1371 BGB – Zugewinnausgleich im Todesfall
Tod eines Ehegatten, § 1371 BGB: Was erhält der überlebende Ehegatte nach der erb- bzw. der güterrechtlichen Berechnungslösung? Darstellung der Rechtslage anhand eines Beispielsfalls: kleiner Pflichtteil, Berücksichtigung des Voraus, Zugewinnausgleich, Pflichtteilsberechnung
§ 1371 BGB regelt den Zugewinnausgleich im Todesfall eines Ehegatten. Diese Vorschrift ist dabei nicht ganz unproblematisch, da sie eine Verknüpfung von Ehegüterrecht und Ehegattenerbrecht enthält. Die Regelung passt dabei weder ins Erb- noch ins Güterrecht. Im Folgenden soll diese Norm anhand eines Beispielfalls veranschaulicht werden.
A. Allgemeines
§ 1371 BGB regelt die Beendigung des gesetzlichen Güterstands durch Tod eines Ehegatten. Die Norm unterscheidet dabei zwischen erbrechtlicher (§ 1371 I BGB) und güterrechtlicher (§ 1371 II BGB) Lösung.
Jura Individuell-Hinweis: Die Problematik des § 1371 BGB ist eines der Standardprobleme im ersten Examen. Daher sollte diese Norm bekannt sein. Im zweiten Staatsexamen kann die Regelung insbesondere im Rahmen einer rechtsgestaltenden Kautelarklausur eine Rolle spielen.
B. Beispielsfall
Die Eheleute Regina und Roland Schmitt haben 1974 geheiratet. Sie leben im gesetzlichen Güterstand und haben drei gemeinsame Kinder. Zu Beginn der Ehe hatten beide kein Anfangsvermögen. Regina Schmitt übte während der Ehezeit keine Berufstätigkeit aus. Vielmehr war sie für Haushalt und die zwei Kinder zuständig. Roland Schmitt war als Chirurg Alleinverdiener der Familie. 2005 erbte Roland Schmitt ein Grundstück seiner Mutter im Wert von 100.000 Euro. Am 15. Januar 2015 verstirbt Roland Schmitt bei einem Autounfall. Ein Testament liegt nicht vor. Er hinterlässt ein Barvermögen in Höhe von 900.000 Euro. Hinzu kommt ein angemessener Hausrat im Wert von 75.000 Euro. Zugleich bestehen Verbindlichkeiten von insg. 50.000 Euro. Regina hat bis zum Tod ihres Mannes kein eigenes Vermögen erzielt.
Wie ist die Rechtslage?
Mit dem Erbfall steht regelmäßig fest, welchen Anteil ein Erbe an einer Erbschaft erhält. Dies richtet sich entweder nach einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder nach der gesetzlichen Erbfolge gemäß den §§ 1924 ff. BGB. Im Falle des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft hat der überlebende Ehegatte jedoch die Möglichkeit seine Beteiligung am Nachlass mitzubestimmen. Welcher Weg für den Ehegatten wirtschaftlich sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab. Auf der einen Seite steht das gesetzliche Ehegattenerbrecht nach § 1931 BGB, auf der anderen Seite der güterrechtliche Zugewinnausgleich im Todesfall nach § 1371 BGB.
Vorliegend lebten die Ehegatten Schmitt in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 I BGB.
Für Frau Schmitt bestehen mehrere rechtliche Möglichkeiten: In Frage kommt eine erbrechtliche oder eine güterrechtliche Lösung. Entscheidend dabei ist, ob sie die Erbschaft annimmt oder ausschlägt, vgl. §§ 1943 i.V.m. 1371 I, III BGB .
1. Erbrechtliche Lösung:
Regina Schmitt nimmt die Erbschaft an.
Nach § 1932 I S. 2 BGB stehen Regina Schmitt in diesem Fall zunächst die zum Haushalt gehörenden Gegenstände (Hausrat) im Wert von 75.000 Euro als sog. Voraus zu (gesetzliches Vorausvermächtnis). Der Voraus ist dabei ein Sach- und kein Geldanspruch. Er ist als Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 2046 BGB einzustufen und damit vor der Auseinandersetzung der Erben zu erfüllen.
Der hiernach noch zu verteilende Nachlass von 900.000 Euro abzüglich der Verbindlichkeiten in Höhe von 50.000 Euro beträgt somit 850.000 Euro. Gemäß §§ 1931 III, 1371 I BGB erhöht sich Regina Schmitts Erbteil pauschal um 1/4. Sie würde nach der erbrechtlichen Lösung folglich 212.500 Euro (1/4 des Nachlasses gemäß § 1931 I BGB) plus 212.500 Euro (Erhöhung um 1/4 gemäß §§ 1931 III, 1371 I BGB), folglich 425.000 Euro (1/2 des Nachlasses) erhalten. Die restlichen 425.000 Euro wären zu gleichen Teilen unter den Kindern aufzuteilen.
Jura Individuell-Hinweis:
Die gesetzlichen Erbteile der Kinder vermindern sich hier also unmittelbar infolge der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten. So erben die drei Kinder im Beispielsfall jeweils 1/6 des Nachlasses (= 141.666,67 €). Der gesetzliche Erbteil der Kinder, die nach § 1924 I, IV BGB zu gleichen Teilen, also grundsätzlich zu je 1/3 erben würden, wird damit durch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten zunächst gemäß § 1931 I BGB auf je 1/4, sodann infolge §§ 1931 III, 1371 I BGB auf 1/6 reduziert.
