Klausur Untreue und Unterschlagung
Klausur zur Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB, zum Betrug gem. § 263 Abs. 1 StGB und zur (veruntreuenden) Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1, 2 StGB
Die folgende Klausur beschäftigt sich mit der Untreue, dem Betrug, der Unterschlagung, der veruntreuenden Unterschlagung und soll damit eine Übersicht darüber geben, wie diese Delikte in einem Klausurgutachten zu prüfen sind. Weitere möglicherweise einschlägige Delikte finden zum Zwecke der Übersichtlichkeit hier keine Ausführungen.
Sachverhalt: Die idealen Gedanken des Auszubildenden Hermes
Als der Autohändler Lange auf seinem Verkaufshof herumschlenderte, ärgerte er sich, dass dort immer noch die bereits vor einem halben Jahr auf Vorrat bestellte Audi A 6 Limousine i. W. v. 37.000 € herumstand. Weil Herr Lange bisher jedem Interessenten mitteilte, dass der Wagen ein „Montagswagen“ sei und einen Defekt an einer Zylinderkopfdichtung aufweise, entschieden sich alle Kaufinteressenten für ein anderes Modell.
Gerade als Herr Lange sich so ärgerte, kam Dolores zum Autohaus. Diese hatte von den Vorteilen der Abwrackprämie gehört und wollte sich schnellstmöglich einen Neuwagen kaufen. Der im Autohaus Lange angestellte Verkäufer Schwanitz kannte Dolores bereits aus früheren Zeiten und verstand, sie zu begeistern. Er zeigte ihr den Audi A 6 und machte deutlich, dass es sich bei dem Wagen um einen Neuwagen handele, der einen sehr guten Fahrkomfort besäße. Von dem Defekt an der Zylinderkopfdichtung erwähnte er nichts. Dolores gefiel der Wagen eigentlich sehr gut. Angesichts des nicht unbeträchtlichen Preises zögerte sie jedoch noch mit der Kaufentscheidung. Als „Motivationshilfe“ bot Schwanitz ihr an, ein Navigationsgerät der Firma Becker i. W. v. 2.500 € kostenlos beizufügen und einzubauen. Dabei war ihm bewusst, dass er mit seiner so wertvollen Zugabe seine Kompetenzen überschreitet. Angesichts der schwierigen Zeiten in der Autobranche hatte ihm Autohändler Lange lediglich gestattet, im Rahmen der Verkäufe von Fahrzeugen Zugaben lediglich bis zu einer Wertgrenze von 1.500 € zu geben. Über den Vorschlag war Dolores begeistert, weil sie erst vor kurzem den Weg zu ihrer Freundin nicht gefunden hatte, und schloss den Kaufvertrag ab. Da das Gerät erst am Nachmittag eingebaut werden könne, bot Schwanitz Dolores an, das Fahrzeug am späten Nachmittag von dem Azubi Hermes vorbeibringen zu lassen. Mit diesen Vorschlägen einverstanden, bezahlte Dolores die anstehenden Kosten i. H. v. 37.500 € für den Audi und begab sich zufrieden nach Hause.
Der Azubi Hermes machte sich am späten Nachmittag auf den Weg zu Dolores. Als er jedoch ein wenig umhergefahren war, bemerkte er das hochwertige Navigationsgerät. Da er selbst schon immer ein solches Gerät haben wollte, entschied er sich, das Navigationsgerät für seinen eigenen Gebrauch zu nutzen. Das Gerät war allerdings fest montiert und ließ sich nicht ohne Weiteres ablösen. Deshalb hielt er nach geeignetem Werkzeug Ausschau und bemerkte dabei die auf dem Rücksitz stehende Werkzeugkiste, die Herr Schwanitz beim Einbauen des Navigationsgeräts dort vergessen hatte. Hermes zögerte nicht lange und demontierte das Gerät. Wegen der besonderen Hochwertigkeit und Brauchbarkeit des Werkzeugs entschied sich Hermes, dieses ebenfalls für Privatzwecke zu behalten. Als er mit allem fertig war, brachte er seine neuen Errungenschaften sicher in seine Wohnung.
