Sachbeschädigung – § 303 StGB – Erläuterungen

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Schema, Erläuterungen und Beispielsfälle führen zu einem besseren Verständnis.

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht BT
Ø Lesezeit 7 Minuten
Foto: Jack Jelly/Shutterstock.com

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Die Beherrschung von § 303 StGB ist nicht auf Grund seiner besonderen Komplexität von Bedeutung, sondern eher der Tatsache geschuldet, dass er Gegenstand jeder Klausur sein kann. Oftmals liegt der Fokus so sehr bei der Prüfung anderer Vorschriften, dass man die Prüfung einer Sachbeschädigung gar völlig übersieht. Aus diesen Gründen sollte man die Sachbeschädigung daher nicht zu sehr unterschätzen. Dementsprechend folgen an dieser Stelle ein detailiertes Prüfungsschema, Erläuterungen und das ein oder andere Beispiel.

A. Allgemeines

Geschütztes Rechtsgut der Sachbeschädigung ist das Eigentum. § 303 Abs. 1 StGB beschäftigt sich mit der Beschädigung und Zerstörung einer Sache. § 303 Abs. 2 StGB erfasst diejenigen Fälle, in denen unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache erheblich und nicht nur vorübergehend verändert wurde. § 303 Abs. 2 StGB ist gegenüber § 303 Abs.1 StGB subsidiär. Demzufolge ist Abs. 2 also nur dann anwendbar, wenn die in Frage stehende Fallkonstellation nicht über Abs. 1 zu lösen ist. In § 303 Abs. 3 StGB ist die Versuchsstrafbarkeit geregelt. Zudem sei an dieser Stelle angemerkt, dass eine Starfverfolgung einen Strafantrag gemäß § 303 c StGB voraussetzt. §§ 305 und 305 a StGB sind Qualifikationen zu § 303 StGB und § 306 StGB ist nach herrschender Meinung die speziellere Form der Sachbeschädigung.

Anmerkung: §§ 303 a und 304 StGB sind völlig eigenständige Delikte und gerade keine Qualifikationen zu § 303 StGB.

B. Prüfungsschema – Sachbeschädigung – § 303 StGB

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

1. Tatobjekt

Fremde bewegliche oder auch unbewegliche Sache

2. Tathandlung

a) beschädigen oder zerstören, § 303 Abs. 1 StGB
b) Veränderung des Erscheinungsbildes, § 303 Abs. 2 StGB

3. Kausalität

4. Objektive Zurechenbarkeit

II. Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes. Dolus eventualis ist ausreichend.

B. Rechtswidrigkeit

C. Schuld

D. Strafantrag nach § 303 c StGB

C. Prüfung der Sachbeschädigung im Detail

A. Tatbestand

I. Objektiver Tatbestand

1. Tatobjekt

Hierbei müsste es sich um eine fremde bewegliche oder unbewegliche Sache handeln. Was unter einer fremden beweglichen Sache zu verstehen ist, lässt sich aus § 242 StGB entnehmen. An dieser Stelle gilt nur zu beachten, dass anders als bei § 242 StGB, auch unbewegliche Sachen von § 303 StGB erfasst sind.

2. Tathandlung

a) beschädigen oder zerstören, § 303 Abs. 1 StGB

Aus § 303 Abs. 1 StGB kommen als mögliche Tathandlungen zunächst das Beschädigen oder Zerstören einer Sache in Betracht. Eine Sache ist zerstört, wenn sie vernichtet ist oder sie derartig beschädigt ist, dass sie für ihren Zweck völlig unbrauchbar geworden ist.

Weiterhin genügt für die Tatbestandserfüllung nach § 303 Abs. 1 StGB die Beschädigung einer Sache. Eine Sache gilt grundsätzlich als beschädigt, sobald die Sachsubstanz erheblich verletzt ist. Außerdem kann eine Sache auch als beschädigt gelten, wenn es nur zu einer geringfügigen Verletzung der Sachsubstanz gekommen ist. Dabei muss allerdings dann der Funktionswert der Sache erheblich beeinträchtigt sein.

Auch gar keine Substanzverletzung kann eine Beschädigung darstellen. Demnach muss eine erhebliche Brauchbarkeitsminderung feststellbar sein. Eine solche Brauchbarkeitsminderung ist dann gegeben, sobald die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache erheblich herabgesetzt ist. Keine Brauchbarkeitsminderung liegt vor, wenn diese nur für eine ganz geringe Zeit besteht. Sollte jedoch die Aufhebeung einer solchen Beeinträchtigung, einen eher größeren Aufwand an Mühe, Kosten oder Zeit bereiten, kann von einer Brauchbarkeitsminderung und damit einer Beschädigung im Sinne des § 303 Abs. 1 StGB ausgegangen werden.

Anmerkung: Vor Einführung des § 303 Abs. 2 StGB war die Behandlung folgender Fallkonstellation umstritten: Dabei geht es um die Einwirkung auf eine Sache, ohne Beeinträchtigung ihrer Funktion und ohne Einwirkung auf die Substanz.

Beispiel: Das ungebändigte Plakatieren von Wänden.

  • Eine Ansicht wollte eine Sachbeschädigung annehmen, sobald eine Verunstaltung nur mit größerem Aufwand zu beheben wäre.
  • Eine andere Ansicht wollte keine Sachbeschädigung annehemen, wenn weder die Brauchbarkeit der Sache eingeschränkt, noch die Sachsubstanz verletzt worden ist.

