Anspruchsgrundlagen der GoA-Klausur
GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag) - Übersicht über die Anspruchsgrundlagen der GoA-Klausur, mit Erläuterungen und Beispielen
Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) spielt stets eine Rolle, wenn jemand unaufgefordert – ohne vertraglich oder auf sonstige Weise hierzu verpflichtet zu sein – etwas tut, was einer anderen Person obliegt oder ihr zugutekommt. Das Institut der GoA dient dabei als Ausgleich. Es regelt beispielsweise, wer die Aufwendungen der Person, die ungefragt in der Rechtssphäre eines anderen tätig wird, zu tragen hat. Auch finden sich Anspruchsgrundlagen, wem etwaige Früchte dieser Handlung (Geschäftsführung) zufallen.
Die unaufgefordert in fremder Rechtssphäre handelnde Person wird dabei als Geschäftsführer bezeichnet. Die Person, in deren Rechtssphäre die Geschäfte geführt werden, ist der Geschäftsherr.
Unterschieden wird zwischen zwei Formen der GoA. Bei der echten GoA führt der Geschäftsführer bewusst ein Geschäft für einen anderen. Von der Eigengeschäftsführung wird dagegen gesprochen, wenn der Geschäftsführer das fremde Geschäft als eigenes führt. Bei jeder der beiden Formen wird nochmals differenziert. So unterscheidet man bei der echten GoA danach, ob die Geschäftsführung berechtigt oder unberechtigt erfolgte. Bei der Eigengeschäftsführung kann das fremde Geschäft entweder irrtümlich oder aber bewusst (dann: „angemaßte Eigengeschäftsführung„, auch „unechte GoA„) als eigenes geführt werden.
Jeder der vier Subtypen trägt seine eigene Bezeichnung und gründet sich auf verschiedene Anspruchsgrundlagen.
Die Anspruchsgrundlagen
Es gibt im Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag insgesamt vier Anspruchsgrundlagen. Diese lassen sich zunächst in zwei Kategorien aufteilen. Zum einen gibt es die echte GoA, die entweder berechtigt oder unberechtigt erfolgt. Daneben gibt es die Eigengeschäftsführung, bei der zwischen der vermeintlichen und der angemaßten Eigengeschäftsführung unterschieden wird.
A. Anspruchsgrundlagen der echten GoA
1. Anspruchsgrundlagen der berechtigten GoA
§§ 677 ff. BGB
Die echte Geschäftsführung ohne Auftrag ist in den §§ 677 ff. des BGB geregelt. Sie hat die folgenden Voraussetzungen:
a. Geschäftsbesorgung
b. Für einen anderen
aa. Fremdes Geschäft
bb. Fremdgeschäftsführungswille
c. Ohne Auftrag – Fehlen eines die Geschäftsführung deckenden Rechtsverhältnisses
d. Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
zu a. Geschäftsbesorgung
Eine Geschäftsbesorgung ist jede Tätigkeit in fremdem Interesse.
Beispiel: A weiß, dass sein Freund B Schulden bei C hat, die er nicht bezahlen kann. Daraufhin leistet er an C.
zu b. Für einen anderen
zu aa. Fremdes Geschäft
Ein fremdes Geschäft liegt zunächst beim objektiv fremden Geschäft vor. Hiervon spricht man, wenn das Geschäft bereits dem äußeren Anschein nach in eine fremde Rechtssphäre fällt und von deren Inhaber besorgt werden sollte. Das Reichsgericht (RGZ 97, 61-66) formulierte dies 1919 wie folgt: „Die Tätigkeit muss Gegenstand der Sorge des anderen sein“. In dem obigen Beispiel etwa, in welchem A die Schulden des B begleicht, liegt ein solches objektiv fremdes Geschäft vor. Beim objektiv fremden Geschäft wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet.
