Globalzession – Klausurfall

Sittenwidrigkeit Globalzession bei Kollision mit verlängertem Eigentumsvorbehalt. Anwendbarkeit Vertragsbruchtheorie bei echtem/unechtem Factoring.

Datum
Rechtsgebiet BGB AT
Ø Lesezeit 11 Minuten
Foto: WHYFRAME/Shutterstock.com

Fall zur Globalzession

Das Zementwerk Z liefert dem Baustoffgroßhändler H aufgrund eines Kaufvertrages vom 01.04.2019 100 Sack Zement unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. H veräußert die Ware am 01.07.2019 zum Preis von 125.000 Euro weiter an B, der den Zement für den Bau einer Terasse an seinem Haus benötigt.

Als H in Schwierigkeiten kommt, verlangt Z unter Hinweis auf seinen verlängerten Eigentumsvorbehalt Zahlung von B. Ebenfalls Zahlung verlangt jedoch die Sparkasse S, der H mit Kreditsicherungsvertrag vom 01.04.2017 seine sämtlichen (derzeitigen und künftigen) Außenstände gegenüber Kunden mit den Buchstaben A-K abgetreten hatte. Auch die Factorbank F, der H ein Jahr später, nämlich durch Vereinbarung vom 01.04.2018, ebenfalls alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen derselben Buchstabengruppe abgetreten hatte, möchte ihr Geld. Im Rahmenvertrag zwischen F und H war vereinbart worden, dass F dem H jeweils 88% des Nennwertes der abgetretenen Forderung sofort und endgültig zur Verfügung zu stellen hatte, so dass insbesondere das Insolvenzrisiko des B bei F lag. Eine entsprechende Zahlung von F ist an H erfolgt.

1. Wem steht die ursprüngliche Forderung des H gegen B jetzt zu?
2. Wie wäre die Frage zu beurteilen, wenn die Abtretung von H an F erst am 01.06.2019 erfolgte?

Lösung

Frage 1: Wem steht die Forderung des H gegen B zu ?

Im vorliegenden Fall geht es um die Kollision von drei konkurrierenden Vorausabtretungen. Zur Beantwortung der Rechtsfrage, wem die ursprüngliche Forderung des H gegen B zusteht, muss grundsätzlich das Prioritätsprinzip herangezogen werden: die zeitlich frühere Abtretung geht einer späteren Abtretung vor, weil bei dieser dem Zedent die Forderung nicht mehr zusteht. Die Wirksamkeit der Vorausabtretungen wird demnach historisch geprüft.

I. Wirksamkeit der Abtretung an die Sparkasse S am 01.04.2017

Die Forderung des H gegen B aus § 433 II BGB könnte der Sparkasse S zustehen, wenn eine Vorausabtretung zulässig ist und ein wirksamer Abtretungsvertrag zwischen H und S vorliegt.

1.Wirksamer Abtretungsvertrag nach § 398 S.1 BGB

a.) Einigung

Die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung geschieht nach § 398 S.1 BGB durch einen Abtretungsvertrag. D.h., es muss eine Vereinbarung zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger geben, dass die Forderung übertragen werden soll. Eine rechtsgeschäftliche Einigung im Sinne von § 398 S.1 BGB zwischen H und S liegt vor.

b.) Zulässigkeit der Vorausabtretung

Der Abtretungsvertrag zwischen H und S wurde geschlossen, als die Kaufpreisforderung des H gegen B noch nicht entstanden war. Auch eine erst künftig entstehende Forderung kann man wirksam im Voraus abtreten. Im Zeitpunkt der Abtretung braucht nicht einmal der Rechtsgrund für die Forderung geschaffen sein; es genügt vielmehr, dass das zukünftige Entstehen der Forderung als wahscheinlich angenommen wird. Wirksam wird die Abtretung jedoch erst mit der Entstehung der Forderung. Denn erst dann lässt sich die Anordnung nach § 398 S.2 BGB verwirklichen, dass mit dem Abtretungsvertrag der Neugläubiger an die Stelle des Altgläubigers treten soll.

