Klausur hinkender Austauschvertrag

Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Aufbau und Prüfung des hinkenden Austauschvertrages im öffentlichen Recht. Anwendbarkeit des § 56 VwVfG.

Datum
Rechtsgebiet Baurecht
Ø Lesezeit 16 Minuten
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A. Sachverhalt

A ist Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der kreisfreien Stadt K. Er plant, auf diesem Grundstück ein kleines Kurhotel zu bauen. Das Grundstück des A liegt in unmittelbarer Nähe zu einem städtischen Park, in dem von der Stadt für jedermann frei zugängliche Anlagen zur Salzgewinnung (Salzsalinen) betrieben werden. A plant, mit der Nähe des Hotels zu diesen Salinen zu werben und erwartet, dass dies ein starker Anreiz für seine späteren Gäste sein wird, sein Hotel zu besuchen.

Unter Einreichung der entsprechenden Planungsunterlagen beantragt A bei dem Bauamt der Stadt K eine Baugenehmigung für sein Vorhaben. Obwohl das Bauvorhaben des A sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, teilt das Bauamt dem A mit, es werde die Baugenehmigung nur dann erteilen, wenn der A 15.000.- Euro an die Stadt K zur Sanierung der im Stadtpark gelegenen Salinen zahle. Dies begründet die Stadt damit, dass eine Sanierung der Salinen dringend erforderlich sei und es der Stadt selbst an Geld hierfür fehle. Da der A aufgrund seines Vorhabens ein besonderes Interesse an dem Betrieb der Salinen habe, sei es gerechtfertigt, dass er die ansonsten nicht aufzubringenden Sanierungskosten zahle.

A geht wegen der Bedeutung der Salinen für sein Vorhaben auf das Verlagen der Stadt ein, obwohl er sich wundert, dass er für seine Baugenehmigung bezahlen muss. Er unterzeichnet eine mit „Öffentlich-rechtlicher-Vertrag“ überschriebene schriftliche Vereinbarung mit der Stadt, die folgenden Inhalt hat:

  1. A zahlt, als Ausgleich der für ihn durch den Betrieb der im Stadtpark gelegenen Salinen entstehenden Vorteile, einen Betrag in Höhe von 15.000.- Euro an die Stadt K
  2. Die Stadt K verwendet diesen Betrag für die erforderliche Sanierung der Salinen.

Nachdem A die 15.000.- Euro an die Stadt K gezahlt hat, erteilt diese die beantragte Baugenehmigung und saniert die Salinen. Etwa sechs Monate später erzählt A diese Geschichte seinem Freund R, einem Rechtsanwalt. Dieser rät ihm dringend, das Geld zurückzuverlangen, da der Vertrag null und nichtig sei. Die Stadt habe diese „Zwangsspende“ nicht fordern dürfen.

A erhebt daraufhin Klage gegen die Stadt K auf Rückzahlung der 15.000.- Euro beim zuständigen Verwaltungsgericht. Die Beklagte ist gegenüber der Klage der Auffassung, dass ein solches Begehr jedenfalls nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar sei. Außerdem habe sie das Geld bereits für die Sanierung der Salinen verwandt, welche sie aufgrund knapper Kassen ohne die Zahlung des A nicht vorgenommen hätte.

Hat die Klage des A Aussicht auf Erfolg ?

Bearbeitervermerk: Sollten Sie die Zulässigkeit der Klage verneinen, ist die Begründetheit in einem Hilfsgutachten zu erörtern.

