Das Anwartschaftsrecht
Wie entsteht das Anwartschaftsrecht? Wie wird es übertragen und wie kann sich der Anwartschaftsrechtsinhaber schützen? Typische Fallkonstellationen.
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Entstehung, der Übertragung und dem Schutz des Anwartschaftsrechts und ergänzt die unter der Kategorie Zivilrecht bisher erschienenen Aufsätze. Weiterhin werden für das Anwartschaftsrecht typische Klausuren und Fälle vorgestellt.
I.) Definition
Das Anwartschaftsrecht ist eine rechtlich gesicherte Position, die bei mehraktigen Erwerbstatbeständen entsteht, wenn der Gläubiger (Käufer) so viele Erfordernisse erfüllt hat, dass der Eigentumserwerb vom Schuldner (Verkäufer) nicht mehr einseitig verhindert werden kann.
Das Anwartschaftsrecht ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt und kann wegen der abschließenden Aufzählung der dinglichen Rechte (numerus clausus des Sachenrechts) nicht als solches charakterisiert werden. Es stellt daher ein subjektives Recht mit dinglicher Wirkung dar. Aufgrund seines Charakters als unmittelbare Vorstufe zum Eigentum wird es auch als „wesensgleiches Minus“ zu diesem bezeichnet. Dies wirkt sich, wie im Folgenden zu erläutern sein wird, auch auf die Übertragung und den Schutz des Anwartschaftsrechts aus.
II.) Entstehung des Anwartschaftsrechts
Das Anwartschaftsrecht kann auf verschiedene Weisen im Mobiliar- und im Immobiliarsachenrecht sowie auch im Erbrecht relevant werden.
1.) Mobiliarsachenrecht
a.) Die Übereignung unter Eigentumsvorbehalt
Die Standardkonstellation, die zum Entstehen eines Anwartschaftsrechts führt, ist der Fall der Übereignung unter Eigentumsvorbehalt, der in der Auslegungsregel des § 449 I BGB Erwähnung findet. Typischerweise übergibt der Verkäufer dem Käufer den Kaufgegenstand, z.B. ein Auto. Die Vertragsparteien kommen jedoch auf dinglicher Ebene gemäß §§ 929 S. 1, 158 I BGB überein, dass das Eigentum am Auto erst auf den Käufer übergehen soll, wenn dieser den vollständigen Kaufpreis gezahlt hat. Dies bedeutet, dass der Käufer zwar im unmittelbaren Besitz des Autos, jedoch noch nicht dessen Eigentümer ist. Die Rechtsposition, die der Käufer nun innehat, nämlich den Eigentumserwerb allein durch vollständige Zahlung des Kaufpreises nach seinem Belieben herbeiführen zu können, ist mehr als eine bloße Erwerbsaussicht. Zugleich bleibt sie allerdings hinter der Rechtsposition des Eigentümers gemäß § 903 BGB zurück. Der Käufer hat hier ein Anwartschaftsrecht erworben.
Prüfung in der Klausur:
1.) Bedingte Einigung, §§ 929 S.1, 158 I BGB
2.) Übergabe, §§ 929 ff. BGB
3.) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
4.) Berechtigung (s.u.)
b.) Das Sicherungseigentum
Die Sicherungsübereignung kann ausnahmsweise ebenfalls zur Entstehung eines Anwartschaftsrechts führen. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn sie auflösend bedingt gemäß § 158 II BGB vereinbart wurde. Dass dies nicht dem Regelfall entspricht, zeigt bereits die Tatsache, dass für das Sicherungseigentum keine dem § 449 I BGB entsprechende Regelung besteht. Somit kann, sofern in der Sicherungsabrede keine Bedingung i.S.d. § 158 II BGB vereinbart wurde, allenfalls ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch entstehen.
Bei der Sicherungsübereignung übereignet der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer, häufig einer Bank, den Sicherungsgegenstand gemäß §§ 929 S. 1, 930 BGB. Dies bedeutet, dass der Sicherungsgeber nach wie vor gemäß § 854 I BGB im unmittelbaren Besitz des Sicherungsgegenstands bleibt. Der Sicherungsnehmer erwirbt aber trotzdem Volleigentum. War die Sicherungsübereignung nun ausnahmsweise auflösend bedingt gemäß § 158 II BGB vereinbart, so ist die Rechtsposition des Sicherungsgebers so gesichert, dass er ein Anwartschaftsrecht erwirbt. Denn es hängt allein von ihm ab, ob er durch Begleichung der gesicherten Schuld das Eigentum an dem Sicherungsgegenstand zurückerwirbt.
