Klausur zur Berufsfreiheit
Aufbau, Prüfung Berufsfreiheit Art. 12 I GG in der Zwischenprüfungsklausur/Abschlussklausur zu den Grundrechten mit Formulierungshilfen
Fall:
Bundestag beschließt Gesetz ( G 1 ) mit Inhalt: Zeitungsverlage dürfen Tageszeitungen nur mit einer Auflage bis höchstens 5000 Exemplaren von einer Sorte Tageszeitung täglich herausgeben.
Ist Art.12 I GG verletzt ?
Lösung:
A. Verletzung Art. 12 I GG
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
- Deutsche = Art.18 AEUV auch EU-Bürger
- Art.19 III GG Juristische Personen, die Hauptsitz Verwaltung in Deutschland haben oder, wegen Art.18 AEUV, in den Mitgliedstaaten der EU haben. Juristische Personen im Sinne des Art.19 III GG sind zB GmbH, AG, Verein aber auch OHG und KG und sogar BGB-Gesellschaft, da die letzten drei genannten Vereinigungen zumindest Teilrechtsfähig sind.
2. Sachlicher Schutzbereich
Berufsfreiheit = Beruf = Tätigkeit, dauerhaft, ausgeübt, bezweckt die Erhaltung der Lebensgrundlage, nicht verboten
II. Eingriff
- Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung, Verwaltungsakt (VA),Realhandeln (zB. Wasserwerfer)
- Mittelbarer Eingriff (nur bei Art.12 GG relevant):
- es muss sich um Eingriff mit „berufsregelnder Tendenz“ handeln = zB. Umsatzrückgang durch amtliche Äußerungen des Ministers („ich kaufe keine Klosteine der Firma X..“)
III. Schranke
- Durch oder aufgrund eines Gesetzes = vom Wortlaut her ist nur die Berufsausübung beschränkbar, aber Art.12 I GG ist ein „einheitliches Grundrecht“, daher bezieht sich die Schranke sowohl auf die Berufsausübung als auch auf die Berufswahl. Somit muß an dieser Stelle keine Differenzierung zwischen Berufsausübung und Berufswahl vorgenommen werden.
- Gesetz liegt hier in Form des G 1 vor. Dieses müßte wiederum verfassungsgemäß sein.
a.) Formelle Verfassungsmäßigkeit
aa.) Gesetzgebungskompetenz
- Art.73 GG
- Art.74 GG – Art.72 II GG = Regelung des Gesetze durch den Bund muss erforderlich sein zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Wirtschaftseinheit
- wenn die Nummern in Art.72 II GG nicht vorliegen, gilt Art.74,72 I GG. Danach kann der Bund das Gesetz ohne zusätzliche Voraussetzungen erlassen, auch wenn das Land bereits ein Gesetz in diesem Bereich erlassen hat.
- 70 GG – Polizei, Schule, Kultur = ausschließlich die Länder – wenn Art.73 und 74 nicht vorliegt, dann immer Art.70
bb.) Verfahren
- Antragsrecht, drei Lesungen, Einspruch oder Verweigerung der Zustimmung durch Bundesrat, Vermittlungsausschuß, Ausfertigung und Verkündung durch Bundespräsidenten
cc.) Ergebnis: Das Gesetz ist formell verfassungsgemäß.
b.) Materielle Verfassungsmäßigkeit
Eine Verletzung der Verfassungsgrundsätze aus Art. 20 I GG, insbesondere eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes, des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes oder des Rückwirkungsverbotes ist nicht ersichtlich. Damit ist das Gesetz insgesamt verfassungsgemäß.
IV. Schranken-Schranke
Das ordnungsgemäß zustandegekommene und damit formell verfassungsgemäße Gesetz als Schranke müsste weiterhin den Anforderungen der Schranken-Schranke genügen. Diese richten sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie bei Art.12 GG nach der Dreistufentheorie.
1. Zu prüfen ist zuerst, ob das G 1 den Anforderungen der Dreistufentheorie entspricht.
[Die Dreistufentheorie besagt, dass Regelungen der Berufsausübung zulässig sind im Interesse des Gemeinwohls. Die Regelung subjektiver Zulassungsvoraussetzungen zu einem Beruf durch den Staat ist zulässig zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter. Die Regelung objektiver Zulassungsvoraussetzungen zu einem Beruf durch den Staat ist nur zulässig zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter.]
