Der Diebstahl gem. § 243 StGB – Regelbeispiele

Definitionen und Erklärungen die einzelnen Regelbeispiele anhand von Fällen sowie Tipps für den Aufbau in StGB-Klausuren

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht BT
Ø Lesezeit 20 Minuten
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Das folgende Schema befasst sich mit dem Diebstahl im besonders schweren Fall gemäß § 243 StGB und ergänzt die Beiträge der Kategorien StGB sowie Strafrecht. Diese Vorschrift normiert einige der klausurrelevantesten Regelbeispiele überhaupt und sollte daher beherrscht werden. In einem Artikel über die Regelbeispiele im StGB wurde die Einordnung der Regelbeispiele in die Systematik des StGB bereits besprochen. An dieser Stelle wird daher ausschließlich der § 243 StGB behandelt und die speziellen Probleme, die sich in Bezug auf diese Norm ergeben.

I) Rechtliche Einordnung der Vorschrift

Die Norm reglementiert an der Zahl sieben Regelbeispiele, die eine Straferhöhung für den Diebstahl beinhalten können. Zumindest eine Indizwirkung für die Annahme eines besonders schweren Falles entfaltet sich bei Verwirklichung einer dieser Varianten. Im Einzelfall kann der Strafrichter allerdings wie schon in dem vorangestellten Artikel über Regelbeispiele allgemein erläutert von der Annahme eines besonders schweren Falles wegen Vorliegens besonderer Umstände dennoch absehen oder auch auf Grund besonderer Umstände von dem Vorliegen eines unbenannten besonders schweren Falles ausgehen. Diese Varianten werden im Vorliegenden einzeln aufgearbeitet und erläutert, damit die Studenten im Rahmen einer Klausur die wichtigsten Definitionen kennen und die elementaren Streitstände um diese Norm beherrschen.

II) Die Ausschlussklausel § 243 II

Es scheint erwähnenswert die Ausschlussklausel des § 243 II StGB gleich in einer Prüfung voran zu stellen. Korrektoren sehen es ungern, wenn ein Kandidat über Seiten hinweg die Merkmale einer Norm prüft, die letzten Endes Aufgrund einer Ausschlussklausel doch keine Anwendung finden kann. Daher erfolgt auch hier die Darstellung dieses Absatzes vorab.

1) Wirkung der Ausschlussklausel

Die Ausschlussklausel besagt, dass ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen sein soll, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Die Indizwirkung des Regelbeispiels greift dann nicht. Allerdings muss sich der Diebstahl nach h. M. objektiv und subjektiv auf eine geringwertige Sache beziehen. Ausschließlich wenn beides der Fall ist, entfällt eine Indizwirkung. Auch die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles ist dann ausgeschlossen.

2) Geringwertigkeit

Wann eine Sache Geringwertig ist, ist nicht ganz eindeutig und erfordert wohl in einer Klausur etwas Argumentation. Die Literatur geht dahin eine Geringwertigkeit anzunehmen, sofern die Sache einen Wert bis ca. 50 Euro hat. Zum Teil wird aber auch schon ab einem Wert von ca. 25 Euro die Geringwertigkeit verneint. Insofern bleibt es wohl den Studenten selbst überlassen sich für ein Wertmaß zu entscheiden. Nimmt der Täter mehrere Sachen im Rahmen einer einheitlichen Tat weg, so entscheidet der Gesamtwert der Sachen. Elementar ist, dass die Möglichkeit, aus einer Verwertung von Sachen Gewinne zu erzielen an dieser Stelle ebenso unberücksichtigt zu bleiben haben, wie Schäden, die der Täter an der Sache verursacht, weshalb eventuell der Wert der Sache sinkt.

3) Kein Messbarer Verkehrswert

Nun gibt es aber auch Sachen, die keinen messbaren objektiven Verkehrswert haben. Beispiele hierfür sind Gerichtsakten oder Ausweispapiere. An dieser Stelle ist es nicht leicht einen Wert festzulegen und daher auch kompliziert, die Ausschlussklausel zu handhaben. Derartige Sachen sind daher von vorn herein nicht als geringwertig anzusehen und die Prüfung der einzelnen Regelbeispiele steht offen. Derartige Sachen sind in einer Klausur sehr beliebt, denn Studenten, die sich nie mit der Vorschrift näher auseinander gesetzt haben, sehen sich dann in der Klausur vor einem Problem, dass man ohne die Kenntnis der Rechtsprechung auf diesem Gebiet wohl nur schwer zu lösen vermag. Man sollte sich also merken, dass die Geringwertigkeitsklausel bei derartigen Sachen nicht greift.

