Klausur Gewährleistungsrecht Kauf

Prüfschema von Rücktritt und Schadensersatz im Gewährleistungsrecht, Prüfung und Verjährung von Mangelfolgeschäden, Verjährung des Rücktritts § 218 BGB.

Datum
Rechtsgebiet Kaufvertrag
Ø Lesezeit 25 Minuten
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Die folgende Klausur richtet sich an Examens-, sowie Zwischenprüfungskandidaten, die sich eingehend mit der Frage der Prüfung von Gewährleistungsansprüchen auseinandersetzen möchten. Deliktische Ansprüche, sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sollen nicht geprüft werden, um von den wesentlichen Fragen des Aufbaus von Gewährleistungsansprüchen nicht abzulenken.

Die Lösung basiert dabei auf den in den Schemata und Fachartikeln zu findenden Generalschemata für Schadensersatzansprüche, Mangelfolgeschäden und dem Rücktritt im Gewährleistungsrecht gem. § 437 BGB und soll eine mögliche Lösung darstellen.

Sachverhalt

Die Kosmetikerin Katja K. übernimmt Anfang 2012 ein exklusives Wellness-Studio (Wert der Einrichtung 100.000 €). Sie erwirbt hierfür bei H eine von dieser produzierte Luxussonnenbank „Ozean“ für 15.000 €. Mit der H ist K bereits seit vielen Jahren befreundet. Die Sonnenbank wird der K am 10.03.2012 geliefert. Ende März 2012 löst bei der Generalprobe für die Eröffnungsfeierlichkeiten ein leicht zu behebender Fertigungsdefekt im Thermostat der Sonnenbank einen Brand aus. Durch diesen Brand wird sowohl die Sonnenbank, als auch die gesamte Einrichtung des Studios, zerstört. K ist nun nicht mehr von der Zuverlässigkeit und Gefahrlosigkeit des Modells „Ozean“ überzeugt und auch in der Presse wird dieses Modell als „Kokelkiste“ bezeichnet. Aus diesen Gründen erwirbt K bei einem anderen Hersteller eine Sonnenbank des Fabrikats Palmen. Juristische Ansprüche gegen die H macht K zunächst nicht geltend, weil sie die Freundschaft nicht gefährden möchte und zudem hofft, dass H aus eigener Initiative Zahlungen anbieten will. Allerdings bringt sie das Gespräch immer wieder auf den Brand und verweist auf ihre Schäden. H zeigt sich allerdings sehr resistent gegenüber diesen Bemerkungen und reagiert ausweichend und verweist auf ihre eigene schwierige Geschäftslage. Nach einem Streit mit H im April 2014, fasst K ihren Mut zusammen und verlangt von H ihren Kaufpreis, sowie die Zahlung von 100.000 €.

Welche vertraglichen Ansprüche stehen K zu?

Lösung

1. Teil: Ansprüche der K hinsichtlich der Sonnenbank

A. Rücktritt gem. §§ 346 I, 323 I 1. Alt., 437 Nr. 2, 433, 439 I 1. Alt., 2. Alt. BGB

K könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für die Sonnenbank Ozean in Höhe von 15.000 € BGB haben, wenn die Voraussetzungen des Rücktritts gem. §§ 346 I, 323 I 1. Alt., 437 Nr. 2, 433, 439 I 1. Alt, 2. Alt. BGB vorliegen.

I. Rücktrittsgrund

1. Vertraglich oder gesetzlich geregelter Rücktrittsgrund

Zunächst müsste ein Rücktrittsgrund vorliegen. Gemäß § 346 I BGB kann sich ein solcher, sowohl aus einer vertraglichen Vereinbarung, als auch aus einem gesetzlich verankerten Recht, ergeben. Vertraglich haben K und H keine Rücktrittsmöglichkeit eingeräumt. Insofern kann sich ein Rücktrittsgrund lediglich aus § 323 I BGB oder aus § 326 V BGB ergeben. Welche der beiden Möglichkeiten vorliegend eingreifen könnte, hängt davon ab, ob ein wirksames Schuldverhältnis entstanden ist und weiterhin vorliegt (§ 323 I BGB) oder, ob ein zunächst wirksames Schuldverhältnis gem. § 275 I BGB unmöglich geworden ist (§ 326 V BGB).

a.)  Anspruch (Nacherfüllungsanspruchs) entstanden

Insofern bedarf es zunächst eines wirksamen Schuldverhältnisses. Ein Schuldverhältnis im Sinne des § 241 I 1 BGB liegt vor, wenn ein Gläubiger berechtigt ist von einem Schuldner eine Leistung zu fordern. Auch Ansprüche können Schuldverhältnisse darstellen. Vorliegend könnte sich dieses Schuldverhältnis aus § 439 BGB ergeben. Gemäß § 439 I 1. Alt., 2. Alt. BGB kann der Käufer (= Gläubiger) vom Verkäufer (= Schuldner) Nacherfüllung (= Leistung) verlangen. Im Gegensatz zur Gewährschaftstheorie besteht nach der herrschenden Erfüllungstheorie der ursprüngliche Erfüllungsanspruch aus § 433 I BGB in modifizierter Fassung im Nacherfüllungsanspruch fort.

aa.) Wirksamer Kaufvertrag

Für das Vorliegen eines Nacherfüllungsanspruchs bedarf es daher zunächst eines wirksamen Kaufvertrages.

