Der Bundespräsident – Überblick

Dieser Beitrag beschäftigt sich überblicksartig mit der Stellung und den Aufgaben des Bundespräsidenten. Zudem stellt der Text Wiederholungsfragen sowie eine Checkliste zur Verfügung, um einen gefestigten Lernerfolg erzielen zu können.

Datum
Rechtsgebiet Öffentliches Recht
Ø Lesezeit 7 Minuten
Foto: Reiseuhu/unsplash.com

A. Allgemeines

Der Bundespräsident wird durch die Bundesversammlung gewählt. Geregelt ist dies in Art. 54 GG. Grundsätzlich beträgt die Amtszeit fünf Jahre. Eine anschließende Wiederwahl ist nur ein weiteres Mal zulässig (Abs. 2).

★ Wichtiger Hinweis

Zwar ist eine anschließende Wiederwahl nur einmal möglich. Jedoch kann ein ehemaliger Bundespräsident nach einer fünfjährigen Pause durchaus eine dritte Amtszeit anstreben.

Zum Bundespräsidenten gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhalten hat (Abs. 6).

★ Wichtiger Hinweis

Die Bundesversammlung besteht aus:

  • den Mitgliedern des Bundestages und
  • einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden (Abs. 3).

Zudem sollte festgehalten werden, dass der Bundespräsident nicht nur eine repräsentative Stellung inne hat, sondern auch richtungsweisende Entscheidungen hinsichtlich Krisensituationen treffen muss.

B. Die wichtigsten Aufgaben im Fokus

I. Vertretung der BRD

Der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland vertritt diese nach außen und innen.

  • Nach außen: Der Bundespräsident hat die völkerrechtliche Vertretung der BRD inne z.B. Vertragsschluss von völkerrechtlichen Verträgen, Art. 59 Abs. 1 GG
  • Nach innen: Hierbei muss der Bundespräsident sich strikt an der Kompetenzzuordnung des Grundgesetzes orientieren (dazu konkreter weiter unten) keine eigenständige außenpolitische Gestaltungskompetenz !!

II. Begnadigung (Erlass von Strafen oder anderen Sanktionen)

Weiterhin steht dem Bundespräsidenten die Möglichkeit einer Begnadigung offen.

  • Begnadigungsrecht in Art. 60 Abs. 2 GG normiert
  • Begnadigung von Straftaten sowie von Disziplinar- und Bußgeldangelegenheiten möglich
  • Ausübung nur hinsichtlich bundesgerichtlicher Entscheidungen

III. Auflösung des Bundestages

Zudem kann der Bundespräsident die Auflösung des Bundestages veranlassen. Dies kann einerseits geschehen, wenn die Wahl eines Bundeskanzlers im Bundestag nicht gelingt oder der Kanzler durch die Einbringung der Vertrauensfrage im Bundestag das Vertrauen nicht ausgesprochen bekommt.

  • Bei Fehlschlag einer Kanzlerwahl: Ermessen des Bundespräsidenten den Kanzler zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen und Neuwahlen zuzulassen. (siehe dazu Art. 63 Abs. 4 GG)
  • Vertrauensfrage des Kanzlers: Auch hier kann der Bundespräsident das Parlament auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen 21 Tagen auflösen. ( Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG). Allerdings erlischt ein solches Auflösungsrecht des Bundespräsidenten dann, wenn es durch eine Mehrheit der Bundestagsmitglieder zu einer Wahl eines anderen Bundeskanzlers kommt. ( Art. 68 Abs. 1 S. 2 GG)

IV. Ernennung und Entlassung von Amtsträgern

Ebenso ist der Bundespräsident mit der Aufgabe der Ernennung und Entlassung von Amtsträgern betraut.

Ernennung von Bundeskanzler (Art. 63 Abs. 2 S. 2 GG), Bundesminister (Art. 64 GG Abs. 1 GG), Bundesbeamte, Bundesrichter, Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr (Art. 60 Abs. 1 GG). Ausnahme: Es ist gesetzlich etwas anderes bestimmt.

★ Wichtiger Hinweis

Anmerkung: Ernennung bedeutet nicht, dass dem Bundespräsidenten eine eigene Auswahlbefugnis zusteht. Auch etwaige Vorschläge des Bundeskanzlers hinsichtlich der Ernennung der Bundesminister kann er grundsätzlich nicht verhindern (Ausnahme: es stünden ernsthafte rechtliche Bedenken im Raum: Stichwort formelles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten)

Entlassung von Bundeskanzler (Art. 67 Abs. 1 S. 1 GG), Bundesminister (Art. 64 Abs. 1 GG).

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V. Prüfungsrecht von Gesetzen

Inwiefern dem Bundespräsidenten ein Prüfungsrecht von Gesetzen zusteht, ist nicht unumstritten.

★ Wichtiger Hinweis

Die Problematik hinsichtlich eines Prüfungsrechts des Bundespräsidenten wird öfters abgefragt und sollte daher bekannt sein.