Prüfung in der Klausur:
1.) Auflösend bedingte Einigung, §§ 929 S. 1, 930, 158 II BGB
2.) Übergabesurrogat, § 930 BGB, d.h. Einigung über ein Besitzkonstitut
3.) Einigsein
4.) Berechtigung (s.u.)
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Bei Amazon kaufen2.) Immobiliarsachenrecht
a.) Grundstückserwerb
Beim Grundstückserwerb kann der Käufer auf zwei verschiedene Weisen Anwartschaftsrechtsinhaber werden.
aa.) Bindende Auflassungserklärung + Eintragungsantrag des Erwerbers
Ein Anwartschaftsrecht entsteht beispielsweise, wenn die Auflassungserklärung formgültig erklärt und somit gemäß § 873 II BGB bindend geworden ist. Zudem muss der Eintragungsantrag gemäß § 13 GBO durch den Auflassungsempfänger gestellt worden sein. Denn im Fall der Antragstellung durch den Verkäufer könnte dieser den Antrag jederzeit wieder zurücknehmen, sodass die Rechtsposition des Erwerbers nicht hinreichend gesichert wäre, um sie als wesensgleiches Minus zum Eigentum zu bezeichnen.
bb.) Bindende Auflassungserklärung + Auflassungsvormerkung
Der Grundstückserwerber erwirbt ebenfalls ein Anwartschaftsrecht, wenn die Auflassung gemäß § 873 II BGB bindend erklärt und zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung gemäß §§ 883 II, 888 BGB eingetragen wurde. Denn in diesem Fall ist die Rechtsposition des Erwerbers durch den Schutz der Vormerkung gegen Zwischenverfügungen hinreichend gesichert.
b.) Hypothekenrecht
Wurde die Hypothek des Hypothekengläubigers gemäß §§ 873 I, 1115 I BGB bzw. gemäß §§ 873 I, 1115 I, 1116 II BGB eingetragen, ist die gesicherte Forderung aber noch nicht entstanden, so liegt ein Fall der vorläufigen Nichtvalutierung vor. Auch hier entsteht ein Anwartschaftsrecht. Denn der Erwerb der Hypothek ist nur noch davon abhängig, dass die Forderung entsteht, etwa das Darlehen an den Schuldner ausgezahlt wird. Hierauf hat allein der Hypothekengläubiger Einfluss. Im Fall einer Briefhypothek muss dem Gläubiger bereits der Brief erteilt worden sein, denn andernfalls hängt das Entstehen der Hypothek noch vom Schuldner ab und es liegt keine hinreichend gesicherte Rechtsposition vor.
3.) Erbrecht
a.) Nacherbe, § 2108 II S. 1 BGB
Mit dem Erbfall erwirbt der Nacherbe, sofern zunächst ein Vorerbe eintritt, ein Anwartschaftsrecht. Dies ergibt sich aus § 2108 II S. 1 BGB. Die Vorschrift regelt zugleich den Übergang des Anwartschaftsrechts auf den Abkömmling des Nacherben, sofern der Nacherbe nach Eintritt des Erbfalls, aber vor Eintritt des Falls der Nacherbfolge verstirbt.
b.) Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB
Da der Erblasser beim Abschluss eines Erbvertrags zumindest bzgl. vertragsgemäßer Verfügungen so gebunden wird, dass er sich einseitig nicht mehr lösen kann (§§ 2290 ff. BGB), entsteht nach einer Mindermeinung ein Anwartschaftsrecht zu Gunsten des Bedachten. Die herrschende Meinung lehnt ein Anwartschaftsrecht des Bedachten vor dem Erbfall demgegenüber mit der Begründung ab, es stehe weder das Erleben des Erbfalls seitens des Bedachten fest noch dass dieser ein nach Art, Umfang und Wert bestimmtes Vermögen erhält.
III.) Übertragung
1.) Allgemein
Der Charakter als „wesensgleiches Minus zum Eigentum“ wird insbesondere bei der Übertragung des Anwartschaftsrechts deutlich, da es analog zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen gemäß §§ 929 ff. BGB bzw. an unbeweglichen Sachen gemäß §§ 873, 925 BGB (ohne Eintragung!) erfolgt. Dies mag überraschen, da das Anwartschaftsrecht eigentlich unter „andere Rechte“ gemäß § 413 BGB fallen und somit gemäß §§ 398 ff. BGB im Wege der Abtretung übertragen werden müsste. Auf Grund des sachenrechtlichen Publizitätsgrundsatzes wird dies jedoch allgemein abgelehnt. Dies rührt daher, dass andernfalls ein Eigentumserwerb gänzlich ohne Publizitätsakt möglich wäre, da zunächst das Anwartschaftsrecht gemäß §§ 398 ff. BGB übertragen würde und dieses dann durch Bedingungseintritt, aber ohne Publizitätsakt, zum Vollrecht erstarken könnte.