(1.) Anspruch (Kaufvertrag) entstanden

K und die H haben einen Kaufvertrag über eine Sonnenbank Ozean zu einem Preis von 15.000 € abgeschlossen. Damit ist ein wirksamer Kaufvertrag entstanden.

(2.) Anspruch untergegangen

Dieser Kaufvertrag ist auch nicht untergegangen und besteht entsprechend fort.

bb.) Sachmangel, § 434 BGB

Ein Nacherfüllungsanspruch erfordert darüber hinaus das Vorliegen eines Sachmangels. Ein Sachmangel ist grundsätzlich das Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit gem. § 434 I 1 BGB. Vorliegend haben K und H über die Beschaffenheit der Sonnenbank Ozean nicht explizit gesprochen und somit auch keine Beschaffenheit vereinbart. Ein Sachmangel gem. § 434 I 1 BGB kann damit nicht vorliegen. Möglich wäre allerdings ein Sachmangel gem. § 434 I 2 Nr. 1 BGB, wenn eine Verwendung vertraglich vereinbart und vorausgesetzt wurde. Jedoch haben K und H vertraglich keine Verwendung der Sonnenbank vereinbart, sodass ein Sachmangel im Sinne des § 434 I 2 Nr. 1 BGB ebenfalls ausscheidet. Wenn sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, könnte vorliegend ein Sachmangel gem. § 434 I 2 Nr. 2 BGB vorhanden sein. Eine Sonnenbank dient durch Bestrahlung mit UV-Licht der Bräunung von Personen zu überwiegend kosmetischen Zwecken. Insofern ist eine Temperaturregulierung für die unterschiedlichen Bestrahlungsintensitäten eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherheit eines derartigen Geräts. Eine Sonnenbank mit einem Defekt im Thermostat und einen dadurch ausgelösten Brand kann für den gewöhnlichen Einsatz nicht verwendet werden. Das Solarium „Ozean“ weist somit einen Sachmangel im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BGB auf.

Ein Sachmangel liegt folglich vor.

cc.) Bei Gefahrübergang

Weiterhin ist festzustellen, ob der Sachmangel bereits bei Gefahrübergang im Sinne des § 446 I BGB, also bei Ablieferung der Sache vorlag. Der Fertigungsdefekt im Thermostat haftet der Sonnenbank bereits bei Ablieferung in K’s geplantem Wellness-Studio an. Insofern lag der Sachmangel bei Gefahrübergang vor.

dd.) Zwischenergebnis

Damit liegen die Voraussetzungen für einen Nacherfüllungsanspruch vor. Ein Nacherfüllungsanspruch ist wirksam entstanden.

b.) Anspruchsumfang des Nacherfüllungsanspruchs

Zu klären ist weiter, ob der Defekt am Thermostat durch Nacherfüllung beseitigt werden kann. Bezüglich des Anspruchsumfangs ist zwischen der Nachbesserung (§ 439 I 1. Alt. BGB) und der Neulieferung (§ 439 I 2. Alt. BGB) zu differenzieren. Nur wenn beide Arten der Nacherfüllung nicht mehr möglich sind, findet der § 437 Nr. 2 BGB Anwendung.

Zu klären ist damit, ob das vorliegende Problem an der Sonnenbank überhaupt von einer Nacherfüllung umfasst ist.

aa.) Nachbesserung, § 439 I 1. Alt. BGB

Der Sachmangel an der Sonnenbank beruht auf einem leicht behebbaren Fertigungsdefekt, der durch eine Reparatur grundsätzlich problemlos beseitigt werden könnte.

bb.) Neulieferung, § 439 I 2. Alt. BGB

Sämtliche Sonnenbänke „Ozean“ desselben Herstellers weisen einen Fertigungsdefekt am Thermostat auf und sind folglich mangelhaft. Die Neulieferung einer Sonnenbank „Ozean“ würde daher nicht zur Beseitigung des Mangels führen. Folglich beschränkt sich die Nacherfüllung nur auf die Nachbesserung gem. § 439 I 2. Alt. BGB.

c.) Anspruch untergegangen

Die Nacherfüllung könnte aber untergegangen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Nachbesserung gem. § 439 I 1. Alt. BGB aufgrund von § 275 I BGB unmöglich geworden sind.

Eine Nachbesserung beinhaltet die Reparatur einer Sache. Das Thermostat an der Sonnenbank war grundsätzlich problemlos reparierbar. Allerdings wurde die Sonnenbank bei dem entstandenen Brand vollständig zerstört. Eine Reparatur ist folglich weder von H, noch von irgendwem anderes durchführbar. Insofern ist eine Nachbesserung nachträglich objektiv gem. § 275 I BGB unmöglich geworden.

d.) Zwischenergebnis

Ein Nacherfüllungsanspruch ist entstanden aber nachträglich objektiv gem. § 275 I BGB unmöglich geworden. Damit kann K ihre Rechte aus § 437 Nr. 2 BGB direkt – also ohne vorherige Aufforderung der H zur Nacherfüllung – geltend machen.