B. Lösung

Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs § 40 I S.1 VwGO

Voraussetzung ist zunächst, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Dazu müsste eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegen. A verlangt von der Stadt K Rückzahlung der 15.000.- Euro. Diese beruft sich hingegen auf die mit A geschlossene Vereinbarung als Rechtsgrund für das Behaltendürfen. Der Rückzahlungsanspruch könnte sich aus § 812 I S.1, 1.Alt. BGB ergeben, womit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet wäre. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten wäre eröffnet, wenn der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch die Grundlage für die Rückzahlung bilden würde. Dies ist der Fall, wenn das dem Erstattungsanspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre. Damit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, müsste es sich bei der Vereinbarung deshalb um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. d. §§ 54 ff. BayVwVfG handeln. Die Abgrenzung könnte anhand der Subordinationstheorie erfolgen. Auf der Basis vertraglicher Vereinbarungen besteht allerdings ein Gleichordnungsverhältnis, sodass nicht eindeutig von einer übergeordneten Position der Stadt gesprochen werden kann. Öffentliches Recht liegt aber immer dann vor, wenn die streitentscheidenden Vorschriften auf die Disziplinierung und Steuerung von Staatsgewalt gerichtet sind. Maßgeblich für die Abgrenzung des öffentlich-rechtlichen vom privatrechtlichen Vertrag ist damit der Gegenstand des Vertrages. A zahlt 15.000.- Euro an die Stadt, um im Gegenzug die Baugenehmigung für sein Vorhaben zu erhalten. Aus der vertraglichen Vereinbarung könnte aber auch geschlossen werden, dass es sich um eine privatrechtliche Einigung bezüglich der Nutzungsvorteile aus den Salinen handelt, deren Sanierung von A finanziert wird. In solchen Fällen sind der Zweck und der Gesamtcharakter des Vertrages entscheidend. A hat die Stadt aufgesucht, um eine Baugenehmigung zu erhalten. Da die Stadt aber nicht bereit war diese ohne Weiteres zu erteilen, kam es erst zu den Verhandlungen bezüglich der Finanzierung der Salinen. Die Baugenehmigung wurde aber weder ausdrücklich im Vertrag geregelt noch in irgendeiner Weise erwähnt. Nichtsdestotrotz ist die Baugenehmigung Geschäftsgrundlage der Vereinbarung. Diese ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, weil sich die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung primär aus den Vorschriften der BayBO und dem BauGB ergibt. Sieht man die Baugenehmigung nun aber nicht als Vertragsbestandteil, kann darauf abgestellt werden, dass auch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach den Vorschriften des BauGB geregelt werden, §§ 136 ff. BauGB. So regelt § 154 BauGB, dass Eigentümer im Sanierungsgebiet einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten haben, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstückes entspricht. Das Grundstück des A liegt hier zwar nicht im Sanierungsgebiet, jedoch kommen ihm die Vorteile der Sanierung zugute. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kann damit nicht ausgeschlossen werden. Somit sind Vorschriften der BayBO und des BauGB streitentscheidend, sodass die Streitigkeit dem öffentlichen Recht zugeordnet werden muss. Dem Gesamtcharakter nach handelt es sich folglich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Damit ist das dem Erstattungsanspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis als öffentlich-rechtlich einzuordnen, womit der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch die Grundlage für das Rückforderungsbegehren des A bildet und es sich somit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt.

Da die übrigen Voraussetzungen des § 40 I VwGO hier unproblematisch sind, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

II. Zulässigkeit der Klage des A

1. Statthafte Klageart

Die statthafte Klageart richtet sich in erster Linie nach dem klägerischen Begehr gem. § 88 VwGO. A begehrt die Rückzahlung der von ihm an die Stadt K gezahlten 15.000.- Euro. Die Rückzahlung ist ein schlichtes Verwaltungshandeln ohne Regelungswirkung, sodass der Erlass eines VA ausscheidet. Statthaft ist somit die allgemeine Leistungsklage, die gesetzlich nicht gesondert geregelt wurde, aber in zahlreichen Vorschriften vorausgesetzt wird, so z. B. in § 43 II, 111, 113 IV, 156 VwGO.

2. Klagebefugnis

Um Popularklagen auszuschließen müsste A gem. § 42 II VwGO analog klagebefugt sein. Dazu müsste er geltend machen in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt zu sein oder einen möglichen Anspruch auf die begehrte Handlung zu haben. Hier könnte A einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch haben. Eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung aufgrund nichtigen Vertrages ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. A ist damit klagebefugt.

3. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

A ist gem. § 61 Nr. 1 Alt 1 VwGO beteiligten-, und gem. § 62 I Nr. 1 VwGO prozessfähig. Die Beteiligtenfähigkeit der Stadt K ergibt sich aus § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO. Sie wird gem. Art. 38 I BayGO von ihrem Oberbürgermeister vertreten und ist damit gem. § 62 III VwGO prozessfähig.

III. Begründetheit

Die Klage des A ist begründet, wenn er einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Rückzahlung des Geldbetrages in Höhe von 15.000.- Euro gegen die Stadt K hat. Dann müsste die Zahlung Folge einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung sein. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn der geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag unwirksam ist.

1. Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages

Eine Unwirksamkeit ergibt sich, wenn der Vertrag nicht wirksam zustandekommen, insgesamt nichtig oder hinsichtlich der streitigen Verpflichtung unverbindlich ist.

a) Wirksames Zustandekommen

Am wirksamen Vertragsschluss gem. § 62 S.2 BayVwVfG i.V.m. §§ 145 ff. BGB bestehen hier keine Zweifel. Sowohl die Stadt K als auch A haben durch übereinstimmende Willenserklärungen die Vereinbarung abgeschlossen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass A die Zahlung als Zwangsspende empfindet. Die Stadt hat A weder über den Sachverhalt getäuscht, noch eine Drohung ausgesprochen, sodass insofern nicht von Zwangsausübung gesprochen werden kann. A hat den Vertrag freiwillig und bewusst unterschrieben. Auch die Tatsache, dass die Stadt bei Nichtunterschreiben die Erteilung der Baugenehmigung versagt hätte, ändert an der Freiwilligkeit der Unterschrift nichts. Das Einsetzen dieses Druckmittels ist vielmehr eine Frage der Wirksamkeit, die im Folgenden noch zu diskutieren sein wird.

Im Übrigen sind auch die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen gem. §§ 57 ff. BayVwVfG eingehalten. Insbesondere wurde die von § 57 BayVwVfG geforderte Schriftform gewahrt. Die Zuständigkeit der Behörde für die Erteilung der Baugenehmigung ergibt sich aus Art. 53 I, 54 I BayBO, Art. 37 I 1 BayLKrO, Art. 9 I BayGO. Auch ist die Sanierung der Salinen Gemeindeaufgabe gem. Art. 140 BauGB. Insofern war sie auch zuständig für den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, der dies zum Gegenstand hat.

b) Wirksamkeit des Vertrages

Nach § 54 I BayVwVfG darf die Behörde grundsätzlich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag handeln, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen. Damit bedarf es keiner besonderen Ermächtigungsgrundlage für das Vertragshandeln der Verwaltung. Fraglich ist, ob baurechtliche Genehmigungen durch Vertrag ausgesprochen werden können. Die baurechtlichen Gesetze sind jedoch auf VAs zugeschnitten. Eine Zulässigkeit ergibt sich nur dann, wenn die verwaltungsaktbezogenen Regelungen auch bei vertraglichem Handeln berücksichtigt werden. So bestimmt § 54 II BayVwVfG ausdrücklich, dass gerade auch anstatt eines VAs ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden kann, was vorliegend auf die Baugenehmigung zutreffen würde. Vereinbarungen über Finanzierungen einzelner Projekte der Stadt können zweifelsfrei durch Vertrag geregelt werden.

Grundsätzlich liegt es im Wesen eines Vertrages, dass dessen Inhalt von den Parteien ausgehandelt wird. Insoweit kann sich hier nicht jede Einzelheit aus dem Gesetz ergeben. Das Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes aus Art. 20 III GG kann in diesem Bereich damit nicht gelten. Der öffentlich-rechtliche Vertrag darf aber dennoch nicht gegen geltendes Recht verstoßen, der Vorrang des Gesetzes gilt deshalb uneingeschränkt.

Zu prüfen sind insbesondere die §§ 55 ff. BayVwVfG sowie Vorschriften des einschlägigen besonderen Verwaltungsrechts. In Betracht kommt ein Verstoß gegen § 56 BayVwVfG, welcher für den sog. Austauschvertrag besondere Rechtmäßigkeitsanforderungen stellt. Ein solcher Austauschvertrag liegt vor, wenn sich der Bürger im Hinblick auf eine Leistung der Verwaltung zu einer Gegenleistung verpflichtet. A ging die Zahlungsverpflichtung ein, um die Baugenehmigung für sein Bauvorhaben zu erhalten. Insoweit liegt ein Austauschverhältnis vor, was den Verhandlungen im Vorfeld des Vertragsschlusses entnommen werden kann. Im Vertrag selbst ist von der Baugenehmigung aber nicht mehr die Rede. In Nr. 1 des Vertrages verpflichtet sich A zur Zahlung von 15.000.- Euro, und zwar nicht um im Gegenzug die Baugenehmigung zu erhalten, sondern dem Wortlaut des Vertrages zufolge für die Vorteile, die ihm durch den Betrieb der Salinen entstehen. In Nr. 2 verpflichtet sich die Stadt diesen Betrag auch zur Sanierung dieser Salinen zu verwenden. Das was im Voraus besprochen wurde, wurde also nicht Vertragsinhalt. Fraglich ist, wie dieses Problem zu behandeln ist. Man spricht insofern von einem „hinkenden“ Austauschverhältnis. Als hinkende Austauschverträge werden solche Verträge bezeichnet, bei denen kein in sich geschlossenes Austauschverhältnis im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses von Leistung und Gegenleistung vereinbart wurde, die Leistung der Gemeinde, d. h. die Erteilung der Baugenehmigung von den Vertragspartnern jedoch als Leistung angesprochen oder vorausgesetzt ist, ohne dass insofern ein Rechtsanspruch des Bürgers begründet wird. Selbst wenn im Rahmen der Vertragsgestaltung keine ausdrückliche Leistungspflicht der Gemeinde zur Erteilung der Genehmigung begründet ist, wird diese doch als Geschäftsgrundlage oder Bedingung der Vereinbarung vorausgesetzt. Denn A wird die Kosten letztlich nur übernehmen, wenn er im Anschluss sein Bauprojekt verwirklichen kann. Andernfalls könnte er auch die von der Gemeinde versprochenen Vorteile nicht nutzen.

