Beweisverwertungsverbote – Übersicht

Umgang und Übersicht zu Beweiserhebungsverboten und selbstständigen und unselbstständigen Beweisverwertungsverboten in beiden Staatsexamen und Klausuren

Datum
Rechtsgebiet Strafprozessrecht
Ø Lesezeit 13 Minuten
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Die Beweisverwertungsverbote spielen sowohl im 1. Staatsexamen als auch im 2. Staatsexamen eine wichtige Rolle. Sie werden in den meisten Terminen abgeprüft.

Im 1. Staatsexamen gutachterlich im StPO Zusatzteil zu prüfen (gute Kenntnisse hier haben manchem schon die Strafrechtsklausur gerettet), im 2. Staatsexamen muss meist in der Klausur überprüft werden, ob die Beweiserkenntnisse auch verwertbar sind. Beweisverwertungsverbote können im 2. Staatsexamen in jedem Klausurtyp von der Anklage über das Plädoyer bis hin zum Urteil oder der Revision in der der zu bearbeiteten Aufgabe eingebaut werden.

Die Ermittlung des Sachverhalts ist das zentrale Anliegen des Strafprozesses. Gemäß § 244 II StPO hat das Gericht zur Erforschung der Wahrheit, die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Der Strafprozess kennt jedoch keine Wahrheitsfindung um jeden Preis. Dies gebieten das in Art. 20 III GG geregelte Rechtsstaatsprinzip und das in Art. 6 I EMRK geregelte Recht auf ein faires Verfahren. Nicht jede gewonnene „Wahrheit“ kann von dem Gericht in seiner Entscheidung mit einbezogen werden, manche Beweise müssen als nicht vorhanden ausgeblendet werden. Beweisverwertungsverbote schränken demnach die Wahrheitsermittlung ein. Auf der anderen Seite führt auch nicht jedes rechtswidrig erlangte Beweismittel zu einem Verwertungsverbot, denn die Verbote können sich auch nur auf die Beweiserhebung auswirken und führen nicht zwangsläufig zu einer verbotenen Beweisverwertung.

Übersicht:

I. Die Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote

1. Beweiserhebungsverbote

a. Beweisthemenverbote

b. Beweismittelverbote

c. Beweismethodenverbote

2. Beweisverwertungsverbote

a. Gesetzlich normierte („ausdrückliche“ oder „absolute“) Beweisverwertungsverbote

b. Gesetzlich nicht normierte „selbstständige“ Beweisverwertungsverbote

c. Gesetzlich nicht normierte „unselbstständige“ Beweisverwertungsverbote

II. Fern- und Fortwirkung von Beweisverwertungsverboten

III. Fazit

I. Die Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote

1. Beweiserhebungsverbote

Die Beweiserhebungsverbote untersagen bestimmte Arten der Beweisgewinnung.

 a. Beweisthemenverbote

Bei bestimmten Sachverhalten ist es untersagt, diese aufzuklären. So darf gemäß § 51 BZRG eine getilgte Tat und die Verurteilung dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwendet werden. Gemäß § 100 d StPO müssen Aufzeichnungen von Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, unverzüglich gelöscht werden.

 b. Beweismittelverbote

Bestimmte Beweismittel dürfen nicht verwendet werden. Beispielsweise dürfen Aussagen von aussageverweigerungsberechtigten Personen, die von ihrem Aussageverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch gemacht haben, nicht erhoben werden. Gemäß § 250 Satz 2 StPO darf eine Vernehmung nicht durch die Verlesung eines früheren Protokolls ersetzt werden.

 c. Beweismethodenverbote

Bestimmte Methoden der Beweisgewinnung dürfen nicht angewendet werden. Diese Methoden sind – wenn auch nicht abschließend – in § 136a I, II StPO als eine Ausprägung der Menschenwürde nach Art. 1 I GG geregelt. Danach ist jede Beeinträchtigung der Freiheit, der Willensentschließung und Willensbetätigung durch Zwang, Täuschung, Drohung oder ähnliche Mitteln verboten.

 2. Beweisverwertungsverbote

Beweisverwertungsverbote untersagen die Verwertung bestimmter vorhandener Beweise. Es wird unterschieden zwischen normierten und nicht normierten Beweisverwertungsverboten. Die nicht normierten wiederum werden zwischen selbstständigen und unselbstständigen Beweisverwertungsverboten unterschieden.