2. Pflichtverletzung (Pflicht zur Nacherfüllung, § 440 BGB)

Für das Vorliegen eines Rücktrittsgrundes ist überdies eine Pflichtverletzung erforderlich. Die Pflichtverletzung kann entweder gem. § 323 I BGB in der Verzögerung oder gem. § 326 V i.V.m. § 275 I BGB in der Unmöglichkeit der Nacherfüllung liegen. Die Nacherfüllungspflicht bezog sich lediglich auf die Nachbesserung in Form der Reparatur gem. § 439 I 1. Alt. BGB. Diese ist durch den Brand jedoch nachtäglich objektiv unmöglich geworden. Insofern liegt in Bezug auf die Nacherfüllung eine Unmöglichkeit im Sinne des § 275 I BGB und damit eine Pflichtverletzung gem. § 326 V BGB vor.

II. Rücktrittserklärung

Weiterhin bedarf es einer Rücktrittserklärung durch den Käufer gegenüber dem Verkäufer. K hat vorliegend den Rücktritt noch nicht erklärt, könnte dies aber noch nachholen.

III. Rechtsfolge

Sofern K den Rücktritt erklärt, liegen sämtliche Voraussetzungen des Rücktritts vor. Als Rechtsfolge ordnet § 346 I BGB ein Rückgewährschuldverhältnis an, in dem die gegenseitigen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind.

H müsste damit den Kaufpreis zurückzahlen und K die Sonnenbank zurückgeben. Die Sonnenbank wurde bei dem Brand jedoch vollständig zerstört, sodass sie gem. § 346 II 1 BGB grundsätzlich zum Wertersatz verpflichtet wäre. Die Sonnenbank wäre allerdings auch bei H gleichfalls in Brand geraten, sodass die Wertersatzpflicht für K vorliegend nach § 346 III 1 Nr. 2, 2.  Alt. BGB entfällt. Folglich hätte nach Rücktrittserklärung lediglich H den Kaufpreis herauszugeben.

IV. Ausschluss des Rücktritts, § 438 IV 1 BGB i.V.m. § 218 BGB

Etwas anderes könnte sich jedoch dann ergeben, wenn der Rücktritt ausgeschlossen wäre. Ein solcher Ausschluss käme dann in Betracht, wenn der Rücktritt verjährt wäre. Ein Rücktritt ist jedoch kein Anspruch, sondern stellt lediglich ein Rückgewährschuldverhältnis, dar. Verjähren können allerdings nur Ansprüche. Damit kann ein Rücktritt selbst nicht verjähren. Allerdings könnte der Rücktritt gem. § 438 IV 1 BGB i.V.m. § 218 BGB unwirksam geworden sein. Dies wäre dann der Fall, wenn der dem Rücktritt zugrundeliegende Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. Dafür ist zunächst anzunehmen, dass der Nacherfüllungsanspruch nicht bereits unwirksam geworden ist. Dann wäre der Nacherfüllungsanspruch gem. § 438 I Nr. 3 BGB drei Jahre nach Ablieferung der Sache verjährt. H hat K die Sonnenbank am 10.03.2012 geliefert. Der Anspruch wäre daher bei Geltendmachung im April 2014 mit mehr als zwei Jahren verjährt.

Damit ist der Rücktritt gem. § 438 IV 1 BGB i.V.m. § 218 BGB unwirksam.

V. Ergebnis

K hat grundsätzlich nach Erklärung des Rücktritts einen Anspruch gegen H auf Rückzahlung des Kaufpreises für die Sonnenbank Ozean in Höhe von 15.000 € BGB gem. §§ 346 I, 323 I 1. Alt., 437 Nr. 2, 433, 439 I 1. Alt, 2. Alt. BGB. Allerdings stünde diesem Anspruch eine Einrede der Unwirksamkeit aufgrund von Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs aus § 438 IV BGB i.V.m. § 218 BGB entgegen.

B. Schadensersatz gem. §§ 280 I, III, 283, 437 Nr.  3, 433, 439 I 1.  Alt., 2.  Alt. BGB

K könnte gegen H einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 15.000 € wegen Zerstörung der Sonnenbank Ozean gem. §§ 280 I, III, 283, 437 Nr. 3, 433, 439 I 1. Alt., 2. Alt. BGB haben.

I. Wirksames Schuldverhältnis

Dies setzt zunächst das Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses voraus. Dieses könnte in Form des Nacherfüllungsanspruchs gem. § 439 I BGB bestehen, sofern ein solcher wirksam entstanden ist.

1. Anspruch (Nacherfüllungsanspruch) entstanden

Ein Nacherfüllungsanspruch ist, der Erfüllungstheorie folgend, ein fortgesetzter Erfüllungsanspruch. Insofern bedarf es zunächst eines wirksamen Kaufvertrages gem. § 433 I BGB, der sich in modifizierter Form im Nacherfüllungsanspruch fortsetzt. Ein solcher Kaufvertrag ist wirksam entstanden und auch nicht untergegangen (s.o.).