Da Hermes ohnehin mit seinem Ausbildungsplatz nicht zufrieden war und er, seiner Ansicht nach, zu viel für sein Geld arbeiten musste, fasste er den Gedanken schneller und einfacher zu Geld zu kommen. Er erinnerte sich, dass vor kurzer Zeit der Kunde Herr Bremer beim Autohaus war und Interesse an dem Audi A 6 bekundet hatte. Nachdem ihm Herr Lange jedoch über den Defekt informierte, sich gleichzeitig aber nicht auf einen Handel einlassen wollte, sondern an dem Neupreis von 37.500 € festhielt, verzichtete er auf seinen Traum vom Audi. Hermes wollte ihm nun ein schnelles Geschäft anbieten. Er fuhr daher mit dem Auto zu Herrn Bremers Haus und bot diesem das Fahrzeug an. Er sagte, dass er sich das Auto vor einiger Zeit selbst gekauft habe, er nun aber kein Interesse mehr daran habe, sondern vielmehr einen Porsche kaufen wolle. Herr Bremer erkannte Hermes und wusste, dass dieser bei Herrn Lange arbeitet und stets Pleite ist. Er war sich daher sicher, dass das Auto nicht ihm gehören konnte. Um sich aber dennoch den Traum vom eigenen Audi zu erfüllen, ging er auf das Angebot von Hermes ein und bezahlte am Ende 5.000 € weniger als Herr Lange dafür verlangte. Mit dem Geld in der Tasche verschwand Hermes nach Hause.
Wie haben sich S und H strafbar gemacht?
Bearbeitervermerk: Gegebenenfalls für erforderlich gehaltene Strafanträge gelten als gestellt.
1. Teil – Das Geschehen im Autohaus Olymp
A. Strafbarkeit des Herrn Schwanitz (S) wegen Betruges zum Nachteil Dolores (D)
S könnte sich wegen Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB gegenüber und zum Nachteil von D und zu Gunsten des Herrn Lange (L) strafbar gemacht haben, indem er D vormachte, dass es sich bei dem Audi um einen einwandfreien Neuwagen handele, dabei aber den Defekt an der Zylinderkopfdichtung verschwieg.
I. Objektiver Tatbestand
Dazu müsste zunächst der objektive Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB vorliegen.
1. Täuschung
Insofern ist erforderlich, dass eine Täuschungshandlung gegeben ist. Eine Täuschungshandlung im Sinne von § 263 StGB ist das Vorspiegeln falscher Tatsachen oder die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Tatsachen im Sinne des § 263 StGB sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. S hat D lediglich darüber informiert, dass es sich bei dem Audi um einen Neuwagen handele. Durch das Verschweigen, dass der Audi ein Montagswagen sei, spiegelte er D konkludent vor, dass es sich um ein einwandfreies Modell handele. Insofern ist eine konkludente Täuschungshandlung einschlägig.
2. Irrtum
Zudem müsste S bei D durch seine Täuschung ein Irrtum erregt haben. Ein Irrtum im Sinne von § 263 StGB ist jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen. D ließ sich zum Kauf des Audis für den Neuwert hinreißen, da sie nicht von einem mangelbehafteten, sondern von einem einwandfreien Neuwagen ausging. Ein Irrtum liegt damit vor.
3. Vermögensverfügung
Weiterhin ist erforderlich, dass eine Vermögensverfügung vorhanden ist. Eine Vermögensverfügung im Sinne von § 263 StGB umfasst jedes freiwillige tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, dass bei diesem selbst oder bei einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne führt. Indem D den Neupreis des Wagens bezahlte, verfügte sie unmittelbar über ihr Vermögen, das im Anschluss daran um 37.500 € gemindert war. Folglich ist eine Vermögensverfügung vorhanden.
