Werkunternehmerpfandrecht – Klausur

Gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechtes gem. § 647 BGB

Datum
Rechtsgebiet Gesetzliche Schuldverhältnisse
Ø Lesezeit 11 Minuten
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Fall zum Werkunternehmerpfandrecht

G gewährte S am 25.01.2018 einen Kredit über 10.000.- Euro. Die Darlehenssumme einschließlich der vereinbarten Zinsen sollte in monatlichen Raten von 200 Euro ab 01.03.2018 zurückgezahlt werden. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruches übereignete S dem G seinen Pkw der Marke VW. S sollte nach den getroffenen Absprachen berechtigt sein, den Pkw weiter zu nutzen, solange er seinen Rückzahlungspflichten nachkam. Etwa erforderliche Wartungs- oder Reparaturarbeiten sollte er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen lassen.

Reparatur des Pkw in der Werkstatt des U

Im Mai 2018 hatte S mit dem Pkw einen Unfall, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Er gab das Auto deshalb in die Werkstatt des U, der den S für den Eigentümer hielt. Dort wurde der Wagen repariert. U stellte dafür 3.400.- Euro in Rechnung. Davon bezahlte S allerdings keinen Cent. U gab den Wagen deshalb nicht heraus, sondern erwirkte Anfang September 2018 gegen S einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid in Höhe von 3.400.- Euro.

Werkunternehmerpfandrecht des U?

Aufgrund dieses Vollstreckungsbescheides wurde der Pkw in der Werkstatt des U von dem Gerichtsvollzieher am 07.10.2018 gepfändet und am 20.10.2018 zwangsversteigert. Pfändung und Versteigerung erfolgen ordnungsgemäß. U ersteigerte den Wagen selbst und erhielt den Zuschlag für 3.500.- Euro. 100 Euro hiervon entfielen auf die Versteigerungskosten. U zahlte 100 Euro bar. Im übrigen erfolgte eine Verrechnung mit der im Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung. Sodann wurde der Wagen dem U überlassen.

Ab November 2018 stellte S auch die Zahlung der Darlehensraten an G ein. Daraufhin verlangte G von S den sicherungsübereigneten PKW heraus. In diesem Zuge erfuhr von den Ereignissen der letzten Monate. Er wandte sich deshalb an U, der aber jegliche Forderung zurückwies.

G möchte nunmehr wissen,
  1. ob er von U den VW heraus verlangen kann (Berarbeitervermerk: Gehen Sie mit der h.M. davon aus, dass das Eigentum an einer ordnungsgemäß zwangsversteigerten Sache in jedem Fall mit der „Ablieferung“ an den Erwerber kraft Gesetzes übergeht);
  2. ob und ggf. in welcher Höhe ihm gegen U Zahlungsansprüche zustehen. G vertritt insoweit die Ansicht, U müsse ihm den Versteigerungserlös in Höhe von 3.500.- Euro herausgeben, ohne von diesem Betrag die Versteigerungskosten oder gar die Kosten der Reparatur abziehen zu können.

Lösung

A. Ansprüche auf Herausgabe bzw. Übereignung des Wagens

I. aus §§ 681 S. 2, 667 BGB

Da U beim Erwerb des Pkw allein im Eigeninteresse handelte, scheidet ein solcher Anspruch mangels Vorliegens eines Fremdgeschäftsführungswillens aus. Nachdem U seine fehlende Berechtigung nicht bekannt war, scheidet auch eine angemaßte Eigengeschäftsführung gem. § 687 II S. 1 BGB aus.

II. aus § 985 BGB

Für einen möglichen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB müsste G Eigentümer des Pkw sein. Da der VW ordnungsgemäß versteigert und U auch ausgehändigt worden ist, ist das Eigentum kraft Gesetzes nach § 817 II ZPO auf U übergegangen. G hat gegen U keinen Vindikationsanspruch aus § 985 BGB.

III. aus § 812 I S. 1, 2. Alt. BGB

G könnte jedoch gegen U ein Anspruch auf Übereignung des Wagens aus § 812 I S. 1, 2. Alt. BGB zustehen. Hierfür müsste U das Eigentum am Wagen rechtsgrundlos auf Kosten des G erlangt haben. Der Eigentumserwerb des U geschah hier jedoch in der Zwangsvollstreckung durch vollstreckungsrechtlichen Hoheitsakt und somit nicht rechtsgrundlos. Ein Anspruch aus § 812 I S. 1, 2. Alt. BGB scheidet damit ebenfalls aus.