Weiterhin liegt, wegen des Fertigungsdefekts am Thermostat, ein Sachmangel gem. § 434 I 2 Nr.  2 BGB vor, der bereits bei Gefahrübergang gem. § 446 S. 1 BGB vorhanden war.

Ein Nacherfüllungsanspruch ist damit wirksam entstanden.

2. Anspruchsumfang des Nacherfüllungsanspruchs

Ferner müsste der eingetretene Schaden vom Anspruchsumfang des Nacherfüllungsanspruchs umfasst sein. Dies wäre gegeben, wenn der Schaden durch die Nacherfüllung in Form der Nachbesserung (§ 439 I 1. Alt. BGB) oder in Form der Neulieferung (§ 439 I 2. Alt. BGB) vollständig behoben werden könnte. Eine Reparatur des Thermostats war grundsätzlich leicht durchzuführen, sodass eine Nachbesserung grundsätzlich den Schaden abdeckt. Eine Neulieferung einer Sonnenbank „Ozean“ hätte jedoch denselben Fertigungsdefekt wie die gelieferte Sonnenbank. Insofern würde eine Nacherfüllung in Form der Neulieferung nicht zum gewünschten Ergebnis führen. Der Nacherfüllungsanspruch der K beläuft sich damit ausschließlich auf die Nachbesserung gem. § 439 I 2. Alt. BGB.

3. Anspruch untergegangen

Die Sonnenbank wurde bei dem Brand allerdings vollständig zerstört. Damit ist eine Reparatur des Thermostats nicht mehr möglich und die Nacherfüllung gem. § 275 I BGB objektiv nachträglich unmöglich geworden.

4. Zwischenergebnis

Ein Nacherfüllungsanspruch und damit ein wirksames Schuldverhältnis ist entstanden, aber nachträglich unmöglich geworden. K kann von H keine Nacherfüllung gem. § 439 I 1. Alt., 2. Alt. BGB verlangen. Das Recht zur zweiten Andienung steht H nicht mehr zu, sodass K ihre Recht aus § 437 Nr. 3 BGB geltend machen kann.

II. Pflichtverletzung

Dann müsste eine Pflichtverletzung bestehen. Diese Pflichtverletzung könnte sich vorliegend aus § 283 S. 1 BGB ergeben, wenn der Schuldner nach § 275 I bis III BGB nicht zu leisten braucht. H wurde von der Pflicht zur Nacherfüllung gem. § 439 I, 433 I BGB wegen Unmöglichkeit der Nachbesserung nach § 439 I 1. Alt. BGB befreit. Insofern ist eine Pflichtverletzung gem. § 283 S. 1 BGB i.V.m. § 275 I BGB gegeben.

III. Vertretenmüssen

Weiterhin müsste H den Untergang zu vertreten haben. Das Vertretenmüssen wird grundsätzlich gem. § 280 I 2 BGB vermutet und bezieht sich gem. § 276 I 1 BGB auf Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit handelt gem. § 276 II BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die Sonnenbank wurde von H selbst hergestellt. Das Thermostat der Sonnenbank „Ozean“ weist einen Fertigungsdefekt auf, sodass sämtliche Sonnenbänke der Produktionsreihe mangelhaft sind. Ein Fertigungsdefekt am Thermostat einer Sonnenbank kann allerdings, wie vorliegend, zu einer Überhitzung der Heizstäbe und damit zum Brand führen. Das Thermostat wurde jedoch gerade zur Verhinderung solcher Gefahren eingebaut. H hat damit bei der Produktion der Sonnenbänke „Ozean“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und folglich fahrlässig gehandelt. H hat den Brand der Sonnenbank und damit den Untergangsgrund der Nacherfüllung aus § 439 I 1. Alt. BGB zu vertreten.

IV. Rechtsfolge

Als Rechtsfolge ist gem. §§ 280 I, III, 283 BGB Schadensersatz zu leisten. Das bedeutet, dass alle unfreiwilligen Vermögensopfer zu ersetzen sind, die nicht entstanden wären, wenn vertragsgemäß geleistet worden wäre. Vertragsgemäß hätte K eine funktionsfähige Sonnenbank erhalten, die keinen Fertigungsdefekt am Thermostat aufgewiesen und keinen Brand hervorgerufen hätte. Dann wäre die Sonnenbank aber auch nicht zerstört worden. Die Zerstörung der Sonnenbank im Wert von 15.000 € ist überdies eine unfreiwillige Vermögenseinbuße.

Damit hat H an K Schadensersatz in Höhe von 15.000 € zu leisten.

