Die OHG, §§ 105 ff. HGB
Hat man sich vorab mit der Kommanditgesellschaft (KG) bereits beschäftigt, ist die Offene Handelsgesellschaft (OHG) im Grunde einfach zu verstehen. Denn einen Kommanditisten gibt es dort nicht. Damit fallen sämtliche diesen betreffenden Probleme weg.
Prüfungsrelevant sind auch bei der OHG unter anderem die Gründung und das Erlöschen der Gesellschaft, die Rechtsfähigkeit sowie die Haftung und Vertretung im Außenverhältnis. Die OHG beruht auf der GbR als Grundtyp der Personengesellschaft. Geregelt ist die GbR in den §§ 705 – 740 BGB. Auf die OHG finden somit grundsätzlich die Vorschriften der GbR Anwendung. Vorrang haben allerdings die speziellen Regelungen der §§ 105 – 160 HGB. Denn diese sind auf die Bedürfnisse des Handelsverkehrs zugeschnitten.
A. Rechtsnatur der OHG
Während in einer KG gem. § 161 I HGB auch beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten) beteiligt sind, gibt es in einer OHG lediglich voll haftende Gesellschafter. Die OHG ist eine Handelsgesellschaft und damit Kaufmann gem. § 6 I HGB, denn der Zweck ist der Betrieb eines Handelsgewerbes. Wie jede andere Personengesellschaft ist auch die OHG keine juristische Person.
B. Gründung
Folgende Voraussetzungen sind zur Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft notwendig:
I. Gesellschaftsvertrag
Erste Voraussetzung ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages nach §§ 105 III HGB, 705 BGB zwischen zwei Gesellschaftern. Auch hier wird die enge Verbindung zur GbR deutlich. Durch diesen Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Vertragsparteien zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, nämlich dem Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes. Gesellschafter einer GbR können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Ebenfalls können (teil)rechtsfähige Personengesellschaften, wie zum Beispiel die KG, Gesellschafter einer OHG sein. Zu beachten ist, dass gegenüber Dritten die Gesellschaft gem. § 123 II HGB bereits mit Aufnahme der Geschäfte wirksam ist.
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Bei Amazon kaufenII. Handelsregistereintragung
Die OHG ist gem. § 106 I HGB in das Handelsregister einzutragen. Dabei sind die für die OHG notwendigen Angaben des § 106 II HGB einzutragen. Die Eintragung in das Handelsregister ist jedoch lediglich deklaratorisch (rechtsbezeugend). Denn die OHG entsteht bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Um ein Handelsgewerbe handelt es sich dabei allerdings nach § 2 HGB erst mit Eintragung in das Handelsregister, sofern kein Fall des § 1 HGB vorliegt.
C. Rechtsfähigkeit der OHG
Die OHG ist gem. § 124 I HGB teilrechtsfähig. Dies bedeutet, dass sich die Rechtsfähigkeit nur auf bestimmte Teilgebiete erstreckt. Die Offene Handelsgesellschaft kann nach § 124 I HGB unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben sowie vor Gericht klagen und verklagt werden.
D. Haftung
Der OHG-Gesellschafter haftet unbeschränkt und persönlich nach den §§ 124 I, 128 HGB. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter dabei den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner.
E. Vertretung
Die Offene Handelsgesellschaft muss sich wirksam vertreten lassen, um im Rechts- und Geschäftsverkehr auftreten zu können. Die organschaftliche Vertretungsmacht eines OHG-Gesellschafters richtet sich nach den §§ 125 I, 126 I HGB. Er ist dazu befugt, die Gesellschaft nach außen hin zu vertreten. Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie auf die Erteilung und den Widerruf einer Prokura. Im Innenverhältnis ist nach § 125 I HGB ein Ausschluss der Vertretungsmacht möglich. Dieser Ausschluss gilt nach § 126 II HGB jedoch nicht im Außenverhältnis Dritten gegenüber.
F. Beendigung
Die Beendigung der OHG geschieht in zwei Phasen. Zuerst wird die Offene Handelsgesellschaft aufgelöst, dann liquidiert. Anschließend ist die Auflösung noch im Handelsregister einzutragen. Die Auflösung meint dabei das Aufheben des Gesellschaftszwecks. Unter der Liquidation versteht man die Umwandlung der Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft. Die Auflösungsgründe sind in § 131 I HGB geregelt.
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