2.) Der gutgläubige Ersterwerb
Sofern der das Anwartschaftsrecht Gewährende nicht verfügungsbefugter Eigentümer ist, kann der Erwerber trotzdem analog §§ 932 ff. BGB ein Anwartschaftsrecht erwerben.
Bezugnehmend auf obiges Beispiel sähe das wie folgt aus:
Der Verkäufer, mit dem sich der Käufer über die aufschiebend bedingte Übereignung des Autos geeinigt hat, ist tatsächlich nicht Eigentümer des Wagens. Unter den Voraussetzungen der §§ 932 ff. BGB analog könnte der Käufer trotzdem ein Anwartschaftsrecht erwerben.
Klausurvorgehen:
1.) Bedingte Einigung
2.) Übergabe oder Übergabesurrogat, §§ 929 ff. BGB analog
3.) Einigsein
4.) Gutgläubiger Erwerb, §§ 932 ff. BGB analog
Entsprechendes gilt für den gutgläubigen Erwerb eines Anwartschaftsrechts im Immobiliarsachenrecht.
3.) Der gutgläubige Zweiterwerb
Fraglich ist, ob ein gutgläubiger Zweiterwerb, d.h. der Erwerb eines Anwartschaftsrechts vom Nichtberechtigten durch Übertragung des (vermeintlich) existenten Rechts, möglich ist.
a.) Existentes Anwartschaftsrecht
Sofern das Anwartschaftsrecht tatsächlich existiert, der Übertragende jedoch nicht verfügungsberechtigter Anwartschaftsrechtsinhaber ist, ist ein gutgläubiger Erwerb analog §§ 932 ff. BGB möglich. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Frau des Käufers das Anwartschaftsrecht an X übertragen wollte und sich im Zuge dessen als Anwartschaftsrechtsinhaberin ausgeben würde. Das Anwartschaftsrecht besteht an sich, allerdings in der Hand ihres Mannes. Zu beachten ist hier jedoch, dass für einen gutgläubigen Erwerb von der Frau keine geringeren Anforderungen im Rahmen des § 932 II BGB gestellt werden dürften als dies beim Eigentumserwerb der Fall wäre. Das bedeutet, dass die Frau beispielsweise beim Kfz-Verkauf die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen müsste, um dem Erwerber einen Anknüpfungspunkt für den guten Glauben zu liefern und ihn nicht wegen grober Fahrlässigkeit scheitern zu lassen.
b.) Nichtexistentes Anwartschaftsrecht
Besteht das Anwartschaftsrecht tatsächlich nicht, so sprechen zwei entscheidende Gründe gegen die Möglichkeit eines gutgläubigen Zweiterwerbs.
aa.) Unmöglichkeit des Bedingungseintritts
Der Eintritt der Bedingung ist in diesem Fall ausgeschlossen, sodass das Anwartschaftsrecht nie seine eigentliche Bestimmung erreichen kann, nämlich zum Vollrecht zu erstarken.
bb.) Kein Anknüpfungspunkt für gutgläubigen Erwerb
Existiert das Anwartschaftsrecht nicht, so gibt es keinerlei Anknüpfungspunkte für einen gutgläubigen Erwerb. Allein der gute Glaube an ein nicht bestehendes schuldrechtliches Recht genügt nicht. Denn sonst wären die Möglichkeiten des gutgläubigen Erwerbs uferlos. Der Eigentümer müsste ständig um den Verlust seines Eigentums fürchten und das, obwohl der Erwerber mangels Anknüpfungspunkt für den guten Glauben nicht einmal schutzwürdig wäre.
IV.) Wirkungen des Anwartschaftsrechts
1.) Abstraktion und Quasiakzessorietät
Das Anwartschaftsrecht ist grundsätzlich abstrakt vom schuldrechtlichen Vertrag, sodass es wie das Eigentum unabhängig vom Kaufvertrag analog §§ 929 ff. BGB übertragen werden kann. Gleichzeitig folgt jedoch aus der Zielrichtung des Anwartschaftsrechts, nämlich bei Eintritt der Bedingung zum Vollrecht zu erstarken, eine Art Quasiakzessorietät. Dies bedeutet, dass das Anwartschaftsrecht anders als beispielsweise die Hypothek gemäß § 1153 I, II BGB zwar nicht in Bestand und Übertragung von der Forderung abhängig ist. Es muss jedoch die Möglichkeit des Bedingungseintritts gegeben sein, was in der Regel vom zugrunde liegenden Vertrag abhängt. Besteht also in obigem Beispiel der Kaufvertrag nicht mehr, da der Verkäufer zurückgetreten ist, so wird die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung nicht mehr eintreten. Das Anwartschaftsrecht kann also nicht mehr zum Vollrecht erstarken. Es hat damit seine Existenzberechtigung verloren.