4) “Beziehen“ auf die geringwertige Sache

Wie oben schon angedeutet, muss sich die Tat auf eine geringwertige Sache beziehen. Das heißt, dass nicht nur objektiv eine geringwertige Sache weggenommen werden muss, sondern, dass der Täter auch vor hatte eine geringwertige Sache wegzunehmen. Es muss also sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht eine geringwertige Sache weggenommen worden sein, damit die Ausschlussklausel Anwendung findet. Ist eines von beiden nicht der Fall, so ist der Weg zu den Regelbeispielen wieder offen und von dem Studenten wird eine Prüfung der solchen erwartet. Bei § 248a StGB muss diese doppelte Geringwertigkeit hingegen nicht gegeben sein! Es handelt sich um eine Besonderheit des § 243 StGB, die bekannt sein muss.

5) Irrtum über die Geringwertigkeit

Da wie schon in dem vorangestellten Aufsatz § 16 StGB analoge Anwendung auf Regelbeispiele findet, kann sich der Täter auch über die Wertigkeit einer Sache irren, die dazu führt, dass aufgrund des Fehlens der subjektiven Geringwertigkeit das Regelbeispiel ausgeschlossen sein kann

III) § 243 I S. 2 Nr. 1

Ist keine Geringwertigkeit der Sache in objektiver und subjektiver Hinsicht gegeben, so sind die Varianten zu prüfen, die der § 243 StGB bietet. Klar gibt es auch unbenannte besonders schwere Fälle, was in der Natur der Regelbeispiele als Strafzumessungsregel begründet ist, allerdings wird in einer Klausur wohl kaum jemand von einem Studenten erwarten, einen unbenannten besonders schweren Fall zu erkennen. Aus diesem Grund sollte man sich in einer Klausur wohl eher auf die vorgeschriebenen und damit Indizwirkung entfaltenden Varianten begnügen. Angemerkt werden sollte an dieser Stelle noch Folgendes: Es gibt entweder zwei Alternativen oder mehrere Varianten. Hat man also mehr als zwei Möglichkeiten in einer Norm, so sollte immer von Varianten und nicht von Alternativen gesprochen werden. Korrektoren sehen das sehr gerne. Aber nun zur Nummer 1 des § 243 I S.2 StGB. Diese Nummer enthält drei verschiedene Tatobjekte und vier verschiedene Begehungsweisen, die nun erläutert werden sollen.

1) Tatobjekte

Zunächst sollen die Tatobjekte erläutert werden:

a) Umschlossener Raum

Definition:

Ein umschlossener Raum ist definiert als jedes Raumgebilde, das zumindest auch dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden und das mit zumindest teilweise künstlichen Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen Unbefugter verhindern sollen.

Erläuterung

Bei dem umschlossenen Raum handelt es sich um den Oberbegriff für all die sonst noch in § 243 I S. 2 Nr. 1 StGB aufgeführten Tatobjekte. Umschlossen bedeutet in diesem Zusammenhang nicht verschlossen! Verwirklicht ist die Variante schon dann, wenn in tatsächlicher Hinsicht ein Hindernis für den Täter besteht. Abzugrenzen ist der umschlossene Raum von einem Behältnis in § 243 I S. 2 Nr. 2 StGB, das im Gegensatz zum umschlossenen Raum nicht zumindest auch dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden. Als Beispiele führt der Gesetzgeber insbesondere auf, den Dienst- und Geschäftsraum und das Gebäude. Diese werden sogleich erklärt. Wichtig ist erst einmal, dass der Zusammenhang erfasst wird. Diese Aufzählungen sind nichts anderes als umschlossene Räume. Der umschlossene Raum ist daher der Oberbegriff. Es ist weder eine Begrenzung nach oben erforderlich, noch eine feste Verbindung mit dem Erdboden, solange der Wille erkennbar ist, dass das Eindringen unbefugter verhindert werden soll. Ebenso genügt es, dass die Hindernisse zum Teil natürlicher Art sind, wie Felsen oder Gräben. Eine Abgrenzung die ausschließlich natürlicher Art ist, reicht wiederum nicht, da so der Wille nicht erkennbar wird, dass der Raum nicht von Unbefugten betreten werden soll.