V. Verjährung

Das Ergebnis könnte sich allerdings ändern, wenn H gegen den Anspruch der K auf Schadensersatz eine Einrede zustünde. Diese Einrede könnte sich aus der Verjährung des Anspruchs und damit aus § 438 I Nr. 3 ergeben. Dazu müsste der Nacherfüllungsanspruch der K jedoch verjährt sein. Die Mängelansprüche aus § 439 I 1. Alt., 2. Alt. BGB verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Ablieferung der Sache (§ 438 II BGB). Das bedeutet, dass, sofern der Nacherfüllungsanspruch nicht bereits untergegangen wäre, dieser im April 2014 verjährt ist. Damit dürfen die Mängelrechte aus § 437 Nr. 3 und damit der Schadensersatzanspruch nicht mehr geltend gemacht werden. Die Verjährung ist jedoch eine Einrede, die erst dann ihre Wirkung entfaltet, wenn sie vom Berechtigten geltend gemacht wird. H hat sich bisher zu den Vorwürfen nicht auf § 438 BGB berufen.

VI. Ergebnis

Der K steht gegen H ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 15.000 € wegen Beschädigung der Sonnenbank gem. §§ 280 I, III, 283, 437 Nr. 3, 433, 439 I 1. Alt., 2. Alt. BGB zu. Dieser Anspruch wäre jedoch gehemmt, wenn H die Einrede der Verjährung geltend macht.

Weitere, vertragliche Ansprüche hinsichtlich der Sonnenbank kommen nicht in Betracht.

2. Teil: Anspruch der K hinsichtlich der Einrichtung des Wellness-Studios

K könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der Einrichtung ihres Wellness-Studios in Höhe von 100.000 € gem. §§ 280 I, 241 II, 437 Nr. 3, 433, 439 I 1. Alt., 2. Alt. BGB haben.

I. Schuldverhältnis

1. Anspruch (Nacherfüllungsanspruch) entstanden

Dazu ist wiederum erforderlich, dass zwischen K und H ein Schuldverhältnis besteht.

Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen H und K besteht. Zudem lag ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. § 446 S.1 BGB in Form des Fertigungsdefekts am Thermostats der Sonnenbank „Ozean“ vor. Damit ist ein Schuldverhältnis in Form des Nacherfüllungsanspruchs gem. § 439 I BGB entstanden.

2. Anspruchsumfang des Nacherfüllungsanspruchs

Die Kosten für das Wellness-Studio müssten aber auch vom Anspruchsumfang des Nacherfüllungsanspruchs umfasst sein. Würde H jedoch das vorhandene Solarium gegen ein Neues austauschen, so bliebe der unfreiwillige Vermögensverlust (Schaden) an der Einrichtung des Wellness-Studios weiterhin bestehen. Der Schaden an der Einrichtung beruht nicht auf dem Fertigungsdefekt am Thermostat, sondern ist als Folge dieses Defekts und des dadurch eingetretenen Brands an anderen Rechtsgütern der K aufgetreten. Vorliegend wurde damit nicht das Äquivalenzinteresse, sondern das Integritätsinteresse der K verletzt. In solchen Fällen, in denen kein Mangelschaden, sondern ein sog. Mangelfolgeschaden vorliegt, kann selbst eine ordnungsgemäß durchgeführte Nacherfüllung seitens des Verkäufers den eingetretenen Schaden nicht beheben. Insofern ist davon auszugehen, dass ein Nacherfüllungsanspruch lediglich Schäden des Äquivalenzinteresses, nicht aber Schäden des Integritätsinteresses umfassen kann. Der Mangelfolgeschaden an der Einrichtung des Wellness-Studios ist folglich nicht vom Anspruchsumfang des Nacherfüllungsanspruchs umfasst. K kann ihre Rechte aus § 437 Nr. 3 BGB damit ohne vorherige Aufforderung der H zur Nacherfüllung geltend machen.

3. Zwischenergebnis

Ein Nacherfüllungsanspruch auf Nachbesserung oder Neulieferung ist grundsätzlich gegeben aber nicht zielführend. Ein Schuldverhältnis besteht.

II. Pflichtverletzung

Weiterhin müsste eine Pflichtverletzung bezogen auf die Nacherfüllung gegeben sein.

1. Pflichtverletzung aus § 282 BGB

Eine solche könnte sich zunächst aus § 282 BGB ergeben, wenn eine Nebenpflichtverletzung aus § 241 II BGB verletzt ist. H hat eine Sonnenbank mit einem Fertigungsdefekt am Thermostat an K ausgeliefert und durch den auf dem Mangel beruhenden Brand das Integritätsinteresse der K verletzt. Aus einem Kaufvertrag erwächst nicht nur die Primärpflicht des Verkäufers auf Lieferung einer mangelfreien Sache, die sich im Nacherfüllungsanspruch fortwirkt, sondern auch die Sekundärpflicht des Verkäufers auf Rücksichtnahme und Achtung der Rechtsgüter der Vertragsperson. Durch die Zerstörung der Einrichtung des Wellness-Studios kam H ihrer Nebenpflicht nicht nach und die Voraussetzungen des § 241 II BGB liegen vor. Insofern könnte § 282 BGB für die Pflichtverletzung herangezogen werden. Fraglich ist jedoch, ob der § 282 BGB im Gewährleistungsrecht überhaupt Anwendung finden kann. Für das Gewährleistungsrecht regelt § 437 Nr. 3, nach welchen Vorschriften der Anspruchssteller Schadensersatz verlangen kann. Bei der Lektüre des § 437 Nr. 3 BGB lässt sich jedoch erkennen, dass § 282 BGB explizit nicht aufgeführt wurde. Dies spricht dafür, dass ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung aufgrund einer Nebenpflichtverletzung aus § 241 II BGB nicht über § 282 BGB abgewickelt werden soll. Damit ist eine Herleitung der Pflichtverletzung aus § 282 BGB vorliegend nicht möglich.