Bei den selbstständigen Beweisverwertungsverboten ist die Beweiserhebung rechtmäßig.

Ein unselbstständiges Beweisverwertungsverbot kann immer nur durch rechtswidrige Beweiserhebung entstehen. Häufig zieht eine rechtswidrige Beweiserhebung auch ein Beweisverwertungsverbot nach sich, sie muss aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Zu der Frage, wann ein Beweiserhebungsverbot zu einem Beweisverwertungsverbot führt, gibt es keine Grundregel.

a. Gesetzlich normierte („ausdrückliche“ oder „absolute“ ) Beweisverwertungsverbote

Bei den gesetzlich normierten Beweisverwertungsverboten ist schon aus dem Gesetzeswortlaut heraus eine Verwertung ausgeschlossen. Meist ist der Wortlaut hierzu „darf nicht verwertet werden“ oder „darf nicht verwendet werden“.

Beispiele hierfür sind §§ 81 a III, 81 c III Satz 5, 100 d Abs. 2, 136 a III Satz 2, 161 II Satz 1, 252, 257 c IV 3, 479 II Satz 2 und 3 StPO.

b. Gesetzlich nicht normierte („ungeschriebene“) Beweisverwertungsverbote

Die Regelungen über die Beweisverwertungsverbote sind in der StPO nicht abschließend.

 aa. Gesetzlich nicht normierte selbstständige Beweisverwertungsverbote

Bei den selbstständigen Beweisverwertungsverboten sind die Beweise rechtmäßig erhoben worden. Es kann sich jedoch je nach Intensität des Eingriffs aus dem Grundgesetz ein Beweisverwertungsverbot ergeben. Oftmals ist der Nemo-tenetur-Grundsatz („Nemo tenetur se ipsum accusare“ = „Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten“ und dadurch an seiner eigenen Überführung mitzuwirken, siehe auch §§ 136 I Satz 2, 55 II StPO ) oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1, 2 I GG des Beschuldigten betroffen.

AAA. Selbstständige Beweisverwertungsverbote sind in den z. B. Fällen anzunehmen, bei denen gezielt gegen das Schweigerecht nach § 136 StPO des Beschuldigten verstoßen wird.

Das ist dann der Fall, wenn ein gemäß § 110 a II StPO verdeckter Ermittler auf einen Beschuldigten gezielt angesetzt wird und dieser ihm gegenüber aussagt,  obwohl dieser sich im Vorfeld gegenüber den Ermittlungsbehörden entschieden hatte, zu seinem Tatvorwurf zu schweigen.

Ebenso besteht ein Beweisverwertungsverbot, wenn zu einem Häftling gezielt ein verdeckter Ermittler als Mithäftling eingeschleust wird. Belastet sich der Häftling diesem gegenüber selbst, kann dies nicht verwertet werden, da in dieser Ausnahmesituation zum einzigen Ansprechpartner ein besonderes Näheverhältnis aufgebaut wird und eine Rückzugsmöglichkeit für den Häftling nicht gegeben ist.

Grundsätzlich ist aber der Einsatz von verdeckten Ermittlern (V-Leute) auf Grundlage des § 161 I Satz 1 StPO zulässig.

BBB. Bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht findet bei der Frage nach Beweisverwertungsverboten die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte 3-Sphären-Theorie Anwendung. Hierbei genießt die Sozialsphäre keinen besonderen Schutz, bei der Privatsphäre findet eine Abwägung zwischen dem Grundrecht und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse statt. Bei einer Beweisgewinnung aus der Intimsphäre als unantastbarem Kernbereich privater Lebensgestaltung darf dieser Beweis nicht verwertet werden.

Zu Eingriffen in die Intimsphäre zählen unter anderem:

(1)  Lauschangriff/ heimliche Tonbandaufnahme

Ein Verwertungsverbot besteht beim „großen Lauschangriff“ auf eine Wohnung im Sinne des Art. 13 GG, sofern der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist. Die Ausnahmen hierzu sind abschließend in § 100 d StPO geregelt.

Dagegen ist der „kleine Lauschangriff“ außerhalb der Wohnung in § 100f StPO grundsätzlich verwertbar.