Beispiele:

Beispiele für solche umschlossenen Räume sind der umzäunte Garten, Wohnwagen, Fahrgastzellen des Kfz, umzäunter Lagerplatz, Eisenbahnwaggons, Zimmer etc.

b) Gebäude

Definition:

Ein Gebäude ist ein Unterfall eines umschlossenen Raums. Ein solches ist ein durch Wände und ein Dach begrenztes und mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk, dass dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden und Unbefugte abhalten soll.

Erläuterung:

Für die feste Verbindung mit dem Erdboden ist keine Dauerhaftigkeit Voraussetzung und es genügt auch, dass das Gebäude durch das eigene Gewicht fest mit dem Grund verbunden ist. Auch halbfertige Bauten können Gebäude sein, wenn sie schon die nötige Umschließung haben.

Beispiele:

Beispiele für Gebäude sind Scheunen, Imbissbuden, Häuser oder das Zirkuszelt etc.

c) Dienst- oder Geschäftsraum

Auch bei dem Dienst- oder Geschäftsraum handelt es sich um einen Unterfall des umschlossenen Raums.

Definition:

Dienst- oder Geschäftsräume sind Gebäudeteile, die dem Aufenthalt von Menschen während der Arbeitszeit beziehungsweise zur Vornahme beruflicher oder sonstiger geschäftlicher Tätigkeiten dienen.

Erläuterung:

Die Spezialvarianten verdrängen insoweit den Anwendungsbereich des umschlossenen Raumes.

Beispiele:

Die Definition spricht an sich für sich selbst, beispielsweise kann hier aber das Bürogebäude oder das Büro der Autohausfiliale genannt werden.

2) Tatmodalitäten

Als nächstes sollen die Tatmodalitäten erörtert werden.

a) Einbrechen

Als erstes spricht der Gesetzgeber vom Einbrechen.

Definition:

Hierunter versteht man das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, welche dem Eintritt in den Raum entgegenstehen.

Erläuterungen:

Der Täter muss eine nicht ganz unerhebliche und dem Hindernis angemessene Anstrengung aufbringen, jedoch ist eine Substanzverletzung nicht nötig. Es ist nicht nötig, dass der Täter den Raum betritt. Es genügt vielmehr auch schon ein Hineinlangen oder ähnliches. Elementar ist aber, dass es einbrechen und nicht ausbrechen heißt. Bricht also ein Dieb die Tür auf, um mit der Beute das Haus zu verlassen, so ist die Vorschrift nicht einschlägig. Hat der Täter sich den Zugang verschafft, ist die Norm erfüllt.

Beispiele:

Beispiele sind das Aufbrechen der Tür, das Herunterdrücken eines Lüftungsfensters, das Aufdrücken einer Tür, die nicht sicher verschlossen ist durch einige Kraft, Auseinanderbiegen von Toren, Ausheben von Fenstern

b) Einsteigen

Definition:

Einsteigen bedeutet das Betreten des geschützten Raumes auf einem dafür regelmäßig nicht bestimmten Weg auf ungewöhnliche Weise oder unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft.

Erläuterungen:

Es ist kein Hinaufsteigen erforderlich. Es reicht auch ein Hineinkriechen, wenn dadurch ein Hindernis überwunden wird, dass die Bauart oder ähnliches bildet. Auch schon innerhalb eines Gebäudes kann eingestiegen werden. Es ist nicht erforderlich, dass vom Freien aus agiert wird. Es ist aber erforderlich, dass ein Großteil des Körpers einsteigt. Es reicht nicht, dass ein Fuß in den umschlossenen Raum gelangt und auch nicht das Hineinlangen.

Beispiele:

Beispiele sind das Anlegen einer Leiter und betreten des Zimmers durch das geöffnete Fenster, das Hineinkriechen durch Dachluken, den Schornstein oder Kellerfenster, das Hindurchkriechen durch oder Hindurchbuddeln durch einen Zaun oder das Hindurchzwängen durch seine Lücken etc.

c) Eindringen

Definition:

Eindringen bedeutet das Betreten des Raumes ohne oder gegen den Willen des Berechtigten.