2.) Schutz vor Zwischenverfügungen, §§ 160, 161 I BGB
Hat der Käufer ein Anwartschaftsrecht erworben, so ist er gemäß §§ 160, 161 I BGB vor Verfügungen des Verkäufers geschützt, die den Eigentumserwerb vereiteln könnten. Dieser Schutz besteht darin, dass eine Verfügung während der Schwebezeit nur so lange wirksam bleibt, wie die Bedingung noch nicht eingetreten ist. Verfügt der Verkäufer also während der Zeit der bloßen Anwartschaftsrechtsinhaberschaft des Käufers an einen Dritten, so ist diese Verfügung nur so lange wirksam, wie der Käufer durch Zahlung des vollständigen Kaufpreises den Bedingungseintritt noch nicht herbeigeführt hat. Vor Bedingungseintritt ist der Käufer daher analog § 986 II BGB geschützt, danach kann § 936 III BGB analog einen gutgläubigen, lastenfreien Erwerb des Dritten vereiteln (s.u. typische Examenskonstellationen). Hinzu kommt ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer gemäß § 160 BGB.
Anwartschaftsrecht als Recht zum Besitz?
Umstritten ist, ob das Anwartschaftsrecht auch ein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 I S. 1 BGB verschafft. Dies kann entscheidend sein, da § 986 II BGB auf Grund des eindeutigen Wortlauts nur den Fall des Wechsels der Eigentümerstellung betrifft und der Kaufvertrag auf Grund der Relativität der Schuldverhältnisse nicht gegenüber dem Dritten zum Besitz berechtigt. Zum Teil wird die Berechtigung zum Besitz kraft Anwartschaftsrecht mit der Begründung abgelehnt, dass dieses gerade kein gegenüber jedermann wirkendes, dingliches Recht sei. Der Anwartschaftsrechtsinhaber könne dem Dritten allerdings die dolo facit-Einrede gem. § 242 BGB entgegenhalten. Denn er könne ja durch Herbeiführung der Bedingung jederzeit Volleigentum erwerben, sodass eine Rückübereignung an ihn stattfinden müsse. Nach anderer Ansicht muss das Anwartschaftsrecht als Vorstufe zum Eigentum durchaus ein Recht zum Besitz begründen.
3.) Schutz in der Zwangsvollstreckung
Das Anwartschaftsrecht ist ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 I ZPO, so dass dem Inhaber (Vorbehaltskäufer) die Drittwiderspruchsklage zusteht. Dies ist erforderlich, da der Erwerber des gepfändeten Gegenstands im Rahmen der Zwangsvollstreckung das Eigentum kraft Hoheitsakt erwirbt. Somit liegt keine Verfügung i.S.d. § 161 S. 1, 2 BGB vor, die den Verlust der Sache zu Gunsten des Anwartschaftsrechtsberechtigten verhindern würde.
Eine Drittwiderspruchsklage des Vorbehaltskäufers K als Dritten i.S.d. § 771 ZPO – gestützt auf das Anwartschaftsrecht – käme beispielsweise in Betracht, wenn V dem K unter Eigentumsvorbehalt ein Auto verkauft hat, welches nun bei V zur Reparatur in der Werkstatt steht und der Vollstreckungsgläubiger G des V (Vollstreckungsschuldner) das Auto pfänden würde.
V.) Schutz des Anwartschaftsrechts gegenüber Dritten
1.) Sachenrecht
a.) Besitzschutz
Da der Anwartschaftsrechtsinhaber, zumindest im Fall des Eigentumsvorbehalts, unmittelbarer Besitzer i.S.d. § 854 I BGB ist, sind die Besitzschutzrechte nach §§ 861, 1007 I, II BGB unproblematisch anwendbar. Daneben greifen die §§ 823, 812 BGB, sofern man mit der herrschenden Meinung den Besitz als sonstiges Recht i.S.d. § 823 BGB und „erlangtes Etwas“ i.S.d. § 812 BGB anerkennt.
b.) Sonstiger Schutz des Anwartschaftsrechts gegenüber Dritten
Auf Grund des Charakters des Anwartschaftsrechts als wesensgleiches Minus zum Eigentum stehen dem Anwartschaftsrechtsinhaber nach nicht ganz unumstrittener Ansicht auch die §§ 985, 987 ff., 1004 BGB analog zu. Verneint wird dies zum Teil unter Hinweis auf § 1007 BGB und eine fehlende planwidrige Regelungslücke sowie die Möglichkeit des Veräußerers, den Erwerber zur Geltendmachung der §§ 985 ff. BGB gemäß § 185 BGB zu ermächtigen.