 (2)  Tagebuchaufzeichnung

Bei Tagebuchaufzeichnungen gilt: eine bloße Bezeichnung als „Tagebuch“ spricht noch nicht gegen die Verwertbarkeit. Für intime Aufzeichnungen im Tagebuch, die offensichtlich nicht für andere Personen bestimmt sind, gilt ein Beweisverwertungsverbot.

 (3)  Selbstgespräch

Die Verwertung des nicht-öffentlich geführten Selbstgesprächs ist ein Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit und darf als Beweismittel nicht verwertet werden.

 bb. Gesetzlich nicht normierte unselbstständige Beweisverwertungsverbote

Den unselbstständigen Beweisverwertungsverboten liegt dem gegenüber ein Verstoß bei der Beweiserhebung zugrunde, diese ist rechtswidrig. Beispielsweise sind §§ 103, 105 StPO oder § 136 StPO nicht beachtet worden. Jedoch kennt die StPO keinen Grundsatz, wonach jeder Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot auch zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Vielmehr ist im Einzelfall eine Abwägung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses und den Rechten des Beschuldigten vorzunehmen. Bei dieser Abwägung werden die Schwere der Straftat und die Schwere des Grundrechtseingriffs auf Seiten des Beschuldigten in die Waagschale gelegt.

(1)  Nach BGH besteht bei einer fehlenden Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO ein Beweisverwertungsverbot.

Dies soll aber bei fehlender Belehrung nicht gelten, wenn der Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht gekannt hat und auch mit Belehrung ausgesagt hätte.

(2)  Geht ein Zeuge nach § 53 StPO fälschlicherweise von einer Pflicht zur Aussage aus, so hat das Gericht ihn über seinen Irrtum aufzuklären. Wird darüber vom Gericht nicht aufgeklärt, besteht ein Beweisverwertungsverbot.

(3)  Bei Fehlern bei der Vernehmung von Richtern und Beamten nach § 54 StPO gibt es kein Verwertungsverbot, da diese Norm nicht den Angeklagten schützt.

(4)  Eine fehlende Belehrung über ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 II StPO stellt nach dem BGH kein Beweisverwertungsverbot dar, da nicht vor jeder Verletzung von Verfahrensvorschriften geschützt wird. Nach der vom BGH entwickelten Rechtskreistheorie ist maßgeblich, dass die Verletzung der Norm den Rechtskreis des Betroffenen wesentlich berührt.

(5)  Da sich aufgrund des nemo–tenetur-Grundsatzes niemand selbst belasten muss, ist man grundsätzlich nicht zur aktiven Mitwirkung an der eigenen Überführung verpflichtet. Man muss jedoch passiv die Ermittlungsmaßnahmen, wie etwa eine Blutprobenentnahme, dulden.

Ohne Einwilligung unterliegt eine Blutprobenentnahme gemäß § 81 a I Satz 2 StPO der Anordnung eines Richters (Richtervorbehalt) gemäß § 81 a II StPO. Bei Gefahr in Verzug (Def.: Wenn durch Zuwarten die Gefahr des Beweismittelverlusts gegeben ist, siehe Meyer-Goßner/ Schmitt, 58. Auflage, § 98, Rn. 6)) darf auch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen die Entnahme einer Blutprobe anordnen (ebenfalls nach § 81 a II StPO). Liegt keine Gefahr im Verzug vor, besteht jedoch ein Beweisverwertungsverbot nur dann, wenn der Richtervorbehalt bewusst und willkürlich umgangen wird. Bei § 81a StPO gab es jedoch nunmehr die Änderung, dass für Verkehrsstraftaten der Richtervorbehalt nicht mehr gilt. § 81a Abs. 2 S. 2 StPO besagt: Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

Bei Blutproben kann sich weiterhin die Frage stellen, ob bei einem durch Trunkenheitsfahrt verursachten Verkehrsunfall eine Blutprobe, die wegen einer infolge des Unfalls durchgeführten Notoperation entnommen wird, später als Beweismittel verwertet werden darf, ob also die entnommene Blutprobe gemäß § 94 StPO sichergestellt werden darf. Gemäß §§ 97 I Nr. 3 i. V. m. 53 I 1 Nr. 3 StPO unterliegt eine solche Blutprobe grundsätzlich nicht der Beschlagnahme. Aufgrund der teleologischen Reduktion der Vorschrift, muss die Beschlagnahme jedoch möglich sein, wenn eine Blutprobe auch nach § 81a StPO hätte angeordnet werden können.

