Nacherfüllung § 439 I BGB beim Kaufvertrag

Umfang Nacherfüllungsanspruch nach § 439 I BGB für Klausur Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf. Aktueller Meinungsstand zum Verbrauchsgüterkauf.

Datum
Rechtsgebiet Kaufvertrag
Ø Lesezeit 10 Minuten
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Im Folgenden werden die aktuellen Probleme zum Nacherfüllungsanspruch nach § 439 I BGB aufgeführt, welche in der Klausur mit dem Thema Gewährleistungsrecht beim Kaufvertrag eine Rolle spielen können. Dabei muss zwischen dem normalen Kaufvertrag und dem Kaufvertrag über Verbrauchsgüter nach § 474 I BGB unterschieden werden. Die Vorschriften der §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf wurden in das BGB eingefügt, um die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (VerbrGüKaufRL) vom 25.05.1999 (1999/44/EG v.25.05.1999) umzusetzen. Damit müssen Art und Umfang des Nacherfüllungsanspruchs beim Kauf nach § 474 I BGB immer auch an Art. 3 II, III der Richtlinie gemessen werden. Beim Kaufvertrag über Verbrauchsgüter stellt sich regelmäßig die Frage, ob der nationale Gesetzgeber mit den neuen Regelungen des BGB die Richtlinie richtig umgesetzt hat. Zudem ist es hier wichtig, die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des BGH zu kennen. Ebenso ist die Neufassung des § 439 III BGB nF, welche seit dem 1.01.2018 gilt, zu beachten.

Herausgabe gezogener Nutzungen beim Anspruch auf Nacherfüllung

Nach §§ 439 V, 346 I 2. HS. BGB muss der Käufer bei Neulieferung einer Sache im Wege der Nacherfüllung die gezogenen Nutzungen der dem Verkäufer zurückzugewährenden, mangelhaften Sache ersetzen. Beispiel: Hat das gekaufte Auto einen Mangel, kann der Käufer grundsätzlich (Ausnahme: § 439 IV BGB) nach §§ 437 Nr. 1, 439 I 2. Alt. BGB im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs ein neues Auto verlangen. Gibt der Verkäufer ihm ein neues Auto, dann ist der Käufer nach §§ 439 V, 346 I 1. HS. BGB verpflichtet, das alte Auto zurückzugeben. Weiterhin ist der Käufer, der nicht Verbraucher ist, verpflichtet, dem Verkäufer nach §§ 439 V, 346 I 2. HS. BGB die aus der mangelhaften Sache gezogenen Nutzungen zu ersetzen. Damit hat der Verkäufer einen Anspruch auf Ersatz des durch die Benutzung des Fahrzeugs entstandenen objektiven Wertverlusts.

Nutzungsersatz grundsätzlich bei Rücktritt und Nacherfüllung

Der Verkäufer hat so nach der Systematik des Gesetzgebers im Gewährleistungsrecht in zwei Fällen einen Anspruch auf Ersatz der Nutzungen des verkauften und aufgrund eines Mangels rückgewährten Kaufgegenstandes: Einmal im Falle der Neulieferung nach §§ 437 Nr. 1, 439 V, 346 I 2. HS. BGB und einmal im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag nach §§ 437 Nr. 2, 1. Alt., 323, 346 I 2. Alt. BGB, wenn der Verkäufer mit dem Nacherfüllungsanspruch im Verzug war oder nach §§ 437 Nr. 2, 1. Alt., 326 V, 275, 323, 346 I 2. Alt. BGB, wenn dem Verkäufer die Nacherfüllung unmöglich war.

Problem: Herausgabe gezogener Nutzungen beim Anspruch auf Nacherfüllung im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs

Problematisch ist der Nutzungsersatz im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs beim Verbrauchsgüterkauf.  Hier ergibt sich aus Art. 3 II, III der VerbrGüKaufRL, dass dem Verbraucher bei der Geltendmachung seiner Gewährleistungsrechte keine Nachteile entstehen dürfen.

Verstoß gegen Art. 3 VerbrGüKaufRili

Nach der wichtigen „Quelle-Entscheidung“ des EuGH (EuGH Urteil vom 17.04.2008 = Rs C-404/06=ZIP 2008,794=NJW 2008,1433) stellt eine nationale Regelung, welche bei der Rückgabe von mangelhaften Gegenständen im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs dem Verkäufer eine Nutzungsentschädigung gewährt, einen Verstoß gegen Art. 3 II, III VerbrGüKaufRL dar. Dies gilt übrigens nicht für den endgültigen Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch beim Kauf über Verbrauchsgüter nach § 474 I BGB kann der Verkäufer beim endgültigen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag die Nutzungen für die zurückzugewährende mangelhafte Kaufsache fordern. Nur bei der Rückgabe der Kaufsache im Rahmen der Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf darf der Käufer nicht mit einer Pflicht auf Nutzungsersatz für den zurückgegebenen mangelhaften Gegenstand belastet werden. Dies hat der BGH im Rahmen einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung in seinem Urteil vom 26. 11. 2008 (NJW 2009, 427) entschieden. Mit Wirkung vom 13.06.2014 hat der Gesetzgeber daraufhin in den Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf den neuen § 474 V 1 BGB aF (§ 475 III BGB nF) aufgenommen, wonach auf Verbrauchsgüterkaufverträge § 439 V BGB mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind.

