§ 252 StGB – Räuberischer Diebstahl

§ 252 StGB: kommentiertes Prüfungsschema mit Beispielen, Meinungsstreitstände werden dargestellt, Qualifikationen und Abgrenzungsprobleme erläutert; Probleme der Täterschaft und Teilnahme werden behandelt, Konkurrenzen

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht BT
Ø Lesezeit 12 Minuten
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Dieser Beitrag beschäftigt sich mit § 252 StGB und erläutert die wesentlichsten Voraussetzungen dieser Norm. Dementsprechend folgen ein übersichtliches Prüfungsschema, wichtige Streitstände und das ein oder andere Beispiel. Dadurch sollte der Straftatbestand des räuberischen Diebstahles etwas zugänglicher sein, sodass diese sehr prüfungsrelevante Norm in einer möglichen Klausur keine größeren Probleme mehr bereitet. 

A. Allgemeines zu § 252 StGB

Diese Vorschrift stellt einen raubähnlichen Tatbestand dar. Allerdings ist § 252 StGB als eine selbständige Norm zu verstehen. Der räuberische Diebstahl ist also keine Qualifikation zum Raub. Geschützte Rechtsgüter sind zum einen das Eigentum und zum anderen die Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit des Opfers. Auf § 252 StGB finden die Vorschriften der §§ 250 (Qualifikation) und 251 StGB entsprechend Anwendung.

Da § 252 StGB als raubähnlich bezeichnet wird, liegt es auf der Hand, dass man den räuberischen Diebstahl nicht mit dem Raubtatbestand verwechseln sollte. Dementsprechend muss man in diesem Zusammenhang den Zeitpunkt der Verwendung des qualifizierten Nötigungsmittels genaustens untersuchen. Setzt der Täter das Nötigungsmittel nach Vollendung der in § 252 StGB genannten Vortat (Diebstahl) ein, um sich die erlangte Beute zu sichern, so ist der räuberische Diebstahl zu prüfen. Kommt das Nötigungsmittel vor Vollendung des Diebstahls zum Einsatz – also um die Wegnahme überhaupt zu ermöglichen, dann ist ein Raub nach § 249 StGB gegeben.

Anmerkung: Nach heute überwiegender Meinung, kann Vortat im Sinne von § 252 StGB auch der Raub sein. Dabei ist sogar unerheblich, ob der Raub in qualifizierter oder erfolgsqualifizierter Form vorliegt. Begründung dafür ist, dass der Raub schließlich den Diebstahl tatbestandlich mitenthält. Auch der qualifizierte Diebstahl kann Vortat sein.

B. Schema – § 252 StGB

A. Tatbestand des § 252 StGB

I. Objektiver Tatbestand des § 252 StGB

1.  Vorliegen einer Vortat – Diebstahl oder Raub

Diebstahl und Raub können auch in qualifizierter und erfolgsqualifizierter Form Vortat sein.

2. Verwendung eines qualifizierten Nötigungsmittels

Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.

3. Auf frischer Tat betroffen

P: Wann ist ein Täter auf frischer Tat betroffen ?

II. Subjektiver Tatbestand des § 252 StGB

1. Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes

Dolus eventualis ist ausreichend.

2. Beutesicherungsabsicht ( Absicht, den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten )

Absicht meint hier dolus directus 1. Grades. Die Beutesicherung muss Ziel oder zumindest Zwischenziel des Täters sein.

B. Rechtswidrigkeit

C. Schuld

 

C. § 252 StGB – Prüfung im Detail

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

1. Vorliegen einer Vortat – Diebstahl od. Raub

Wie oben schon angemerkt, kann die Vortat auch in qualifizierter Form gegeben sein.

Anmerkung: Es ist Geschmackssache, ob man die Vortat an dieser Stelle inzident prüft oder schon im Vorfeld eine gesonderte, eigenständige Prüfung der Vortat vornimmt. Aus Übersichtlichkeitsgründen wäre eine gesonderte Prüfung der Vortat als vorzugswürdiger zu erachten, sodass man dann an dieser Stelle lediglich nach oben verweisen muss.