[Beispiele:
- Staatliche Regelung auf der 1.Stufe: Berufsausübung = Art und Weise, Menge, Gestaltung der Arbeitsweise in den Unternehmen durch den Staat
- Staatliche Regelung auf der 2.Stufe:subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen als Regelung der Berufswahl = Erlass von Prüfungsordnungen durch den Staat
- Staatliche Regelungen auf der 3.Stufe:objektive Berufszulassungsvoraussetzungen als Regelung der Berufswahl = Schließen von Firmen, Verbot der Eröffnung von Firmen, Verbot der Berufsausübung durch den Staat]
[Die staatlichen Regelungen der Berufsausübung sind Regelungen auf der 1.Stufe, da diese die geringsten Anforderungen an den Eingriff durch den Staat stellen: Die Regelung der Berufsausübung durch den Staat ist bereits zulässig, wenn die Regelung im Interesse des Gemeinwohls liegt. Staatliche Regelungen der Zulassung zu einem Beruf stellen höhere Anforderungen an die Zulässigkeit solcher Regelungen. Diese Anforderungen stellen somit die 2. und 3.Stufe dar. Betrifft die staatliche Regelung die Zulassungsvoraussetzungen zu einem Beruf, so handelt es sich um Regelungen auf der 2.Stufe. Diese sind zulässig zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter. Es handelt sich um geringere Anforderungen an die Zulässigkeit des staatlichen Eingriffs als bei der 3.Stufe, da hier die Zulassungsvoraussetzungen von den Betroffenen selbst erfüllt werden können und die Zugangsmöglichkeit zu dem Beruf somit vom Betroffenen selber abhängen. Aus diesem Grunde spricht man auch von subjektiven Zulassungsvoraussetzungen. Auf der 3.Stufe sind die Zulassungsvoraussetzungen an den staatlichen Eingriff am Höchsten. Dies deswegen, weil auf der 3.Stufe der Betroffene keine Möglichkeit hat durch eigenes Zutun doch noch den Beruf ausüben zu können. So sind staatliche Regelungen, welche die Ausübung eines Berufes verbieten oder von objektiven, durch den Betroffenen selbst nicht zu beeinflussenden Umständen abhängen nur zulässig, wenn sie dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes dienen.]
[Die Dreistufentheorie kann man im Rahmen der Schranken-Schranke –wie hier- vor der Verhältnismäßigkeit prüfen oder in der Verhältnismäßigkeit bei den Prüfpunkten „Geeignetheit“ oder Zumutbarkeit“. Wo man die Dreistufentheorie in der Klausur prüft, hängt davon ab, wo der Klausurensteller sie gerne geprüft hätte. Wenn nichts gesagt wird, ist der hier vorgeschlagene Weg, die Prüfung vor der Verhältnismäßigkeit, der eigentlich sicherste Weg]
Bei dem G 1 liegt eine Regelung der Berufsausübung vor. Eine Regelung der Berufsausübung ist nur zulässig im Interesse des Gemeinwohls. Eine staatliche Festlegung der Auflagenhöhe liegt im Interesse kleiner Verlage und damit im Interesse des Gemeinwohls. Damit sind die Anforderungen der Dreistufentheorie erfüllt.
2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
a.) Zweck des Eingriffs muss erlaubt sein
- Zweck des G 1= Berufsfreiheit kleiner Verlage schützen = Zweck ist erlaubt.
[An dieser Stelle immer Fragen, „warum gibt es die Beschränkung ?“]
b.) Das G 1 als Mittel zur Erreichung des Zwecks (Schutz kleiner Verlage) müsste weiterhin geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
aa.) Geeignetheit des Mittels = geeignet ist alles, was der Zielerreichung dient = die Auflagenbeschränkung dient dem Schutz kleiner Verlage und ist damit geeignet
bb.) Erforderlichkeit des Mittels = wenn nicht mildere Mittel ebenfalls zur Zielerreichung führen würden = als mildere Mittel für den Schutz kleiner Verlage würden Marketingmaßnahmen, Zuschüsse, sowie Subventionen in Frage kommen. Damit ist das G 1 nicht das mildeste Mittel. Damit entspricht das G 1 nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist im Folgenden hilfsgutachtlich weiterzuprüfen.
cc.) Zumutbarkeit = weiterhin müßte eine Rechtsgüterabwägung dazu führen, dass das G 1 die Springer-AG unzumutbar beeinträchtigt.