Erläuterung:

Erfüllt ist das Regelbeispiel aber nur, wenn das Eindringen unter Überwindung eines Schlosses mit Hilfe eines falschen Schlüssels oder schlüsselähnlicher Werkzeuge erfolgt. Das Merkmal ist daher nicht erfüllt, wenn der Täter zunächst mit der Erlaubnis des Berechtigten in einen Raum gelangt, ohne ein Schloss zu überwinden und aus diesem dann einen echten Schlüssel entwendet, mit dem er sich unbefugten Zutritt zu einem anderen Raum verschafft.

Durch Verwendung eines falschen Schlüssels

Möglich ist zunächst das Eindringen mit Hilfe eines falschen Schlüssels. Mit einem falschen Schlüssel überwindet der Täter das Schloss, wenn er es mit einem Schlüssel öffnet, der nach dem Willen des Berechtigten nicht oder nicht mehr zur Öffnung des Schlosses bestimmt ist. Ein Schlüssel kann also auch entwidmet werden, was aber einen nach außen hervortretenden Willen des Inhabers voraussetzt wie z. B. das Entdecken des Verlustes. Nach äußerlichen Umständen muss davon auszugehen sein, dass der Schlüssel nicht, noch nicht oder nicht mehr dazu bestimmt sein soll, ein Schloss zu öffnen. Berechtigter ist, wem die Verfügungsgewalt über den Raum zusteht. Ein Schlüssel ist jedes Instrument, das dem vom Berechtigten zum Öffnen des Schlosses benutzten ähnelt. Daher fallen hierunter nicht nur nachgemachte Schlüssel, sondern auch Instrumente die zumindest zum Teil elektronisch ein Schloss öffnen, wie etwa Karten oder Fernbedienungen bsp. bei Zentralverriegelung eines PKW oder einer fernbedienungsgesteuerten Garage.

Andere nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeuge

Der Täter kann auch mit Hilfe von anderen, nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeuge eindringen. Es handelt sich um solche, mit denen der Schließmechanismus ähnlich wie mit einem Schlüssel betätigt wird. Zerstört der Täter das Schloss oder bricht es auf, ist ein Einbrechen gegeben und nicht ein Eindringen im Sinne dieser Variante. Beispielhaft können der Dietrich oder andere Drähte, Schraubenzieher, Magnete, Pickwerkzeuge oder Haken genannt werden.

d) Verborgen halten

Bei dieser Variante handelt es sich um den sogenannten „Verweilensdiebstahl“.

Definition:

Das Merkmal ist erfüllt, bei jedem Sich-Verstecken in dem umschlossenen Raum in einer Weise, die den Täter den Blicken arglos Eintretender entzieht.

Erläuterung:

Wie der Täter genau in den Raum gelangte, ist gleichgültig, sofern er sich zum Tatzeitpunkt nur unerlaubt dort aufhält. Eine weitergehende Tarnung ist aber nicht erforderlich.

Beispiel:

Ein Klassiker ist der Ladenangestellte, der sich nach Geschäftsschluss weiterhin dort aufhält, um einen Diebstahl zu begehen. Nicht jedoch genügt, dass er auf seinem Platz sitzen bleibt und einfach übersehen wird, er muss sich verbergen. Letztendlich muss der Täter auch nicht etwas aus genau dem Raum stehlen, indem er sich verborgen hielt.

3) Zur Ausführung der Tat

Die gesamte Nummer 1 des § 243 I S. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter zur Ausführung des Diebstahls in den Raum einsteigt einbricht, sich verborgen hält usw. Der Täter muss also schon mit dem Willen vorgehen, einen Diebstahl zu begehen. Fasst der Täter diesen Entschluss erst im Anschluss, so ist das Regelbeispiel nicht verwirklicht. Die Tatmodalität muss dabei die Tat im Weiteren ermöglichen, das heißt der Täter kann auch in einen Raum einbrechen, um von dort aus in ein weiteres unverschlossenes Zimmer zu gelangen, um dort etwas zu stehlen. Der Täter kann auch vorhaben, den ganzen Raum zu stehlen wie etwa einen PKW oder eine Yacht. Ist der Täter eingedrungen, um eine Sache zu stehlen und trifft er diese nicht an und entwendet sodann eine andere Sache aus dem Raum, so ist dies nur bei vollständigem Vorsatzwechsel erheblich, beispielsweise, wenn der Täter im Prinzip enttäuscht wieder aus dem Raum herausgeht und damit den Diebstahlvorsatz aufgibt, dann aber plötzlich auf dem Rückweg doch noch eine Sache entdeckt, die er entwendet. Dann haben wir es mit einem vollständigen Vorsatzwechsel zu tun. Denn für diese Tat ist der Täter nicht eingebrochen und das Regelbeispiel ist nicht erfüllt. Bricht der Täter jedoch ein und findet die erwartete Sache nicht an, zu dessen Diebstahlzweck er einbrach und entscheidet sich dann, sogleich einige andere Sachen zu stehlen ist dies nach nach Ansicht der Rechtsprechung unerheblich und das Regelbeispiel ist erfüllt.

