Notwehr, Nothilfe und Notstand

Überblick über die Rechtfertigungsgründe des Strafrechts, Notwehr, Nothilfe, Notstand sowie über die Notstandstatbestände des Bürgerlichen Rechts

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
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Sowohl im allgemeinen Teil des StGB als auch im BGB und einigen anderen Gesetzeswerken gibt es Vorschriften, die verbotene Eingriffe in die Rechte anderer erlauben. Sie zählen zu den Rechtfertigungsgründen und werden in der Prüfung bei der Rechtswidrigkeit geprüft. Die mit Abstand bekannteste Vorschrift ist zweifellos die in § 32 StGB geregelte Notwehr, die auch sehr weitgehende Eingriffe bis hin zur Tötung erlaubt, sowie die eng verwandte Nothilfe. Weitere weniger einschneidende Vorschriften sind der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB, die Rechtfertigung nach § 228 BGB sowie § 904 BGB.

Erster Teil: Notwehr und Notstand im Strafrecht

A. Die Notwehr

Wie bereits erwähnt, ist die Notwehr der mit Abstand am weitesten reichende Rechtfertigungsgrund und spielt in der Ausbildung und in der Praxis eine wichtige Rolle. Die weitgehenden Rechte im Fall einer Notwehrlage sind aber auch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Diese sollen nun im Einzelnen vorgestellt werden.

I. Notwehrlage

Damit die Notwehr greifen kann, muss zunächst eine Notwehrlage vorliegen. Diese ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1. Gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff

a) Individualrecht

Das Merkmal des Angriffs erfordert eine drohende Verletzung eines Individualrechts. Damit scheidet Notwehr bei einem Angriff gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit grundsätzlich aus, obwohl über die Frage der Notwehrfähigkeit bei Rechtsgütern des Staates (Staatsnotwehr) diskutiert wird.

b) Angriff durch einen Menschen

Der Angriff muss durch einen Menschen erfolgen. Damit scheiden Angriffe durch Tiere aus, es sei denn, sie sind Werkzeug oder Waffe eines Menschen. Angriffe schuld– oder willensunfähiger Personen, etwa von Kindern oder Berauschten, dürfen ebenfalls mit dem Notwehrrecht abgewehrt werden.

c) Gegenwärtig

Ein gegenwärtiger Angriff liegt dann vor, wenn er

  • unmittelbar bevorsteht
  • gerade ausgeführt wird oder
  • noch nicht völlig abgeschlossen

ist. Abgeschlossen ist ein Angriff erst, wenn er endgültig aufgegeben wurde, fehlgeschlagen ist oder durchgeführt wurde. Im Schrifttum wird verschiedentlich für den Fall eines unmittelbar bevorstehenden Angriffes auch eine Ausweitung des Gegenwärtigkeitserfordernisses auf eine Präventivnotwehr diskutiert, konnte sich bislang jedoch nicht durchsetzen. In einer solchen Lage kommt eher ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB in Frage.

2. Rechtswidriger Angriff

Der Angriff muss auch rechtswidrig sein. Das ist der Fall, wenn das Angriffsverhalten objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Dabei ist nicht geklärt, ob beim Unrechtsgehalt auf die Angriffshandlung oder das damit verfolgte Ziel abgestellt werden soll. Strittig ist weiterhin, ob auch das Verhalten schuldunfähiger Personen rechtswidrig sein kann.

II. Notwehrhandlung

Liegt eine Notwehrlage vor, darf der Angegriffene mit einer Notwehrhandlung reagieren. Notwehrhandlungen können grob in Schutzwehr (passive Abwehr) und Trutzwehr (aktive Abwehr) unterteilt werden.

Diese muss zur Abwehr des Angriffs objektiv erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Notwehrhandlung zur sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs geeignet ist und das relativ mildeste Verteidigungsmittel darstellt. Außerdem darf sie sich nur gegen die Rechtsgüter des Angreifers richten.

1. Erforderlichkeit der Verteidigung

a) Geeignetheit

Die Verteidigung gegen den Angriff ist geeignet, wenn sie grundsätzlich in der Lage ist, den Angriff aufzuhalten. Dies muss im Einzelfall bestimmt werden.

b) relativ mildestes Mittel

Als relativ mildestes Mittel gilt dasjenige Mittel, dass bei gleicher Wirksamkeit zur endgültigen Abwehr des Angriffs den geringsten Schaden anrichtet. Mit anderen Worten: es ist das mildeste Mittel zu wählen, das den Angriff sicher und endgültig abwehren kann. Flucht spielt bei der Betrachtung des mildesten Mittels keine Rolle, da das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht.

Aufgrund ihrer besonderen Gefährlichkeit werden an Notwehrhandlungen mit Schusswaffen besondere Anforderungen gestellt. Wenn möglich, muss zunächst mit dem Einsatz einer Schusswaffe gedroht werden. Danach sind Warnschüsse abzugeben, dann nichttödliche Schüsse. Erst danach darf auch ein tödlicher Schuss angebracht werden.