( a ) auf der einen Seite wird der Eingriff vorgenommen zum Schutz kleiner Verlage und schützt damit Art.12 I GG
( b ) auf der anderen Seite ist durch die Auflagenbeschränkung der Art.12 GG der Springer-AG betroffen. Der Eingriff in den Art.12 I GG der Springer-AG würde im Einzelfall schwerer wiegen wie der Grundrechtsschutz der kleinen Verlage, wenn durch deren Schutz es zu weitergehenden Rechtsbeeinträchtigungen bei der Springer-AG führen würde. Dies wäre der Fall, wenn die vom G 1 festgelegte Auflagenbeschränkung etwa dazu führen würde, dass die Springer-AG Insolvenz anmelden oder Arbeitsplätze abbauen müßte. In diesem Fall wäre das zumindest auch ein Eingriff in den Art. 2 I GG der Arbeitnehmer und in den Art.14 GG der Springer-AG. In diesem Fall könnte man von einer im Einzelfall vorliegenden Unzumutbarkeit der Auflagenbeschränkung sprechen. Führt die Rechtsgüterabwägung zwischen dem Rechtsgut, weswegen der Staat den Eingriff vornimmt und dem Rechtsgut, in welches eingegriffen wird dazu, dass der Eingriff unzumutbar ist, dann ist der Eingriff insgesamt nicht verhältnismäßig. In diesem Fall entspricht der Eingriff nicht der Schranken-Schranke und es liegt eine Verletzung des Grundrechtes aus Art.12 I GG vor.
B. Weitere Anmerkungen zur Zumutbarkeit
[im Folgenden einige Anhaltspunkte für die im Rahmen der Zumutbarkeit vorzunehmende Rechtsgüterabwägung]
Unzumutbar:
- staatlicher Eingriff erfolgt zum Schutz von Interesse, welche nicht vom Grundgesetz gedeckt sind.
- staatlicher Eingriff führt zum Verlust von Arbeitsplätzen
- staatlicher Eingriff hat die Insolvenz/Schließung einer Firma zur Folge
Zumutbar:
- Firma läuft weiter
- Umsatzrückgang
- Verkürzung der Arbeitszeit
C. Formulierungshilfen
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn ein Grundrecht verletzt ist. Hier könnte X in seinem Grundrecht aus Art.12 I GG verletzt sein.
Schutzbereich
Dazu müßte der pers./sachl. Schutzbereich von Art.12 I GG eröffnet sein.
Persönlicher Schutzbereich
Ist eröffnet, wenn X Deutscher ist.
Bei Jedermannsrechten: ..ist eröffnet, wenn X jedermann ist
Sachlicher Schutzbereich
Ist eröffnet, wenn die Beeinträchtigung von Art.12 / 2 /….umfasst ist.
Hier erfolgt die Definition des jeweiligen Schutzbereiches:
zB. Art.12 I GG: „Geschützt ist der Beruf. Dies ist jede Tätigkeit, welche auf Dauer angelegt ist und der Erhaltung einer Lebensgrundlage dient.
Danach erfolgt die Subsumtion: Die Tätigkeit eines Verlages ist eine Tätigkeit, welche auf Dauer angelegt ist und der Erhaltung der Lebensgrundlage dient. Damit handelt es sich bei der Tätigkeit der Springer-AG um einen Beruf.
Durch das G 1 ist die somit vom Schutzbereich des Art.12 I GG umfasste Tätigkeit der Springer-AG betroffen. Damit ist der persönliche und sachliche Schutzbereich des Art.12 I GG der Springer-AG eröffnet.
Eingriff
Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Grundrechtes muß durch staatliches Handeln erfolgen. Dieses kann in Form eines Verwaltungsaktes (VA), eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung, einer Satzung oder durch Realhandeln (Wasserwerfer) erfolgen.
Ein Eingriff liegt hier in Form des G 1 vor.
Achtung: Besonderheit bei Art.12 I GG: hier kann auch eine Beschränkung durch mittelbare Eingriffe erfolgen.
Schranke
Zu prüfen ist, ob in das Grundrecht eingegriffen werden darf. Bei Art.4 I GG liegt keine ausdrückliche Befugnis zur Beschränkung durch den Staat vor. Hier ist eine Beschränkung durch verfassungsimmanente Schranken zulässig, d.h., Art.4 GG wird durch die Schutzbereiche anderer Grundrechte oder Verfassungsprinzipien beschränkt. Hier kommt als Schranke z.B. die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art.2 I GG von den Autofahrern, den Gasthausbesuchern, etc. in Frage.
Schranke bei Art. 5 II GG :
Allgemeine Gesetze = sind Gesetze, die dem Schutz eines Rechtsgutes dienen müssen, z.B.: das G 1 dient dem Schutz des Art.12 I GG der kleinen Verlage.
Schranke bei Art.12 I GG:
durch oder aufgrund von Gesetzen = „durch“=Parlamentsgesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen
„aufgrund Gesetz“= Verwaltungsakte, Realhandeln
Nach dem Wortlaut des Art.12 I GG wäre nur die Berufsausübung durch oder aufgrund eines Gesetzes einschränkbar. Da es sich bei Art.12 I GG um ein „einheitliches“ Grundrecht handelt, ist die Berufsfreiheit insgesamt beschränkbar, also auch die Berufswahl. Aus diesem Grunde ist eine Differenzierung zwischen Berufswahl und Berufsausübung an dieser Stelle der Prüfung noch nicht nötig.