2. Pflichtverletzung aus § 281 I 1 2. Alt. BGB

Möglicherweise liegt aber eine Pflichtverletzung gem. § 281 I 1 2. Alt. BGB vor. Dies erfordert jedoch, dass ein Mangelfolgeschaden von der zweiten Alternative des § 281 BGB, der „nicht wie geschuldeten“ Leistung umfasst ist. Wenn H eine mangelfreie Sonnenbank geliefert hätte, so hätte das Thermostat die Temperatur rechtzeitig geregelt und es wäre kein Brand entstanden, der die Einrichtung des Wellness-Studios zerstört hätte. Damit beruht der eingetretene Schaden kausal auf einer nicht wie geschuldeten Leistung und wäre von § 281 I 1 2. Alt. BGB umfasst. Unklar ist allerdings, ob ein Mangelfolgeschaden tatsächlich von dieser Norm umfasst ist und Schadensersatz statt der Leistung gewährt werden soll. Die Beantwortung dieser Frage ist umstritten.

a.) Wortlaut des § 281 I 1 2. Alt. BGB

Bei Betrachtung des Wortlauts des § 281 I 1 2. Alt. BGB („nicht wie geschuldet“) erscheint es möglich, die nicht wie geschuldete Leistung unter anderem auf eine Nebenpflicht der Nacherfüllung und deren Verletzung gem. § 241 II BGB zu beziehen. Dann wären auch das Integritätsinteresse und damit ein Mangelfolgeschaden von Schadensersatz statt der Leistung umfasst. Für den vorliegenden Fall würde sich die Pflichtverletzung aus § 280 I, III, 281 I 1 2. Alt. BGB ableiten. H hat durch die nicht wie geschuldete und mangelhafte Leistung die Rechtsgüter der K beschädigt.

b.) Systematik des Gesetzes

Gegen die Herleitung einer Pflichtverletzung aus § 281 I 1 2. Alt. BGB bei einer Nebenpflichtverletzung spricht die Gesetzessystematik. Diese sieht für Nebenpflichtverletzungen und den Schadensersatz statt der Leistung grundsätzlich den Weg über § 282 BGB vor. Würden allerdings Mangelfolgeschäden unter den § 281 I 1 2. Alt. BGB zu subsumieren sein, gebe es kaum eine Anwendung für den § 282 BGB, denn beide würden dann den Schadensersatz statt der Leistung bei Nebenpflichtverletzungen regeln.

c.) Wortlaut des § 437 Nr. 3 BGB

Bei Betrachtung des Wortlauts des § 437 Nr. 3 BGB lässt sich erkennen, dass der Gesetzgeber die Haftung für Schadensersatz statt der Leistung bei Nebenpflichtverletzungen gem. § 282 BGB in der Aufzählung in § 437 Nr. 3 BGB unerwähnt lässt. Daraus lässt sich schließen, dass die Haftung für Schadensersatz statt der Leistung auf das Äquivalenzinteresse beschränkt ist und nicht das Integritätsinteresse einschließen soll. Damit ist bei Nebenpflichtverletzungen im Gewährleistungsrecht kein Schadensersatz statt der Leistung zu leisten.

d.) Stellungnahme

Die verschiedenen Auslegungsmethoden führen zu verschiedenen Ergebnissen, sodass es einer Stellungnahme bedarf.

Eine Verletzung des Integritätsinteresses soll im Gewährleistungsrecht nicht zu einer Haftung für Schadensersatz statt der Leistung führen. Aus diesem Grund wurde der § 282 BGB explizit vom Gesetzgeber aus der Aufzählung des § 437 Nr. 3 BGB ausgeschlossen. Wäre der Weg des Schutzes der Nebenpflicht über § 281 I 1 2. Alt. BGB eröffnet, so würde letztlich Schadensersatz statt der Leistung für eine Nebenpflichtverletzung gewährt und dieser Grundsatz umgangen. Zudem ist § 282 BGB im Gegensatz zu § 281 I 1 2. Alt. BGB spezieller und hätte grundsätzlich Vorrang. Deshalb kann dieser Ansatz im Ergebnis nicht überzeugen. Der Weg für Mangelfolgeschäden über § 280 I BGB i.V.m. § 241 II BGB hingegen ist aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung des § 280 I BGB in § 437 Nr. 3 BGB nicht nur eröffnet, sondern verhindert überdies weitere Probleme, die die anderen beiden Varianten nicht geben. § 280 I BGB gewährt Schadensersatz neben der Leistung. Dadurch kann der Käufer diesen Anspruch nur dann geltend machen, sofern er an der weiteren Leistung kein Interesse hat. Insofern kann bei Anwendung der § 280 I BGB i.V.m. § 241 II BGB der Grundsatz des pacta sunt servanda Rechnung getragen werden und dem Verkäufer entstehen keinerlei Nachteile. Aus diesem Grund sind Mangelfolgeschäden nicht von §§ 280 I, III, 281 I 1 2. Alt. BGB umfasst.

e.) Zwischenergebnis

Eine Pflichtverletzung aus § 281 I 1 2. Alt. BGB lässt sich nicht ableiten. Damit besteht aber auch kein Anspruch aus §§ 280 I, III, 281 I 1 2.Alt., 437 Nr. 3, 433, 439 BGB.

