Die verschiedenen Urteilsarten im Zivilprozess

Verschiedene Urteilsarten Zivilprozess: Abgrenzung Beschlüsse; Prozessurteil; Sachurteil; Endurteil; Verzichtsurteil; Anerkenntnisurteil; Vorbehaltsurteil.

Datum
Rechtsgebiet Zivilprozessrecht
Ø Lesezeit 13 Minuten
Foto: Alexander Kirch/Shutterstock.com

Einleitung

Dieser Artikel befasst sich mit den verschiedenen Urteilsarten im Zivilprozess. Gesetzlich geregelt sind diese im 2. Buch der ZPO, §§ 300 ff. ZPO. Nach einer kurzen Einführung werden im Einzelnen das Endurteil, das Zwischenurteil und das Vorbehaltsurteil sowie deren Tenor näher dargestellt.

A. Allgemeines:

I. Grundsätzlich lässt sich nach vier verschiedenen Kriterien unterscheiden:

1. Unterscheidung nach der Rechtskraftwirkung

Es gibt Prozessurteile, welche nur über die Zulässigkeit einer Klage entscheiden und Sachurteile, die über die Sache selbst entscheiden.

Die Überschrift lautet in beiden Fällen „Endurteil“.

Voraussetzung für den Erlass eines Sachurteils ist, dass das Verfahren zulässig ist. Das Gericht darf nicht die Zulässigkeit offen lassen und in der Sache entscheiden, vgl. BGH NJW 00, 3718. Genauso wenig darf es, wenn es die Klage für unzulässig hält, diese als unbegründet abweisen, vgl. BGH WM 78, 470.

a. Prozessurteil

Ein Prozessurteil ergeht dann, wenn sich eine Klage als unzulässig herausstellt. Das Gericht weist dann die Klage als unzulässig ab und es werden folglich nur die Unzulässigkeitsgründe rechtskräftig festgestellt. Wichtig: Der Tenor sieht in diesem Fall wie folgt aus: „Die Klage wird abgewiesen.“ Der Abweisungsgrund wird dabei nicht deutlich gemacht, dieser ergibt sich vielmehr aus den Urteilsgründen.

b. Sachurteil

Ein Sachurteil entscheidet darüber hinaus rechtskräftig über das Klagebegehren selbst.

2. Unterscheidung nach dem Rechtsschutzbegehren

Man unterscheidet entsprechend dem Klagebegehren des Klägers in Leistungs-, Feststellungs- und Gestaltungsurteile. Im Ergebnis gewährt das Urteil den gewährten Rechtsschutz, wenn es der Klage entspricht (es ergeht dann ein klagestattgebendes Urteil), oder es versagt ihn, wenn die Klage unzulässig (Prozessurteil) oder sachlich unbegründet (klageabweisendes Urteil) ist.

3. Unterscheidung nach dem Zustandekommen

Man unterscheidet danach, ob das Urteil streitig, das heißt nach mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren (§ 128 II ZPO), oder wegen Säumnis einer Partei ergangen ist: Es gibt folglich streitige Urteile und Versäumnisurteile.

a. Streitige Urteile

Zu den streitigen Urteilen zählen die normalen Endurteile, Verzichtsurteile, Anerkenntnisurteile sowie Urteile nach Lage der Akten (z.B. § 251 a ZPO). Außerdem fallen darunter die sog. „unechten Versäumnisurteile“ gem. § 331 II HS. 2 ZPO, die aufgrund einseitiger Verhandlung nicht gegen den Säumigen, sondern wegen Unschlüssigkeit der Klage gegen den Anwesenden ergangen sind (Beispiel: Beklagter ist säumig, jedoch stellt sich die Klage als unschlüssig heraus; es ergeht ein „unechtes Versäumnisurteil“ gegen den anwesenden Kläger).

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b. Echte Versäumnisurteile

Echte Versäumnisurteile ergehen wegen der Säumnis und gegen den Säumigen, vgl. §§ 330, 331, 345 ZPO (Beispiel: Beklagter ist säumig, Klage stellt sich als schlüssig heraus; es ergeht ein Versäumnisurteil i.S.v. § 331 II HS. 1 ZPO).