Schranke bei Art.2 II GG:
Aufgrund Gesetz = Verwaltungsakte, welche auf Parlamentsgesetz beruhen.
Schranke bei Art.2 I GG:
Verfassungsmäßige Ordnung = durch und aufgrund Gesetz
Schranken-Schranke
Der Eingriff in Form des Gesetzes, Verwaltungsaktes, der Rechtsverordnung, des Realhandelns müsste weiterhin den Anforderungen der Schranken-Schranke genügen. Diese richten sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (siehe Prüfung oben).
Schlußsatz
- Der Eingriff entspricht den Anforderungen der Schranken-Schranke. Damit ist keine Grundrechtsverletzung festzustellen.
- Der Eingriff entspricht nicht den Anforderungen der Schranken-Schranke.
Damit ist das Grundrecht aus Art.12 I GG, Art.2 I GG, etc., verletzt.
D. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
- Besonderheiten
- Zuständigkeit
- Beschwerdefähigkeit = Persönlicher Schutzbereich
- Beschwerdegegenstand = Eingriff
- Beschwerdebefugnis:
- selbstbetroffen= man darf nicht Grundrechtsbeeinträchtigungen Dritter geltend machen
- gegenwärtige Betroffenheit: Eingriff muss andauern
- unmittelbare Betroffenheit: die angegriffene staatliche Maßnahme muss die Beeinträchtigung des Grundrechtes selbst bereits bewirken, ohne dass weitere staatliche Handlungen für eine Beeinträchtigung erforderlich sind = bei Verwaltungsakten (VA) und Realhandeln immer, bei Gesetz,Satzung,Rechtsverordnung nur, wenn Gebot oder Verbot schon in der Norm geregelt ist („hat sich anzuschnallen“; „ist verboten“). Ansonsten steht in Gesetzen meistens: „die Behörde kann die notwendigen Maßnahmen treffen“ – in diesen Fällen liegt keine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers durch das Gesetz vor, sondern nur durch den aufgrund des Gesetzes ergangenen Verwaltungsakt (VA) oder das aufgrund des Gesetzes ergangene Verwaltungshandeln. Dann ist der Beschwerdeführer erst durch den VA oder das Realhandeln „unmittelbar“ betroffen.
- Rechtswegerschöpfung = Alle gerichtlichen Instanzen eines Rechtsweges müssen vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde durchlaufen worden sein = steht im Sachverhalt meistens drin mit Formulierungen wie: „nach erfolgloser Rechtswegerschöpfung…“
- Frist
- Gesetz = 1 Jahr seit Verkündung
- Verwaltungsakte = 1 Monat ab Bekanntgabe
Klausurtechnik
Eine Anleitung zur erfolgreichen Lösung juristischer Klausuren
In Jura ist die Frage, wo man etwas in der Klausur anbringt, mindestens so wichtig wie die abgefragten Rechtskenntnisse. Dieses Buch ist eine Anleitung, wie du juristische Klausuren erfolgreich löst.
Bei Amazon kaufenAnmerkungen
Zu dem Thema dieses Artikels und auch zu Grundrechten sowie zu allen weiteren öffentlichrechtlichen Themengebieten kann ein vertiefender Crashkurs gebucht werden oder ein Coaching im Repetitorium stattfinden.
Erfahren Sie mehr zum Verfassungsrecht: „Drei-Stufen-Theorie – Art. 12 GG„, „Staatshaftungsrecht„, „Religionsfreiheit – Schächtungsfall„, „Praktische Konkordanz„, „Religionsfreiheit – Schulgebet„, „Wahlrechtsgrundsätze„, „Einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG„, „Musteraufbau Verfassungsbeschwerde„
Siehe auch Artikel zum Verwaltungsrecht: „Sofortige Vollziehung eines VA„, „Rücknahme von Verwaltungsakten„, „Nebenbestimmungen nach § 36 VwVfG„
All unsere Beiträge werden von Hand geschrieben und von einer Richterin regelmäßig überprüft. Wir setzen keine künstliche Intelligenz bei der Erstellung unserer Inhalte ein, da wir nur so die gewohnt hohe Qualität gewährleisten können.
Benötigst du Hilfe? In unserem Einzelunterricht gehen wir auf all deine Fragen ein und bereiten dich effektiv auf anstehende Prüfungen vor. Schreib uns bei WhatsApp und erfahre mehr.