Fraglich ist aber die Anwendbarkeit des § 56 BayVwVfG auf den hinkenden Austauschvertrag. Man könnte eine analoge Anwendung befürworten, wenn die Gegenleistung als Grundlage vorausgesetzt, aber nicht ausdrücklich in den Vertragstext übernommen wurde. Der in § 56 I 2 Alt 1 BayVwVfG normierte Angemessenheitsgrundsatz und das in § 56 I 2 Alt. 2 BayVwVfG normierte Erfordernis des sachlichen Zusammenhangs dient dem rechtsstaatlich gebotenen Schutz des Bürgers vor Beeinträchtigungen seiner Rechtsposition durch eigene Leistungsversprechen, zu denen er sich genötigt sieht, um von der Behörde bestimmte Gegenleistungen zu erhalten. Für diese Kriterien macht es keinen Unterschied, ob der Bürger nun einen einklagbaren Anspruch hat oder ob die Gegenleistung der Behörde als Geschäftsgrundlage vorausgesetzt wurde. In beiden Fällen lässt sich der Bürger auf eine Verpflichtung ein um etwas von der Behörde zu bekommen. In beiden Fällen besteht damit die Gefahr eines Machtmissbrauchs durch die Gemeinde, weil sie die Erteilung der Baugenehmigung von der Übernahme vertraglicher Verpflichtungen durch den Bürger abhängig machen könnte. Damit sind die Erfordernisse des Sachzusammenhangs und der Angemessenheit aufgrund vergleichbarer Interessenlage und Regelungslücke auch auf nicht einklagbare, aber als Geschäftsgrundlage vorausgesetzte Verpflichtungen anzuwenden.

Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um einen subordinationsrechtlichen Vertrag gem. § 54 S.2 BayVwVfG handelt. Dies sind Verträge, denen ein Über- und Unterordnungsverhältnis zugrunde liegt. Davon zu unterscheiden sind koordinationsrechtliche Verträge, bei denen die Parteien in einem gleichrangigen Verhältnis stehen. Darunter fallen beispielsweise Verträge zwischen Gemeinden, Landkreisen oder Universitäten. Die Unterscheidung dieser beiden Vertragstypen ist deshalb wichtig, weil viele Vorschriften, wie §§ 55, 56, 59 II und 61 BayVwVfG auf § 54 S. 2 BayVwVfG Bezug nehmen und damit nur für subordinationsrechtliche Verträge gelten. Im vorliegenden Fall spricht die Planungshoheit der Gemeinde bzgl. der Erteilung von Baugenehmigungen für einen solchen subordinationsrechtlichen Vertrag. Das präventive Bauverbot kann nur durch die Erteilung einer Baugenehmigung beseitigt werden. Damit ist der Bauherr auf das Tätigwerden der Behörde angewiesen. In einzelnen Fällen kann sich dieses Machtgefälle umkehren, wenn ein finanzkräftiger Investor der Gemeinde ein Projekt vorschlägt, das sie aufgrund leerer Haushaltskassen nicht selbst realisieren kann und sie somit auf die Investitionen angewiesen ist. In der Regel besteht jedoch das Machtgefälle zugunsten der Gemeinde. Zwar investiert A 15.000.- Euro, deshalb ist er aber noch lange nicht in der Lage Druck auf die Gemeinde auszuüben. Er handelt vielmehr im Glauben andernfalls keine Baugenehmigung zu erhalten. Der vorliegenden Vertragsgestaltung ist damit der subordinationsrechtliche Charakter immanent.

Inhaltlich rechtmäßig ist ein subordinationsrechtlicher Austauschvertrag aber nur, wenn die Gegenleistung des Bürgers im Vertrag ausdrücklich für einen konkret bestimmten Zweck vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentliche Aufgaben dient (§ 56 I 1 BayVwVfG). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn die Zahlung des A dient laut Vereinbarung der Sanierung der Salinen und gleichzeitig stellt die Sanierung auch eine öffentliche Aufgabe dar.

