Prokura, §§ 48 ff. HGB – Prüfungsschema
Schema zur Prokura. In Ergänzung zum Fachartikel "Prokura" hier ein kurzes Schema, welches die Prüfungsreihenfolge in der gebotenen Kürze darstellt.
Die Prokura ist eine spezielle Art der Vollmacht im Handelsrecht. Damit gelten die Vorschriften des HGB vorrangig, sofern diese eine Sondervorschrift enthalten. Ist dies nicht der Fall, sind die allgemeinen Stellvertretungsregelungen des BGB einschlägig. Wenn somit in der Klausur ein Kaufmann als Betreiber eines Handelsgewerbes (§ 1 I HGB) jemandem eine Prokura erteilt, ist diese immer im Rahmen der Vertretungsmacht vorrangig zu prüfen. Die Prokura ist eine Vollmacht i.S.d. § 166 II 1 BGB, die gem. § 48 I HGB erteilt wird. Sie ist damit kein Fall der gesetzlichen Vertretungsmacht. Wenn es sich nicht um eine Prokura handelt, ist nachrangig zu prüfen, ob es sich um eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB handelt. Erst, wenn beides verneint wurde, sind die allgemeinen Regelungen der §§ 164 ff. BGB zu prüfen.
Es eignet sich folgende Prüfungsreihenfolge:
A. Erteilung der Prokura
I. Erteilung nach § 48 I HGB durch den Inhaber eines Handelsgeschäftes, d.h. durch einen Kaufmann oder seinen gesetzlichen Vertreter (§ 1 HGB)
II. Erteilung der Prokura durch einseitige, ausdrückliche, empfangsbedürftige Willenserklärung
1. § 167 I, II BGB (nach Art. 2 I EGHGB anwendbar auf Prokura), auch formlos, also mündlich möglich
2. Erteilung durch konkludentes oder schlüssiges Handeln (-)
3. Erteilung auf Grundlage einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (-)
III. Anmeldung zur Eintragung der Prokura im Handelsregister nach § 53 I HGB
1. Eintragung zwingend
2. Wirkung deklaratorisch
B. Umfang der Prokura
I. Alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt, § 49 I HGB
II. Nicht von Prokura umfasst sind:
1. Privatgeschäfte
2. Grundlagengeschäfte
3. Inhabergeschäfte
4. Veräußerung und Belastung von Grundstücken, § 49 II HGB
a) Ausnahme: Erteilung der Befugnis durch Inhaber des Handelsgeschäftes
b) Analoge Anwendung auf „Verpflichtungsgeschäfte“
aa) Wortlaut (-), da „Veräußerung“
bb) Sinn und Zweck (+)
III. Beschränkung der Prokura durch Inhaber des Handelsgeschäftes
1. Außenverhältnis (-), § 50 I HGB
a) Tätig werden des Prokuristen außerhalb seiner festgelegten Aufgabenbereiches
b) Geschäfte Dritten gegenüber wirksam
c) Schwebende Unwirksamkeit
aa) Kollusion
bb) Evidenz
cc) Vertreter ohne Vertretungsmacht, §§ 177 – 179 BGB analog
(1) Genehmigung des Geschäftsherrn (-)
- Haftung des Prokuristen gem. §179 I BGB analog ggü Dritten, wenn dieser Missbrauch nach § 179 III BGB analog nicht kannte oder kennen musste
(2) Genehmigung des Geschäftsherrn (+)
2. Innenverhältnis (+)
a) Verstoß gegen den Arbeitsvertrag
b) Schadensersatzpflicht gegenüber Geschäftsherren
C. Erlöschen der Prokura
I. Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister nach § 53 II HGB
1. Eintragung zwingend, aber negative Publizitätswirkung nach § 15 I HGB
2. Wirkung deklaratorisch
II. Wenn bereits Eintragung der Erteilung der Prokura nach § 53 I HGB (-), str.
1. e.A.: Keine Eintragung des Erlöschens der Prokura nach § 53 II HGB notwendig, da Rechtsschein aus Handelsregister nicht vorhanden
2. a.A.: Eintragung des Erlöschens der Prokura nach § 53 II HGB notwendig, da Rechtsschein auch aus anderen Gründen entstehen kann
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Bei Amazon kaufenIII. Erlöschensgründe
1. Widerruf nach § 52 I HGB
2. Tod des Prokuristen nach § 52 II (nicht bei Tod des Geschäftsherrn, § 52 III HGB)
3. Erlöschen nach § 168 S. 1 HGB bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses
4. Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 117 I, II, 115 InsO
5. Verlust der Kaufmannseigenschaft des Geschäftsinhabers nach § 1 HGB
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