3. Pflichtverletzung aus § 280 I i.V.m. § 241 II BGB

Es könnte aber eine Pflichtverletzung aus § 280 I BGB i.V.m. § 241 II BGB bestehen. § 280 I BGB umfasst jede Pflichtverletzung und damit grundsätzlich auch solche bezüglich einer Nebenpflicht gem. § 241 II BGB. Die Zerstörung der Einrichtung des Wellness-Studios stellt eine Verletzung des Integritätsinteresses und damit eine Verletzung einer Nebenpflicht aus § 241 II BGB dar.

Fraglich ist aber, ob der Weg für die Anwendbarkeit der § 280 I BGB i.V.m. § 241 II BGB und damit die Haftung für Schadensersatz neben der Leistung auch vom Gesetzgeber gewollt ist.

Grundsätzlich sollen Nebenpflichtverletzungen über den § 282 BGB abgewickelt werden. Dieser ist spezieller als § 280 I BGB, sodass ein Weg über § 280 I i.V.m. § 241 II BGB ausgeschlossen wäre. Allerdings ist § 280 I BGB im Gegensatz zu § 282 BGB ausdrücklich in § 437 Nr. 3 BGB erwähnt. § 437 Nr. 3 BGB erwähnt allerdings § 241 II BGB nicht, weshalb angenommen werden könnte, dass die Nebenpflichtverletzungen nicht von § 280 I BGB umfasst werden sollen. Zu beachten ist jedoch, dass § 282 BGB den Schadensersatz statt der Leistung bei Nebenpflichtverletzungen umfasst; § 280 I BGB hingegen regelt den Schadensersatz neben der Leistung. Insofern spricht sehr viel dafür, dass der Gesetzgeber durch die Herausnahme des § 282 BGB aus dem Katalog des § 437 Nr. 3 BGB bei Nebenpflichtverletzungen lediglich den Schadensersatz statt der Leistung ausschließen wollte, nicht aber den Schadensersatz neben der Leistung. Wenn der Käufer durch das Festhalten am Vertrag Nachteile an seinen anderen Rechtsgütern erleidet, so müssen diese ersetzt werden. Wenn der Käufer jedoch kein Interesse mehr an der ursprünglichen Leistung hat und Schäden an seinen Rechtsgütern erleidet, so würde er letztlich besser stehen, wenn diese Nebenpflichtverletzungen zusätzlich entschädigt werden würden. Insofern wollte der Gesetzgeber nur den Schadensersatz statt der Leistung und nicht den neben der Leistung für Nebenpflichtverletzungen im Rahmen des Gewährleistungsrechts ausschließen.

Damit ist § 280 I i.V.m § 241 II BGB für Nebenpflichtverletzungen anwendbar. Hätte H eine mangelfreie Sonnenbank geliefert, so hätte kein Fertigungsdefekt am Thermostat vorgelegen, der zu einem Brand geführt hätte, der wiederum die Einrichtung des Sonnenstudios zerstört hätte. Durch Lieferung einer mangelhaften Kaufsache hat H seine Nebenpflicht, der Achtung der Rechtsgüter der K, aus § 241 II BGB verletzt und damit eine Nebenpflichtverletzung gem. § 241 II BGB begangen.

III. Vertretenmüssen

Des Weiteren müsste H diese Nebenpflichtverletzung auch zu vertreten haben. Das Vertretenmüssen wird dabei grundsätzlich gem. § 280 I 2 BGB vermutet. Zu vertreten hat der Schuldner gem. § 276 I BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt dabei gem. § 276 II BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. H hat die Sonnenbank nicht nur vertrieben sondern auch selbst hergestellt. Sie hätte den Fertigungsdefekt am Thermostat daher erkennen und verhindern können, sofern sie ihre Geräte ordnungsgemäß überprüft und die im Verkehr erforderliche und vor allem gebotene Sorgfalt beachtet hätte. Der Fertigungsdefekt wurde von H damit wenigstens fahrlässig verursacht. Den auf dem Mangel beruhenden Schaden an der Einrichtung des Wellness-Studios hat H zu vertreten.