4. Unterscheidung nach der Bedeutung für die Erledigung des Rechtsstreits

Nach der formalen Bedeutung wird zwischen Endurteilen, Zwischenurteilen und Vorbehaltsurteilen unterschieden.

a. Endurteile

Ein Endurteil entscheidet über den Streitgegenstand. Dies kann entweder vollständig geschehen, dann ergeht ein Schlussurteil gemäß § 300 ZPO oder nur zum Teil, dann ergeht ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO.

b. Zwischenurteile

Zwischenurteile entscheiden nur über einzelne Streitpunkte und bereiten somit die endgültige Entscheidung vor. Gesetzlich geregelt sind die Zwischenurteile in §§ 280, 303, 304 ZPO, bzw. im Verhältnis zu Dritten in §§ 71, 135, 387 und 402 ZPO.

c. Vorbehaltsurteile

Vorbehaltsurteile sind auflösend bedingte Endurteile, sie lassen nur noch bestimmte Einwendungen des Beklagten offen, vgl. §§ 302, 599 ZPO.

II. Abgrenzung zu Beschlüssen:

Urteile stellen in der Regel eine gerichtliche Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung dar (Ausnahmen: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 II ZPO, Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495 a ZPO).

Beschlüsse hingegen ergehen ohne mündliche Verhandlung. Beispiele hierfür sind der Beweisbeschluss gemäß § 358 ZPO, der Streitwertbeschluss gemäß § 3 ZPO oder der Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO.

Wichtig: Im Rahmen des FamFG gibt es keine Urteile! Die Gerichte entscheiden hier nur durch Beschlüsse, vgl. § 38 FamFG. Es gibt dort auch keine Klagen, sondern nur Anträge und keine Parteien, sondern Beteiligte (vgl. § 113 V FamFG).

B. Endurteile

Endurteile gibt es in folgenden Varianten:

a. Das Voll-Endurteil, § 300 ZPO

Ein Endurteil im Sinne von § 300 ZPO beendet die Instanz und entscheidet endgültig über die Klage bzw. über die eingelegten Rechtsmittel. Die Überschrift lautet „Endurteil“ oder einfach nur „Urteil“.

Erlassen wird es bei sog. „Entscheidungsreife“. Diese liegt dann vor, wenn festgestellt werden kann, ob die Klage stattgegeben oder abgewiesen wird. Stattgegeben wird einer Klage dann, wenn sie zulässig und begründet ist; abgewiesen wird eine Klage, wenn sie unzulässig oder unbegründet ist. Die Zulässigkeit einer Klage darf nie offen bleiben!

Merke: Auch Versäumnisurteile nach §§ 330 ff. ZPO stellen Endurteile dar, vgl. Thomas Putzo, ZPO-Kommentar, § 330 Rn. 4. Eine Instanz ist beendet, sobald gegen ein Versäumnisurteil kein bzw. verspätet Einspruch eingelegt worden ist. Auch die Tatsache, dass auf einen zulässigen Einspruch unter Umständen anders entschieden wird, ändert an der Eigenschaft des Versäumnisurteils als Endurteil nichts (insbesondere ist es dadurch kein Zwischenurteil), vielmehr wird es nur korrigiert.

b. Das Teilurteil, § 301 ZPO

Ein Teilurteil entscheidet regelmäßig nur über einen selbständigen Teil des Streitgegenstandes. Gesetzlich geregelt ist es in § 301 ZPO.

Sinn und Zweck von Teilurteilen ist das Aufteilen einer Klage in verschiedene entscheidungsreife Teile, um dadurch den Prozess zu beschleunigen. Ein Teilurteil enthält noch keine Kostenentscheidung. Diese ist erst im letzten Teilurteil, dem sog. Schlussurteil, einheitlich für alle Teile vorzunehmen.