IV. § 823 I BGB

In Betracht könnte aber ein deliktsrechtlicher Anspruch auf Übereignung des Wagens kommen. Die Verletzung des Sicherungseigentums durch Pfändung und Versteigerung der schuldnerfremden Sache erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Handlung. § 823 I BGB setzt indes Verschulden voraus. Und dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Aus dem vorgegebenen Sachverhalt ergaben sich für U keine Anhaltspunkte dafür, dass der VW einem anderen als S gehören könnte. Auch ein deliktischer Anspruch liegt damit nicht vor.

V. Ergebnis

G hat damit keinen Anspruch gegen U auf Herausgabe bzw. Übereignung des Wagens.

B. Anspruch auf Herausgabe des Versteigertungserlöses

aus § 812 I S. 1, 2. Alt. BGB

I. Etwas erlangt

U hat Etwas erlangt, nämlich die von § 817 IV S. 1 ZPO angeordnete Befreiung von der Barzahlungspflicht.

II. auf dessen Kosten

Diesen Vorteil erlangte U auch auf Kosten des G. Denn G verlor den Anspruch auf Zahlung des Versteigerungserlöses durch die Verrechnung mit der titulierten Forderung des U. Da die von U erlangte Zahlungsbefreiung ihrer Beschaffenheit wegen nicht herausgegeben werden kann, ist gemäß § 818 II BGB ihr Wert zu ersetzen, welcher der Höhe des Versteigerungserlöses entspricht.

III. ohne Rechtsgrund

Weiterhin müsste U ohne Rechtsgrund bereichert sein. Die Bereicherung (die Zahlungsbefreiung) erfolgte hier grundsätzlich auch ohne Rechtsgrund. Denn materiell-rechtlich bestand kein Anspruch auf Befriedigung aus schuldnerfremdem Vermögen und damit auch nicht auf die Verrechnung des Erlöses mit ihrer Forderung gegen S.

Allerdings wäre U dann nicht rechtsgrundlos bereichert, wenn er im Hinblick auf die von ihm erbrachten Reparaturleistungen ein Werkunternehmerpfandrecht gem. § 647 BGB erworben hätte und deswegen vorrangige Befriedigung aus dem Versteigerungserlös verlangen könnte.

Sache des Bestellers?

Problematisch ist hier, dass sich der reparierte Pkw im Eigentum des G befand und damit keine Sache „des Bestellers“ (hier des S) darstellte. Man könnte jedoch erwägen, dass sich G dem U gegenüber dennoch als Besteller behandeln lassen muss. Denn er hatte S ermächtigt, den Wagen ggf.  zur Reparatur zu geben. Diese Ermächtigung stellt indes keine Vollmacht dar, da S nur zu Geschäften „im eigenen Namen und auf eigene Rechnung“ befugt war. S handelte damit nicht für G, sodass S und nicht G Vertragspartner des U und damit „Besteller“ war.

§§ 183, 185 BGB analog?

Jedoch könnte eine analoge Anwendung der §§ 183, 185 I BGB in Betracht gezogen werden. Dafür spricht, dass der Sicherungseigentümer (hier: G), da er den Sicherungsgeber (S) durch Vertrag verpflichtet hat, das Fahrzeug reparieren zu lassen, in die Begründung der Situation einwilligt, in der das Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB kraft Gesetzes entsteht. Da diese Situation selbst durch Rechtsgeschäft hergestellt wird, liegt eine entsprechende Anwendung der §§ 183, 185 I BGB nahe. Der Unternehmer hat dann ein Werkunternehmerpfandrecht nicht kraft guten Glaubens, sondern deshalb erworben, weil die einer Verpfändung ähnliche Hingabe zur Reparatur durch die Einwilligung des Eigentümers gedeckt ist.