Darüber hinaus muss die Gegenleistung aber auch angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der Leistung der Behörde stehen. Problematisch ist hier der sachliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Das Koppelungsverbot soll verhindern, dass hoheitliche Rechte ohne Weiteres verkauft werden können. Bei Geldleistungen ist ein sachlicher Zusammenhang immer dann gegeben, wenn die Zahlung eine Art Aufwendungsersatz für die Ausgaben der Gemeinde ist, die ihr im Zusammenhang mit der Leistung an den Bürger entstehen. Hier soll die Zahlung zur Sanierung der Salinen verwendet werden. A ist an den Vorteilen, die die Salinen für sein Bauvorhaben bringen, interessiert. Soweit stünde die Zahlung schon in Zusammenhang mit der Leistung der Gemeinde. Im Hinblick auf die Erteilung der Baugenehmigung besteht jedoch überhaupt kein sachlicher Zusammenhang. Die Genehmigung kann ohne weiteres erteilt werden. Eine darüberhinausgehende Zahlung dient nicht der Umsetzung oder Ermöglichung des Bauvorhabens. Damit liegt ein Verstoß gegen § 56 I 2 BayVwVfG vor. Somit wäre der Vertrag gem. § 58 II Nr. 4 bayVwVfG nichtig.

-Hilfsgutachten: Annahme sachlicher Zusammenhang und Angemessenheit liegen vor-

Es könnte aber ein Verstoß gegen § 56 II BayVwVfG vorliegen. Die Gegenleistung könnte unzulässig sein, wenn auf sie ein gebundener Anspruch bestünde. Gem. Art. 68 I BayBO ist die Gemeinde verpflichtet die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, falls die einschlägigen Voraussetzungen vorliegen. Ihr steht insofern kein Ermessensspielraum zu. Eine solche Gegenleistung kann also nur vereinbart werden, wenn sie bei Erlass eines VA Inhalt einer Nebenbestimmung i. S. d. § 36 BayVwVfG sein könnte. Nebenbestimmungen können erlassen werden wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des VA erfüllt werden. Die Verpflichtung einen bestimmten Geldbetrag zur Finanzierung eines von der Baugenehmigung unabhängigen Projekts zu zahlen kann nicht Inhalt einer Nebenbestimmung sein. Eine einschlägige Rechtsvorschrift existiert nicht. Auch kann kein Zusammenhang zur Baugenehmigung festgestellt werden, der eine derartige Nebenbestimmung rechtfertigen könnte. Wie schon erwähnt kann gem. § 140 BauGB von Grundstückseigentümern ein Geldbetrag für die ihnen durch Sanierungsmaßnahmen entstehenden Vorteile verlangt werden. Dieser Fall ist aber nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, da das Grundstück nicht im Sanierungsgebiet liegt. Es kann zwar vertraglich vereinbart werden, dass A einen Geldbetrag für die Vorteile der Sanierung zahlt, jedoch kann dies nicht von der Erteilung einer Baugenehmigung abhängig gemacht werden. Es handelt sich hier auch nicht um einen von der Gemeinde zu gewährenden Dispens i. S. d. § 31 II BauGB, bei dem aufgrund des bestehenden Ermessens andere Kriterien erwogen werden müssten, da das Vorhaben vollumfänglich mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt. Damit liegt ein Verstoß gegen § 56 II BayVwVfG vor, was zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages nach § 59 II Nr. 4 BayVwVfG führt.

Im Ergebnis ist der öffentlich-rechtliche Vertrag damit unwirksam, woraus sich ein Anspruch des A auf Rückzahlung des Geldbetrages ergibt.

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c.) Wegfall der Bereicherung

Problematisch ist, dass die Gemeinde das Geld bereits für die Sanierungsmaßnahmen ausgegeben hat, was sie aber aufgrund knapper Kassen ohne die Zahlung des A nicht getan hätte. Fraglich ist also, ob sie insofern entreichert ist. Der Wegfall der Bereicherung richtet sich im öffentlichen Recht nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen und damit nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Damit ist eine Orientierung am Rechtsgedanken des § 48 II BayVwVfG möglich. Diese Vorschrift schützt aber ausdrücklich nur das Vertrauen des Bürgers. Allerdings wäre es sinnwidrig würde man auch dem Staat Vertrauensschutz zubilligen. Es verbleibt hier beim Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Auch eine Berufung der Stadt auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann aus oben genannten Gründen nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Schließlich wusste die Stadt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass ihr Vorgehen wohl den gesetzlichen Rahmen verlässt. Eine Schutzwürdigkeit ist nicht ersichtlich. Letztlich kann sich die Stadt K nicht auf Entreicherung berufen, sie muss gesetzestreu zurückzahlen.

Die Klage des A ist begründet. Er hat Anspruch auf Rückzahlung der 15.000.- Euro.

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