2. Verwendung eins qualifizierten Nötigungsmittels

a) Gewalt gegen eine Person

Hierbei ist die Gewalt an den Gewaltbegriff des § 240 StGB angelehnt. Dementsprechend sind die dort gemachten Ausführungen als maßgeblich zu erachten. Allerdings gilt es bei § 252 StGB zu  beachten, dass die Gewalt zwingend gegen einen Menschen gerichtet sein muss. (qualifiziertes Nötigungsmittel).

b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Ankündigende Einfluss zu haben vorgibt. Das Übel muss eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen. Ein Übel ist jede über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße an Werten bzw. die Zufügung von Nachteilen. Das Übel muss sich als gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben darstellen. Beim Begriff der Gegenwärtigkeit sind die Ausführungen zu § 34 StGB heranzuziehen. Grundsätzlich spricht man an dieser Stelle  von einer Gegenwärtigkeit, wenn die Gefahr unmittelbar bevorsteht. Zudem geht man von einer gegenwärtigen Gefahr aus, wenn diese jeden Moment in eine Schädigung übergehen kann. Dabei gilt allerdings, dass die Gefahr ohne sorfortige Abwehrmaßnahmen nicht mehr zu verhindern wäre.

Fraglich ist, ob es ausreichend ist, wenn der Täter eine Drohung mit Gewalt gegen einen Dritten ausspricht. Die überwiegende Ansicht spricht sich in einem solchen Fall für eine Erfassung aus.  Voraussetzung ist, dass der Gewahrsamsinhaber sich von der Drohung beeinflussen lässt.  Eine weitere Ansicht möchte diesbezüglich differenzieren. Denn an dieser Stelle stellt sich berechtigter Weise die Frage, ob man dann noch von einer Wegnahme sprechen kann. Dies könne man nur annehmen, wenn man dabei auf das Vorstellungsbild des Opfers abstellt. Das Opfer müsse dann davon ausgehen, dass bei einer Weigerung unwiderstehlische Gewalt gegen ihn selbst zur Anwendung kommt. Das Opfer müsste demnach alternativlos bleiben.

3. Auf frischer Tat betroffen

Der Täter müsste auf frischer Tat betroffen sein. Daher gilt erstmal allgemein zu klären, wann eine Tat frisch ist. Eine Tat ist frisch, solange sich der Täter noch in Tatortnähe befindet und alsbald nach Ausführung der Tat von einem anderen betroffen wird. Demzufolge gilt es noch die Begrifflichkeit „alsbald“ näher zu erläutern. „Alsbald“ ist gleichbedeutend mit „umgehend“. Diesbezüglich muss man also davon ausgehen, dass die Vortat nur vollendet sein darf, nicht jedoch beendet, wenn der Täter von einem anderen betroffen wird. Meinungsverschiedenheiten gibt es allerdings um das Merkmal der Betroffenheit. Wann ist der Täter im Sinne von § 252 StGB betroffen ?

P: Wann ist der Täter auf frischer Tat betroffen?
  • Eine Ansicht sieht den Täter auf frischer Tat betroffen, sobald dieser alsbald nach Ausführung der Tat wahrgenommen wird.
  • Für eine andere Ansicht ist sogar ausreichend, dass der Täter einer Tatentdeckung zuvorkommt und schon vor der Entdeckung ein Nötigungsmittel einsetzt.
  • Einer weiteren Ansicht genügt es, wenn der Täter sich nur für entdeckt halte.
Kurze mögliche Stellungnahme:

Die letzte Ansicht verkennt den Wortlaut der Regelung. § 252 StGB verlangt eindeutig ein betroffen sein, also tatsächliche Entdeckung. Eine Interpretation dahingehend, dass der Täter sich nur für entdeckt halten muss, würde gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen. Auch die zweite Ansicht kann nicht damit überzeugen, dass § 252 StGB zur Anwendung kommen soll, wenn der Täter einer Entdeckung zuvorkommt, indem er schon vor Entdeckung das Nötigungsmittel einsetzt. Denn wie oben schon erwähnt, erfordert § 252 StGB eine tatsächliche Entdeckung. Diese Ansicht wäre demnach ebenfalls nicht mit dem Wortlaut des räuberischen Diebstahls vereinbar.

Die erste Ansicht, welche eine Wahrnehumg des Täters alsbald nach Tatausführung verlangt, scheint dem Wortlaut der Norm ( § 252 StGB ), am ehesten Rechnung zu tragen. Demzufolge erscheint die erste Ansicht vorzugswürdiger.

Tipp:

Sollte eine Situation gegeben sein, in der der Täter irrig annimmt entdeckt worden zu sein ( also Konstellation der dritten Ansicht), sollte man an die Prüfung des Versuchs denken.