4. Vermögensschaden
Darüber hinaus muss ein Vermögensschaden vorliegen. Ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB bezeichnet eine nachteilige Vermögensdifferenz, die nicht durch ein unmittelbar aus der Verfügung fließendes Äquivalent wirtschaftlich voll ausgeglichen wird. Der Audi hatte aufgrund seiner Fehlereigenschaft lediglich einen Marktwert von 37.000 €. Indem D für das Auto den grundsätzlich geltenden Neupreis in Höhe von 37.500 € bezahlte, erlitt sie eine Vermögenseinbuße in Höhe von 500 €. Damit liegt auch ein Vermögensschaden vor.
5. Kausalität
Erforderlich ist überdies, dass der Vermögensschaden kausal durch den täuschungsbedingten Irrtum eingetreten ist. Kausal im Sinne des Strafrechts und im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel ist jede Bedingung für einen Erfolg, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte D von der Mangelhaftigkeit und des dadurch bedingten geringen tatsächlichen Wertes gewusst, so hätte sie nicht den angesetzten Neupreis bezahlt. Insofern ist eine Kausalität zwischen der Täuschung und der Vermögensverfügung vorhanden und die Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes sind sämtlich erfüllt.
II. Subjektiver Tatbestand
Weiterhin müsste der subjektive Tatbestand vorliegen.
1. Vorsatz
Dazu ist zunächst erforderlich, dass S hinsichtlich des täuschungsbedingten Vermögensschadens bei D vorsätzlich gehandelt hat. Vorsatz im Sinne des § 16 StGB ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände bzw. verkürzt: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. S wusste, dass der Audi aufgrund des Mangels keinen Neuwert besaß und er wollte D bewusst und zweckgerichtet dazu bringen, durch sein Schweigen den Neupreis zu bezahlen. Damit handelte S hinsichtlich des täuschungsbedingten Vermögensschadens bei D vorsätzlich.
2. Bereicherungsabsicht
Für den Betrug ist darüber hinaus allerdings erforderlich, dass S mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Die Bereicherungsabsicht im Sinne von § 263 StGB ist gegeben, wenn es den Täter auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils ankommt; mag dieser Vorteil von ihm auch nur als Mittel zu einem anderweitigen Zweck und damit als Zwischenziel erstrebt werden. S wollte für L einen Vermögensvorteil erlangen, indem er endlich den Audi verkaufen würde, er hatte also Drittbereicherungsabsicht. Wegen des Wissens, dass der Audi den geforderten Preis nicht Wert sei, er der D diese Tatsache jedoch verschwieg, handelte S letztlich mit Bereicherungsabsicht.
III. Rechtswidrigkeit/Schuld
S handelte sowohl rechtswidrig, als auch schuldhaft.
IV. Ergebnis
S hat sich damit wegen Betruges gem. § 263 Abs. 1 StGB ggü. und zum Nachteil von D und zu Gunsten des Herrn Lange (L) strafbar gemacht haben, indem er D vormachte, dass es sich bei dem Audi um einen einwandfreien Neuwagen handele, dabei aber den Defekt an der Zylinderkopfdichtung verschwieg.
B. Strafbarkeit des S wegen Untreue
S könnte sich wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1, 1. Alt. StGB strafbar gemacht haben, indem er D ein Navigationsgerät i. W. v. 2.500 € schenkte, obwohl ihm bekannt war, dass er Autozubehör nur i. H. v. 1.500 € veräußern durfte.
I. Objektiver Tatbestand
1. Tathandlung
Dafür müsste zunächst eine Tathandlung vorliegen. Diese könnte hier in dem Missbrauch der erteilten Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis liegen, wenn S seine ihm rechtswirksam durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Nachteil zugefügt haben.
a) Verfügungs-/Verpflichtungsbefugnis
Dann müsste dem S eine Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis eingeräumt worden sein. Eine Verfügungsbefugnis im Sinne von § 266 Abs. 1, Alt. 1 StGB ist eine Rechtsstellung, die den Täter nach außen in den Stand setzt, Vermögensrechte eines anderen wirksam zu ändern, zu übertragen oder aufzuheben. Eine Verpflichtungsbefugnis im Sinne von § 266 Abs. 1, Alt. 1 StGB hingegen ist eine Rechtsstellung, die den Täter nach außen in den Stand setzt einen anderen mit Verbindlichkeiten zu belasten. S war durch den mit L geschlossenen Arbeitsvertrag zum Verkauf von Autos befugt. Ihm war hierüber hinaus erlaubt, Autozubehör zu veräußern, so lange dies keinen höheren Wert als 1.500 € aufwies. Insofern war S durch seinen Arbeitsvertrag befugt, über das Vermögen des L zu verfügen. Eine Tathandlung in Form der Verfügungsbefugnis ist damit vorhanden.