Wenn man dieser Ansicht folgt, stünde U ein Anspruch auf vorrangige Befriedigung aus dem Versteigerungserlös nach § 805 I ZPO zu. Er hätte sodann den Versteigerungserlös mit Rechtsgrund erhalten, sodass ein Bereicherungsanspruch des G entfiele. Gegen diese Ansicht spricht, dass die analoge Anwendung der §§ 183, 185 I BGB auf eine unzulässige Verpflichtungsermächtigung hinausläuft. Hiergegen kann zwar wiederum argumentiert werden, eine Verpflichtungsermächtigung liege deshalb nicht vor, weil gerade der Sicherungseigentümer nicht zur Bezahlung der Reparaturkosten verpflichtet wird. Jedoch will der Sicherungseigentümer gerade nicht, dass seine Sache für die Vergütungsforderung haftet. Die Vorschriften passen daher nicht auf die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts. Eine analoge Anwendung der §§ 183, 185 I BGB ist somit abzulehnen. U steht folglich kein Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB und damit auch kein Anspruch auf vorrangige Befriedigung aus dem Versteigerungserlös zu.

Werkunternehmerpfandrecht – gutgläubiger Erwerb?

In Betracht kommt jedoch noch ein gutgläubiger Erwerb eines Unternehmerpfandrechts durch U. Bei einem vertraglichen Pfandrecht ist gutgläubiger Erwerb nach §§ 1204, 1205, 1207 BGB möglich; ein solches vertragliches Pfandrecht ist aber zwischen U und S nicht vereinbart worden. Ob das gesetzliche Pfandrecht des Werkunternehmers nach § 647 BGB wie ein vertragliches Pfandrecht gutgläubig erworben werden kann, ist fraglich:

Nach § 1257 BGB sind die Vorschriften über ein rechtsgeschäftlich bestelltes Pfandrecht auch auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht anwendbar. Aufgrund der Schutzbedürftigkeit des Werkunternehmers ließe sich vertreten, dass auch der gutgläubige Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts möglich ist.

Wortlautargument

Hiergegen spricht aber der Wortlaut des § 1257 BGB. Gemäß § 1257 BGB finden die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht auf ein kraft Gesetzes „entstandenes Pfandrecht“ Anwendung. Diese Verweisung des § 1257 BGB bezieht sich daher – es ist nur von bereits „entstandenen“ gesetzlichen Pfandrechten die Rede – nicht auf den Entstehungstatbestand des vertraglichen Pfandrechts, also auch nicht auf § 1207 BGB.

Hinzu kommt, dass das Vertrauen auf den Rechtsschein nur im Rahmen von Willensäußerungen Bedeutung erlangen kann. Beim gesetzlichen Pfandrecht fehlt aber eine Erklärung des Verfügenden, der sich als Eigentümer der Pfandsache ausgibt, als weitere und entscheidende Rechtsgrundlage. Dadurch unterscheiden sich der Tatbestand der Bestellung eines Vertragspfandrechts und der Tatbestand der Übergabe einer Sache durch den Besteller an den Werkunternehmer in einem wesentlichen Punkt. Die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs eines gesetzlichen Pfandrechts ist damit zu verneinen.

Ergebnis

U hat demnach kein Werkunternehmerpfandrecht erworben und ist damit rechtsgrundlos bereichert.

IV. Umfang der Bereicherung

Der Umfang der Bereicherung richtet sich nach § 818 BGB.

Fraglich ist hier, ob eine Einschränkung des Anspruchsumfanges nach § 818 III BGB in Frage kommt. Hier ist zunächst die Frage zu erörtern, ob der Brutto- oder der Nettoerlös herauszugeben ist.

Brutto- oder Nettoerlös?

Der Bruttoerlös -3500.- Euro- wäre nur dann herauszugeben, wenn der Vollstreckungsgläubiger auch in Höhe der Vollstreckungskosten bereichert wäre. Dies wäre dann der Fall, wenn er insoweit die Befreiung einer Verbindlichkeit erlangt hat. Hier könnte dies gegenüber der Staatskasse der Fall sein. Allerdings spricht hiergegen, dass die Verbindlichkeit des Gläubigers gegenüber der Staatskasse nicht endgültig ist. Der Gläubiger muss die Kosten lediglich vorschießen. Und im Ergebnis hat der Schuldner die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen, sodass letztlich dieser bereichert ist.