Ein fremdes Geschäft kann jedoch auch dann vorliegen, wenn es sich um ein objektiv neutrales (oder sogar objektiv eigenes) Geschäft handelt. Das ist dann der Fall, wenn das Geschäft von dem Geschäftsführer in der Absicht geführt wird, fremden Interessen zu dienen („subjektiv fremdes Geschäft„). In diesem Fall ist darum im Einzelfall zu prüfen, welche Absicht der Geschäftsführer verfolgte und ob der Wille, ein fremdes Geschäft zu führen, äußerlich erkennbar war.
zu bb. Fremdgeschäftsführungswille
Der Fremdgeschäftsführungswille ist gegeben, wenn der Geschäftsführer bewusst für einen anderen tätig wird. Er muss wollen, dass das Ergebnis seines Tuns dem anderen zugute kommt. Dabei schadet es jedoch nicht, wenn der Geschäftsführer daneben auch eigene Interessen verfolgt.
Beispiel: A löscht den Brand des Nachbarn B. Hierbei verfolgt er zugleich auch das Ziel, ein Übergreifen der Flammen auf sein Grundstück zu verhindern.
Ein beliebtes Problem ist die Konstellation, dass der Geschäftsführer zur Wahrnehmung der fremden Interessen rechtlich verpflichtet war – ob nun durch Vertrag oder Gesetz. Die GoA kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn sich die Verpflichtung des Geschäftsführers nicht aus einem direkten Rechtsverhältnis zum Geschäftsherrn ergibt (siehe unter c.), sondern auf eine andere rechtliche Grundlage zurückgeht. Entscheidend ist auch hier stets die Willensrichtung des Geschäftsführers, d.h. ob er (auch) in fremdem Interesse handeln will oder ausschließlich in eigener Sache seine Pflicht erfüllt.
zu c. Ohne Auftrag
Das Fehlen eines die Geschäftsführung deckenden Rechtsverhältnisses wird angenommen, wenn der Geschäftsführer nicht vom Geschäftsherrn beauftragt oder sonstwie berechtigt war, die entsprechende Handlung vorzunehmen. War der Geschäftsführer also zu seiner Handlung durch Vertrag oder Gesetz verpflichtet, scheidet eine GoA von vornherein aus. In diesen Fällen besteht regelmäßig auch kein Bedürfnis, die Regelungen der GoA heranzuziehen. Denn es existieren spezielle Regelungen.
Doch Vorsicht: Die herrschende Meinung in der Rechtsprechung geht davon aus, dass die Regeln der GoA auch dann Anwendung finden, wenn die vertraglichen Regelungen nichtig sind. Hiergegen lässt sich vor allem einwenden, dass damit die speziellen Rückabwicklungsvorschriften des Bereicherungsrechts umgangen werden. Daher werden zum Teil die bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsvorschriften wiederum als lex specialis aufgefasst und nur im Übrigen, etwa wenn der Geschäftsherr Schadensersatz fordert wegen eines Ausführungsverschulden des Geschäftsführers (Verletzung der Pflichten nach § 677 BGB, siehe unten unter „Rechtsfolgen“), die Regelungen der GoA herangezogen. Allgemeine öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie etwa die allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung aus § 323 c StGB begründen hingegen kein gesetzliches Rechtsverhältnis, das eine GoA ausschließen könnte.
zu d. Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
Eine Berechtigung zur Geschäftsbesorgung ergibt sich aus § 683 S. 1 und 2 BGB sowie § 684 S. 2 BGB (nachträgliche Genehmigung der Geschäftsführung durch den Geschäftsherrn).
§ 683 S. 1 BGB
Im Fall des § 683 S. 1 BGB müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: die Geschäftsführung muss
- dem Interesse und
- dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen.
Dabei sind sowohl das Interesse als auch der Wille des Geschäftsherren primär nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. So liegt die Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherren, wenn sie objektiv für ihn – insoweit sind auch subjektive Gesichtspunkte mit zu berücksichtigen – nützlich und vorteilhaft ist. Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist ebenfalls zu beachten, sofern der Geschäftsherr einen solchen erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Geschäftsherr gerade gegenüber dem Geschäftsführer seinen Willen geäußert hat. Das Risiko, den wirklichen Willen des Geschäftsherrn nicht zu kennen, trägt der Geschäftsführer. Liegt keine ausdrückliche oder konkludente Willensäußerung des Geschäftsherrn vor, ist auf den mutmaßlichen Willen abzustellen. Dieser wird in aller Regel dem Interesse des Geschäftsherrn entsprechen.