Wichtig: Hinsichtlich der mit der Notwehrhandlung einhergehenden Schäden unterliegt die Notwehr nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Es dürfen jedoch lediglich Rechtsgüter des Angreifers verletzt werden, die Rechtsgüter Unbeteiligter sind nicht durch das Notwehrrecht geschützt. Dies gehört zu den Erwägungen, die den theoretischen Abschuss eines durch Kriminelle entführten Passagierflugzeuges zur Verhütung größerer Schäden problematisch gestalten, da dann auch die Rechtsgüter einer großen Zahl von Unbeteiligten betroffen wären.

III. Subjektives Rechtfertigungselement

Die Notwehrhandlung ist nur dann rechtmäßig, wenn

  • der Notwehrleistende sich der Notwehrlage bewusst ist
  • er die Notwehrhandlung in dem Willen begeht, sich zu verteidigen (Verteidigungswille)

Fehlen diese Merkmale, geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich der Notwehrleistende in einem umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtum befindet (er nimmt an, dass eine eigentlich erlaubte Handlung verboten sei), allerdings wird davon ausgegangen, dass genauso wie die Unkenntnis einer tatsächlich nicht gegebenen Rechtfertigung den Täter nicht belaste, die Unkenntnis einer tatsächlich gegebenen Rechtfertigung ihn nicht entlasten könne. Teile der Lehre widersprechen und stellen dabei nicht auf das subjektive Merkmal bei der Begehung, sondern auf den durch die Rechtsordnung geschützten Erfolg der Notwehrhandlung ab, so dass die Lage eher einem untauglichen Versuch ähnele und eine Versuchsstrafbarkeit gegeben sei.

IV. Der Notwehrexzess

Falls bei Vorliegen einer Notwehrlage die gebotene Erforderlichkeit überschritten wird, bietet das Notwehrrecht insoweit keinen Schutz mehr. Der Notwehrleistende kann aber trotzdem gemäß § 33 StGB straflos bleiben, wenn der Notwehrexzess aufgrund von Verwirrung, Furcht oder Schrecken geschah. Handelte der Notwehrleistende wiederum aus Wut, Zorn oder einem bereits vor dem Angriff gefassten Kampfwillen, kann er keine Straflosigkeit erlangen. Bei § 33 StGB handelt es sich nicht mehr um einen Rechtfertigungsgrund, sondern um einen Strafausschließungsgrund.

Anders liegen die Dinge, wenn keine Notwehrlage gegeben ist. Dann können weder § 32 noch § 33 StGB eingreifen, höchstens § 34 StGB kommt in Betracht.

V. Die Putativnotwehr

Von einer Putativnotwehr ist die Rede, wenn der Abwehrende irrtümlich eine tatsächlich nicht gegebene Notwehrlage annimmt. In diesem Falle kommen die Regeln des Erlaubnistatbestandsirrtums zur Anwendung.

Auch bei der Putativnotwehr ist ein Überschreiten der durch die angenommene, aber nicht bestehende Notwehrlage gesetzten Grenzen möglich (Putativnotwehrexzess). Die h.M. geht hier von einer analogen Anwendung der eingeschränkten Schuldtheorie gemäß § 16 I StGB aus, Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums vertreten dagegen die strenge Schuldtheorie nach § 17 StGB.

VI. Einschränkungen des Notwehrrechts

Grundsätzlich unterliegt das Notwehrrecht keinen Einschränkungen. Anhand des Erfordernisses der Gebotenheit der Verteidigung befürwortet die herrschende Meinung jedoch trotzdem eine gewisse Einschränkung des Notwehrrechts. Danach wird eine Einschränkung angenommen, wenn dem Angegriffenen „ohne Preisgabe berechtigter Interessen ein anderes Verhalten zuzumuten ist“ (d.h. den Angriff hinzunehmen, ihm auszuweichen oder wegzulaufen).

Im Einzelfall sind diese Voraussetzungen stark umstritten, es haben sich jedoch einige Fallkonstellationen herausgebildet, in denen regelmäßig eine Einschränkung des Notwehrrechts angenommen wird:

  • Krasses Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigung.
  • Notwehrprovokation durch den Angegriffenen, sowohl absichtlich als auch in vorwerfbarer Weise herbeigeführt. In diesem Fall muss der Angegriffene dem Angriff zunächst ausweichen oder Schutzwehr geübt werden, bevor aktive Notwehrhandlungen erlaubt sind. Dabei sind die genauen Voraussetzungen jedoch stark umstritten.
  • Zwischen Personen mit einer engen familiären Beziehung soll, wenn möglich, dem Angriff zunächst ausgewichen werden, und auch eine leichtere Misshandlung soll hingenommen werden. Insbesondere bei Missbrauchs- und Misshandlungsfällen ist eine solche Einschränkung jedoch zutiefst problematisch.