b) Missbrauch
Zudem müsste ein Missbrauch der Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis vorliegen. Eine Missbrauchshandlung im Sinne von § 266 Abs. 1, Alt. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter im Rahmen seines rechtsverbindlichen Könnens die Grenzen des im Innenverhältnis einzuhaltenden rechtlichen Dürfens bewusst überschreitet. Wegen des § 56 HGB war S im Außenverhältnis befugt, die für ein Autohaus üblichen Geschäfte auszuführen. Das Verschenken eines Navigationsgeräts im Rahmen eines Autoverkaufs eines Händlers entspricht dabei den allgemeinen Grundsätzen. Dieses rechtliche Können wurde im Innenverhältnis von Herrn Lange aber dahingehend eingeschränkt, dass S nur solche Geschäfte bis maximal 1.500 € durchführen durfte. Durch das Verschenken des Navigationsgeräts im Wert von 2.500 € verstieß S gegen diese arbeitsvertraglich geregelte Vereinbarung. Folglich verstieß er gegen die Grenzen des rechtlichen Dürfens, sodass ein Missbrauch zu bejahen ist.
2. Vermögensbetreuungspflicht
Zu klären bleibt weiterhin, ob bei der hier einschlägigen Missbrauchsalternative zu der vorhandenen Verfügungsbefugnis eine Vermögensbetreuungspflicht hinzutreten muss. Die Beantwortung dieser Frage ist jedoch umstritten.
- 1. Ansicht:
Eine Ansicht nimmt an, dass sich die Missbrauchs– und die Treuebruchsalternative als selbstständige Tatbestände gegenüberstehen und demnach eine Vermögensbetreuungspflicht lediglich für die Treuebruchs-, nicht aber für die Missbrauchsalternative erforderlich sei. Hierfür spräche auch der Gesetzeswortlaut, der ein über das Merkmal des Missbrauchs hinausgehendes Erfordernis nicht beinhaltet.
- 2. Ansicht:
Eine andere Ansicht fordert hingegen zwar eine Vermögensbetreuungspflicht, nimmt diese aber bereits dann an, wenn dem Täter die Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis im Interesse des Vermögensinhabers übertragen worden ist. Die erforderliche Eingrenzung werde nämlich bereits durch das Merkmal des Missbrauchs erreicht.
- 3. Ansicht (h. L. und Rspr.):
Die h. L. und die Rspr. sind der Ansicht, dass der Missbrauchstatbestand nur ein spezieller Fall der Treuebruchstatbestandsalternative sei. Folge dieser Ansicht wäre dann, dass der Missbrauchstatbestand ebenfalls eine Vermögensbetreuungspflicht wie die Begehungsform des Treuebruchs verlangt.
- 4. Stellungnahme:
Betrachtet man den im Gesetz vorhandenen Relativsatz „dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat“ genauer, so wird deutlich, dass sich dieser auf beide Begehungsformen bezieht. Hinzukommt, dass einer Ausuferung des § 266 StGB vorgebeugt werden soll und damit eine restriktive Auslegung zu erfolgen hat. Im Ergebnis ist daher mit der Ansicht der h. L. und Rspr. eine Vermögensbetreuungspflicht zu fordern.
Zu prüfen ist damit, ob in dem hier vorliegenden Fall eine Vermögensbetreuungspflicht angenommen werden kann. Eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB ist die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, welche den typischen und wesentlichen Inhalt des rechtlich begründeten oder faktisch bestehenden Treueverhältnisses bildet, also dessen Hauptgegenstand und nicht eine bloße Nebenpflicht ist. S hatte die Aufgabe im Namen des L Autos zu verkaufen, sowie zugehöriges Autozubehör im Wert von bis zu 1.500 €. Insoweit besaß S einen gewissen Handlungsspielraum, in dem er selbstständig Entscheidungen treffen konnte. Dadurch, dass er jedoch ein Navigationsgerät mit einem wesentlichen höheren Wert an D aushändigte, überschritt er den ihm zugeteilten Handlungsspielraum. Folglich ist die Vermögensbetreuungspflicht durch S verletzt worden.