Prozessual wirkt sich ein Teilurteil wie folgt aus: Es trennt den Prozess in voneinander unabhängige Teile. Dies hat zur Folge, dass die einzelnen Teilurteile und das Schlussurteil getrennt voneinander angefochten werden müssen und die Zulässigkeit der Rechtsmittel für jeden Teil einzeln zu bestimmen ist. Gemäß § 318 ZPO ist das Gericht an sein Teilurteil gebunden. Die Rechtskraft erstreckt sich gemäß § 301 ZPO nur auf den jeweiligen Teil.

Ein wichtiger Fall ist die Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO: Im Rahmen objektiver Klagehäufung wird über die einzelnen Stufen des Verfahrens mit Teilurteilen entschieden, letztendlich über das Klageziel per Schlussurteil, vgl. ThP § 254 Rn. 6.

aa. Voraussetzungen

Voraussetzung eines Teilurteils ist folglich, dass über einen selbständigen Teil eines oder mehrerer Streitgegenstände entschieden wird. Zulässig ist ein Teilurteil dabei allerdings nur, wenn die Teil-Entscheidung unabhängig vom Rest der Entscheidung ist, da die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen sein muss, vgl. ThP § 301 Rn. 1, BGH NJW 12, 1083).

bb. Urteil

aaa. Tenor

Die Tenorierung im Assessorexamen wird der Deutlichkeit halber anhand eines kleinen Fallbeispiels dargestellt.

Fall: In einer Klage werden ein Restkaufpreis in Höhe von 3.000 € sowie die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 6.000 € geltend gemacht.

Zunächst wird über den Restkaufpreis entschieden. Es ergeht ein entsprechendes Teilurteil ohne Kostenentscheidung.

Beispiel eines Tenors: TEILURTEIL I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000 € zu zahlen. II. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (708 Nr. 11 1. Alt. ZPO).

Dann folgt das Schlussurteil über die Darlehensrückzahlung:

Variante 1: Die Rückzahlungspflicht wird festgestellt.

Beispiel eines Tenors: SCHLUSSURTEIL I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.000 € zu zahlen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages (§ 709 ZPO).

Variante 2: Die Rückzahlungspflicht besteht nicht.

Beispiel eines Tenors: SCHLUSSURTEIL I. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie den durch das Teilurteil vom … zuerkannten Betrag übersteigt. II. Der Kläger trägt 2/3 der Kosten des Rechtsstreits, der Beklagte 1/3. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 11 2. Alt. ZPO).

bbb. Tatbestand und Entscheidungsgründe

Sowohl Teil-, als auch Schlussurteil enthalten Tatbestand und Entscheidungsgründe.

Dabei enthält der Tatbestand des Teilurteils alle bis dato gestellten Anträge. Die Parteivorträge zum Gegenstand des Teilurteils werden dargestellt, alle übrigen per Verweisung ins Schlussurteil (erst dort wird darüber genauer berichtet) erledigt.

Der Tatbestand des Schlussurteils enthält im Rahmen der Prozessgeschichte die früheren Anträge und die Information darüber, was bereits durch Teilurteil erledigt wurde. Zitiert werden im Tatbestand des Schlussurteils dann nur die dort zuletzt gestellten Anträge bzgl. des durch das Schlussurteil zu entscheidenden Teils.

c. Das Anerkenntnisurteil, § 307 ZPO

Das Anerkenntnis ist in § 307 ZPO normiert. Erkennt danach eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es diesbezüglich nicht.

aa. Voraussetzungen

aaa. Erklärung des Anerkenntnisses

Unter einem Anerkenntnis ist die Erklärung des Beklagten zu verstehen, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht, bzw. dass die aufgestellte Rechtsbehauptung richtig ist, vgl. ThP § 307 Rn. 1. Die Erklärung muss dabei nicht zwingend ausdrücklich erfolgen. Erforderlich ist jedoch, dass sie eindeutig zum Ausdruck kommt. Ein bloßes Schweigen oder Nichtverhandeln reicht nicht aus. Das Anerkenntnis kann jedoch eingeschränkt werden oder unter einen Vorbehalt gestellt werden. Möglich ist auch ein hilfsweises Anerkenntnis neben dem Antrag, die Klage wegen fehlender Prozessvoraussetzung abzuweisen, vgl. ThP § 307 Rn. 3.

bbb.Vorliegen aller Sachurteilsvoraussetzungen

Da das Anerkenntnis eine Prozesshandlung ist, müssen sämtliche Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen. Beachte dabei vor allem § 78 ZPO bei Prozessen im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts.