IV. Rechtsfolge

Sämtliche Voraussetzungen des gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzanspruchs gem. §§ 280 I, 241 II, 437 Nr. 3, 433, 439 I 1. Alt., 2. Alt. BGB liegen vor. Damit steht der K gegen H grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung zu. Dieser umfasst gem. § 249 I BGB alle unfreiwilligen Vermögensopfer, die nicht entstanden wären, wenn vertragsgemäß geleistet worden wäre. Hätte H eine mangelfreie Sonnenbank geliefert, so wäre die Einrichtung des Wellness-Studios nicht zerstört worden. Damit könnte K von H Zahlung von Schadensersatz neben der Leistung in Höhe von 10.000 € BGB verlangen.

V. Verjährung

Etwas anderes würde sich aber dann ergeben, wenn der Anspruch der K verjährt ist und H die Einrede der Verjährung im Prozess geltend machen würde. Fraglich ist daher, ob der Anspruch der K verjährt ist. Umstritten ist allerdings, ob bei Schadensersatzansprüchen für Mangelfolgeschäden die regelmäßige Verjährungsfrist der der §§ 195, 199 BGB von drei Jahren oder die zweijährige Frist des § 438 I Nr. 3 BGB Anwendung findet.

1. Eine Ansicht = Allgemeine Verjährungsfrist

Einer Ansicht nach bezieht sich die kurze Verjährungsfrist aus § 438 I Nr. 3 BGB nur auf Schäden bezüglich des Äquivalenzinteresses. Die Verletzung von Integritätsinteressen und damit bei Vorliegen von Mangelfolgeschäden ist die Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB anzuwenden. Zur Begründung verweist diese Ansicht darauf, dass Integritätsschäden über das Gewährleistungsrecht hinaus deliktischen Ansprüchen unterliegen könnten. Für diese sei aber die Regelverjährung von drei Jahren anwendbar. Insofern wird geschlussfolgert, dass bei Schadensersatzansprüchen wegen Mangelfolgeschäden im Gewährleistungsrecht ebenfalls die allgemeine Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB gelte.

Die Sonnenbank wurde der K durch H am 10. März 2012 geliefert. Gem. 199 I BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt. Die Verjährung des Anspruchs würde dieser Ansicht nach folgend daher erst im Dezember 2015 eintreten.

2. Andere Ansicht = Kaufrechtliche Verjährungsfist

Nach einer anderen Ansicht (h.M.) ist eine einheitliche Verjährungsfrist für gewährleistungsrechtliche Ansprüche erforderlich und daher auch für Mangelfolgeschäden die kurze Verjährungsfrist aus § 438 I Nr. 3 BGB anzuwenden. Für etwaige, daneben bestehende deliktische Ansprüche, gilt wegen der fehlenden Anspruchskonkurrenz die allgemeine Verjährungsfrist aus §§ 195, 199 BGB. Dann würde die Verjährung des Anspruchs der K bereits zum Zeitpunkt der Ablieferung der Sonnenbank am 10.03.2012 beginnen und zwei Jahre später enden. Im April 2014 ist der Anspruch damit verjährt.

3. Stellungnahme

Beide Ansichten führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, sodass es einer Stellungnahme bedarf.

Betrachtet man den Wortlaut des § 438 BGB sowie dessen Systematik und Entstehungsgeschichte, besteht kein Anlass für eine unterschiedliche Beurteilung von Mangel- und Mangelfolgeschäden. § 438 verweist ausdrücklich auf die in § 437 Nr. 3 BGB verankerten Rechte, sodass auch der Mangelfolgeschaden von dieser Verjährungsfrist umfasst werden soll. Der Gesetzgeber wollte erkennbar die vor der Schuldrechtsmodernisierungsreform geltende Unterscheidung beseitigen. Dies soll daher auch für die Vereinheitlichung des Verjährungsrechts gelten, denn es ist nicht sinnvoll, die aus der Mangelhaftigkeit der Sache herrührenden Ansprüche einem unterschiedlichen Verjährungsregime zu unterwerfen. Dem Käufer soll ermöglicht werden, zwei Jahre nach Ablieferung der Sache vollständige Klarheit über eine etwaige Haftung für Mängelrechte aus dem Kaufvertrag zu erhalten. Nach diesen zwei Jahren soll er für gewährleistungsrechtliche Mängelansprüche nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden können. Der Käufer ist überdies ausreichend über das Deliktsrecht geschützt und muss aufgrund der Anwendung der kurzen Verjährungsregelung keine Nachteile befürchten. Aus diesen Gründen überzeugt im Ergebnis die zweite Ansicht. Mangelfolgeansprüche unterliegen daher ebenfalls der kurzen Verjährungsregel des § 438 I Nr. 3 BGB. Der Anspruch der K ist damit grundsätzlich verjährt.

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VI. Ergebnis

K hat gegen die H einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung wegen einer Nebenpflichtverletzung aus §§ 280 I, 241 II, 437 Nr. 3, 433, 439 I 1. Alt., 2. Alt. BGB in Höhe von 10.000 € für die Einrichtung des Wellness-Studios. Allerdings steht der H gegen diesen Anspruch die Einrede der Verjährung zu, sodass bei dessen Geltendmachung durch H der Anspruch der K gehemmt und damit nicht mehr durchsetzbar wäre.

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