Problematisch dürfte hier vor allem der Fall sein, dass der Anwartschaftsrechtsinhaber die Ansprüche analog §§ 985 ff. BGB gegenüber dem Vorbehaltseigentümer geltend machen möchte, da dieser in den direkten Anwendungsbereich fällt und zudem eine bessere Rechtsposition innehat. Solange der Kaufvertrag besteht, lässt sich ein Anspruch analog §§ 985 ff. BGB des Anwartschaftsrechtsinhabers gegen den Eigentümer mit einer analogen Anwendung des § 986 I S. 2 BGB vertreten. Hierfür spricht, dass sich der Vorbehaltseigentümer und der Anwartschaftsrechtsinhaber grundsätzlich einig waren, dem Vorbehaltskäufer eine eigentümerähnliche Stellung zu verschaffen.
Im Hinblick auf konkurrierende Schadensersatzansprüche von Vorbehaltseigentümer und Anwartschaftsrechtsinhaber sind §§ 432, 1281 BGB analog heranzuziehen (Leistung an beide gemeinschaftlich, s. auch sogleich unter V. 2. a., 3.).
2.) Deliktischer Schutz
a.) Mobiliarsachenrecht
Es wäre denkbar zu trennen zwischen dem Recht des Vorbehaltseigentümers, der sich bei einer Substanzverletzung auf § 823 I BGB berufen kann und dem Recht des Anwartschaftsrechtsinhabers, sich nur bei Besitzentziehung und Nutzungsbeeinträchtigung auf § 823 I BGB zu berufen. Da das Anwartschaftsrecht jedoch ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB ist, was bedeutet, dass sein Inhaber grundsätzlich nicht nur gegen Nutzungsbeeinträchtigungen und Besitzentziehung, sondern auch gegen Substanzverletzungen geschützt ist, ist eine derartige Trennung abzulehnen. Da sich folglich Vorbehaltsverkäufer und Anwartschaftsrechtsinhaber im Fall einer Substanzverletzung beide auf § 823 I BGB berufen können, erfolgt eine Ersatzleistung in diesem Fall an Anwartschafts- und Vollrechtsinhaber gemeinsam nach §§ 432, 1281 BGB analog.
Dies gilt jedoch nicht gegenüber dem redlichen Erwerber, was sich aus einem Erst-recht-Schluss ergibt: Wenn schon der Eigentümer der Gefahr des gutgläubigen Erwerbs ausgesetzt ist, dann erst recht derjenige, der nur Anwartschaftsrechtsinhaber ist.
b.) Immobiliarsachenrecht
Im Immobiliarsachenrecht wird ein deliktischer Schutz zum Teil mangels Bedürfnisses abgelehnt. Hat der Grundstückskäufer ein Anwartschaftsrecht durch beurkundete Auflassungserklärung und Stellung des Eintragungsantrags erlangt, so müsste er bei widerrechtlicher Veräußerung an einen Dritten gegen diesen §§ 823 I, 249 BGB geltend machen können. Da sich der ursprüngliche Käufer jedoch auch einfach durch eine Auflassungsvormerkung gemäß §§ 883 II, 888 I BGB hätte absichern können, wird ihm der deliktische Schutz versagt.
3.) Rechtsfortwirkungsansprüche
In Konsequenz zu dem unter V.1. Gesagten stehen dem Anwartschaftsrechtsinhaber auch die Rechtsfortwirkungsansprüche, nämlich § 951 BGB und § 816 BGB, zu. Für die Konkurrenz zwischen dem Vorbehaltseigentümer und dem Vorbehaltskäufer gilt hier dieselbe Argumentation wie zur Schadensersatzaufteilung in § 823 BGB, §§ 989, 990 BGB und §§ 687 II, 667 BGB. Es werden §§ 432, 1281 BGB analog herangezogen, sodass der Schädiger an beide gemeinschaftlich zu leisten hat.
VI.) Pfändung und Verpfändung
1.) Das Anwartschaftsrecht in der Zwangsvollstreckung
In der Zwangsvollstreckung kann der Vollstreckungsgläubiger auch ein Anwartschaftsrecht des Vollstreckungsschuldners pfänden, also z.B. ein Anwartschaftsrecht an einem dem Vollstreckungsschuldner unter Eigentumsvorbehalt veräußerten Kfz. Umstritten ist dabei, wie sich die Pfändung zu vollziehen hat, wozu drei Ansichten vertreten werden:
a.) Die Theorie der reinen Rechtspfändung
Da sich das Pfändungspfandrecht bei Bedingungseintritt ohnehin im Wege der dinglichen Surrogation am Eigentum fortsetze (analog § 1287 BGB, § 847 ZPO), reicht es nach dieser Ansicht aus, nur das Recht, also das Anwartschaftsrecht isoliert, gemäß §§ 857 I, 829 I ZPO zu pfänden.