Die anerkannte Rechtsfolge muss nicht zwingend dem materiellen Gesetz entsprechen, sie darf jedoch nicht absolut unbekannt, strafbar oder verboten sein, vgl. ThP § 307 Rn. 6 f.

bb. Das Urteil

Bei der gerichtlichen Entscheidung sind nur Zulässigkeit und Wirksamkeit des Anerkenntnisses zu überprüfen. Nicht jedoch Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage. Dies wird durch das Anerkenntnis ja gerade überflüssig: Bei Zulässigkeit ergeht das Urteil folglich entsprechend des Anerkenntnisses. Bei fehlender Prozessvoraussetzung wird die Klage abgewiesen.

Beachte: Gemäß § 313 b I S. 2 ZPO ist das Urteil stets als Anerkenntnisurteil zu bezeichnen! Nach § 313 b I S. 1 ZPO entfallen Tatbestand und Entscheidungsgründe. Ausnahme: Absatz 3 – eine Vollstreckung im Ausland ist zu erwarten.

Die Kostenentscheidung entspricht in der Regel bei einem Anerkenntnis § 93 ZPO; falls § 93 ZPO nicht greift, gilt ganz normal § 91 ZPO.

Man unterscheidet zwischen einheitlichen Anerkenntnisurteilen und Teilanerkenntnisurteilen:

aaa. Einheitliches Anerkenntnisurteil

Beispiel eines Tenors:

ANERKENNTNISURTEIL I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … € zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 1 1. Alt. ZPO).

bbb. Teilanerkenntnis

Von besonderer Examensrelevanz ist das Teilanerkenntnis, diese Konstellation wird oft in Assessorklausuren verwendet. Es erfolgt, wenn ein selbständiger Teil des Streitgegenstandes anerkannt wird.

Beispielfall: In der mündlichen Verhandlung erkennt der Beklagte einen Teil der Forderung an. Über den Rest wird ganz normal entschieden.

Nach der herrschenden Meinung kann dann sofort ein „Anerkenntnis- Teilurteil“ ohne Kostenentscheidung ergehen, über den Rest ergeht ein normales Schlussurteil mit Kostenentscheidung (und Tatbestand und Entscheidungsgründe!). Diese Variante ist dann zu wählen, wenn eine Entscheidung über die Kosten zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch nicht reif ist. Möglich ist aber auch – bei gleichzeitiger Entscheidungsreife – ein „Anerkenntnis- und Endurteil“ zu erlassen, in dem über den anerkannten Teil sowie über den Rest gleichzeitig entschieden wird. Dieses Urteil enthält dann eine Kostenentscheidung sowie Tatbestand und Entscheidungsgründe.

d. Das Verzichtsurteil, § 306 ZPO

Der Verzicht nach § 306 ZPO stellt das Pendant zum Anerkenntnis dar: Der Kläger verzichtet in der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch. Der Verzicht ist folglich als endgültige Zurücknahme des Klageanspruchs zu verstehen und führt zur sachlichen Klageabweisung.

aa. Voraussetzungen: Erklärung des Verzichts sowie Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen

Erforderlich ist die Erklärung des Verzichts seitens des Klägers. Im Übrigen gelten die oben dargestellten Grundsätze zum Anerkenntnis.

Beachte: Für den Verzicht gilt grundsätzlich der Anwaltszwang, vgl. BHG NJW 88, 210.

bb. Das Urteil

Auch das Verzichtsurteil ist ein Sachurteil. § 313 b I S.1 und 2 ZPO gelten hier ebenfalls. Bezüglich der Kostenentscheidung ist § 93 ZPO nicht analog anwendbar, vielmehr gilt § 91 ZPO.

Beispiel eines Tenors: VERZICHTSURTEIL I. Der Kläger wird mit dem geltend gemachten Anspruch abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 1 2. Alt. ZPO).

