Rechtfertigungsgründe Teil 2: Der Notstand nach § 34 StGB

Rechtfertigungsgründe Teil 2; Aufbauschema des Notstands nach §34 StGB, Vorstellung der einzelnen Problematik, die einem in der Klausur begegnen können

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 8 Minuten
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A. Allgemeines

Bereits bei der Notwehr wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtfertigungssätze des StGB von den speziellen Erlaubnissätzen (Notstand nach den §§ 228, 904 BGB, die Selbsthilfe nach § 229 BGB, das Festnahmerecht nach § 127 StPO, die Einwilligung und die mutmaßliche Einwilligung) außerhalb des Strafgesetzbuches verdrängt werden.

Diese Information als Wiederholung vorangestellt, soll in diesem Artikel aufgezeigt werden, worin die genauen Unterschiede zwischen Notwehr und Notstand bestehen. Besonders gravierend differieren diese beiden Rechtfertigungsgründe insbesondere dahingehend, dass bei dem rechtfertigenden Notstand – im Gegensatz zu der Notwehr – eine Güterabwägung erfolgt. Im Konfliktfall darf daher die Verletzung eines rechtlich geschützten Interesses erfolgen, weil dieses für ein als höherwertiger erachtetes Interesse geopfert wird.

B. Aufbau

I. Objektive Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes

1.) Notstandslage

a) Gefahr für (irgendein) Rechtsgut

Zunächst müsste eine Gefahr festzustellen sein. Eine Gefahr ist dann gegeben, sofern aufgrund eines in objektiver Hinsicht tatsächlich gegebenen Sachverhaltes bei ex ante Prognose (anders bei der Notwehr!) der Eintritt eines schädigenden Ereignisses als wahrscheinlich zu beurteilen ist. Dabei muss die Gefahr für irgendein Rechtsgut drohen, d. h. hier werden – im Gegensatz zu der Notwehr – auch die Interessen der Allgemeinheit mit einbezogen. Die Verhinderung einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB kann daher nicht mit § 32 StGB, wohl aber mit dem rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt werden.

b) Gegenwärtigkeit der Gefahr

Im Unterschied zur Notwehr wird hier die Dauergefahr mit einbezogen! Die Gefahr ist mithin gegenwärtig, sofern die Bedrohung alsbald oder aber auch später eintreten kann. Entscheidend ist, dass ein sofortiges Handeln angezeigt ist.

2.) Notstandshandlung

a) nicht anders abwendbar

§ 34 StGB sieht vor, dass die Gefahr nicht anders abwendbar sein dürfte. Damit ist die Erforderlichkeit der Notstandshandlung gemeint. Folglich muss die Verteidigungshandlung dazu geeignet sein, die Gefahr zu beseitigen. Darüber hinaus ist es notwendig, dass das mildeste, zugleich effektivste Mittel ausgewählt wird.

Merke: Bei dem Notstand wird nicht der rechtswidrige Angriff eines anderen vorausgesetzt. Häufig wird daher in die Rechtsgüter Dritter eingegriffen, die unbeteiligt waren. Daher kann hier nicht das Rechtsbewährungsprinzip Geltung beanspruchen. Daraus ist die Konsequenz zu ziehen, dass das Ausweichen als milderes Mittel eine zumutbare Möglichkeit darstellt. Daneben ist an die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe, insbesondere an die Einschaltung polizeilicher Behörden zu denken. Bei der Notwehr ist dies typischerweise aufgrund der Kürze der Zeit nicht möglich. Anders hingegen bei dem Notstand, zumal durch die Einbeziehung der Dauergefahr längere Zeitspannen bis zu einer etwaigen Realisierung des Schadenseintritts gegeben sein können.