c.) Bestimmtheitserfordernis

Besondere Bedeutung erlangt das Erfordernis der Bestimmtheit bei sogenannten Vorausabtretungen. Die abzutretende Forderung muss, wie jeder Gegenstand einer Verfügung, bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Es steht dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Abtretungserklärung die Person des zukünftigen Schuldners noch nicht bezeichnet werden kann. Eine Abtretung genügt dem Bestimmtheitserfordernis, wenn die abzutretende Forderung spätestens zum Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmbar ist. H und S haben sich darauf geeinigt, dass sämtliche „Außenstände“ – gemeint sind damit sämtliche offenen Geldforderungen – der Buchstabengruppe A-K an S im Wege der Globalzession abgetreten werden sollen. Somit genügt der Abtretungsvertrag dem Bestimmtheitserfordernis, da eine Forderung des H mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens eindeutig zugeordnet werden kann.

2. Nichtigkeit der Abtretung wegen Verleitung zum Vertragsbruch

Die Globalzession könnte nach § 138 I BGB sittenwidrig sein, wenn der verlängerte Eigentumsvorbehalt des Z dieselbe Forderung des H gegen B umfassen würde. Bei der Kollision der Globalzession mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt würde der Grundsatz der Priorität die Globalzession begünstigen, während der Zedent durch die zeitlich frühere Globalzession zu vertragsuntreuem Verhalten gegenüber dem späteren Lieferanten gezwungen wird.

Die Globalzession zugunsten der S vom 01.04.2017 könnte aufgrund der Priorität in Konflikt stehen mit dem am 01.04.2019 mit Z vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt. Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt bedeutet, dass sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware vorbehält. Zugleich ermächtigt er jedoch den Käufer, diese im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, bevor sie bezahlt ist. Aus dem Erlös, der durch den Weiterverkauf erzielt wird, soll der Käufer seine Schuld gegenüber dem Verkäufer tilgen. Der Eigentumserwerb des Dritten hat zur Folge, dass der Verkäufer das Eigentum verliert. Die Vertragsparteien vereinbaren deshalb, dass der Käufer schon beim Abschluss des Vertrages die künftige Kaufpreisforderung gegen den Dritten abtritt. Diese Vorausabtretung erfolgt ohne ihre Offenlegung gegenüber dem Dritten als Schuldner der abgetretenen Forderung. Dieser kann also befreiend an den Käufer zahlen.

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist grundsätzlich nicht sittenwidrig und verstößt nicht gegen § 307 BGB. Es sei denn, es liegt ein Fall der Übersicherung vorliegt.

Z hat dem H die 100 Zementsäcke unter verlängertem Eigentumsvorbehalt verkauft; es besteht somit ein Konflikt zwischen der früheren Globalzession an die Sparkasse S und der späteren Sicherungsabtretung der Forderung gegen B an Z.

Zu prüfen ist daher, ob die Globalzession gemäß § 138 BGB nichtig ist.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in vielen Fällen der Käufer einer Ware sowohl auf den Kredit seines Lieferanten als auch auf den Kredit von Banken angewiesen ist. Den Banken ist bekannt, dass der Käufer die Ware von seinen Lieferanten nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erhält, also gezwungen ist, die frühere Globalzession zu verschweigen. Die Bank beteiligt sich daher durch die Globalzession an künftigen Vertragsbrüchen des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Eine derartige Beteiligung macht die Globalzession sowohl objektiv als auch subjektiv gemäß § 138 BGB nichtig.

Daher ist die Globalzession wegen der Verleitung zum Vertragsbruch nichtig, soweit sie sich auf Forderungen erstreckt, die vom verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst werden.