C. Zwischenurteile

Im Gegensatz zu den Endurteilen entscheiden Zwischenurteile nicht endgültig über den Streitgegenstand, sondern nur über einzelne Aspekte. In der Regel sind das Verfahrensfragen.

Bei den Zwischenurteilen handelt es sich um Feststellungsurteile. Sinn und Zweck eines Zwischenurteils ist die Entlastung des Verfahrens durch verbindliche Abklärung vorgelagerter Streitpunkte. Beispielsweise kann die Haftung dem Grunde nach im Wege des Zwischenurteils festgestellt werden. Erst wenn dieses rechtskräftig ist, wird dann in einem zweiten Schritt über die Höhe des Anspruchs entschieden.

Man unterscheidet zwischen echten (§§ 280, 303, 304 ZPO) und unechten Zwischenurteilen (§§ 71, 135, 387, 402 ZPO).

Die echten Zwischenurteile sind nur zulässig, sofern die endgültige Entscheidung noch nicht reif ist (bei Eintritt der Entscheidungsreife ergeht ein normales Endurteil). Die unechten Zwischenurteile sind eigens geregelt. Näheres dazu ist den jeweiligen Normen zu entnehmen.

Zwischenurteile tragen die Überschrift „Zwischenurteil“.

D. Vorbehaltsurteile

Vorbehaltsurteile sind gesetzlich in §§ 302, 599 ZPO geregelt. Sie stellen Urteile dar, die unter Vorbehalt des weiteren Verfahrensverlaufs stehen.

§ 302 ZPO regelt dabei das Vorbehaltsurteil im Rahmen einer Aufrechnung. § 599 ZPO gilt für den Urkundenprozess, wenn der Klage aufgrund einer vorgelegten Urkunde stattzugeben ist.

Sinn und Zweck ist die Beschleunigung des Prozesses und Vorbeugen vor Prozessverschleppung durch unbegründete Aufrechnungen oder Einwendungen.

Nach der herrschenden Meinung stellen Vorbehaltsurteile auflösend bedingte Endurteile dar. Die Auflösung erfolgt dabei durch Aufhebung im Nachverfahren, vgl. ThP § 302 Rn. 1.

Beispiel für § 302 ZPO: Es besteht unstreitig eine Klageforderung in Höhe von 500,00 € aus einem Kaufvertrag. Der Beklagte möchte aber mit einer Werklohnforderung in gleicher Höhe(, welche ihm gegen den Kläger zusteht,) aufrechnen. Es ergeht folgendes:

VORBEHALTSURTEIL I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 € zu zahlen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 11 ZPO). IV. Die Entscheidung über die Aufrechnung des Beklagten mit der Werklohnforderung vom … bleibt vorbehalten.

Beispiel für § 599 ZPO: Der Kläger macht den Kaufpreis für ein Grundstück in Höhe von 750.000,00 € im Urkundenprozess geltend. Der Beklagte wendet ein, dass der Vertrag nichtig sei. Es ergeht folgendes

VORBEHALTSURTEIL I. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 750.000,00 € zu zahlen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. IV. Dem Beklagten wird die Ausführung seiner Rechte vorbehalten.

In beiden Konstellationen ergeht im folgenden Nachverfahren, in dem über die Aufrechnung bzw. die Nichtigkeit des Vertrags entschieden wird, ein Schlussurteil. Dieses lautet wie folgt:

a. Für den Fall, dass die Aufrechnung bzw. die Einwendung gelingt:

SCHLUSSURTEIL I. Das Vorbehaltsurteil vom … wird aufgehoben. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 11 2. Alt. ZPO, alt. § 709 ZPO, je nach Höhe der vollstreckbaren Kosten).

b. Für den Falll, dass die Aufrechung, die Einwendung nicht gelingt:

SCHLUSSURTEIL I. Das Vorbehaltsurteil vom … wird unter Wegfall des Vorbehalts aufrechterhalten. II. Der Beklagte hat die weiteren Kosten zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 5 ZPO).

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