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b) Interessensabwägung

Wie bereits eingangs erwähnt, erfolgt bei dem rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB eine Interessensabwägung. Dabei ist zu differenzieren zwischen dem Erhaltungsgut (gemeint ist das zu schützende Interesse) und dem Eingriffsgut (womit das beeinträchtigte Interesse gekennzeichnet wird). Damit die Verteidigungshandlung als gerechtfertigt beurteilt werden kann, ist es nötig, dass das Erhaltungsgut als wesentlich gewichtiger einzuordnen ist als das Eingriffsgut. Dafür sind verschiedene Kriterien zu bemühen:

  • Zunächst sind alle betroffenen Rechtsgüter nach ihrem abstraktem Rang miteinander zu vergleichen. Als Faustformel kann § 35 StGB herangezogen werden. Die dort benannten Rechtsgüter Leben, Leib und Freiheit genießen (in der genannten Reihenfolge) eine besonders außerordentliche Stellung in unserer Rechtsordnung. Personenwerte stehen selbstverständlich über Sachwerte. Im Übrigen kann zur Ermittlung der Wertigkeit des jeweiligen Rechtsgutes auf den Strafrahmen des Strafgesetzes geblickt werden, welches das jeweilige Rechtsgut gerade vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen beschützt.
  • Daneben muss untersucht werden, wie stark die drohende Gefahr ist. Dafür ist zweispurig zu verfahren. Einmal geht es um die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Gefahr überhaupt realisiert. So kann es sein, dass mit einer begangenen Trunkenheitsfahrt eine stark verletzte Person in ein Krankenhaus befördert werden soll. Die Gefahr für die verletzte Person ist konkreter Natur, wohingegen die Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 StGB eine bloß abstrakte Gefahr begründet. Als zweites ist auf das Ausmaß der drohenden Gefahren abzustellen. Zwar stehen, wie eben erwähnt, Personenwerte über Sachwerte. Nun kann es aber sein, dass etwa eine erhebliche Gefahr für das eigene Grundstück oder Eigentum am Fahrzeug besteht, die mit einer leichten Körperverletzung abgewendet werden kann. In eng begrenzten Ausnahmefällen wäre es daher vorstellbar, dass zur Verteidigung des Eigentums in die körperliche Unversertheit eines Dritten eingegriffen wird, sofern diesem keine erheblichen Beeinträchtigungen hierdurch drohen (etwa Festhalten, Schubsen etc.).
  • Möglicherweise spielt auch das Verschulden eine Rolle. So kann es sein, dass derjenige, der sich auf die Rechtfertigung nach § 34 StGB beruft, selbst schuldhaft diese Gefahr verursacht hat. Dies schließt eine Rechtfertigung zwar nicht grundsätzlich aus, stellt aber einen zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar.
  • Bestimmten Berufsgruppen obliegen Gefahrtragungspflichten. Zu denken ist vor allem an Polizisten und Feuerwehrmänner. Allerdings müssen selbst diese Menschen nicht uneingeschränkt eine Beeinträchtigung ihrer Interessen hinnehmen. Es gilt die Zumutbarkeitsgrenze.
  • Letztlich ist noch an den Rechtsgedanken des § 228 BGB zu denken. Dies wird vor allem im Falle des „Haustyrannen“ relevant. Wir haben bereits festgestellt, dass die Dauergefahr dem Kriterium der Gegenwärtigkeit nicht entgegensteht. Sofern nun die verzweifelte Ehefrau ihren Mann im Schlaf würgt, stellt sich die Frage, ob sie am Maßstab des § 34 StGB gerechtfertigt ist. Der in § 228 BGB verankerte Defensivnotstand zeigt auf, dass von einer geringeren Schutzbedürftigkeit auszugehen ist, sofern von einer bestimmten Quelle eine Gefahr herrührt. Aber auch diesbezüglich gelten wiederum Schranken. Mithilfe dieser Begründung kann etwa eine begangene Körperverletzung, die die Flucht aus dem Hause ermöglichen soll, gerechtfertigt sein. Aber im Falle einer Tötung käme es letztlich zu einer Abwägung Leben gegen Leben, die verfassungsrechtlich stets und ohne Ausnahme unzulässig ist. Allgemein kann aber dennoch festgestellt werden, dass sich die schuldhafte und alleinige Verursachung der Gefahr unter Berücksichtung der Wertung des § 228 BGB interessensmindernd zu Lasten des Eingriffsgutes auswirkt.

