jeder aus mindestens einer Willenserklärung bestehende Tatbestand ist, der – gewollt – eine Rechtsfolge herbeiführt. Das Rechtsgeschäft ist die Grundlage für jede rechtliche Verpflichtung.
Abgrenzungen
Der Begriff des Rechtsgeschäftes ist von einigen anderen Begriffen abzugrenzen.
Willenserklärung
Der Begriff des Rechtsgeschäftes ist vom Begriff der Willenserklärung zu unterscheiden. So ist die Willenserklärung lediglich ein Teil des Rechtsgeschäftes. Ein Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung (einseitiges Rechtsgeschäft, z.B. Kündigung) und ist gerichtet auf den Eintritt eines rechtlichen Erfolges (Rechtsfolge). Zweiseitige Rechtsgeschäfte sind klassische Verträge, wie beispielsweise Kaufverträge und bestehen aus zwei Willenserklärungen. Mehrseitige Rechtsgeschäfte finden sich häufig im Gesellschaftsrecht, beispielsweise bei der Gründung eines Unternehmens. Sie bestehen folgerichtig aus mehr als zwei Willenserklärungen.
Geschäftsähnliche Handlung
Inhalt der geschäftsähnlichen Handlung ist im Gegensatz zum Rechtsgeschäft nicht die Herbeiführung einer Rechtsfolge, sondern die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolges durch eine Äußerung. Der Erfolg tritt, anders als beim Rechtsgeschäft, kraft Gesetzes ein und nicht aufgrund des Willens des Äußernden. Dennoch sind die Vorschriften über Rechtsgeschäfte auch auf geschäftsähnliche Handlungen anwendbar, da auch hier Grundlage eine Äußerung ist. Klassisches Beispiel ist hier die Mahnung, durch welche der Schuldner kraft Gesetzes in Verzug kommt (§ 286 I BGB). Als weiteres Beispiel kann die Aufforderung zur Erklärung der Genehmigung nach § 177 II BGB genannt werden. Der gewünschte tatsächliche Erfolg ist an dieser Stelle, dass die Zweiwochenfrist des § 177 II 2 BGB zu laufen beginnt und nach ihrem erfolglosen Verstreichen die Genehmigung als verweigert gilt.
Realakt
Im Gegensatz zur geschäftsähnlichen Handlung liegt beim Realakt keine Äußerung vor, sondern eine Handlung. Daher sind die Regelungen für Rechtsgeschäfte auch nicht anwendbar. Wie bei den geschäftsähnlichen Handlungen treten die Rechtsfolgen unabhängig vom Willen des Handelnden kraft Gesetzes ein. Ein Beispiel für einen Realakt ist die Übergabe nach § 929 S. 1 BGB.
Arten von Rechtsgeschäften
Es gibt verschiedene Arten von Rechtsgeschäften. Die Unterscheidung von einseitigen und mehrseitigen Rechtsgeschäften spielt vor allem dann eine Rolle, wenn es um das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes geht.
Einseitiges Rechtsgeschäft
Einseitige Rechtsgeschäfte bedürfen lediglich einer Willenserklärung. Diese Willenserklärung kann sodann entweder empfangsbedürftig oder nicht empfangsbedürftig sein. Als Beispiele können hier die Kündigung (empfangsbedürftig) oder das Testament (nicht empfangsbedürftig) genannt werden.
Mehrseitiges Rechtsgeschäft
Bei mehrseitigen Rechtsgeschäften sind für das Zustandekommen mindestens zwei übereinstimmende, wechselseitige Willenserklärungen notwendig, nämlich Angebot und Annahme. Mehrseitige Rechtsgeschäfte sind immer empfangsbedürftig. Sie können jedoch entweder nur einseitig verpflichtend sein (z.B. Schenkung oder Bürgschaft) oder mehrseitig verpflichtend (z.B. Kauf- oder Werkvertrag). Mehrseitig verpflichtende Verträge werden auch synallagmatische Verträge genannt.
Entgeltliches Rechtsgeschäft
Entgeltliche Rechtsgeschäfte sind alle synallagmatischen Verträge, wobei das Entgelt nicht zwangsläufig Geld sein muss. Diese Tatsache ergibt sich bereits aus der Vertragsfreiheit. Ein Beispiel hierfür ist der Tausch, bei dem die eine Sachleistung das Entgelt für die andere Sachleistung ist oder der Hausmeister, dessen Miete in einer Dienstleistung besteht, nämlich der Hausmeistertätigkeit.
Unentgeltliches Rechtsgeschäft
Aus der Vertragsfreiheit ergibt sich, dass die Gegenleistung frei gewählt werden kann. Aus diesem Grund gibt es ebenfalls die Möglichkeit, dass gar keine Gegenleistung vereinbart wird. Diese Art von Rechtsgeschäft nennt man unentgeltliches Rechtsgeschäft. Beispiele hierfür sind die Leihe nach den §§ 598 ff. BGB oder die Schenkung nach den §§ 516 ff. BGB.
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Bei Amazon kaufenVerpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sind strikt voneinander zu trennen. Dies gebietet das Trennungs- und Abstraktionsprinzip.
Verpflichtungsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft, durch welches Ansprüche begründet werden, man sich also zu etwas verpflichtet, nennt man Verpflichtungsgeschäft. Das ist beispielsweise ein Kaufvertrag. Dieser begründet zum einen den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nach § 433 II BGB, zum anderen den Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Kaufsache nach § 433 I 1 BGB. Aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit sind der Fantasie hier jedoch keine Grenzen gesetzt. Verträge können individuell ausgehandelt werden. Ein Verpflichtungsgeschäft schafft also einen Anspruch. Es ändert jedoch nicht das bestehende Recht an sich. Ist das Verpflichtungsgeschäft unwirksam, entsteht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Form der Leistungskondiktion aus § 812 I 1, 1. Alt. BGB.
Verfügungsgeschäft
Um das bestehende Recht tatsächlich zu ändern, bedarf es eines Verfügungsgeschäftes, aufgrund dessen das Recht unmittelbar geändert wird. Die Vertragsfreiheit findet an dieser Stelle ihr Ende, da das Gesetz hier abschließend ist. Voraussetzung für jedes Verfügungsgeschäft ist eine entsprechende Verfügungsmacht des Verfügenden. Fehlt diese, kommen die Regeln über den gutgläubigen Erwerb in Betracht. Ein Beispiel für ein gesetzlich geregeltes Verfügungsgeschäft ist die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB. Ist das Verfügungsgeschäft unwirksam, kann die übereignete Sache nach § 985 BGB wieder herausverlangt werden.
Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Das Trennungsprinzip besagt, dass man die soeben dargestellten Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte getrennt voneinander betrachten muss. Das Abstraktionsprinzip geht noch ein Stück weiter und sieht Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft als jeweils getrennt voneinander wirksam an. Das bedeutet, dass ein Wirksamkeitsmangel im Verpflichtungsgeschäft nicht die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes beeinflusst. Ebenso wirkt sich ein Wirksamkeitsmangel im Verfügungsgeschäft nicht auf die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes aus. Auch im Falle der Fehleridentität, also wenn Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft aus dem gleichen Grund unwirksam sind (etwa im Fall des § 138 II BGB), muss man die Wirksamkeit unbedingt voneinander getrennt prüfen.
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