Prüfung der Verfassungsbeschwerde
Rechtsschutzverfassungsbeschwerde; Einzelaktsverfassungsbeschwerde; Urteilsverfassungsbeschwerde
Kurzschema zur Prüfung einer Verfassungsbeschwerde (Zulässigkeit) mit Obersatz der Begründetheit:
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
Das BVerfG entscheidet in Verfassungsbeschwerden gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerGG
II. Beschwerdeführer, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG
- Beschwerdefähigkeit– „Jedermann“, Grundrechtsfähigkeit ist entscheidend
- Prozessfähigkeit– Einsichtsfähigkeit und Reife, gesetzlich nicht geregelt, nach BVerfG ist die Grundrechtsfähigkeit entscheidend
III. Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG
„Akt öffentlicher Gewalt“– Rechtsschutzverfassungsbeschwerde
- Urteilsverfassungsbeschwerde (nur spezifische Verfassungsrecht, keine Überprüfung falscher Anwendung einfachen Rechts)
- Einzelaktsverfassungsbeschwerde
IV. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG
- Grundrechtsverletzung muss möglich sein
- Beschwerdeführer muss selbst (er als Adressat), unmittelbar (es bedarf keines weiteren Vollzugsaktes) und gegenwärtig (schon oder noch) betroffen sein -> Beschwer
IV. Rechtswegerschöpfung / Subsidiarität
- § 90 II 1 BVerfGG, Grundsatz der Rechtswegerschöpfung, Ausnahme: § 90 II 2 BVerfGG
- BVerfGG Grundsatz der Subsidiarität, Ausnahme: § 90 II 2 BVerfGG analog
V. Frist
- § 93 I BVerfGG: Monat
- § 93 III BVerfGG: Jahr
VI. Form
- §§ 23 I, 92 BVerfGG
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Obersatz:
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Hoheitsakt tatsächlich Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt, § 95 I BVerfGG.
Jura- Individuell- Hinweis: Ein ausführlicher Artikel zu diesem Thema mit den Schritten der Begründetheitsprüfung ist unter Musteraufbau Verfassungsbeschwerde zu finden.
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