Strafrecht AT: alic – Actio libera in causa
Strafrecht AT; Prüfung der alic in der Klausur; Tipps für den Aufbau der alic Prüfung
Die actio libera in causa („in der Ursache freie Handlung“) ist von allerhöchster Relevanz für das gesamte Studium. Es ist einer der am häufigsten geprüften Klassiker von der Erstsemesterklausur bis zum Examen.
Jura Individuell -Tipp: Es ist für den Erfolg in der Klausur unumgänglich, die nachfolgend dargestellten Überlegungen ohne Weiteres abrufen zu können, denn mit guter Argumentationstechnik alleine wird man hier nicht weit kommen.
I. Anwendbarkeit und Allgemeines
Zunächst einmal muss man sich darüber im Klaren sein, bei welchen Fallkonstellationen es überhaupt zur Anwendbarkeit der Grundsätze der actio libera in causa kommen kann. Wird dies irrtümlicherweise angenommen oder aber übersehen, so dürfte die Klausur kaum noch zu retten sein.
Die actio libera in causa betrifft Fälle, in denen der Täter zum Tatzeitpunkt schuldunfähig i. S. v. § 20 StGB war. Sofern der Sachverhalt dies ausnahmsweise ausdrücklich mittteilt, ist die Frage der Anwendbarkeit der actio libera in causa demnach leicht zu beantworten. Häufiger ergibt sich aus dem Sachverhalt aber nur, dass beim Täter eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 3,0 ‰ zum Tatzeitpunkt gemessen wurde. In diesen Fällen muss in der Klausur noch kurz festgestellt werden, dass durch diese BAK von einer absoluten Schuldunfähigkeit i. S. v. § 20 StGB auszugehen ist; bei Kapitalverbrechen dürfte die Grenze bei 3,3 ‰ anzusetzen sein.
Jura Individuell -Hinweis: Es ist jedoch grundsätzlich damit zu rechnen, dass der Sachverhalt recht eindeutige Hinweise auf das Vorliegen der Schuldunfähigkeit liefert. Nur bei außergewöhnlichen Sachverhaltsangaben, etwa zur Alkoholgewöhnung des Täters, mag in einem Sonderfall eine genauere Betrachtung der Frage der Schuldunfähigkeit angezeigt sein.
Was wäre nun ein typischer Anwendungsfall der Grundsätze der actio libera in causa? Etwa folgender:
„X will Y töten. Vor der Ausführung der Tat trinkt X – um Mut zu schöpfen – so große Mengen Alkohol, dass er zum Zeitpunkt des Einstechens mit einem Messer auf Y schuldunfähig i. S. v. § 20 StGB ist. Y stirbt infolge der Attacke des X.“
Wie würde man den Fall nun ohne die Grundsätze der actio libera in causa lösen? Man könnte die Prüfung etwa mit § 212 Abs. 1 StGB beginnen. Dann müsste man jedoch zum Ergebnis kommen, dass X sich nicht wegen Totschlags strafbar gemacht hat, da er zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war. Möglich bliebe zwar § 323a StGB, der Strafrahmen von 5 Jahren erscheint jedoch in diesen Fällen häufig nicht angemessen. Vielmehr wird es als rechtsmissbräuchlich angesehen, die Strafbarkeit nach § 212 Abs. 1 StGB an der Schuldunfähigkeit scheitern zu lassen, da der Zustand der Schuldunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt wurde. Daher kommt eine Anwendung der Grundsätze der actio libera in causa in Betracht. Der Prüfungsablauf in der Klausur stellt sich wie folgt dar:
II. Prüfungsablauf
1. Gutachten wie gewohnt beginnen
Man beginnt die Prüfung wie üblich, etwa in dem oben genannten Beispielsfall wie folgt:
„X könnte sich nach § 212 Abs. 1 StGB wegen Totschlags strafbar gemacht haben, indem er mit dem Messer auf Y einstach.
(…)
X war zum Tatzeitpunkt jedoch schuldunfähig i. S. v. § 20 StGB (krankhafte seelische Störung).“
Nun geht es wie folgt weiter:
„Das Verhalten könnte dem Täter jedoch nach den Grundsätzen der actio libera in causa zugerechnet werden.“
An dieser Stelle werden nun in der Klausur bereits zwei Theorien diskutiert:
a. Ausnahmetheorie
Nach der Ausnahmetheorie scheidet die Berufung auf § 20 StGB ausnahmsweise aus, wenn der Täter den Zustand der Schuldunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies wäre auch eine Ausnahme zu dem Koinzidenzprinzip, nach dem alle Deliktsmerkmale zumindest ein Mal während der Tatausführung gemeinsam vorliegen müssen.
b. Ausdehnungstheorie
Danach sei das Merkmal „bei Begehung der Tat“ in § 20 StGB auf den Zeitpunkt der Rauschherbeiführung auszudehnen.
Beide Theorien sind jedoch wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB bzw. des eindeutigen Wortlauts des § 20 StGB abzulehnen.