(6)  Die Überwachung der Telekommunikation ist gemäß §§ 100 a, 100 b StPO zur Ermittlung von Straftaten zulässig. Materiell- rechtliche Verstöße führen grundsätzlich zu einem Verwertungsverbot, formelle hingegen in der Regel nicht.

Problematisch ist die Verwertung von Zufallsfunden bei der Überwachung der Telekommunikation.

Zufallsfunde entstehen meist, wenn ein Beschuldigter einer Straftat aus dem Katalog des § 100a II StPO verdächtig ist und gegen ihn die Überwachung des Telefons angeordnet wurde. Bei den aufgezeichneten Telefonaten erlangen die Ermittlungsbehörden zufällig Kenntnis von anderen Straftaten. Diese Straftaten können andere Straftaten des Beschuldigten oder eines Dritten sein.

Für die Verwertung gilt dabei, dass Zufallsfunde, die andere Straftaten betreffen, die ebenfalls im Katalog des § 100a II StGB aufgezählt sind, uneingeschränkt verwertbar sind, siehe hierzu auch § 479 II S. 2 StPO.

Nicht-Katalogtaten sind hingegen nur mittelbar verwertbar, das bedeutet, der Zufallsfund selbst ist nicht verwertbar, Beweise die aufgrund des Telefonates gefunden werden schon (da es in Deutschland keine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten gibt. Zur Fernwirkung siehe unten).

(7)  Ist eine Durchsuchung nach §§ 102 ff StPO rechtsfehlerhaft, wird meist nur ein Verwertungsverbot angenommen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt. Ein solcher Verstoß wird bei Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung des Beschuldigten durch eine bewusste Umgehung des Richtervorbehalts angenommen, da dem Artikel 13 GG eine wesentliche Bedeutung zukommt.

(8)  Bei fehlender Belehrung des Beschuldigten über sein Schweigerecht oder der Tatsache, dass er sich jederzeit eines Verteidigers bedienen darf gemäß § 136 I Satz 2 StPO besteht grundsätzlich ein Verwertungsverbot, da sonst ein Verstoß gegen den nemo-tenetur-Grundsatz und das Recht auf ein faires Verfahren besteht. Gerade bei einer ersten Vernehmung ist diese Gefahr besonders groß.

Nach dem BGH gibt es jedoch Ausnahmen. Zum einen, wenn der Beschuldigte sein Schweigerecht kannte. Weiterhin wenn der Beschuldigte (ohne Verteidiger) nach einer Belehrung über die Möglichkeit eines Widerspruchs nicht widerspricht (Widerspruchslösung) oder wenn der Beschuldigte (mit Verteidiger) nicht widerspricht.

Letzteres ist jedoch strittig, denn es besteht dabei die Gefahr, dass der Beschuldigte, der einen Verteidiger hat, schlechter gestellt wird, da er nicht mehr über die Möglichkeit zum Widerspruch belehrt werden muss.

Bei Spontanäußerungen ermittelt der BGH die Verwertbarkeit anhand einer Abwägung am Einzelfall. Grundsätzlich geht er jedoch von einer Verwertbarkeit von Spontanäußerungen aus.

In Betracht kommt dabei allerdings regelmäßig ein Verstoß gegen den nemo-tenetur-Grundsatz.

(9)  Wird dem Beschuldigten nach § 137 StPO nicht in jeder Lage des Verfahrens ein Verteidiger gewährt, besteht bezüglich der Aussage ein Beweisverwertungsverbot.

Bei der Frage, wann Verstöße bei der Beweiserhebung zu einem Beweisverwertungsverbot führen, gibt es keine einheitliche Regelung. Miteinbezogen werden jedoch immer von der Rechtsprechung entwickelte Theorien, die für die Einordnung von Bedeutung sind.

Nach der Abwägungslehre werden die Rechtsgüter des Beschuldigten und das staatliche Strafverfolgungsinteresse gegeneinander abgewogen.

Weiterhin kann auf den Schutzzweck der Norm abgestellt werden.

Nach der Rechtskreistheorie stellt sich die Frage, ob die Norm den Rechtskreis des Beschuldigten schützt.