Umstritten ist, ob bei Bestehen eines wirklichen Willens des Geschäftsherrn zusätzlich ein objektives Interesse an der Geschäftsführung vorhanden sein muss. Die herrschende Meinung lehnt dies mehrheitlich ab.
§ 683 S. 2 BGB
Im Falle des § 683 S. 2 BGB liegt zwar ein objektives Interesse des Geschäftsherrn an der Geschäftsführung vor. Es entspricht jedoch nicht seinem wirklichen Willen. Die Vorschrift verweist dabei auf § 679 BGB. Hiernach wird der entgegenstehende Wille als unbeachtlich angesehen, sofern es sich bei der Geschäftsführung um eine im öffentlichen Interesse stehende Pflicht oder um eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn handelt, die vom Geschäftsführer erfüllt wird. Es muss sich jedoch um tatsächliche Rechtspflichten handeln. Bloße Sitten oder Anstandspflichten sind unbeachtlich.
§ 684 S. 2 BGB
Im Fall des § 684 S. 2 BGB schließlich erhält die GoA ihre Berechtigung aus der Genehmigung durch den Geschäftsherrn. Diese kann auch konkludent erfolgen.
Rechtsfolgen
Der Geschäftsführer ist nach §§ 677, 681 BGB verpflichtet, das Geschäft ordnungsgemäß zu führen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht ist er grundsätzlich nur nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 280 ff BGB und §§ 823 ff BGB auf Schadensersatz haftbar zu machen. In Fällen der Gefahrenabwehr ist die Haftung des Geschäftsführers nach § 680 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Geschäftsführer die Gefahr lediglich vorgestellt hat (Wortlaut: „bezweckt“). Falls der Geschäftsführer bei der Besorgung des Geschäfts Schäden erleidet, kann er für diese nach h.M. Schadensersatz analog §§ 683 S. 1, 670 BGB verlangen. Der Geschäftsherr ist dem Geschäftsführer nur anteilig zum Ersatz seiner Aufwendungen verpflichtet, wenn dieser damit auch eigene Interessen verfolgte.
Nach § 683 BGB muss der Geschäftsherr die Aufwendungen des Geschäftsführers nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ersetzen. § 685 BGB enthält Erleichterungen dieser Pflicht in Sonderfällen, wenn der Geschäftsführer in Schenkungsabsicht handelte. Falls bei der Geschäftsbesorgung Schäden entstehen, für welche der Geschäftsführer Mitverantwortung trägt, kann die Ersatzpflicht nach § 254 BGB gemindert werden.
2. Anspruchsgrundlagen der unberechtigten GoA
§§ 678, 684 S. 1 BGB
Die unberechtigte GoA ist mit der berechtigten weitgehend identisch, mit der Ausnahme, dass dem Geschäftsführer hier die Berechtigung zur Geschäftsführung fehlt. Sie liegt also vor, wenn die Geschäftsführung weder dem mutmaßlichen noch dem wirklichen Willen des Geschäftsherrn entspricht und sie auch nicht in seinem objektiven Interesse liegt.
Die Voraussetzungen sehen damit folgendermaßen aus:
a. Geschäftsbesorgung
b. Für einen anderen
aa. Fremdes Geschäft
bb. Fremdgeschäftsführungswille
c. Ohne Auftrag – Fehlen eines die Geschäftsführung deckenden Rechtsverhältnisses
d. Keine Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
Rechtsfolgen
Der Geschäftsherr muss nach § 684 S. 1 BGB die durch die Geschäftsführung erlangte Bereicherung nach den Vorschriften für die ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben. Dies ist nach herrschender Meinung der Rechtsprechung eine Rechtsfolgenverweisung, sodass die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 812 ff BGB entfällt. Bei Rechtsgutverletzungen kommt ebenfalls die Anwendung der §§ 823 ff BGB in Betracht.