  • Formelles Prüfungsrecht: Gesetze, welche formell unrechtmäßig (Fehler im Gesetzgebungsverfahren) sind, dürfen vom Bundespräsidenten nicht ausgefertigt werden; Argument: Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG; Bezug des Begriffes „Ausfertigung“ auf die „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze“ (Ausfertigungsrecht des Bundespräsidenten ergibt sich aus Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG  Achtung: Rechtsverordnungen werden von denjenigen Stellen ausgefertigt, welche sie auch erlassen haben (Art. 82 Abs. 1 S. 2 GG)).
  • Materielles Prüfungsrecht: Im Ergebnis steht dem Bundespräsidenten auch ein materielles Prüfungsrecht zu ABER NUR, wenn Verfassungswidrigkeit des Gesetzes evident ist (sog. Evidenzkontrolle); Dies ergibt sich aus Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, schließlich sind die Amtsträger an die Grundrechte und die Verfassung gebunden.
Weitere, mögliche Argumente für ein materielles Prüfungsrecht:

Zum einen kann man den Amtseid als Kompetenztitel interpretieren. Art. 56 GG ruft den Bundespräsidenten schließlich dazu auf das Grundgesetz als Ganzes zu wahren, demnach nur materiell rechtmäßige Gesetze auszufertigen. Zudem könnte man noch den Wortlaut hinsichtlich Art. 70 WRV heranziehen, welcher dem Reichspräsidenten noch ein formelles und materielles Prüfungsrecht gewährte. Denn Art. 70 WRV gleiche dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 GG. Danach könne man also auch darauf schließen, dem Bundespräsidenten ebenfalls ein solches materielles Prüfungsrecht zukommen zu lassen.

Mögliche Argumente gegen ein materielles Prüfungsrecht:

Ein Argument ist die grundsätzlich schwache Stellung des Bundespräsidenten. Zudem sei der Amtseid aus Art. 56 GG nicht als Kompetenznorm zu interpretieren, da es sich dabei nur um eine Art Bekenntnisformel handle. Weiterhin kann noch mit Art. 100 GG argumentiert werden, welcher klarstelle, dass das Verwerfungsmonopol hinsichtlich verfassungswidriger Gesetze beim Bundesverfassungsgericht liege. Somit könne dem Bundespräsidenten kein solch umfassendes Prüfungsrecht zustehen.

★ Wichtiger Hinweis

Wichtig ist an dieser Stelle, dass man dieses Problem sorgfältig darstellt. Die Entscheidung ist dann letztlich zweitrangig. Allerdings sollte man sich bei einem offensichtlich verfassungswidrigen Gesetzes wohl eher für ein materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten entscheiden.

  • Politisches Prüfungsrecht: Ein solches steht dem Präsidenten nicht zu; dies wäre nicht mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung vereinbar. Denn es würde zu sehr in die Gesetzgebungskompetenz von Bundestag und Bundesrat eingegriffen werden.

C. Wiederholungsfragen

Frage 1: Die Amtszeit eines Bundespräsidenten beträgt wie bei der Bundesregierung vier Jahre. Richtig oder falsch ?

Frage 2: Nach Vollendung einer Amtszeit ist eine anschließende Wiederwahl ausgeschlossen. Richtig oder falsch ?

Frage 3: Der Bundespräsident wird durch die Bundesversammlung gewählt. Richtig oder falsch ?

Frage 4: Eine dritte Amtszeit ist definitiv ausgeschlossen. Richtig oder falsch ?

Frage 5: Der Bundespräsident ist nur repräsentativ tätig. Richtig oder falsch ?

Frage 6: Die Ernennung und Entlassung von Amtsträgern erfolgt durch den Bundespräsidenten. Richtig oder falsch ?

Frage 7: Dem Bundespräsidenten steht zumindest auch ein eingeschränktes, materielles Prüfungsrecht zu. Richtig oder falsch ?

D. Lösungen

Frage 1: Falsch. Hierbei beträgt die Amtszeit fünf Jahre.

Frage 2: Falsch. Nach Vollendung der Amtszeit ist eine weitere, anschließende Wiederwahl durchaus erlaubt.

Frage 3: Richtig. Die Wahl erfolgt durch die Bundesversammlung. Diese besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

Frage 4: Falsch. Auch eine dritte Amtszeit liegt im Bereich des Möglichen. Art. 54 Abs. 2 S. 2 GG stellt klar, dass lediglich eine anschließende Wiederwahl nur einmal zulässig ist. Sollte man also eine fünfjährige Pause nach einer Wiederwahl einlegen, stünde einer weiteren Amtszeit grundsätzlich nichts entgegen.

Frage 5: Falsch. Sicherlich überwiegen die repräsentativen Aufgaben eines Bundespräsidenten, jedoch gehören richtungsweisende Entscheidungen hinsichtlich Krisensituationen ebenso dazu. Beispielsweise obliegt es dem Bundespräsidenten in bestimmten Konstellationen den Bundestag aufzulösen.

Frage 6: Richtig. Dabei gilt es aber zu beachten, dass damit keine Auswahlbefugnis des Bundespräsidenten einhergeht.

Frage 7: Richtig. Letztlich sollte dem Bundespräsidenten auch ein materielles Prüfungsrecht zustehen, soweit die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes evident ist (sog. Evidenzkontrolle). Dies ergibt sich aus Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, schließlich sind die Amtsträger an die Grundrechte und die Verfassung gebunden.

E. Jura-Individuell-Schnellcheck, Der Bundespräsident

Das Wichtigste im Überblick: Checkliste

  • Wahl des Bundespräsidenten erfolgt durch die Bundesversammlung
  • Amtszeit beträgt fünf Jahre und nur eine anschließende Wiederwahl möglich
  • Auch eine dritte Amtszeit denkbar
  • Nicht nur repräsentative Aufgaben, sondern auch richtungsweisende Aufgaben können dem Bundespräsidenten zukommen
  • Wesentliche Aufgaben: Vertretung der BRD, Begnadigung, Auflösung des Bundestages, Prüfungsrecht von Gesetzen, Ausfertigung von Gesetzen
  • Klausurklassiker = Prüfungsrecht von Gesetzen und Auflösung des Bundestages
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