Nach der erbrechtlichen Lösung erhält Regina Schmitt folglich 425.000 Euro plus Voraus im Wert von 75.000 Euro zu.
2. Güterrechtliche Lösung:
Regina Schmitt schlägt die Erbschaft aus (§§ 1942 ff. BGB).
Jura Individuell-Hinweis:
Es ist umstritten, ob bei Ausschlagung der Erbschaft der Voraus isoliert angenommen werden kann. Eine Mindermeinung (vgl. Tegelkamp in BeckOGK, BGB, § 1932 Rn 13 m.w.N.) will dies unter Verweis auf die Interessenlage des Ehegatten zulassen. Der Wortlaut des § 1932 BGB könne auch so verstanden werden, dass der Ehegatte nur zum gesetzlichen Erbe berufen sein müsse. Die h.M. entnimmt der Vorschrift des § 1932 BGB indes eine Abhängigkeit von der gesetzlichen Erbfolge, die bei einer Ausschlagung eben gerade nicht eintritt.
Grundsätzlich stünde Regina Schmitt nach den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen aufgrund der Ausschlagung kein Pflichtteilsrecht zu. Eine Ausnahme macht jedoch § 2303 II S. 2 BGB i.V.m. § 1371 II, III BGB. Danach können Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, im Todesfall des Partners zum einen den kleinen Pflichtteil gem. §§ 1931 III, 1371 II BGB und zum anderen den Zugewinnausgleich gem. §§ 1931 III, 1371 III, II BGB geltend machen.
a. Berechnung des sog. „kleinen Pflichtteils“
Der gesetzliche Erbteil beträgt gem. 1931 I BGB ¼ des Nachlasses. Bei der Berechnung des Gesamtnachlasswertes ist dabei der Hausrat mit 75.000 Euro hinzuzurechnen (Lange in MüKo, BGB, § 2311 Rn 59), sodass sich ein Erbteil in Höhe von 231.250 Euro ergibt. Der kleine Pflichtteil beläuft sich nach § 2303 II S. 1, I S. 2 BGB auf 1/8, demnach auf 115.625 Euro. Die Vorschrift des Voraus (§ 1932 BGB) findet in dieser Variante keine Berücksichtigung, da sie nur auf das Erbrecht Anwendung findet.
b. Berechnung des Zugewinns
Gem. § 1373 BGB versteht man unter Zugewinn den Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
aa. Zugewinn Regina Schmitt: Bei Regina Schmitt liegt kein Zugewinn vor, da sie weder über Anfangs- noch Endvermögen verfügt.
bb. Zugewinn Roland Schmitt: Das Endvermögen von Roland Schmitt beträgt 850.000 Euro (Barvermögen 900.000 Euro abzüglich Verbindlichkeiten in Höhe von 50.000 Euro, vgl. § 1375 I S. 1 BGB). Roland Schmitt hatte bei Eheschließung kein Anfangsvermögen. Gem. § 1374 II BGB ist jedoch Vermögen, das nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen erworben wird, dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen. Da er von seiner Mutter ein Grundstück im Wert von 100.000 Euro geerbt hatte, beträgt das Anfangsvermögen 100.000 Euro. Der Zugewinn des Roland Schmitt beträgt somit 750.000 Euro.
cc. Zugewinnausgleich: Da der Zugewinn des Roland Schmitt größer ist als der Zugewinn von Regina Schmitt, steht dieser ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Überschusses zu, vgl. § 1378 I BGB. Der Zugewinnausgleichsanspruch beträgt daher 375.000 Euro.
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Bei Amazon kaufenc. Berechnung des „kleinen Pflichtteils“ unter Berücksichtigung des Zugewinnausgleichs
Der Nachlasswert beträgt 925.000 Euro. Davon ist nun zunächst der Zugewinnausgleich in Abzug zu bringen. Denn die Ausgleichsforderung zugunsten der Ehefrau entsteht mit dem Tod des Roland Schmitt (vgl. § 1378 III S. 1 BGB). Sie ist gegenüber den Erben geltend zu machen und schmälert den Nachlass (§ 1967 BGB). Mithin verbleiben (925.000 – 375.000 Euro =) 550.000 Euro als restlicher Nachlass. Hieraus errechnet sich nunmehr der kleine Pflichtteil der Regina Schmitt gemäß §§ 2303, 1931 I, 1371 II BGB, der sich auf (1/8 von 550.000 Euro, mithin) 68.750 Euro beläuft.
Nach der güterrechtlichen Lösung erhält Frau Schmitt folglich 375.000 Euro Zugewinnausgleich zuzüglich 68.750 Euro Pflichtteilsquote.
Insgesamt erhält Regina Schmitt bei der güterrechtlichen Lösung also 443.750 Euro.
Ergebnis: Nach der erbrechtlichen Lösung erhält Frau Schmitt folglich 425.000 Euro plus Voraus im Wert von 75.000 Euro, nach der güterrechtlichen 443.750 Euro. Die erbrechtliche Lösung ist somit für sie angesichts des zusätzlichen Voraus vorteilhafter.
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