Falsche Versicherung an Eides Statt, § 156 StGB

Die falsche Versicherung an Eides Statt: kommentiertes Prüfungsschema mit Anmerkungen, Erläuterung der wesentlichen Prüfungspunkte.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 4 Minuten
Foto: MR.Yanukit/Shutterstock.com

Die falsche Versicherung an Eides Statt kann ebenfalls Gegenstand jeder Klausur sein. Demzufolge beschäftigt sich dieser Beitrag insbesondere mit dem Prüfungsaufbau dieser Vorschrift und erläutert die wesentlichsten Prüfungspunkte.

A. Allgemeines

§ 156 StGB stellt die dritte Grundform der Aussagedelikte dar. Dementsprechend sei an dieser Stelle erwähnt, dass die falsche Versicherung an Eides Statt als die schwächere Form gegenüber dem Meineid anzusehen ist. Die eidesstattliche Versicherung kann der Rechtsordnug in einigen Fällen als Instrument der besonderen Glaubhaftmachung dienen. Denn Ziel soll es sein, die Richtigkeit gemachter Tatsachenangaben dabei besonders zu versichern. Entsprechend soll eine mögliche Bestrafung nach § 156 StGB, für die Abgabe einer wahrheitsgemäßen eidesstattlichen Versicherung sorgen. Zudem gilt es zu beachten, dass eine mittelbare Täterschaft nicht in Betracht kommt und daher an § 160 StGB zu denken ist. Des Weiteren ist eine Versuchsstrafbarkeit der falschen Versicherung an Eides Statt nicht vorgesehen, wobei der Versuch  der Anstiftung zu einer falschen Versicherung an Eides Statt gemäß § 159 StGB zu einer Pönalisierung führt.

B. Schema zu § 156 StGB

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

1. Tathandlung

  • § 156 1. Alt. StGB, Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt
  • § 156 2. Alt. StGB, Falsche Aussage unter Berufung auf eine Versicherung an Eides Statt

2. Vor zuständiger Behörde

II. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz in Bezug auf den objektiven Tatbestand. Bedingter Vorsatz ( dolus eventualis ) ist ausreichend.

B. Rechtswidrigkeit

C. Schuld

D. Tätige Reue, § 158 StGB

C. Prüfungsschema im Detail – § 156 StGB

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

1. Tathandlung

  • Der Täter müsste in der ersten Alternative eine falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben haben. Dabei handelt es sich um eine Bekräftigung bezüglich der Richtigkeit der gemachten Tatsachenangaben. Eine solche eidesstattliche Versicherung kann entweder auf schriftlichem oder mündlichem Wege zustande kommen und muss eine besondere Erklärung enthalten durch diese der Täter die Wahrheit seiner gemachten Äußerungen ( Angaben ) beteuert. Diesbezüglich werden die Worte „an Eides Statt” oder ähnliche Formulierungen genutzt. Inwiefern eine falsche Versicherung an Eides Statt vorliegt, richtet sich danach, ob sie im Widerspruch zur Wirklichkeit steht. ( Widerspruch zwischen Wort und Wirklichkeit; objektive Theorie )

Anmerkung: Eine Versicherung gilt dann als abgegeben, sobald sie in den Machtbereich der Behörde gelangt ist. In diesem Zusammenhang ist eine tatsächliche Kenntnisnahme der Versicherung für die Abgabe nicht erforderlich.

  • In der zweiten Alternative müsste der Täter unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch ausgesagt haben. Hierbei beruft sich also der Täter auf eine schon früher abgegebene eidesstattliche Versicherung und bekräftigt diese erneut.

Beachte: Inwiefern überhaupt eine Berufung auf eine früher abgegebene Versicherung möglich ist, richtet sich nach dem jeweilig einschlägigen Verfahrensrecht. ( Zivilprozess ? Strafprozess ? )

Anmerkung: Die verschiedenen Problemstellungen in Himblick auf die Falschheit einer Aussage, lassen sich dem Beitrag zum Thema „falsche uneidliche Aussage”, entnehmen.

2. Vor zuständiger Behörde

Die jeweilige Tathandlung muss vor einer zuständigen Behörde erfolgt sein. An dieser Stelle gilt es zu beachten, dass die Behörde allgemein und besonders zuständig sein muss.

  • Allgemeine Zuständigkeit:

Eine Behörde ist allgemein zuständig, wenn es ihr überhaupt erlaubt ist, eine eidesstattliche Versicherung abzunehmen.

  • Besondere Zuständigkeit:

Eine Behörde ist besonders zuständig, wenn sie eine eidesstattliche Versicherung gerade in diesem Verfahren und über diesen Verfahrensgegenstand abnehmen darf.

Anmerkung: Zu beachten ist also, dass die konkrete Zuständigkeit einer Behörde, von der hierbei einschlägigen Verfahrensordnung abhängt. Denn im Starfprozess gilt logischer Weise eine andere Verfahrensordnung als im Zivilprozess. Zudem sei an dieser Stelle erwähnt, dass Staatsanwaltschaft und Polizei als zuständige Behörden ausscheiden. Zu berücksichtigen bleibt noch, dass Strafgerichte im Strafverfahren, einem Beschuldigten keine eidesstattliche Versicherung abnehemen können. Allerdings ist dies wiederum gegenüber dem Zeugen möglich.

II. Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss vorsätzlich in Bezug auf den objektiven Tatbestand gehandelt haben. Dabei ist dolus eventualis ausreichend. Demzufolge muss der Täter also zumindest für möglich halten, dass er vor einer zuständigen Behörde falsche Angaben macht und diese gemachten Äußerungen zudem der Wahrheitspflicht unterliegen.

B. Rechtswidrigkeit

Deliktspezifische Besonderheiten sind hier nicht ersichtlich, sodass die allgemeinen Grundsätze zu beachten sind.

C. Schuld

Auch hier sind keine deliktspezifischen Besonderheiten gegeben, sodass auch hier nur die allgemeinen Grundsätze beachtlich sind.

D. Tätige Reue, § 158 StGB

Berichtigt der Aussagende rechtzeitig eine vorsätzliche falsche eidesstattliche Versicherung, so kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen.

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E. Konkurrenzen

Sollte eine eidesstattliche Versicherung aus vorsätzlichen und zugleich fahrlässigen Falschangaben bestehen, dann tritt § 161 StGB ( in diesem Fall – fahrlässige Versicherung an Eides Statt ) hinter § 156 StGB zurück.

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