IV) § 243 I S. 2 Nr. 2

Im Folgenden soll die Vorschrift des § 243 I S. 2 Nr.2 StGBerläutert werden.

1) Verschlossenes Behältnis

Zunächst kann die Sache durch ein verschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert sein. Der Oberbegriff dafür wäre erneut die andere Schutzvorrichtung, die die Sache gegen Wegnahme besonders sichert. Das Verhältnis der Alternativen dieser Norm ist also ähnlich wie das Verhältnis der Varianten des § 243 I S.2 Nr.1 StGB zueinander.

Definition:

Ein verschlossenes Behältnis ist ein Raumgebilde, das allein der Aufnahme von Sachen dienen und nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist.

Erläuterung:

Im Gegensatz zum umschlossenen Raum ist das Behältnis gerade nicht etwa auch dazu bestimmt, von Menschen betreten zu werden. Der Haupttresor einer Bank fällt damit schon unter § 243 I S.2 Nr.1 StGB. Im Gegensatz zur Nr. 1 muss das Behältnis aber auch tatsächlich verschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn es mit einer im Zweifel auch aktivierten Vorkehrung versehen ist, die der Öffnung und Wegnahme des Inhaltes entgegensteht. Es braucht kein Schloss vorhanden zu sein, das Behältnis kann vielmehr ebenfalls verschnürt oder vernagelt oder verklebt sein. Dies reicht aus. Steckt der Schlüssel im Schloss steht das der Annahme eines Regelbeispiels jedoch entgegen.

Für die Anwendung des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB ist es Voraussetzung, dass die Sache durch eine (andere) Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Daran fehlt es, wenn die Vorrichtung die Wegnahme nicht wesentlich erschwert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schlüssel im Schloss steckt, daneben liegt oder sonst leicht erreichbar ist, BGH 1 StR 123/05 – Beschluss vom 20. April 2005 (LG Traunstein).

Beispiele:

Beispiele sind Kisten, Schmuckkassetten, Schränke, kleine Container oder auch der Kofferraum eines Kfz

2) Andere Schutzvorrichtungen gegen Wegnahme

Weiterhin kommen andere Schutzvorrichtungen gegen die Wegnahme in Betracht.

Definition:

Hierunter versteht man in Abgrenzung zum verschlossenen Behältnis alle Vorrichtungen, die eine Sache gegen Wegnahme sichern oder die Wegnahme erschweren, ohne sie zu umhüllen.

Erläuterung:

Nicht erfasst sind Sicherungen, die nur der Wiedererlangung einer Sache dienen.

Beispiele:

Beispiele hierfür sind unter anderem Lenkradschlösser, Wegfahrsperren, Alarmanlagen, nicht aber die Alarmsignale auslösende Markierung an Kleidung im Laden, da hier nur die Vollendung des Diebstahls und nicht die Wegnahme erschwert und verhindert werden soll.

2) Sicherung gegen Wegnahme

Die Sicherung muss gegen die Wegnahme vorhanden sein. Zur Sicherung gegen Wegnahme dient beispielsweise ein Verschnüren oder Verkleben dann nicht, wenn dadurch nur ein Zusammenhalten der Sachen ermöglicht werden soll, weil diese ansonsten auseinanderfallen würde. Die Vorrichtung muss also auch den Schutz der Sache bezwecken. Dient die Verschnürung etwa nur der Befestigung, so ist das Regelbeispiel ebenfalls nicht einschlägig. Grundstückszäune oder Mauern dienen nicht dem Schutz vor Wegnahme, sondern bilden vielmehr einen umschlossenen Raum im Sinne von § 243 I S. 2 Nr. 1 StGB. Erwähnenswert ist, dass es ausreicht, dass der Täter die Sache mit samt ihrer Schutzvorrichtung entwendet.

V) § 243 I S. 2 Nr. 3

Der Täter kann auch gewerbsmäßig stehlen, um ein Regelbeispiel zu erfüllen.