2. Neuer Prüfungsansatz
Anschließend ist die Prüfung neu anzusetzen, etwa wie folgt: „X könnte sich jedoch durch dieselbe Handlung nach § 212 Abs. 1 StGB i. V. m. den Grundsätzen der vorsätzlichen actio libera in causa strafbar gemacht haben.“
Zum Teil wird jegliche Herleitung der actio libera in causa abgelehnt mit Hinweis auf Art. 103 Abs. 2 GG. In der Klausur sollte man jedoch der sogleich dargestellten herrschenden Vorverlegungstheorie folgen.
a. Vorverlegungstheorie (= Tatbestandsmodell)
Danach ist Tathandlung bereits die Herbeiführung des Rauschzustands. Die Prüfung des subjektiven Tatbestandes und der Schuld werden damit auch auf den Zeitpunkt der Herbeiführung des Zustandes der Schuldunfähigkeit vorverlagert. Vorverlagerungen sind dem Strafrecht nicht fremd und im Rahmen der Zurechenbarkeitsprüfung durchaus zulässig (z. B. Anknüpfungsmöglichkeiten beim fahrlässigen Begehungsdelikt). Man könnte auch sagen, die Basis für diese Theorie sind die Grundsätze von Kausalität und objektiver Zurechnung. Das erklärt auch, warum nach dem BGH eine Herleitung dieser Theorie nur bei Erfolgsdelikten möglich ist. Bei Tätigkeitsdelikten, vor allem den examensrelevanten § 315c StGB und § 316 StGB, scheidet die actio libera in causa demnach aus. Solche Tatbestände können nicht (i. S. d. Tatbestandsmodells) als Verursachung eines von der Tathandlung trennbaren Erfolges begriffen werden. Das „Führen“ eines Fahrzeugs etwa sei nicht gleichbedeutend mit dem Verursachen einer Bewegung, sondern beginne erst mit dem Anfahren.
b. Werkzeugtheorie
Die Werkzeugtheorie knüpft an § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB an und betrachtet den Täter als Werkzeug seiner selbst. Gegen diese Ansicht spricht jedoch bereits der Wortlaut von § 25 I Alt. 2 StGB („anderer“).
Jura Individuell -Hinweis: Entsprechend der fehlenden Anwendbarkeit der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) auf eigenhändige Delikte scheidet auch die Werkzeugtheorie bei eigenhändigen Delikten wie § 315c StGB und § 316 StGB aus.
c. Wenn Herleitung möglich (zur Erinnerung: nicht bei § 315c StGB und § 316 StGB):
Zu prüfen ist sodann, ob die vorverlagerte Handlung (die Herbeiführung des Rausches) ein Risiko geschaffen hat, das den Erfolg kausal und zurechenbar herbeigeführt hat. Fraglich ist also insbesondere, ob der Täter Vorsatz bezüglich der Tatbestandsmerkmale und des Rauschs zum Zeitpunkt des Rauschbeginns hatte.
d. Fahrlässigkeit
Wenn kein Vorsatz zur Tatbestandsverwirklichung zum Zeitpunkt der Rauschherbeiführung vorlag bzw. der Taterfolg vielmehr fahrlässig herbeigeführt wurde (z. B. durch einen Schuss), so scheitert eine Strafbarkeit, etwa nach § 222 StGB, wiederum an § 20 StGB. Auch in diesen Fällen ist ein neuer Prüfungsansatz (z. B. § 222 StGB) durchzuführen (nach h. M. ohne actio libera in causa). Die zu untersuchende Handlung ist nunmehr die Herbeiführung des Rausches als sorgfaltswidrige Ursache des späteren Erfolges. Dies ist bereits fahrlässig, sodass es der Konstruktion der actio libero in causa nicht Bedarf.
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Bei Amazon kaufen3. § 323a Abs. 1 StGB
Nach der Prüfung der actio libera in causa ist stets noch § 323a Abs. 1 StGB zu prüfen.
Eine Strafbarkeit nach § 323a Abs. 1 StGB kommt jedoch nur für die Delikte in Betracht, hinsichtlich derer die Strafbarkeit nach anderen Tatbeständen wegen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB und auch nach den Grundsätzen der actio libera in causa nicht möglich war. Hier müssen dann also insbesondere die § 315c StGB und § 316 StGB geprüft werden. Wenn dagegen bereits eine Strafbarkeit etwa nach § 212 Abs. 1 StGB i. V. m. den Grundsätzen der actio libera in causa angenommen wurde, dann erfolgt keine zusätzliche Bestrafung nach § 323a StGB in Bezug auf etwa das Einstechen mit dem Messer (vgl. Ausgangsfall). Es kann offen gelassen werden, ob § 323a StGB bereits tatbestandlich nicht vorliegt oder aus Konkurrenzgründen zurücktritt.
Jura Individuell -Hinweis: § 323a Abs. 1 StGB hat natürlich wiederum eine eigene, allgemeine Schuldprüfung; maßgeblicher Zeitpunkt ist insofern der Rauschbeginn.
Jura Individuell -Hinweis: Der „Rausch“ i. S. v. § 323a Abs. 1 StGB liegt vor, wenn jedenfalls die Voraussetzungen von § 21 überschritten sind und die Anwendbarkeit von § 20 StGB zumindest nicht auszuschließen ist.
Jura Individuell -Hinweis: Die Rauschtat ist eine objektive Strafbarkeitsbedingung (zwischen Vorsatz und Rechtswidrigkeit zu prüfen).
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