Die Firma im Handelsrecht, §§ 17 ff. HGB

Was versteht man unter der "Firma" im HGB? Welche Firmenarten gibt es? Was besagen die fünf Firmengrundsätze? Welcher Schutz existiert für die Firma?

Datum
Rechtsgebiet Handelsrecht
Ø Lesezeit 7 Minuten
Foto: Chris Davis/Unsplash.com

Oft hört man Sätze wie: „Ich gehe dann mal in die Firma.“ Genau genommen ist diese laienhafte Floskel im handelsrechtlichen Sinne jedoch nicht korrekt. Die Firma ist nämlich gem. § 17 I HGB lediglich der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt. Die Regelungen des Firmenrechts gem. §§ 17 ff. HGB sind folglich immer dann zusätzlich zu beachten, wenn es in der Klausur um einen Kaufmann geht, der eine Firma betreibt.

A. Die Firma

Die handelsrechtliche Firma ist nach § 17 I  HGB der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, nicht jedoch das Unternehmen an sich. Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Freiberufler und Kleingewerbetreibende betreiben ihre Geschäfte mangels Kaufmannseigenschaft nicht unter einer Firma. Sie treten mit ihrem bürgerlichen Namen auf. Die Firma ist wichtig für die Identifizierung des Unternehmens. Damit kann sie gem. § 23 HGB auch nicht ohne das Handelsgeschäft veräußert werden, da sonst lediglich eine leere Hülle vorhanden wäre. Umgekehrt funktioniert es jedoch sehr wohl. Das Unternehmen kann ohne seine Hülle, also ohne die Firma veräußert werden. In diesem Fall erlischt die Firma und es entsteht eine Neue. Soll die Firma dagegen nach einer Übernahme beibehalten werden, ist dies gem. § 22 I HGB nur mit der vorherigen Zustimmung des Eigentümers oder seiner Erben möglich.

B. Arten der Firma

Das Firmenrecht unterscheidet vier verschiedene Arten von Firmen. Alle Arten haben gemeinsam, dass es sich um eine wörtliche und aussprechbare Bezeichnung handeln muss. Die Bezeichnung darf keine Bildzeichen enthalten.

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I. Personenfirma

Es handelt sich um eine Personenfirma, wenn ein Kaufmann seinen Vor- und Nachnamen oder eine Gesellschaft die Namen der Gesellschafter verwendet.

II. Fantasiefirma

Ebenfalls kann ein Name völlig frei gewählt werden. Es muss kein Bezug zum Namen des Kaufmannes oder zur Tätigkeit der Firma bestehen.

III. Sachfirma

Der Name kann ebenfalls die Tätigkeit des Unternehmens beinhalten. Auch hier muss nicht der Name des Kaufmannes oder der Gesellschafter verwendet werden.

IV. Mischfirma

Es ist auch möglich, Elemente der Personen-, Fantasie- und Sachfirma zu kombinieren.

C. Grundsätze der Firma

Es existieren fünf Grundsätze, die im Firmenrecht relevant sind und die es zu beachten gilt.

I. Firmeneinheit

Der Grundsatz der Firmeneinheit besagt, dass ein Kaufmann für ein und dasselbe Unternehmen auch nur eine Firma führen darf. Selbstverständlich ist es dabei nicht verboten, dass der Kaufmann mehrere Unternehmen hat und diese unter einer jeweils eigenen Firma führt. Voraussetzung ist nur, dass diese organisatorisch voneinander getrennt sind. Dieser Grundsatz ist nicht gesetzlich geregelt, jedoch allgemein anerkannt. Die Rechtsprechung leitet den Grundsatz aus § 17 HGB her.

II. Firmenunterscheidbarkeit

Die Firmenunterscheidbarkeit unterteilt sich wiederum in zwei verschiedene Grundsätze.

  1. Namensfähigkeit (§ 18 I HGB)

Die Namensfähigkeit ist in § 18 I HGB geregelt, wonach die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmannes geeignet (Kennzeichnungsfähigkeit) sein und Unterscheidungskraft besitzen muss. Die Kennzeichnungskraft sagt im Grunde aus, ob die Firma als Name einprägsam ist. Unterscheidungskraft besitzt eine Firma dann, wenn sie sich klar und deutlich von anderen Firmen abgrenzt.

  1. Ausschließlichkeit der Firma (§ 30 I HGB)

Die Firmenausschließlichkeit nach § 30 I HGB besagt, dass sich der Firmenname darüber hinaus deutlich von allen anderen Firmen unterscheiden muss, die sich an demselben Ort oder in derselben Gemeinde befinden und die in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen sind. Sinn und Zweck der Norm ist, dass eine Verwechslungsgefahr vermieden werden soll. Hierfür reicht es nicht aus, wenn sich zwei Firmen lediglich hinsichtlich ihrer Rechtsform voneinander unterscheiden.