B. Die Nothilfe

Von Nothilfe ist dann die Rede, wenn ein Mensch einen rechtswidrigen und gegenwärtigen Angriff auf einen anderen Menschen abwehrt. In ihren Voraussetzungen und Wirkungen entspricht sie in beinahe jeder Hinsicht der Notwehr. Bei der Nothilfe darf der Nothilfeleistende nicht in die Rechtsgüter des Angegriffenen eingreifen. Auch ist eine Nothilfelage nicht gegeben, wenn der Angegriffene sich trotz Notwehrlage und vorhandener Möglichkeiten nicht gegen den Angriff verteidigt oder verteidigen will.

Die Existenz eines staatlichen Nothilferechts ist umstritten und hoch problematisch.

C. Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

Auch der Notstand ähnelt der Notwehr, ist aber für weniger einschneidende Situationen geschaffen und entsprechend auch nicht so streng beschränkt.

I. Notstandslage

Zunächst muss eine Notstandslage gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn eine drohende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum oder andere Rechtsgüter nicht anders abgewendet als durch Einwirkung auf ebenfalls rechtlich anerkannte Interessen abgewehrt werden kann. Als gegenwärtige Gefahr gilt jeder Zustand, bei dem der Eintritt oder die Vergrößerung eines Schadens droht, wenn keine Abwehrmaßnahmen erfolgen.

II. Notstandshandlung

Im Gegensatz zur Notwehr findet beim Notstand eine Güterabwägung statt. Die Handlung muss zur Abwehr der Gefahr  erforderlich sein, ein geeignetes Mittel sowie das mildeste Mittel darstellen.

1. Interessenabwägung

Die Notstandshandlung ist erforderlich, wenn bei der Abwägung der betroffenen jeweiligen Interessen das vom Handelnden geschützte Rechtsgut das verletzte Rechtsgut wesentlich überwiegt.

2. Angemessenheit

Die Notstandshandlung darf auch nicht gegen die allgemein anerkannten Rechtsprinzipien und Wertvorstellungen verstoßen.

III. Subjektives Rechtfertigungselement

Auch beim Notstand muss der Handelnde sich der Notstandslage bewusst sein und in Hilfeleistungsabsicht handeln.

Zweiter Teil: Notstandstatbestände im Bürgerlichen Recht

Im Gegensatz zu Notwehr und Notstand in § 32 und 34 StGB entspringen die beiden folgenden Normen dem Bürgerlichen Gesetzbuch und damit dem Zivilrecht. Entsprechend unterscheiden sie sich in Wirkung und Anwendung von den strafrechtlichen Normen.

D. Notstand, § 228 BGB („Defensiver Notstand“)

Die in § 228 BGB geregelte Variante des Notstands ist auch als defensiver Notstand bekannt.

WICHTIG: Vor Prüfung von § 34 StGB sind die Notstandstatbestände des BGB zu prüfen, da § 34 StGB die ultima ratio darstellt.

I. Objektive Voraussetzungen

1. Notstandslage

Auch hier muss eine Notstandslage vorliegen, hier in Form der Verletzung eines Rechtsgutes jeder Art durch eine fremde Sache.

2. Notstandshandlung

Die Notstandshandlung liegt im Beschädigen oder Zerstören der das Rechtsgut gefährdenden Sache.

3. Verhältnismäßigkeit

Auch im zivilrechtlichen Notstand findet eine Güterabwägung statt. Der durch die Notstandshandlung angerichtete Schaden muss im rechten Verhältnis zum geschützten Rechtsgut stehen.

II. Subjektive Voraussetzungen

Die Notstandsleistung muss im Bewusstsein der Gefährdungslage und zum Zweck der Gefahrenabwehr stattfinden.

E. Notstand, § 904 BGB („Aggressiver Notstand“)

Der Notstand nach § 904 BGB ist zwecks Unterscheidung vom § 228 BGB auch als „Aggressiver Notstand“ bekannt.

I. Objektive Voraussetzungen

1. Notstandslage

Erneut muss eine Notstandslage vorliegen, hier in Form der Verletzung eines Rechtsgutes jeder Art durch eine fremde Sache, die zur Gefahrenquelle in keiner Beziehung steht. (Beispiel: Abbrechen einer Zaunlatte zur Abwehr eines angreifenden Menschen/Hundes).

2. Notstandshandlung

Die Notstandshandlung liegt im Beschädigen oder Zerstören der das Rechtsgut gefährdenden unbeteiligten Sache.

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3. Verhältnismäßigkeit

Der drohende Schaden muss im Vergleich zu dem durch die Notstandshandlung angerichteten Schaden unverhältnismäßig sein.

II. Subjektive Voraussetzungen

Auch hier muss die Notstandsleistung im Bewusstsein der Gefährdungslage und zum Zweck der Gefahrenabwehr stattfinden.

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