Das Medizinrecht als Querschnittsmaterie
Jeder Jurist wird sich früher oder später mit der Frage der Spezialisierung beschäftigen. Bereits während des Studiums muss man in der Regel einen Schwerpunktbereich wählen. Je nachdem, an welcher Uni man studiert, werden verschiedenste Bereiche angeboten. Ein Schwerpunktbereich, der dabei nicht all zu häufig anzutreffen ist, ist das Medizinrecht oder zumindest ein Teilbereiche dessen.
Das Medizinrecht ist eine Querschnittsmaterie, die sich aus vielen verschiedenen Rechtsgebieten und Gesetzen zusammensetzt. Gerade deshalb ist diese Thematik sehr vielschichtig und dadurch besonders interessant. Das Medizinrecht bietet durch seine zahlreichen Spezialisierungsmöglichkeiten enorm viele Möglichkeiten für eine persönliche und fachliche Weiterentwicklung.
Im Folgenden sollen die wichtigsten Teilbereiche des Medizinrechts herausgegriffen werden, um einen ersten Einblick in die Materie zu erhalten.
A. Was umfasst das Medizinrecht?
Das Medizinrecht umfasst alle rechtlichen Regelungen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Ausübung der Heilkunde beziehen. Die Beantwortung medizinrechtlicher Fragen erfordert Kenntnisse über sämtliche Rechtsgebiete. Teilbereiche des Medizinrechts sind sowohl dem Zivil- und Strafrecht als auch dem Öffentlichen Recht zugeordnet.>/p>
Zivilrecht
Das Medizinrecht umfasst die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient. Hier spielt insbesondere das Arzthaftungsrecht eine Rolle. Weiterhin fallen unter das Medizinrecht auch die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse zwischen den Ärzten untereinander sowie die Rechtsverhältnisse mit Kostenträgern (z.B. Krankenkassen). Die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen sind im Medizinrecht in den meisten Fällen nicht speziell geregelt, sondern basieren auf den allgemeinen Regelungen des BGB.
Öffentliches Recht
Die Vorschriften zur Ausübung des ärztlichen Berufes, beispielsweise die verschiedenen Berufsordnungen, die relevanten Regelungen im Bereich der Sozialversicherung (insbesondere SGB V), das Vergütungsrecht der Ärzte (Gebührenordnung für Ärzte, GoÄ) oder das Arzneimittelrecht, sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Die gesetzlichen Vorschriften finden sich im Medizinrecht in verschiedenen Gesetzen (z.B. Sozialgesetzbuch, Arzneimittelgesetz, Infektionsschutzgesetz), Verordnungen (z.B. Approbationsordnung für Ärzte) oder Satzungen (z.B. Berufsordnungen) wieder.
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Das Medizinstrafrecht ist ein vielfältiges und komplexes Rechtsgebiet. So ist nicht nur das klassische Arztstrafrecht, also die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Arzt bei der Ausübung der ärztlichen Heilkunde strafbar machen kann, relevant. Von Relevanz sind ebenfalls die aufgrund des steigenden Wettbewerbsdrucks erweiterten Strafbarkeitsmöglichkeiten des (Zahn-)Arztes, des Apothekers (Abrechnungs- und Steuerbetrug, Sozialversicherungsbetrug, Bestechung und Bestechlichkeit, Untreue, Verstöße gegen das Transplantationsgesetz, Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz) sowie des nichtärztlichen Personals (Physiotherapeuten, Pflegedienste, etc.). Zu beachten sind im Rahmen des Strafrechts auch immer die möglicherweise drohenden berufsrechtlichen Folgen, welche im schlimmsten Fall einen Entzug der Approbation nach sich ziehen.
B. Welche Rechtsgebiete unterliegen dem Medizinrecht?
Eine abschließende Definition des Begriffes Medizinrecht ist aufgrund der Vielseitigkeit des Rechtsgebietes schwierig. Deshalb orientiert man sich an den Inhalten, die zur Erlangung des Titels „Fachanwalt für Medizinrecht“ vorgeschrieben sind:
- Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere
- Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht sowie Grundzüge der Pflegeversicherung
- Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere
- Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe einschließlich Vertragsgestaltung
- Vergütungsrecht der Heilberufe
- Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht
- Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts
- Grundzüge des Apothekenrechts
- Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts
– zivilrechtliche Haftung
– strafrechtliche Haftung
– ärztliches Berufsrecht
– Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe
Abschließend sind diese Inhalte jedoch nicht. Es fehlt insbesondere:
- das Pflegerecht (SGB V, SGB XI, Heimrecht, WBVG u.a.)
- das medizinrechtliche Rentenrecht
- das Behindertenrecht
- das medizinisch einschlägige Versicherungsrecht
- das Recht der Hilfs- und Heilmittelerbringer (Sanitätshäuser, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Hebammen usw.)
- das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (Ansprüche gegen Haus- und Durchgangsärzte sowie Berufsgenossenschaften)
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