III. Firmenwahrheit

Des Weiteren ist die Firmenwahrheit zu beachten, welche zwei Grundsätze in sich vereint.

  1. Rechtsformzusatz (§ 19 I Nr. 1 HGB)

Der Rechtsformzusatz gem. 19 I HGB schreibt vor, dass es ersichtlich sein muss, ob hinter der Firma eine natürliche Person oder eine Gesellschaft steht. Dabei muss der Einzelkaufmann oder die Einzelkauffrau gem. § 19 I Nr. 1 HGB den Zusatz „e.K.“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“ verwenden, während bei Personenhandelsgesellschaften gem. § 19 I Nr. 2, 3 HGB die Zusätze „OHG“ oder „KG“ zwingend sind.

  1. Irreführungsverbot ( § 18 II HGB)

Das Irreführungsverbot nach § 18 II HGB besagt, dass eine Firma nicht irreführend sein darf. Irreführend ist eine Firma dann, wenn sie dazu geeignet ist, eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen, insbesondere dann, wenn diese Aspekte für den Geschäftspartner als wesentlich angesehen werden. Ob nun eine Irreführung vorliegt, wird aus der Sicht einer durchschnittlichen betroffenen Person beurteilt. Ein Discountmarkt, der ein breites Warensortiment ohne Spezialisierung für seine Kunden bereit hält und in welchem praktisch keine Beratung stattfindet, darf sich hiernach beispielsweise nicht als Fachgeschäft bezeichnen.

IV. Beständigkeit der Firma (§§ 21 – 24 HGB)

Die Firmenbeständigkeit ist im Grunde eine Ausnahme des Gebotes der Firmenwahrheit. Unter bestimmten Umständen kann der Name des Unternehmens bestehen bleiben, auch wenn dies nicht oder nicht mehr der Wahrheit entspricht. Nach § 21 HGB kommt dies in Betracht, wenn sich der Name des Inhabers geändert hat, beispielsweise durch eine Heirat. Eine weitere Ausnahme besteht nach § 22 I HGB dann, wenn jemand im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach den §§ 1922 ff. BGB oder durch Rechtsgeschäft ein Handelsgeschäft erwirbt, sofern die Einwilligung des bisherigen Eigentümers oder seiner Erben vorliegt. Das Gleiche gilt bei einem Gesellschafterwechsel nach § 24 I HGB. Handelt es sich hier um das Ausscheiden eines Gesellschafters, ist auch an dieser Stelle gem. § 24 II HGB die Einwilligung dieses Gesellschafters oder seiner Erben notwendig. Zu beachten ist, dass diese Ausnahmen nur die Firma an sich betreffen, nicht jedoch den Rechtsformzusatz. Dieser muss ausnahmslos immer aktuell sein.

V. Öffentlichkeit der Firma (§ 37 a HGB)

Der Grundsatz der Firmenöffentlichkeit regelt in § 37 a I HGB, dass auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmannes, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, die Firma, der Rechtsformzusatz des § 19 I HGB, der Ort der Handelsniederlassung, das Registergericht sowie die Nummer, unter der die Firma gem. § 29 HGB in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden müssen.

D. Schutz der Firma

Beim Firmenschutz geht es um die Frage, was geschieht, wenn ein Kaufmann die Firmengrundsätze missachtet hat und demzufolge eine unzulässige Firma verwendet.

I. Registergerichtliches Missbrauchsverfahren

Bei Verwendung einer unzulässigen Firma kann das Registergericht gem. § 37 I HGB von Amts wegen bereits bei jedem objektivem Verstoß die Weiterverwendung der Firma untersagen und dabei gleichzeitig ein Ordnungsgeld androhen, für den Fall, dass die Firma nicht gelöscht wird. Die Einleitung dieses sog. registergerichtlichen Firmenmissbrauchsverfahrens liegt im Ermessen des Gerichts, welches an dieser Stelle die verschiedenen Interessen gegeneinander abwägen muss.

II. Privatrechtliche Unterlassungsansprüche

Unabhängig von § 37 I HGB kann jeder, der durch den unzulässigen Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt wird (i.d.R. Konkurrenten), gem. § 37 II HGB auf Unterlassung klagen. § 37 II HGB ist ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch, bei dem sowohl die Verletzung absoluter Rechte als auch anderer wirtschaftlicher Interessen in Betracht kommt. Absolute Rechte sind dabei solche Rechte, die gegenüber jedermann gelten (z.B. Eigentumsrechte, Persönlichkeitsrechte). Neben § 37 II HGB kommen zusätzlich noch andere verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche in Betracht. Relevant sind an dieser Stelle beispielsweise im Namensrecht Ansprüche aus §§ 823 II, 12 BGB und aus § 37 II HGB, § 826 BGB oder im Recht der unerlaubten Handlung aus § 1004 I BGB analog und aus §§ 823 I, 12 BGB.

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