b.) Theorie der reinen Sachpfändung, §§ 808 f. ZPO
Die Vertreter dieser Ansicht gehen davon aus, dass mit der Pfändung der Sache, an der das Anwartschaftsrecht besteht, dieses zugleich mitgepfändet wird. Problematisch ist hierbei, dass der Vorbehaltsverkäufer die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 I ZPO erheben kann, bei deren Erfolg konsequenterweise auch eine Zwangsvollstreckung im Hinblick auf das Anwartschaftsrecht ausscheiden müsste.
c.) Theorie der Doppelpfändung
Die herrschende Ansicht vertritt daher die Theorie der Doppelpfändung. Dies bedeutet, dass sowohl das Recht an sich gemäß §§ 857 I, 829 I ZPO als auch gemäß §§ 808 ff. ZPO die Sache, an der es besteht, gepfändet werden muss. Für die Entstehung des Pfandrechts am Anwartschaftsrecht ist eine Sachpfändung grundsätzlich nicht erforderlich. Sie dient jedoch dem Publizitätsgrundsatz, der durch die Lösung über eine dingliche Surrogation i.S. der unter VI. 1. a. genannten Theorie verletzt wird. Durch die Sachpfändung und die hiermit bewirkte Verstrickung wird sichergestellt, dass die Sache bei Eintritt der Bedingung quasi in das Pfandrecht „hineinwächst“, das Pfandrecht an der Anwartschaft also bei Bedingungseintritt das Vollrecht ergreift.
Die Rechtspfändung als solche ist erforderlich, um dem Vollstreckungsgläubiger die Möglichkeit zu geben, den Bedingungseintritt herbeizuführen, wodurch dann nach der gemischt öffentlich-privatrechtlichen Theorie ein Pfändungspfandrecht an der Sache selbst entstehen kann. Zudem kann so eine rangwahrende Wirkung eintreten, wobei für den Rang auf den Zeitpunkt der Pfändung des Anwartschaftsrechts abgestellt wird.
2.) Verpfändung
Ein Anwartschaftsrecht kann auch verpfändet werden. Dies geschieht gemäß § 1274 BGB nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Bei der Verpfändung des Rechts aus einer vollzogenen Auflassung ist damit die Form des § 925 BGB zu beachten (Auflassung). Erstarkt das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht, so entsteht im Wege der dinglichen Surrogation ein Pfandrecht am Volleigentum, vgl. § 1287 S. 1 BGB. Erwirbt der Anwartschaftsberechtigte nach erklärter Auflassung das Eigentum am Grundstück, so entsteht analog § 1287 S. 2 BGB ohne Eintragung im Grundbuch kraft Gesetzes eine Sicherungshypothek für den Pfandgläubiger.
VII.) Erlöschen des Anwartschaftsrechts
Das Anwartschaftsrecht kann auf verschiedene Weisen erlöschen. Tritt beispielsweise die Bedingung ein und das Anwartschaftsrecht erstarkt zum Vollrecht, erlischt es. Entsprechendes gilt, wenn der Eintritt der Bedingung unmöglich wird, wie im Fall des wirksamen Rücktritts des Verkäufers vom Kaufvertrag, nach welchem die Zahlung des vollständigen Kaufpreises nicht mehr in Betracht kommt. Eine weitere klausurrelevante Möglichkeit des Erlöschens des Anwartschaftsrechts ist der lastenfreie gutgläubige Erwerb gemäß §§ 161 III, 932 ff. BGB. Weiterhin ist das Erlöschen infolge der §§ 946 ff. BGB ebenso anerkannt wie der Verzicht durch den Vorbehaltskäufer.
VIII.) Typische Klausurfälle
1.) Fehlgeschlagener Eigentumserwerb
In der Regel stellt sich die Konstellation wie folgt dar: K will ein Auto kaufen, wobei er auf Drängen des V mit diesem einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. K, der im unmittelbaren Besitz des Autos ist, verkauft und übereignet dieses vor vollständiger Kaufpreiszahlung an Y. Hat Y Eigentum an dem Auto erworben?
a.)
K konnte im vorliegenden Fall das Eigentum am Auto nicht gemäß § 929 S. 1 BGB an Y übertragen, da er selbst nur Anwartschaftsrechtsinhaber und damit im Hinblick auf das Eigentum Nichtberechtigter war.
b.)
Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums des Y von K gemäß §§ 929 S. 1, 932 I BGB käme in Betracht. Zu bedenken ist hier jedoch, dass Y gutgläubig bzgl. des Eigentums des K sein muss, d.h. er darf keine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis gemäß § 932 II BGB von der fehlenden Eigentümerstellung des K haben. Da dies jedoch der Rechtsprechung zufolge beim Autokauf die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II erfordert, scheitert ein gutgläubiger Eigentumserwerb häufig an Bösgläubigkeit i.S.d. § 932 II BGB.
c.)
Denkbar wäre es jedoch, dass Y das Anwartschaftsrecht von K erworben hat. Dieses könnte gemäß § 929 S. 1 BGB analog übertragen worden sein, da K diesbzgl. Berechtigter war und es folglich nicht auf § 932 I BGB ankäme. Problematisch ist hier, wie man zu dem Ergebnis gelangt, dass die Parteien für den Fall der fehlgeschlagenen Eigentumsübertragung das Anwartschaftsrecht übertragen wollten.
Umdeutung
Eine Möglichkeit wäre die fehlgeschlagene Eigentumsübertragung gemäß § 140 BGB in die Übertragung des Anwartschaftsrechts umzudeuten. Da die Übertragung des Anwartschaftsrechts erstens ein „Weniger“ gegenüber der des Eigentums ist, sie zweitens wirksam wäre und zudem dem mutmaßlichen Parteiwillen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht, da Y auf diese Weise zumindest ein Anwartschaftsrecht erhält, lägen die Voraussetzungen für eine wirksame Umdeutung vor.
Auslegung
Allerdings geht zur bestmöglichen Realisierung des Parteiwillens die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB der Umdeutung vor. Sofern sich also mit Hilfe der §§ 133, 157 BGB ermitteln lässt, dass die Parteien wenigstens das Anwartschaftsrecht übertragen wollten, was häufig der Fall sein wird, da Y andernfalls nichts bekäme, ist diese Lösung vorzugswürdig.
Zum gleichen Ergebnis kommt man im Fall der fehlgeschlagenen Übertragung von Sicherungseigentum, da es für den Sicherungsnehmer in der Regel vorzugswürdiger sein wird, zumindest durch ein Anwartschaftsrecht gesichert zu sein, als ohne Sicherheiten dazustehen.
2.) Vertragswidriger Eigentumsvorbehalt bei Abwehrklausel
In diesem Fall haben sich V und K schuldrechtlich auf eine unbedingte Übertragung des Eigentums an K geeinigt oder es wird zumindest gemäß § 154 BGB, im Fall der Verwendung von AGB, die die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ausschließen, von einem wirksamen schuldrechtlichen Vertrag mit unbedingter Übereignungspflicht ausgegangen. Die Besonderheit besteht nun darin, dass V am Tag der Lieferung des Autos einen mit „Abwehrklausel“ überschriebenen Lieferschein mitbringt, der nun doch einen Eigentumsvorbehalt festsetzt.
Da dingliches und schuldrechtliches Geschäft voneinander unabhängig sind (Abstraktionsprinzip), steht die schuldrechtliche Vereinbarung dem Eigentumsvorbehalt nicht im Wege. Problematisch ist aber, ob V diesen Eigentumsvorbehalt einseitig festlegen kann. Hierbei ist zu bedenken, dass K, nähme er das dingliche Angebot auf bedingte Übereignung nicht an, überhaupt nichts, also nicht einmal ein Anwartschaftsrecht erhielte. Um dies zu vermeiden, ist er faktisch gezwungen das Angebot des V anzunehmen, sodass auf dinglicher Ebene ein wirksamer Eigentumsvorbehalt zustande kommt, ohne dass sich schuldrechtlich etwas ändert. Voraussetzung ist jedoch, dass V sein Angebot spätestens mit der Lieferung abgibt, da sich andernfalls die Probleme der nachträglichen, vertragswidrigen Änderung des Eigentumsvorbehalts ergeben (vgl. 3).
3.) Nachträglicher erweiterter Eigentumsvorbehalt oder nachträglicher Rücktritt vom Kaufvertrag
Spinnt man das obige Beispiel weiter, indem man davon ausgeht, dass V nun gegenüber K den Eigentumsvorbehalt erweitert, indem er von ihm nicht nur die vollständige Kaufpreiszahlung verlangt, sondern die Bedingung für den Eigentumsübergang auf die Zahlung weiterer möglicherweise bestehender Verpflichtungen erstreckt, so stellt sich die Frage, ob der Anwartschaftsinhaber Y dem zustimmen oder dies akzeptieren muss.