3. Taterfolg: Vermögensnachteil
Die Folge des pflichtwidrigen Handelns des S muss die Zufügung eines Nachteils zulasten des L sein. S hat das Navigationsgerät aus dem Warenbestand des L herausgenommen und an D verschenkt. Insofern könnte man zunächst annehmen, dass dem L ein Schaden i. H. v. 2.500 € entstanden ist. Andererseits muss man betrachten, dass das von S verkaufte Auto defekt war und statt der von D bezahlten 37.500 € lediglich 37.000 € Wert war. Insofern hat der L durch den Verkauf des Autos einen Gewinn i. H. v. 500 € erzielt. Dieser muss nun von dem Wert des Navigationsgerätes abgezogen werden. Im Ergebnis hat L also einen Vermögensnachteil i. H. v. 2.000 € erlitten.
II. Subjektiver Tatbestand
S wusste, dass er dass Navigationsgerät nicht hätte verschenken dürfen, was er aber dennoch tat, sodass er vorsätzlich handelte und den subjektiven Tatbestand damit erfüllte.
III. Rechtswidrigkeit/IV. Schuld
Auch wenn S aus Mitleid gehandelt haben sollte, überschritt er die ihm durch Vertrag eingeräumten Grenzen. Da außerdem keine Rechtfertigungs-, noch Schuldausschließungsgründe ersichtlich sind, handelte S im Ergebnis sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft.
V. Ergebnis
S hat sich wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1, 1. Alt. StGB strafbar gemacht, indem er D ein Navigationsgerät im Wert von 2.500 € schenkte, obwohl ihm bekannt war, dass er Autozubehör nur in einer Höhe von bis zu 1.500 € veräußern durfte.
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A. Strafbarkeit des H wegen Untreue
H könnte sich wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1, 1, 2. Alt. StGB strafbar gemacht haben, indem er das Navigationsgerät aus dem Auto der D entfernte und zu sich nach Hause schaffte.
I. Objektiver Tatbestand
Dazu müsste zunächst der objektive Tatbestand vorliegen.
1. Tathandlung:
a) Missbrauchstatbestand, 1. Alt.
Zu klären ist dafür zunächst, welche Alternative des § 266 Abs. 1 StGB für die Tat in Betracht käme. Insofern ist zu betrachten, ob die vorrangig zu beurteilende Missbrauchstatbestandsalternative möglich erscheint. H handelte bei der Entfernung des Navigationsgeräts jedoch in seinem eigenen Interesse und wurde zu dieser Handlung in keinster Weise von seinem Chef L oder anderen Befugten angehalten. Demnach gelangt man, ganz gleich, welcher Ansicht man sich hinsichtlich des Erfordernisses einer Vermögensbetreuungspflicht anschließt, zu dem Ergebnis, dass die erste Alternative schon wegen des Fehlens eines rechtsgeschäftlichen Handelns auszuschließen ist. Die Missbrauchstatbestandsalternative liegt folglich nicht vor.
b) Treuebruchstatbestand, 2. Alt.
Zu klären bleibt demnach, ob die 2. Alternative in Form des Treuebruchstatbestandes eingreift. Allerdings sollte H lediglich den Audi bei der D abliefern und nicht das Navigationsgerät aus dem Fahrzeug ausbauen. Betrachtet man die Anweisung an H genauer, so lässt sich erkennen, dass H lediglich als Bote einzuordnen ist und damit keinen nötigen Handlungsspielraum besitzt. H sollte nur das ausführen, was ihm aufgetragen wird. Hier liegt der Auftrag im Abliefern des Audis mit Navigationsgerät an D. Auch wenn sich H gegen diese Anordnung widersetzt, kann daraus keine Verfügungsbefugnis abgeleitet werden.