Anmerkung: Diese Problematik sollte definitiv beherrscht werden, da man daraus schöne Klausurkonstellationen konstruieren kann.

II. Subjektiver Tatbestand

1. Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes

Der Täter muss mit Vorsatz, also wissentlich und willentlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt haben. Dolus eventualis ist ausreichend.

2. Beutesicherungsabsicht (Absicht, den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten)

Der Täter müsste ebenfalls in der Absicht gehandelt haben, den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Unter Absicht ist hier dolus directus 1. Grades (= Es kommt dem Täter gerade darauf an; Das Willenselement steht dabei im Fokus) gemeint.

Anmerkung: Nimmt der Täter beispielsweise Gegenstände nur deshalb mit, da er sonst seine Flucht gefährden würde, besteht bezüglich dieser Gegenstände keine Beutesicherungsabsicht. Allerdings muss man dabei wiederum von einer Beutesicherungsabsicht ausgehen, wenn sich der Täter dieser Gegenstände hätte ohne Weiteres entledigen können.

Um eine Beutesicherungsabsicht bejahen zu können, ist es ebenfalls ausreichend, wenn die Sicherung der Beute nicht alleiniges Motiv des Täters für den Einsatz des Nötigungsmittels gewesen ist. Jedoch muss die Absicht zumindest auch prägend für diese Tat gewesen sein.

B. Rechtswidrigkeit

Hierbei sind auf die allgemeinen Grundsätze einzugehen.

C. Schuld

Auch hierbei sind die allgemeinen Grundsätze zu beachten.

D. Täterschaft und Teilnahme

Täter eines räuberischen Diebstahls ist zweifelsohne derjenige, der schon Täter der Vortat war und daraufhin ein Nötigungsmittel einsetzte. Auch der Mittäter kann sich problemlos nach § 252 StGB strafbar machen, sofern ihm alle objektiven Merkmale nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden können.  Der Mittäter muss sich dabei nicht im Besitz des gestohlenen Gutes befinden. Denn auch der Besitz kann über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden.

Strittig ist allerdings, ob jemand Täter von § 252 StGB sein kann, der lediglich Teilnehmer der Vortat war.

Beispiel: B steht lediglich „Schmiere“, während A einen Diebstahl begeht. Als die Vortat jedoch entdeckt ist, setzt B das Nötigungsmittel der Gewalt ein, um dem A die Beute zu sichern.

  • Eine Ansicht lehnt in einem solchen Falle, eine Bestrafung nach § 252 StGB ab.
Begründung:

§ 252 StGB sei eine Zusammensetzung aus Vortat ( Diebstahl od. Raub ) und den Nötigungselementen. Demzufolge könne man nicht einfach eine künstliche Trennung dieser beiden Elemente vornehmen. Täter oder Mittäter kann daher nur derjenige sein, der beide Elemente erfüllt.

  • Eine andere Ansicht möchte den Teilnehmer der Vortat wegen räuberischen Diebstahls bestrafen.
Begründung:

252 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter einen eigenen Diebstahl begeht. Schließlich spricht § 252 StGB von „Wer, bei einem Diebstahl ….“. Allerdings setzt diese Ansicht voraus, dass der Teilnehmer der Vortat zumindest im Besitz des gestohlenen Gutes gekommen ist. Danach könnte also der Teilnehmer der Vortat nach § 252 StGB zu bestrafen sein.

Fazit: Nur in der Fallkonstellation, in der der Teilnehmer im Besitz des gestohlenen Gutes ist, kommen die oben aufgeführten Meinungen zu unterschiedlichen Ergebnissen, sodass der Streit entschieden werden muss. Ohne Besitz des gestohlenen Gutes kommen beide Ansichten zum gleichen Ergebnis. Wie man sich letztlich im Falle einer Stellungnahme entscheidet, ist irrelevant. Wichtig ist wie immer, dass der Korrektor sieht, dass man sich an dieser Stelle mit der Problematik auseinander gesetzt hat.

Anmerkung: In diesem Zusammenhang sollte man beachten, dass ein völlig Unbeteiligter, der an der Vortat weder Mittäter noch Teilnehmer war und sodann dazu aufgefordert wurde ein Nötigungsmittel gegen einen Dritten einzusetzen, unter keinen Umständen wegen § 252 StGB zu bestrafen wäre. Denkbar wäre hier eine mögliche Bestrafung im Sinne einer sukzessiven Beihilfe oder auch Begünstigung.