Jura- Individuell Tipp: All diese Punkte stellen bloße Indizien dar und sollten nicht schematisch „abgeprüft“ werden. Entscheidend ist die eigene Argumentation unter zur Hilfenahme der aufgestellten Regeln. Eine verfassungsrechtlich markierte rote Linie darf aber dahingehend nicht überschritten werden, dass eine Abwägung Leben gegen Leben bereits per se ausgeschlossen ist. Das Leben eines schwer kranken, alten Mannes ist rechtlich betrachtet nicht mehr wert als das Leben eines jungen Familienvaters. Derartige Güterabwägungen gilt es zu unterlassen.

c) Angemessenheit

Auch an dieser Stelle dürfte es anschaulicher sein, einige einprägsame Fallgruppen herauszustellen als abstrakte Definitionen nachzuzeichnen.

  • Wichtig ist der sogenannte Nötigungsnotstand. Gemeint ist damit eine Konstellation, in der beispielsweise A den B zu einem Diebstahl zwingt, weil er diesem damit droht, sonst einen nahen Angehörigen zu verletzen. Hier würde die Rechtsordnung ihren eigenen Geltungsanspruch aufgeben, sofern eine Rechtfertigung zugunsten des B bejaht werden würde. Schließlich stellt sich B bewusst und vorsätzlich auf die Seite des Unrechts. Seiner besonderen Zwangssituation kann dann auf der Schuldebene, vor allem durch § 35 StGB Rechnung getragen werden.
  • Dieser staatliche Geltungsanspruch wird auch an anderer Stelle virulent. So kann es sein, dass der Angeklagte O zu Unrecht verdächtigt wird. Um seine Unschuld zu „beweisen“, stiftet er einen Zeugen zu einer Falschaussage an. Diesbezüglich muss ebenfalls eine Rechtfertigung ausscheiden, weil hierfür die staatlich vorgesehenen Instrumente genutzt werden müssen. Alles andere würde die Regeln des rechtlich geordneten Verfahrens konterkarieren; nicht umsonst existieren beispielsweise Rechtsbehelfe.
  • Ferner ist die Angemessenheit zu verneinen, wenn ein Verstoß gegen oberste Rechtsprinzipien festgestellt werden kann. Eingriffe in die Menschenwürde oder in unantastbare Freiheitsrechte sind einer Rechtfertigung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zugänglich. Dafür sollen zwei besonders anschauliche Beispiele aufgezeigt werden: eine erzwungene Blut- oder Organspende zur Lebensrettung anderer kann nicht gerechtfertigt sein, selbst wenn damit das Kind der betroffenen Person gerettet werden soll. Die Menschenwürde wäre auch dann angetastet, wenn staatlicherseits Folter angewendet oder angedroht wird, um den Gefolterten zur Preisgabe von Informationen zu bewegen, die für die Rettung von Menschenleben von elementarer Bedeutung ist. So sehr der gesunde Menschenverstand in derartigen Lebenssituationen das jeweilige Verhalten des Täters als menschlich nachvollziehbar erscheinen lässt, darf dies nichts an der rechtlichen Beurteilung der Rechtswidrigkeit ändern. Denn andernfalls würden fundamentale Wertprinzipien der Rechtsordnung verletzt werden. Darüber hinaus würde, etwa bei einer gewaltsamen Blutentnahme, der menschliche Körper instrumentalisiert und damit zu einem Objekt degradiert werden. Zudem müsste das jeweilige Opfer dann die Tat dulden, da der Täter dann ja gerechtfertigt handeln würde. Er dürfte sich also nicht dagegen wehren. Das kann nicht richtig sein.

II. Subjektive Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes

Hier sind keine Unterschiede zur rechtfertigenden Notwehr nach § 32 StGB gegeben. Demnach ist zunächst eine Kenntnis der Umstände erforderlich, die den rechtfertigenden Notstand begründen. Andernfalls käme eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht, sofern eine solche existiert. Aber auch hier muss zusätzlich ein Gefahrabwendungswille bestehen, der nicht vollends von anderen Motiven in den Hintergrund gedrängt werden darf. Nebenmotive sind mithin unschädlich, sofern sie nicht vollständig dominieren.

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