§ 678 BGB begründet schließlich einen Schadensersatzanspruch des Geschäftsherrn, wenn der Geschäftsführer hätte erkennen müssen, dass seine Geschäftsführung nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen oder dem objektiven Interesse des Geschäftsherrn entspricht.
B. Anspruchsgrundlagen der Eigengeschäftsführung
Die Eigengeschäftsführung, die auch als irrtümliche Geschäftsführung bekannt ist, wird in § 687 BGB geregelt. Laut § 687 I BGB entsteht das gesetzliche Schuldverhältnis der §§ 677 ff BGB in diesen Fällen nicht.
1. Anspruchsgrundlagen der vermeintlichen GoA (auch irrtümlichen GoA)
§ 687 I BGB
Im Unterschied zu den Formen der echten GoA besorgt der Geschäftsführer zwar ein objektiv fremdes Geschäft, glaubt jedoch ein eigenes zu führen.
Die Voraussetzungen der vermeintlichen GoA nach § 687 I BGB sind eng an die der anderen Erscheinungsformen der GoA angelehnt.
a. Geschäftsbesorgung
b. Objektiv fremdes Geschäft
c. Kein Fremdgeschäftsführungswillen
d. Geschäftsführer hält das fremde Geschäft irrtümlich für sein eigenes
Rechtsfolgen
Die Vorschriften der echten GoA in §§ 677-686 BGB greifen nicht. Ein Ausgleich eventueller Schäden kann daher nur nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 812 ff BGB, ggf. §§ 823 ff BGB) stattfinden.
2. Anspruchsgrundlagen der unerlaubten bzw. angemaßten Eigengeschäftsführung (auch „unechte GoA“)
§ 687 II BGB
Im Unterschied zur vermeintlichen GoA des § 687 I BGB behandelt der Geschäftsführer im Fall des § 687 II BGB das fremde Geschäft wissentlich als sein eigenes.
Voraussetzungen
a. Geschäftsbesorgung
b. Objektiv fremdes Geschäft
c. Kein Fremdgeschäftsführungswillen
d. Geschäftsführer behandelt fremdes Geschäft wissentlich als sein eigenes
Rechtsfolgen
a. Schadensersatzanspruch des Geschäftsherrn nach §§ 687 II, 678 BGB
b. Herausgabeanspruch des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer auf das durch die Geschäftsführung Erlangte, §§ 687 II S. 1, 681, 667 BGB. Ferner bestehen auch Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechenschaftsablegung (§§ 687 II S. 1, 681, 666 BGB).
c. Gemäß § 687 II S. 2 BGB muss der Geschäftsherr jedoch seinerseits, sofern er diese Ansprüche (a., b.) geltend macht (Wahlrecht des Geschäftsherrn), das durch die Geschäftsführung Erlangte nach § 684 S. 1 BGB an den Geschäftsführer herausgeben. Diese letzte Vorschrift wirkt merkwürdig, stellt jedoch lediglich eine Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruchs des Geschäftsführers dar: er ist auf die Höhe der Bereicherung des Geschäftsherrn beschränkt.
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Zu diesem Artikel kann jederzeit ein vertiefender Crashkurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.
Zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen siehe auch die Artikel „Die EBV-Klausur“,„Anspruchsgrundlagen im EBV“ sowie „Anspruchsgrundlagen im Bereicherungsrecht“ und „Anspruchsgrundlagen Delikt“. Für eine Übersicht aller bisher veröffentlichten Beiträge und Klausurfälle siehe unter „Artikel“. Für eine Übersicht weiterer Anspruchsgrundlagen aus dem BGB siehe „Anspruchsgrundlagen BGB“.
siehe auch „Klausur zum Vollstreckungsverhältnis„
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