Definition:

Gewerbsmäßig handelt, wer in der Absicht handelt, sich aus wiederholter Begehung eine fortlaufende Haupt- oder auch nur Nebeneinnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang verschaffen will.

Erläuterung:

Es ist nicht nötig, dass die Erwerbsquelle deshalb besteht, weil der Täter die Sachen verkauft, vielmehr reicht es aus, dass er die Sachen behält. Ein kriminelles Gewerbe ist daher nicht erforderlich. Schon mit der ersten Tathandlung ist Gewerbsmäßigkeit gegeben, wenn der Täter ein solches Gewinnstreben aufweist. Die mehrfache Begehung aus Gewohnheit stellt nach hier vertretener Ansicht im Einzelfall einen unbenannten besonders schweren Fall des Diebstahls dar, wenn eine Gesamtwürdigung der Tat dies erfordert.

VI) § 243 I S. 2 Nr. 4

Aufgrund der geringen Klausurrelevanz wird der Abschnitt über Nr. 4 weniger ausführlich ausfallen.

Aus religiösen Gründen werden manche Sachen als besonders schutzwürdig angesehen, die in dieser Norm daher ihre Einbettung finden. Von der Norm sind auch Gebäude oder Räume erfasst, die der Ausübung fremder Religionen dienen und nicht nur der christlichen. Es muss sich daher nicht zwingend um eine Kirche handeln. Die Gegenstände, die dem Gottesdienst gewidmet sind oder der religiösen Verehrung müssen aus dieser Räumlichkeit gestohlen werden. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Diebstahl aus den Räumen erfolgt, die unmittelbar zu religiösen Handlungen bestimmt sind. Auch profane Räume innerhalb einer Kirche werden von der Vorschrift erfasst Es ist nicht nötig, dass die Tatobjekte geweiht oder gesegnet sind. Für die Feststellung einer eventuellen Geringwertigkeit sind nichtkommerzielle Aspekte auch mit einzubeziehen. Beispiele sind Christusbilder oder der Altar, der Weihwasserkessel etc.

VII) § 243 I S. 2 Nr. 5

Auf Grund der geringen Klausurrelevanz soll auch hier nur ein kurzer Überblick verschafft werden. Bei der Norm geht es um die allgemeine Erhaltung kultureller Werte, weshalb der Diebstahl von Sachen höher mit Strafe bedroht wird, wenn diese kulturell bedeutsam sind, aber allgemein zugänglich. Die Gegenstände müssen aufgrund ihrer leichten Zugänglichkeit quasi Schutzlos sein. In wessen Eigentum diese stehen, ist unerheblich. Wie bei der vorherigen Nummer ist nicht allein auf den allgemeinen Verkehrswert abzustellen, wenn es darum geht, die Wertigkeit festzustellen. Tatobjekte sind Sachen von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte sowie für die technische Entwicklung. Der Verlust der Sache muss den Bereich entweder wegen der Bedeutung oder auch des Wertes der Sache erheblich treffen. Ein Kriterium hierfür ist beispielsweise die Schwierigkeit einer eventuellen Wiederbeschaffung, jedoch ist dies nicht alleine ausschlaggebend. Aufgrund der fließenden Übergänge fällt eine klare Zuordnung wohl schwer. Es ist notwendig, dass sich die Sachen in einer allgemein zugänglichen Sammlung befinden oder öffentlich ausgestellt sind. Privatsammlungen sind nicht geschützt. Öffentlich ausgestellt ist eine Sache, die gerade um ihrer Besichtigung willen der Allgemeinheit zugänglich gemacht ist. Allgemein zugänglich sind Sammlungen, wenn sie für einen nach Zahl und Individualität unbestimmten oder für einen zwar bestimmten, aber nicht durch persönliche Beziehungen innerlich verbundenen, größeren Personenkreis geöffnet sind. Eintrittsgelder oder persönliche Voraussetzungen, die das Betreten erst gestatten, sind unerheblich. Beispielhaft für § 243 I S. 2 Nr. 5 StGB ist ein Diebstahl eines Oldtimers, der repräsentativ für die technische Entwicklung ausgestellt wurde.