Umfang des Anspruchs auf Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB

Probleme über den Umfang des Nacherfüllungsanspruchs, vor allem beim Kauf nach § 474 I BGB, gibt es, wenn die gekaufte Sache zur bestimmungsgemäßen Nutzung einzubauen war, wie z. B. Laminat oder Fliesen.

Ausbau der alten und Einbau der neuen Kaufsache

Kauft man beispielsweise Laminat, so ist dieses einzubauen, um eine bestimmungsgemäße Benutzung des Laminats zu ermöglichen. Den Einbau des gekauften Laminats kann der Käufer selber vornehmen oder es verlegen lassen. Wenn sich nach dem Einbau des Laminats der Mangel zeigt, war lange fraglich, ob den Verkäufer bei der Nacherfüllung nach § 439 I BGB im Rahmen des normalen Kaufvertrags, aber gerade auch beim Verbrauchsgüterkauf, die Pflicht trifft, die mangelhafte Sache auszubauen und eine mangelfreie Sache einzubauen.

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Entwicklung der BGH-Rechtsprechung

Der BGH vertrat die Ansicht, dass der Ausbau des mangelhaften sowie der Einbau des mangelfreien Gegenstands vom Nacherfüllungsanspruch beim Kaufvertrag grundsätzlich nicht mitumfasst ist.

Der Europäische Gerichtshof hat auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass sowohl der Ausbau der mangelhaften als auch der Einbau der mangelfreien Kaufsache unter die Nacherfüllungspflicht fallen (NJW 2011, 2269 ff). Erhält der Käufer vom Verkäufer eine sich in einem vertragswidrigen Zustand befindliche Kaufsache und baut diese – gutgläubig – ein, so soll der Ausbau dieser mangelhaften und der Wiedereinbau der mangelfreien nachgelieferten Sache dem Verkäufer obliegen bzw. auf dessen Kosten erfolgen. Denn andernfalls läge keine „unentgeltliche“ Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes im Sinne der VerbrGüKaufRL vor und dem Verbraucher entstünden durch die Zusatzkosten „erhebliche Unannehmlichkeiten“.

Der BGH hat hieraufhin eine richtlinienkonforme Auslegung und Rechtsfortbildung des damals geltenden Nacherfüllungsrechts dahingehend vorgenommen, dass in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung beim Verbrauchsgüterkauf von der „Lieferung einer mangelfreien Sache“ im Sinne des § 439 I 1 2. Alt. BGB auch der Ausbau und der Abtransport der mangelhaften Sache umfasst sein sollten (NJW 2012, 1073 ff). Zudem sollte § 439 III 3 BGB aF (§ 439 IV 3 BGB nF) beim Verbrauchsgüterkauf mit der Maßgabe gelten, dass das Recht des Verkäufers, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, entfällt, wenn nur diese Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zurecht verweigert. Dem Umstand, dass der Verkäufer hiernach ggf. erhebliche Aus- und Wiedereinbaukosten zu tragen hatte, sollte dadurch entsprochen werden, dass der Anspruch des Verbrauchers auf einen „angemessenen Betrag“ beschränkt sein sollte, solange hierdurch sein Recht auf Kostenerstattung nicht praktisch leerlief. Da diese Lösung letztlich zu einer teilweisen Kostentragung durch den Verbraucher führte, sollte er dann jedoch die Möglichkeit haben, anstelle der Nacherfüllung Minderung oder Rücktritt geltend zu machen.

 

Stellungnahme und Neuregelung § 439 BGB

Für die angepasste Rechtsprechung des BGH sprach zunächst, dass sonst keine „unentgeltliche“ Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes im Sinne der VerbrGüKaufRL vorgelegen hätte und das Recht des Verbrauchers auf Nacherfüllung in gewissen Fallgestaltungen leergelaufen wäre, da er erhebliche Zusatzkosten hätten tragen müssen. Der Verkäufer war demgegenüber durch die kurze Verjährungsfrist des § 438 BGB, ferner die Möglichkeit des Unternehmerregresses nach § 478 BGB geschützt. Außerhalb des Verbrauchgüterkaufs bei Verträgen, an denen ausschließlich Unternehmer oder auf beiden Seiten nur Verbraucher beteiligt sind, musste der Verkäufer nach der Rechtsprechung die Aus- und Einbaukosten nur im Rahmen des Schadensersatzes tragen. Es bedurfte also eines Verschuldens, das grundsätzlich vermutet wird. Diese unterschiedliche Handhabung des Nacherfüllungsrechts je nach beteiligter Personen konnte in einer Lieferkette, in der am Ende ein Verbrauchsgüterkauf steht, zu Wertungswidersprüchen führen: Wenn mangels Verschulden des Herstellers oder eines Vorlieferanten der Letztverkäufer, der die unerkannt mangelhafte Sache an einen Verbraucher verkauft, die Ein- und Ausbaukosten tragen musste, zugleich jedoch keine eigenen Regressansprüche hatte.