Sollte sich S schuldrechtlich verpflichtet haben (oder nunmehr dazu bereit sein) dem Lieferanten gegenüber auf die Globalzession zu verzichten oder ihm den Erlös herauszugeben, wenn ihr nachgewiesen wird, dass die Forderung, die ihr global abgetreten ist, dem Lieferanten aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zusteht, führt dies nicht zur Ausschließung des § 138 BGB.

Demzufolge ist die Globalzession wegen Verleitung zum Vertragsbruch nach § 138 I BGB nichtig.

II. Wirksamkeit der Abtretung an die Factorbank F am 01.04.2017

1. Wirksamer Abtretungsvertrag nach § 398 S.1 BGB

Es liegt auch hier eine Einigung vor, alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Buchstabengruppe A-K an die Factorbank abzutreten. Bezüglich der Zulässigkeit einer Vorausabtretung und der Bestimmbarkeit der Forderung wird auf die Ausführungen bei der Globalzession an die Sparkasse S verwiesen. Die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung nach § 398 S.1 BGB sind gegeben.

2. Nichtigkeit wegen Verleitung zum Vertragsbruch nach § 138 I BGB

Auch zwischen der Globalzession an die Factorbank und dem verlängerten Eigentumsvorbehalt besteht eine Kollisionslage, welche nach dem Prioritätsprinzip grundsätzlich die Globalzession an die Factorbank begünstigen würde. Die Globalzession an die F wäre nach § 138 I BGB wegen der Verleitung zum Vertragsbruch nichtig, wenn die Globalzession an eine Factorbank dieselben Rechtsfolgen auslösen würde wie die oben dargestellte Globalzession an die Sparkasse S.

a.) Factoring

Das Factoring ist ein Rechtsinstitut, das gesetzlich nicht geregelt ist. Beim Factoring tritt ein Unternehmer seine gesamten (künftigen) Forderungen gegen seine Abnehmer an den Factor in einem Rahmenvertrag ab. Die Abtretung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass zwischen dem Unternehmer und dem Factor ein Kaufvertrag über diese Forderung zustande kommt. Der Unternehmer verpflichtet sich, dem Factor alle Forderungen (aus den Kaufverträgen über die Ware mit seinen Abnehmern) zum Kauf anzubieten. Nimmt der Factor das Angebot an, so wird der Kaufvertrag über die Forderungen hierdurch abgeschlossen. Der Vorteil des Unternehmers liegt beim Factoring darin, dass er den Kaufpreis, den der Factor für die angekaufte Forderung zu zahlen hat – mit einem Abschlag – sofort erhält, während sein Abnehmer den Kaufpreis erst nach 30 oder 60 Tagen zu zahlen braucht.

Bei der Frage, ob auch bei der Globalzession an eine Factorbank die „Vertragsbruchtheorie“ anwendbar ist, muss zwischen sogenannten echtem und unechtem Factoring unterschieden werden.

aa.) echtes Factoring

Beim echten Factoring trägt der Factor das Risiko, dass die an ihn abgetretene Forderung wegen Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Schuldners nicht oder nur mit großer zeitlicher Verzögerung und nach einem Rechtsstreit durchgesetzt werden kann.

bb.) unechtes Factoring

Beim unechten Factoring verbleibt dieses Risiko bei dem Unternehmer.

cc.) Ergebnis

Im vorliegenden Fall liegt gemäß der vertraglichen Vereinbarung das Insolvenzrisiko des B bei F, es handelt es sich hier somit um echtes Factoring.

b.) Anwendbarkeit Vertragsbruchtheorie

Es ist fraglich, ob auch beim echten Factoring die „Vertragsbruchtheorie“ anzuwenden ist. Auch hier wird der Käufer dem Verkäufer die  Globalabtretung an die Factoring-Bank nicht mitteilen. Anders als bei der Globalzession an die Bank, erhält beim echten Factoring der Käufer sofort den Kaufpreis, den er an seinen Verkäufer abführen kann. Es ist nicht anders, als wenn der Vorbehaltsverkäufer den Kaufpreis unmittelbar und sofort von seinem Käufer erhalten hätte.

