Strafrecht AT Basics Mittelbare Täterschaft und Tatbestandsirrtum

Prüfschema und Aufbau in der StGB-Klausur zum StGB-AT. Fallorientierte Vorstellung Mittelbarer Täterschaft und Tatbestandsirrtum.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 3 Minuten
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Im Folgenden ein Fall zur Verdeutlichung des Tatbestandsirrtumes nach § 16 StGB und der mittelbaren Täterschaft nach § 25 I 2.Alt. StGB  in der StGB- Klausur.

Fall

A sagt B, er kann schlecht zielen, B soll für ihn, A, den Marder in der Regentonne erschiessen. A hat dort den bewusstlosen C hineingelegt. Das weiss B nicht und schiesst C tot, den er für den Marder hält. B hat keinen Waffenschein. Strafbarkeit von A und B ?

Lösung

1.Teil: Strafbarkeit von B nach § 212 I StGB

Tatbestand

  1. Objektiver Tatbestand

Tod eines Menschen, des C, durch den Schuss des B

  1. Subjektiver Tatbestand

B müsste mit Vorsatz gehandelt haben. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Vom „Wollen“ her reicht für den Vorsatz des § 212 I StGB das „für möglich halten“ des Erfolgseintritts und damit dolus eventualis. Dies setzt vom „Wissen“ her voraus, dass der Täter den vollständigen Sachverhalt kannte, welcher für den Tatbestand des § 212 I StGB relevant ist. B wusste nicht, dass er einen Menschen erschießt, er dachte, er trifft einen Marder. Damit kannte der B nicht den vollständigen Sachverhalt, welcher zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 212 I StGB geführt hat. Damit unterlag er einem Tatbestandsirrtum nach § 16 I StGB in Form des error in persona vel objecto und handelte ohne Vorsatz. Im Ergebnis entfällt damit der Tatbestand des § 212 I StGB und B hat sich nicht nach § 212 I StGB strafbar gemacht.

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2.Teil: Strafbarkeit von A nach §§ 212 I,25 I 2.Alt. StGB

I. Tatbestand

  1. Objektiver Tatbestand

A selber hat nicht auf C geschossen. Er müsste sich aber die Handlung des B zurechnen lassen, wenn die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft vorliegen. Dazu müsste der handelnde Vordermann die Eigenschaft eines Werkzeuges aufweisen und der Hintermann müsste die Tatherrschaft besitzen.

a.) Werkzeugeigenschaft des Vordermannes

Der Vordermann hat Werkzeugeigenschaft, wenn dessen Strafbarkeit entfällt, weil er entweder nicht tatbestandsmäßig oder nicht rechtswidrig oder nicht schuldhaft gehandelt hat. Hier hat B aufgrund seines Irrtums nach § 16 I StGB nicht tatbestandsmäßig und damit als Werkzeug gehandelt.

b.) Tatherrschaft des Hintermannes

Tatherrschaft liegt vor bei planendem und lenkendem in den Händen halten des Tatgeschehens. Bei mittelbarer Täterschaft kann dies durch Wissensherrschaft oder Nötigungsherrschaft über das Werkzeug vorliegen. Hier kannte der A die tatsächlichen Umstände der Tat, während der B sich darüber im Irrtum befand. Somit liegt eine Wissensherrschaft des A über den B vor.

Weiterhin wollte der A die Tat auch als eigene und keine fremde Tat unterstützen. Damit hatte A die Tatherrschaft über den B und er muss sich den von B verursachten Erfolg durch den Tod des C zurechnen lassen.

Damit liegt der objektive Tatbestand des § 212 I StGB vor.

  1. Subjektiver Tatbestand

A hatte auch Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale.

II. Rechtswidrigkeit

Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Damit handelte A auch rechtswidrig.

III. Schuld

A handelte auch schuldhaft.

Ergebnis: A hat sich eines Totschlages nach § 212 I StGB strafbar gemacht

Anmerkungen:

Zu dem Thema dieses Artikels und  auch zum Strafrecht Allgemeiner sowie Besonderer Teil kann ein vertiefender Crashkurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.

Zur Problematik Täterschaft und Teilnahme: Beihilfe, mittelbare Täterschaft,  Anstiftung, Diebstahl in mittelbarer Täterschaft

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