Wie oben schon erwähnt, hat seit der Einführung von § 303 Abs. 2 StGB, dieser Streit an Bedeutung verloren.

Ansonsten ist bei einer bloßen Sachentziehung keine Sachbeschädigung gegeben.

Ebenso stellt der bestimmungsgemäße Verbrauch einer Sache, richtigerweise keine Sachbeschädigung dar.

Beispiel: A verspeist B´s Apfel.

b) Veränderung des Erscheinungsbildes, § 303 Abs. 2 StGB

Zunächst müsste eine Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache gegeben sein. Dabei soll der erste Eindruck, bei visueller Wahrnehmung der Sachoberfläche von wesentlicher Bedeutung sein. Demntsprechend sollte es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung handeln. Eben eine solche Erheblichkeit liegt dann vor, wenn unmittelbar auf die Sachsubstanz eingewirkt worden ist. Paradebeispiel dafür wäre das Besprühen mit Graffiti. Eine solche Erheblickeit liegt gerade nicht vor, wenn es keine unmittelbare Einwirkung auf die Sachsubstanz gab und das Merkmal der Dauerhaftigkeit nicht zum Zuge kommt. Denn nur vorübergehende Veränderungen, können von § 303 Abs. 2 StGB nicht erfasst sein. Eine Veränderung ist dann vorübergehend, sobald man sie ohne große Mühe und größeren Zeitaufwand wieder entfernen kann. Beispiel einer mühelosen Entfernung wäre daher das mit einfachem Klebestreifen befestigte Banner an einer Fassade.

Zudem müsste die Veränderung unbefugt erfolgt sein. Nach herrschender Auffassung soll es sich bei dem Merkmal „unbefugt“, um ein tatbestandsausschließendes Merkmal handeln. Liegt daher kein Einverständnis des Eigentümers vor, so ist dieses Merkmal erfüllt. Zudem hat die Einordnung dieses Merkmales zur Folge, dass eventuelle Irrtümer in diesem Zusammenhang unter § 16 StGB zu lösen sind.

3. Kausalität

Da es sich bei der Sachbeschädigung um ein Erfolgsdelikt handelt, muss eine kausale Beziehung zwischen Tathandlung und Erfolg gegeben sein.

4. Objektive Zurechenbarkeit

Die Tat muss dem Täter auch objektiv zurechenbar sein.

II. Subjektiver Tatbestand

Der Täter müsste vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist Wissen und Wollen bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Jedoch ist dolus eventualis ausreichend.

B. Rechtswidrigkeit

Die Tat müsste rechtswidrig gewesen sein. Hierbei sind die allgemeinen Grundsätze zu beachten.

C. Schuld

Der Täter müsste schuldhaft gehandelt haben. Hierbei sind ebenfalls die allgemeinen Grundsätze anzuwenden.

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D. Strafantrag nach § 303 c StGB

E. Fallbeispiele und Kurzlösung

Beispiel 1: A verliert gegen B bei Mensch ärgere Dich nicht und möchte dies dem B heimzahlen. Daher entschließt er sich den neuen Schlagbohrer des B mitzunehmen und diesen – auf dem Weg nach Hause – einfach mitten im Wald liegen zu lassen.

Kurzlösung:

Obwohl hier auf den ersten Blick keine Sachbeschädigung ersichtlich ist, da A dem B lediglich die Sache entzieht, kann trotzdem eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB in Betracht kommen. Denn in einer solchen Konstellation muss man davon ausgehen, dass der Bohrer auf Grund der Witterungsverhältnisse über die Zeit hinweg funktionsuntüchtig wird. Demnach verkommt der Gegenstand. Demzufolge kann eine bloße Sachentziehung in eine Sachbeschädigung umschlagen. Ob man dann eine Sachbeschädigung bejaht, bleibt Argumentationssache. Jedoch sollte aus Vollständigkeitsgründen eine Prüfung erfolgen.

Beispiel 2: A schlägt das Autofenster des B ein.

Kurzlösung:

Hierbei gilt es zu differenzieren. Bezüglich des Autos liegt § 303 Abs. 1 StGB im Sinne einer Beschädigung vor. Denn die Zerstörung des Fensters führt nicht zur völligen Funktionsuntüchtigkeit des Autos. Jedoch liegt hinsichtlich des Fensters eine Zerstörung im Sinne von § 303 Abs. 1 StGB vor, da das Fenster für seinen bestimmungsgemäßen Zweck völlig unbrauchbar geworden ist. Dementsprechend gilt es an dieser Stelle sauber zu differenzieren und dies auch in der eigenen Prüfung darzustellen.

Beispiel 3: A muss lange im Krankenhaus warten.  Aus Zufall gelangt A an eine Maschine, die das Krankenhaus regelmäßig für die Behandlung von Patienten nutzt. Er beschließt diese Maschine in ihre Einzelteile zu zerlegen, was ihm auch gelingt.

Kurzlösung:

Wurde eine Sache in ihre Einzelteile zerlegt, kommt auch hier eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB in Betracht. Zwar kann man die Einzelteile wieder zusammensetzen, sodass die Sache ihre Funktionsfähigkeit eigenlich nicht verloren hat. Allerdings kann die Zusammensetzung einer komplizierten Sache einige Mühe und Zeit in Anspruch nehmen. Dementsprechend leidet die eigentliche Funktionsfähigkeit dieser Sache, wonach eine Beeinträchtigung im Sinne von § 303 Abs. 1 StGB geben ist. Im Beispiel 3 wäre demnach eine Sachbeschädigung eher zu bejahen.

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