Der Gesetzgeber hat mittlerweile auf diese Problematik reagiert und die Rechtsprechung des BGH und des EuGH kodifiziert. Seit dem 01.01.2018 enthält der § 439 BGB einen neuen Absatz III, welcher nun eine allgemeine Regel über die Aus- und Wiedereinbauverpflichtung enthält. Aufgrund der Stellung der Norm im Allgemeinen Kaufrecht gilt die Vorschrift unabhängig davon, ob der Käufer ein Verbraucher oder Unternehmer ist. Die Regressfalle für Bauunternehmen ist somit beseitigt worden, was für Handwerksbetriebe eine deutliche Entlastung bedeutet. Der Gesetzgeber hat der differenzierenden Auslegung des BGH von § 439 I BGB damit eine Absage erteilt. Des Weiteren ist ein „Totalverweigerungsrecht“ des Verkäufers nun nach § 439 IV 3 BGB ausgeschlossen.

Jura Individuell-Tipp: Es lohnt sich, sich mit den Neuregelungen im Gewährleistungsrecht vertraut zu machen, sie sind in hohem Maße klausurrelevant und durch die Kodifizierung der Rechtsprechung nicht zwingend übersichtlicher geworden. Besonderes Augenmerk verdient dabei die Regressmöglichkeit des Werkunternehmers in § 439 III 1 BGB nF. Diese bietet sich dafür an, die besonders prüfungsrelevante Verzahnung zwischen werk- und kaufvertraglichen Elementen in einer Klausur abzufragen.

 

Rücknahmepflicht der ausgebauten Sache

Unabhängig von der Frage, ob der Nacherfüllungsanspruch den Ausbau der alten und den Einbau der neuen Kaufsache umfasst, ist die Frage der Rücknahmepflicht. Selbst wenn der Käufer beispielsweise das mangelhafte Laminat selber ausbaut und selber neues Laminat verlegt, bleibt die Frage, ob er das ausgebaute, mangelhafte Laminat zum Verkäufer transportieren muss oder ob den Verkäufer die Pflicht zur Abholung trifft.

Bislang h.M.

Bisher hat die h.M. sowohl für den normalen Kaufvertrag als auch für den Verbrauchsgüterkauf aus § 439 V BGB gefolgert, dass daraus die Pflicht des Verkäufers folge, die mangelhafte Sache zurückzunehmen (§ 433 II BGB analog). Der Verkäufer hatte nach der bisherigen h.M. die Sache dort abzuholen, wo sie sich „vertragsgemäß“ befindet („Dachziegelfall“ des BGH zur Wandlung: MDR 1983, 660).

Weitere Entwicklung der Rechtsprechung

Der BGH hatte sodann entschieden, dass sowohl für den normalen Kaufvertrag als auch für den Kauf über Verbrauchsgüter (BGH EuZW 2009, 270, 272 = JuS 2009, 470 ff.; offengelassen noch in BGH NJW 2008, 2837 ff.) eine Rücknahmepflicht des Verkäufers und ein damit korrespondierender Rücknahmeanspruch des Käufers ausscheidet, wenn die grundsätzlich in Natur zurückzugewährende Kaufsache fest eingebaut und damit zu einem unwesentlichen Bestandteil der dem Käufer gehörenden Hauptsache geworden sei. Der Käufer beider Arten von Kaufverträgen habe nach §§ 439 IV, 346I, II Nr. 2, III Nr. 1 BGB nicht einmal Wertersatz zu leisten und entsprechend scheide auch ein Rückgabe- bzw. Rücknahmeanspruch aus. Auch bezüglich der Rücknahmepflicht hat der BGH für den Verbrauchsgüterkauf dem EuGH diese Frage gemäß Art. 234 EGV (jetzt Art. 267 AEUV) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass auch der Abtransport der mangelhaften Sache vom Nacherfüllungsanspruch des Käufers umfasst ist. § 439 I, V BGB muss daher richtlinienkonform so ausgelegt werden, dass er auch die Pflicht des Verkäufers beinhaltet, die mangelhafte Sache des Verbrauchers zurückzunehmen.

Anmerkung

Zu dem Thema dieses Artikels kann jederzeit ein vertiefender Crashkurs gebucht werden.

Zur Vertiefung der Nacherfüllungsproblematik siehe auch Vertretenmüssen bei Nacherfüllung, Artikel zum Weiterfresserschaden

Siehe auch: Schickschuld, Holschuld, relatives und absolutes Fixgeschäft, Klausur Forderungsabtretung, Pflichtverletzung nach § 280 I beim Kauf

Vergleiche auch vertiefend zum Thema Rücktritt und Nutzungsersatz Rechtsfolgen des Rücktritts § 346 BGB.

Für eine Übersicht aller Beiträge und Klausurfälle siehe unter „Artikel“.

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