Quasiakzessorische Abhängigkeit des Anwartschaftsrechts
Von besonderer Bedeutung ist dabei die Tatsache, dass das Anwartschaftsrecht, wie bereits erläutert, in einer gewissen, quasiakzessorischen Abhängigkeit zum schuldrechtlichen Kaufvertrag steht. Die daraus resultierenden Schwächen sind dem Anwartschaftsrecht immanent, woran auch die Übertragung desselben nichts ändert. Realisiert sich nun eine dieser Schwächen, also tritt z.B. der Verkäufer vom Kaufvertrag zurück mit der Folge, dass sich die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung nicht mehr realisieren kann, so erlischt das Anwartschaftsrecht in der Hand des Y, ohne dass er das rücktrittsauslösende Ereignis, z.B. Nichtzahlung des K, mitzuverantworten hätte. Dies ist zumindest insofern durchaus gerechtfertigt, als es sich um eine typische, dem schuldrechtlichen Grundgeschäft und – auf Grund der quasiakzessorischen Verbindung – dem Anwartschaftsrecht anhaftende Gefahr handelt, die für Y in gewisser Weise voraussehbar ist.
Willkürliche Einwirkungen
Anders verhält es sich bei willkürlichen Einwirkungen auf die Position des Anwartschaftsberechtigten, d.h. wenn sich nicht die charakteristischen Schwächen das Anwartschaftsrechts realisieren. Wird nun also nachträglich der Eigentumsvorbehalt erweitert und handelt es sich damit nicht um eine durch das schuldrechtliche Geschäft veranlasste Veränderung, so hat sich nicht die charakteristische Schwäche des Anwartschaftsrechts realisiert. Diese Erweiterung ist für Y also überhaupt nicht einkalkulierbar, sodass er hätte zustimmen müssen, andernfalls bleibt es bei der ursprünglich vereinbarten Bedingung.
4.) Nachträglich vereinbarter Eigentumsvorbehalt
War dem K das Auto zunächst unbedingt, also nicht unter Eigentumsvorbehalt übertragen worden, so ist es durchaus möglich, nachträglich einen solchen zu vereinbaren, sodass V wieder Eigentümer und K Anwartschaftsrechtsinhaber wird. Dies lässt sich entweder in einem Akt konstruieren, in dem man von einer Rückübertragung an V gemäß §§ 929 S. 1, 930, 158 II BGB unter der auflösenden Bedingung der Kaufpreiszahlung ausgeht. Bei einer Konstruktion in zwei Akten würde zunächst das Eigentum gemäß §§ 929 S. 1, 930 BGB auf den V zurückübertragen werden, woraufhin dieser dann nur das Anwartschaftsrecht unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung gemäß §§ 929 S. 2, 158 I BGB an K übertragen würde.
5.) Vereinbarung eines Verfügungsverbots
Für den Fall, dass V gegenüber K ein Übertragungs- bzw. Verfügungsverbot ausspricht, legt § 137 BGB fest, dass dieses allenfalls schuldrechtliche Wirkung entfalten kann. Dies bedeutet, dass K auf dinglicher Ebene ungehindert verfügen kann und erst recht nicht die Zustimmung des V zur Übertragung benötigt.
6.) Gutgläubiger, lastenfreier Erwerb
Zwar ist der Anwartschaftsberechtigte grundsätzlich gemäß §§ 160, 161 I BGB vor Zwischenverfügungen des Vorbehaltsverkäufers geschützt, allerdings nur so lange, wie nicht ein anderer auch das Anwartschaftsrecht gutgläubig wegerworben hat. Veräußert nun V nach Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts mit K den PKW an einen gutgläubigen Z gemäß §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB, so ist der von Z erworbene PKW nach wie vor mit dem Anwartschaftsrecht des K belastet, der jederzeit durch vollständige Kaufpreiszahlung ein Erstarken seines Rechts zum Eigentum an dem genannten Auto herbeiführen kann. Die Verfügung an Z würde damit gemäß § 161 I BGB unwirksam.
Anders liefe es, wenn Z nicht nur gutgläubig Eigentum, sondern dieses auch lastenfrei erworben hätte, wobei hier von einem Verweis des § 161 III BGB auf § 936 BGB ausgegangen wird. Zwar ist es wahrscheinlich, dass Z auch im Hinblick auf die Belastung durch das Anwartschaftsrecht gutgläubig ist, doch bietet § 936 III BGB einen besonderen Schutz auch für diesen Fall, indem er den gutgläubigen, lastenfreien Erwerb dann ausschließt, wenn der Anwartschaftsberechtigte Besitzer der Sache ist, was bei beim Eigentumsvorbehaltskäufer regelmäßig der Fall ist.
VIII.) Anmerkungen
Zur Ergänzung siehe auch die in der Kategorie Zivilrecht veröffentlichten Aufsätze, Schematas und Klausuren.
Zur erbrechtlichen Thematik siehe auch: „Auslegung von Testamenten„.
Siehe zur kaufrechtlichen Problematik: Artikel zum Weiterfresserschaden.
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