E. Qualifikationen und damit verbundene Abgrenzungsprobleme

Da die §§ 250, 251 StGB auf den Raub und räuberischen Diebstahl Anwendung finden, kann es unter Umständen zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen § 249 StGB und § 252 StGB kommen.

Beispiel: Täter T erblickt in der Garage seines Nachbarn N (Jäger) einen wertvollen, handsignierten Golfball von Tiger Woods. Wie von Sinnen schlägt T den N kurzer Hand nieder und ist gerade dabei mit dem eingesteckten Ball zu verschwinden. Unerwartet schnell kann N jedoch wieder die Verfolgung von T aufnehmen. Auf dem Fluchtweg sieht T eine geladene Schrotflinte und schießt auf A.

An diesem Beispiel erkennt man nun, dass als mögliche Bestrafung der schwere Raub aber auch der schwere räuberische Diebstahl in Frage kommen. Denn an dieser Stelle ist fraglich, wie man verfahren soll, wenn der qualifizierende Umstand erst nach Vollendung eintritt.

In solch fragwürdigen Konstellationen gibt es folgende Ansätze:

Begründung:

Würde man eine (Erfolgs-) Qualifikation auch noch in der Beendigungsphase zulassen, hätte man eine unzulässige Ausweitung des Tatbestandes und damit auch einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 GG. Zudem würde man den Anwendungsbereich von § 252 StGB schlicht weg verkennen.

  • Eine weitere Ansicht möchte qualifizierende Umstände auch in der Beendigungsphase zulassen.
Begründung:

Formulierungen wie „bei“ oder „durch“ würden eher auf das Gesamtgeschehen abstellen anstatt nur auf die isolierte Wegnahmehandlung. Demnach müsse zwischen Vollendung und Beendigung eine Qualifikation oder Erfolgsqualifikation möglich sein.

Anmerkung: Diesen Streit positioniert man bei der Frage, ob beispielsweise eine Qualifikation einschlägig sein könnte.

Sollte man sich für die zweite Ansicht entscheiden, muss man folgende Differenzierungen vornehmen, da man sodann auf Konkurrenzebene festlegen muss, wonach letztlich bestraft wird. Denkbar wäre eine Bestrafung wegen schweren Raubes und schweren räuberischen Diebstahls sogleich. Eine solche Möglichkeit wäre jedoch untragbar. Denn dann würde man den mitverwirklichten Diebstahl, der in beiden Delikten enthalten ist, doppelt berücksichtigen.

Daher hat sich folgender Lösungsansatz herauskristallisiert:

Ist die Vortat bis zur Vollendung nur ein gewöhnlicher Raub gewesen und ist der Einsatz eines Tatmittels erst nach Vollendung (also in der Beendigungsphase) zum Tragen gekommen, dann ist wegen schweren räuberischen Diebstahls zu bestrafen. Der Raub wird von § 252 StGB aufgezehrt, wenn der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit der Tat eher § 252 StGB zuzuordnen ist. Dies ist zu bejahen, sobald das Tatmittel erst nach Vollendung zum Tragen kommt.

Liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit  der Tat bei der Vortat, dann soll wegen schweren Raubes zu bestrafen sein. Der räuberische Diebstahl kommt lediglich als mitbestrafte Tat zum Tragen.

Sind beide Taten qualifiziert und daher vom Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit gleichwertig, dann erhält der schwere Raub den Vorzug. Denn schließlich sei der räuberische Dieb gleich einem Räuber zu bestrafen (siehe Wortlaut des § 252 StGB).

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F. Konkurrenzen

War der Diebstahl Vortat, so tritt der Diebstahl hinter § 252 StGB zurück. Lag zwar ein vollendeter Diebstahl vor, aber § 252 StGB blieb trotzdem im Versuchsstadium stecken, so besteht zwischen diesen beiden Delikten Tateinheit. War die Vortat ein Raub und wurden Raubmittel zur Wegnahme und später zur Sicherung der Beute eingesetzt, so verdrängt der Raub den räuberischen Diebstahl. Zum übrigen Konkurrenzverhalten sind die oben gemachten Ausführungen unter der Überschrift „E. Qualifikationen und damit verbundene Abgrenzungsprobleme“ maßgeblich.

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