2. Zwischenergebnis
Folglich liegen weder die Missbrauchs-, noch die Treuebruchstatbestandsalternative des § 266 Abs. 1 StGB vor.
II. Ergebnis
H hat sich also nicht wegen Untreue gem. § 266 StGB strafbar gemacht, als er das Navigationsgerät aus dem Fahrzeug der D demontierte und dieses anschließend zu sich nach Hause schaffte.
B. Strafbarkeit des H wegen veruntreuender Unterschlagung
H könnte sich allerdings wegen veruntreuender Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er das Navigationsgerät demontierte und zu sich nach Hause schaffte.
I. Objektiver Tatbestand
Dann müsste zunächst der objektive Tatbestand vorliegen.
1. Navigationsgerät
Erforderlich ist demnach, dass es sich bei dem Navigationsgerät um eine fremde, bewegliche Sache handelt. Sachen sind alle körperlichen Gegenstände ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert. Sie sind fremd, wenn sie im (Allein-, Mit-, oder Gesamthands-) Eigentum eines anderen stehen, also weder herrenlos im Sinne der §§ 985 ff. BGB sind, noch ausschließlich dem Täter selbst gehören. Ferner sind sie beweglich, wenn sie sich tatsächlich fortbewegen lassen. Bei einem Navigationsgerät handelt es sich um einen körperlichen Gegenstand, der sich tatsächlich fortbewegen lässt und der im Eigentum der D – jedenfalls aber des L – stand und damit für den H fremd war. Das Navigationsgerät ist damit eine fremde, bewegliche Sache.
2. Tathandlung
Darüber hinaus muss eine taugliche Tathandlung, also eine Zueignung, vorliegen. Zueignung in diesem Sinne ist ein Verhalten, das für einen gedachten, mit den Gesamtumständen vertrauten, objektiven Beobachter den sicheren Schluss darauf zulässt, dass der Täter die Sache oder ihren Sachwert unter dauerhaften Ausschluss des Eigentümers seinem Vermögen oder dem eines Dritten einverleiben will (enge Manifestationslehre). H hat durch das Ausbauen des Navigationsgeräts aus dem Auto und dem anschließenden Wegschaffen dieses in seine Wohnung zum Ausdruck gebracht, dass er das Navigationsgerät nicht der Eigentümerin D zukommen lassen will.
3. Rechtswidrige Zueignung
Weiterhin müsste diese Zueignung rechtswidrig gewesen sein. Die Zueignungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten die fremde Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert anzueignen, gepaart mit dem Vorsatz, den Eigentümer zu enteignen. Rechtswidrig ist diese Zueignung, wenn der Täter auf die Sache keinen fälligen und einredefreien Anspruch hat. Das Navigationsgerät gehörte nicht dem H und er hatte auch keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Übereignung des Navigationsgeräts. Vielmehr wollte er das Navigationsgerät zu seinen eigenen Zwecken ohne die Kenntnis der D nutzen. Damit liegt eine rechtswidrige Zueignung vor.
4. Qualifikation, § 246 Abs. 2 StGB
Zu prüfen ist weiterhin, ob vorliegend die Qualifikation zu einer veruntreuenden Unterschlagung gem. § 246 Abs. 2 StGB in Betracht kommt. Dafür müsste ihm das Navigationsgerät anvertraut worden sein. Anvertraut ist eine Sache, die der Täter vom Eigentümer oder einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben. H bekam von S den Auftrag den Audi samt Navigationsgerät bei D abzuliefern. Insofern wurde ihm zu diesem Zwecke das Navigationsgerät anvertraut. Ein Anvertrautsein und damit eine Qualifikation des Tatbestandes im Sinne des § 246 Abs. 2 StGB ist damit gegeben.
II. Subjektiver Tatbestand
H wusste, dass er nicht befugt war, das ihm anvertraute Navigationsgerät für seine eigenen Zwecke zu gebrauchen, sodass er hinsichtlich der rechtswidrigen Zueignung einer fremden, beweglichen Sache vorsätzlich handelte.