Zudem begegnet diese Überlegung Zweifeln hinsichtlich der Einheitlichkeit des Bereicherungsvorgangs, sie vermag damit nicht zu überzeugen. Vielmehr handelt es sich bei den Kosten für die Zwangsvollstreckung um mit dem Erwerb unvermeidbar verbundene Aufwendungen des Bereicherungsschuldners. Solche Erwerbskosten sind nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen vom herauszugebenden Beitrag abzuziehen. Danach kann G nur den Nettoerlös der Versteigerung, also 3.400.- Euro geltend machen.

Abzug für Reparaturleistungen?

Fraglich ist jedoch weiterhin, ob sich aus § 818 III BGB eine Minderung der Bereicherung um den Wert der Reparaturleistungen folgern lässt. Wie oben gesehen, tritt bei der Versteigerung an die Stelle der versteigerten Sache der Versteigerungserlös. Die Rechte an der Sache setzen sich im Wege der dinglichen Surrogation gemäß § 1247 S. 2 BGB analog an dem Erlös fort. Der Bereicherungsanspruch des G tritt also an die Stelle seines durch die Versteigerung verlorenen Eigentums an dem PKW. Somit kann U als Bereicherungsschuldner nicht schlechter gestellt sein, als er zuvor gegenüber G als Eigentümer des Fahrzeugs stand. Daraus folgt, dass U dann eine Minderung seiner Bereicherung um die Reparaturkosten gegenüber G geltend machen kann, wenn er G gegenüber vor der Versteigerung einen Verwendungsersatzanspruch hatte.

a.) Hierbei stellt sich zunächst die Frage, woraus sich ein solcher Verwendungsersatzanspruch ergeben könnte. Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestanden nicht. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden mangels Fremdgeschäftsführungswillens des U aus.

b.) Als mögliche Grundlage eines Verwendungsersatzanspruches kommt § 994 I S. 1 BGB in Betracht. Um einen Anspruch aus § 994 I S. 1 BGB zu haben, müsste U zunächst Verwendungen auf die Sache, also den VW, gemacht haben. Ob dies hier der Fall ist, erscheint fraglich:

U hat den Verwendungsvorgang nicht auf eigene Rechnung veranlasst und gesteuert, sondern nur auf vertragliche Weisung des S gehandelt, sodass er nicht als Verwender anzusehen sein könnte.

Selbst wenn man sich über diese Bedenken hinwegsetzt, müsste U gegenüber G unberechtigter Fremdbesitzer gewesen sein. Die Vorschriften der §§ 994 ff. BGB regeln nämlich nur die Ansprüche des unrechtmäßigen Besitzers gegen den Eigentümer. Speziell für den Fall eines Fremdbesitzers, der auf die Sache notwendige Verwendungen aufgrund eines Vertrages mit einem Dritten macht, gilt: War der Dritte (hier: S) rechtmäßiger Besitzer und zur Besitzüberlassung befugt, so war auch der Verwender rechtmäßiger Besitzer und hat daher keine Ansprüche aus §§ 994 ff. BGB gegen den Eigentümer, sondern nur aus Vertrag gegen den Dritten. So liegt der Fall hier. S war rechtmäßiger Besitzer, solange er die Kreditraten pünktlich zahlte. Darüber hinaus war er im Sicherungsvertrag ausdrücklich ermächtigt, etwaige Reparaturen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen. Damit kann U dem G keinen Verwendungsersatzanspruch nach § 994 I S. 1 BGB entgegenhalten.

c.) In Betracht kommen damit nur noch bereicherungsrechtliche Ansprüche. Ein Anspruch aus § 812 I S.1, 2.Alt. BGB scheitert jedoch daran, dass die Reparaturaufwendungen eine Leistung von U an seinen Vertragspartner S darstellen. Dass die Leistung außerdem auch G als Eigentümer des Wagens wirtschaftlich zugute kam, ist dabei unerheblich, da U dessen Vermögen nicht bewusst mehrte.

U kann G damit keine Ansprüche entgegenhalten. der Anspruch des G ist damit nicht nach § 818 III BGB gemindert.

Ergebnis

S hat gegen U einen Anspruch auf 3.400.– Euro gemäß § 812 I S.1, 2.Alt. BGB.

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Zur Problematik Schuldrecht AT siehe auch: Schickschuld, Holschuld, relatives und absolutes Fixgeschäft

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