VIII) § 243 I S. 2 Nr. 6

1) Die Notlagen

Die hier aufgeführten Notlagen, die Hilflosigkeit, der Unglücksfall und auch die Hilflosigkeit einer Person müssen für einen Diebstahl ausgenutzt werden. Ist die Variante der Hilflosigkeit gegeben, so muss die hilflose Person auch das Diebstahlsopfer sein. Die Möglichkeit des Selbstschutzes muss also reduziert sein. Das ist nicht schon bei sozialadäquatem Verhalten, wie beim Schlafen des Opfers der Fall, denn ansonsten würde der Tatbestand ausufern. In Betracht kommt aber eine Lähmung, eine Ohnmacht des Opfers oder das Bestehlen eines Blinden in Betracht. Auch starke Trunkenheit kann genügen.

Ein Unglücksfall ist hingegen ein plötzlich eintretendes Ereignis, das unmittelbar eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachwerte auslöst. Ein Mitverschulden des Opfers an diesem ist irrelevant, jedoch ist fraglich, ob auch der Suizidversuch hierunter fallen kann. Beispielhaft für einen Unglücksfall ist der Verkehrsunfall oder das Ausbrechen eines Feuers. Gerade dieser Unglücksfall muss bewirken, dass das Opfer in seinen Selbstschutzmöglichkeiten beschränkt ist. Das ist nicht nur dann gegeben, wenn das Opfer des Unglücksfalles bestohlen wird, sondern auch, wenn eine Person dem Betroffenen hilft und sodann bestohlen wird. Nicht erfasst ist das Bestehlen von Schaulustigen.

Eine Gemeine Gefahr setzt eine Sachlage voraus, in der eine konkrete Gefahr für eine Vielzahl von Personen im Hinblick auf ihre Gesundheit oder ihr Leben oder eines erheblichen Schadens an bedeutenden Sachwerten besteht. Überschwemmungen, Fluten oder Stürme sind wohl die am häufigsten anzutreffenden Varianten. Die Situation der Gefahr muss auch hier zu einer Beschränkung der Schutzmöglichkeiten führen.

2) Das Ausnutzen

Das Ausnutzen erfordert, dass der Täter ganz zielgerichtet hierdurch den Diebstahl ermöglicht oder erleichtert. Er muss also nicht lediglich die Umstände kennen. Hat sich beispielsweise der Wohnungsinhaber wegen eines Unglücksfalles verletzt und musste ins Krankenhaus und nutzt der Dieb die Gelegenheit seiner Abwesenheit für den Diebstahl, ist das Regelbeispiel gewöhnlicher weise nicht einschlägig.

IX) § 243 I S. 2 Nr. 7

Grund der Straferhöhung ist hier die erhöhte Gefährlichkeit für Dritte die sich aus dem Diebesgut ergibt. In einer Ausnahme zu allen anderen Nummern hindert deswegen auch nicht eine Geringwertigkeit des Diebesgutes die Annahme eines Regelbeispiels. Im Einzelnen ist das Waffengesetz zur Hand zu nehmen, wenn die Norm in Betracht kommt und insbesondere die § 28 und § 1 IV WaffG sind zu prüfen. Trotz der Tatsache, dass § 243 nur von Handfeuerwaffen spricht, sind wohl alle Schusswaffen erfasst, gemäß § 1 II Nr.1 WaffG, die einer Erlaubnis bedürfen, also auch Schreckschusswaffen, Reizstoffwaffen, Signalwaffen und Federdruck- oder Luftdruckwaffen. Der Begriff Handfeuerwaffe lehnte sich insofern an die alte Fassung des Waffengesetzes an. Allerdings gerät man wegen des Wortlautes des § 243 StGB wohl noch in Konflikt mit dem Analogieverbot, weshalb der Gesetzgeber den Wortlaut schnellstmöglich ändern sollte.

Auch Waffen die selbst angefertigt wurden, fallen in den Normbereich. Die gestohlene Waffe muss nicht funktionstüchtig sein, allerding müsste man wohl eine Indizwirkung verneinen, wenn die Waffe auf Dauer nicht zu gebrauchen ist.

Beachten sollten Sie noch: Entwendet der Täter eine schussbereite Schusswaffe greift nach h. M. sogleich § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB ein.

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X) Anmerkungen

Zur Ergänzung siehe auch den Aufsatz zu den Regelbeispielen sowie die Schemata zu § 242 StGB und § 244 StGB. Weitere Beiträge in den Kategorien StGB sowie Strafrecht.

siehe auch: mittlebare Täterschäft und Verbotsirrtum, Beihilfe, Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, Error in persona und aberratio ictus, Aufbau ErlaubnistatbestandsirrtumPrüfschema Nötigung und Anstiftung

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