III. Rechtswidrigkeit
Das Verhalten des H ist rechtswidrig und nicht durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt.
IV. Schuld
Überdies kommen keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe in Betracht, sodass H schuldhaft handelte.
V. Ergebnis
Indem H das Navigationsgerät aus dem Fahrzeug der D demontierte und es anschließend zu sich nach Hause schaffte, hat sich H wegen veruntreuender Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht.
C. Strafbarkeit des H wegen Unterschlagung des Werkzeugs
Indem H das sich im Auto befindliche Werkzeug des L in seine Wohnung brachte, könnte er sich wegen Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
I. Objektiver Tatbestand
1. Werkzeug
Bei dem Werkzeugkoffer und dem darin befindlichen Werkzeug handelt es sich um eine für H fremde, bewegliche Sache.
2. Tathandlung
Das Werkzeug wurde zwar zuvor von dem S zum Einbau des Navigationsgeräts in das Fahrzeug der D benutzt, gehörte jedoch zum Eigentum des L. Auf dieses Werkzeug hatte H zudem keinen fälligen und einredefreien Anspruch, sodass in dem Ausbau und Nachhauseschaffen des Navigationsgeräts eine rechtswidrige Zueignung zu sehen ist.
3. Qualifikation, § 246 Abs. 2 StGB
Weiterhin könnte eine Qualifikation gem. § 246 Abs. 2 StGB in Betracht kommen, wenn dem H das Werkzeug anvertraut wurde. Allerdings hatte der S das Werkzeug lediglich in dem Auto vergessen. Es war daher gar nicht von ihm beabsichtigt, dass sich das Werkzeug weiterhin im Auto befindet. Überdies hat er es auch nicht dem H übergeben. Damit wurde dem H die Werkzeugkiste nicht anvertraut und eine Qualifikation im Sinne des § 246 Abs. 2 StGB ist nicht einschlägig.
II. Subjektiver Tatbestand
H handelte hinsichtlich der rechtswidrigen Zueignung der fremden Werkzeugkiste mit Wissen und Wollen, sodass der Vorsatz und damit auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind.
III. Rechtswidrigkeit
Das Verhalten des H ist rechtswidrig und nicht durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt.
IV. Schuld
H begann seine Handlungen in einem schuldfähigen Zustand, die weder durch Entschuldigungs-, noch durch Schuldausschließungsgründe entschuldigt wären.
V. Ergebnis
H hat sich wegen Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er das Werkzeug zu sich nach Hause brachte und es für private Zwecke nutzen wollte.
3. Teil – Die Audi A6 Limousine
A. Strafbarkeit des H wegen Untreue
Durch den Verkauf des Audis an B könnte sich H wegen einer Untreue gem. § 266 Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben. Da H jedoch lediglich als Bote zur Ablieferung des Autos an D eingesetzt wurde, kam ihm hinsichtlich des Fahrzeugs kein eigener Handlungsspielraum zu. Auch wenn er sich als Eigentümer des Fahrzeugs aufführte, ändert dies nichts am Fehlen sowohl der Missbrauchs-, als auch der Treuebruchstatbestandsalternative des § 266 Abs. 1 StGB. Damit hat sich H durch den Verkauf des Audis an B aber auch nicht wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht.
B. Strafbarkeit des H wegen veruntreuender Unterschlagung
H könnte sich allerdings wegen veruntreuender Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Audi nicht wie von S aufgetragen bei D ablieferte, sondern diesen statt dessen an B verkaufte.
Bei dem Audi handelt es sich um eine fremde, bewegliche Sache. H war zudem nicht daran interessiert den Audi an D abzuliefern, sondern stattdessen schnell und einfach zu Geld zu kommen. Insofern liegt auch eine rechtswidrige Zueignung vor. H handelte vorsätzlich, rechtswidrig sowie schuldhaft. Da dem H das Auto zur Auslieferung an D anvertraut war, verwirklichte er zusätzlich die Qualifikation des Abs. 2. Insofern hat sich H durch den Verkauf des Audis an B wegen veruntreuender Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht.
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