 II. Fernwirkung und Fortwirkung von Beweisverwertungsverboten

Viele Studenten und Referendare haben Probleme in der Unterscheidung zwischen der Fernwirkung und der Fortwirkung von Beweisverwertungsverboten.

Unter Fernwirkung versteht man grundsätzlich, dass alle mittelbaren Beweismittel, also solche, die aufgrund eines unzulässigen Beweismittels gefunden wurden, selbst unverwertbar werden. Im Anglo-amerikanischen Raum ist die Fernwirkung unter dem Namen „Fruit of the poisonous tree doctrine“ bekannt und anerkannt. Danach sind alle Früchte, die vom Baum des verbotenen Beweismittels geerntet werden, ebenfalls vergiftet. Die Fernwirkung geht sehr weit und schränkt dadurch aber auch die Aufklärung von Straftaten extrem ein. In Deutschland gibt es die Fernwirkung nicht, da sie die Rechtsstaatlichkeit und die Aufklärung von Straftaten zu sehr einschränkt. Des Weiteren soll die Fruit of the poisonous tree doctrine in Amerika der Disziplinierung der Strafverfolgungsbehörden dienen. Dies ist in Deutschland nach BGH nicht erforderlich, da unsere Polizeibeamten so gut ausgebildet seien, dass eine solche Disziplinierung unnötig ist.

Die Fortwirkung von Beweisverwertungsverboten ist dagegen nur bei wiederholten Aussagen des Beschuldigten denkbar, bei denen die erste Aussage aufgrund von §136a StPO unverwertbar ist. Die Aussage ist insoweit unverwertbar, als es sich bei der zweiten Aussage um eine bloße Wiederholung der ersten (fehlerhaften) Aussage handelt. Die Unverwertbarkeit der ersten Aussage, die aufgrund einer Drohung oder von Gewalt erfolgte, wirkt dabei fort, bis der Beschuldigte eine „qualifizierte Belehrung“ erhalten hat.

Die qualifizierte Belehrung muss dabei nochmal die Belehrung nach § 136 StPO darüber enthalten, dass der Beschuldigte sich nicht selbst belasten muss und zusätzlich eine Belehrung, dass die erste Aussage unverwertbar ist. Solange die qualifizierte Belehrung nicht erfolgt ist, ist keine vom Beschuldigten in der Zwischenzeit gemachte Aussage verwertbar (so war es bei dem entführten Bankierssohn Jakob von Metzler der Fall, dessen Entführer bei der ersten Vernehmung mit Gewalt gedroht wurde.).

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 III. Fazit

Die Beweisverwertungsverbote stellen eine wichtige Problematik  in Klausuren für das erste und zweite Staatsexamen dar, deren Handhabung in der Klausur nicht einfach ist.

Die Schwierigkeit besteht auch darin, dass ein Großteil der Probleme im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist und von der Rechtsprechung entwickelt wurde. Daher gibt es bei den Beweisverwertungsverboten kein zwingendes Schema zur Prüfungsreihenfolge. Eine starre Einordnung der Beweisverwertungsverbote in ein festes Raster ist nicht möglich, da die Grenzen fließend sind und sich Punkte überschneiden.

Wichtig ist, sich bewusst zu machen, dass es immer um eine Kollision von Grundrechten eines Betroffenen und dem Interesse des Staates an der  Strafverfolgung geht. Dies ist immer mit Abwägungen und Einzelfallentscheidungen verbunden. In den Klausuren dreht es sich aber meistens um die „großen“ bekannten Problemkreise. Wenn man diese und deren Handhabung kennt, ist dieser Klausurteil in den Griff zu bekommen. Hilfreich ist es, dem Korrektor seine Schlagworte zum Abhaken zu liefern und trotzdem flexibel für den Einzelfall zu sein. Jedoch empfiehlt es sich stets, strukturiert durch ein Einordnen der oben genannten Kategorien in „normierte“, „ungeschriebene selbstständige“ und „ungeschriebene selbstständige“ Beweisverwertungsverbote mit der Prüfung zu beginnen und erst dann gegebenenfalls eine Abwägung durchzuführen. Häufig wird in Klausuren bei der Prüfung zunächst eine vergleichbarer Einzelfall herangezogen und eine grundsätzliche Einordnung versäumt. Diese sollte aber stets vorangestellt werden.

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