Zu bedenken ist hier jedoch, dass der Vorbehaltskäufer nicht den vollen Kaufpreis von der Factoring-Bank erhält. Allerdings wird dieser Abschlag in der Regel niedriger sein, als der Gewinn, den der Vorbehaltskäufer aus dem Verkauf erzielt. Von daher könnte auch die Einziehungsermächtigung, die der Vorbehaltsverkäufer dem Vorbehaltskäufer erteilt hat, die Abtretung der Forderung an die Factorbank mit umfassen. Dann läge insoweit überhaupt kein Konfliktfall vorliegen. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt schützt den Vorbehaltslieferanten nicht vor einer abredewidrigen Verwendung des Geldes, so dass die Rechtsstellung sich durch das echte Factoring nicht verschlechtert.

Vorliegend haben sich H und F darauf geeinigt, dass F dem H jeweils 88% des Nennwertes der abgetretenen Forderung sofort und endgültig zur Vefügung zu stellen hatte.  Insbesondere das Insolvenzrisiko des Schuldners sollte nach der Vereinbarung bei F liegen. Demnach liegt ein Fall des sogenannten echten Factorings vor. F hat dem H auch tatsächlich 88% der Forderung des H gegen B zur Verfügung gestellt. Da die Globalzession an die F nach allen genannten Auffassungen wirksam ist, bedarf der dargestellte Streitstand keiner abschließenden Stellungnahme.

III. Ergebnis

Die Globalzession an die Factorbank F wird als sogenanntes echtes Factoring nach dem Prioritätsprinzip behandelt. Demnach geht die Faktorzession dem zwischen Z und H vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt vor. Die Forderungen des H gegen B stehen der F zu.

Frage 2: Rechtslage, wenn der verlängerte Eigentumsvorbehalt zeitlich vor der Factorzession vom 01.06.2019 vereinbart wird.

Da der verlängerte Eigentumsvorbehalt vom 01.04.2019 der Abtretung der Forderung an die Factorbank am 01.06.2019 zeitlich vorrangig vereinbart worden ist, geht er grundsätzlich der Factorzession vor.

1. Auslegung des verlängerten Eigentumsvorbehalts

In der Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts wird konkludent erklärt, dass der Vorbehaltskäufer berechtigt sein soll, die Forderungen gegen den Schuldner im eigenen Namen einzuziehen. Zu prüfen ist, ob die Einziehungsermächtigung auch die Abtretung der Forderung an eine Factorbank umfasst. Für die Beantwortung dieser Frage müssen die Eigenarten des echten Factoring betrachtet werden. Bei einem verlängertem Eigentumsvorbehalt trägt der Warenlieferant im Innenverhältnis das Risiko, dass sich der Ermächtigte vertragsuntreu verhält.

Maßgebliches Argument dafür, dass die Einzungsermächtigung des H auch die Abtretung der Forderung an eine Factorbank erfasst, ist die Tatsache, dass dem Vorbehaltskäufer im Rahmen des echten Factoring hier 88% des Forderungsbetrages sofort und zwar regelmäßig lange bevor der Anspruch gegenüber dem Zweitkäufer fällig wird, bezahlt werden. Demzufolge ist die Gegenleistung des echten Factoring nicht anders zu bewerten als eine entsprechende Zahlung des Zweitkäufers selbst.

2. Ergebnis

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt wäre grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip vorrangig gegenüber der Globalzession an die Factorbank. Die Einziehungsermächtigung umfasst auch die Verwertung der Forderung gegen den Zweitkäufer durch eine Factorglobalzession. Die Rechtsstellung des Vorbehaltsverkäufers wird durch das echte Factoring nicht beeinträchtigt. Demzufolge steht die Forderung des H gegen B der Factorbank zu. Diese stellt als Gegenleistung dem H 88% des Nennwertes der Forderung gegen B zur Verfügung. Damit kann der Warenlieferant befriedigt werden.

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siehe auch Klausur Forderungsabtretung

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