Gutachtentechnik – Öffentliches Recht
Bildung eines Obersatzes,Definition,Subsumtion und Konklusion aufgezeigt am Beispiel der Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens
Der folgende Beitrag zeigt anhand eines Falles, wie die Gutachtentechnik im öffentlichen Recht anzuwenden ist. Dabei werden die Schritte Bildung eines Obersatzes, Definition, Subsumtion und Konklusion jeweils einzeln in der praktischen Anwendung dargestellt. Als Beispielsfall dient die Prüfung der Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens. Zur Ergänzung siehe auch die Beiträge „Gutachtenstil in Klausur und Hausarbeit“ sowie „Klausurtechnik BGB“.
Obersatz
Fall: Die Bundesregierung hat ein Gesetz über die Privatisierung des Flugverkehres auf den Weg gebracht. Das Gesetz wird sowohl von Bundestag als auch vom Bundesrat mit Einverständnis aller Fraktionen und Landesregierungen beschlossen. Der Bundespräsident müsste das Gesetz jetzt unterschreiben und im Bundesgesetzblatt veröffentlichen. Der Bundespräsident weigert sich aber das Gesetz zu unterschreiben, weil er das Gesetz für formell verfassungswidrig hält. Der Antrag wurde zwei Wochen nachdem der Bundespräsident das Gesetz nicht unterschrieben hatte, schriftlich beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.
Der Bundestag fragt an, ob ein Organstreitverfahren zulässig wäre.
Die Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht müsste zulässig sein gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
I)Antragssteller
- Der Bundestag müsste Antragssteller sein gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG i.V.m. § 63 BVerfGG. (Obersatz)
- Definition
- Subsumtion
- Konklusion
II)Antragsgegner
- Der Bundespräsident müsste Antragsgegner sein gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG i.V.m. § 63 BVerfGG. (Obersatz)
- Definition
- Subsumtion
- Konklusion
III) Antragsgegenstand
- Weiterhin müsste der Antragsgegenstand gemäß § 64 I BVerfGG gegeben sein. (Obersatz)
- Definition
- Subsumtion
- Konklusion
IV) Antragsbefugnis
- Außerdem müsste die Bundestag antragsbefugt sein gemäß § 64 I BVerfGG. (Obersatz)
- Definition
- Subsumtion
- Konklusion
V) Form
- Weiterhin müsste die Form gemäß § 23 I BVerfGG gegeben sein. (Obersatz)
- Definition
- Subsumtion
- Konklusion
VI) Frist
- Außerdem müsste die Frist gewahrt sein gemäß § 64 III BVerfGG. (Obersatz)
- Definition
- Subsumtion
- Konklusion
Definition
Die Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht müsste zulässig sein gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
I)Antragssteller
- Der Bundestag müsste Antragssteller sein gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG i.V.m. § 63 BVerfGG. (Obersatz)
- Antragsteller eines Organstreitverfahren können nur sein der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder die in den Geschäftsordnungen des Bundestages oder Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Organe gemäß § 63 BVerfGG. (Definition)
- Subsumtion
- Konklusion
II)Antragsgegner
- Der Bundespräsident müsste Antragsgegner sein gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG i.V.m. § 63 BVerfGG. (Obersatz)
- Antragsgegner eines Organstreitverfahren können nur sein der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder die in den Geschäftsordnungen des Bundestages oder Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Organe gemäß § 63 BVerfGG. (Definition)
- Subsumtion
- Konklusion
III) Antragsgegenstand
- Weiterhin müsste der Antragsgegenstand gemäß § 64 I BVerfGG gegeben sein.
- Antragsgegenstand muss eine rechtserhebliche Maßnahme oder ein Unterlassen des Antragsgegners sein gemäß § 64 I BVerfGG. (Definition)
- Subsumtion
- Konklusion
IV) Antragsbefugnis
- Außerdem müsste der Bundestag antragsbefugt sein gemäß § 64 I BVerfGG.
- Antragsbefugt ist derjenige, der durch das Verhalten des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechte und Pflichten verletzt ist gemäß § 64 I BVerfGG. (Definition)
- Subsumtion
- Konklusion
V) Form
- Weiterhin müsste die Form gemäß § 23 I BVerfGG gegeben sein.
- Bei Organstreitverfahren müssen die Anträge schriftlich eingereicht werden gemäß § 23 BVerfGG.(Definition)
- Subsumtion
- Konklusion
VI) Frist
- Außerdem müsste die Frist gewahrt sein gemäß § 64 III BVerfGG
- Der Antrag muss binnen 6 Monaten, nach dem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragssteller bekannt geworden ist, gestellt werden gemäß § 64 III BVerfGG.(Definition)
- Subsumtion
- Konklusion
Subsumtion
Die Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht müsste zulässig sein gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
I)Antragssteller
- Die Bundestag müsste Antragssteller sein gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG i.V.m. § 63 BVerfGG. (Obersatz)
- Antragsteller eines Organstreitverfahren können nur sein der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder die in den Geschäftsordnungen des Bundestages oder Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Organe gemäß § 63 BVerfGG. (Definition)
- Im vorliegenden Fall handelt der Bundestag. Dieser kann gemäß § 63 BVerfGG Antragsteller sein.(Subsumtion)
- Konklusion
II)Antragsgegner
- Der Bundespräsident müsste Antragsgegner sein gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG i.V.m. § 63 BVerfGG. (Obersatz)
- Antragsgegner eines Organstreitverfahren können nur sein der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder die in den Geschäftsordnungen des Bundestages oder Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Organe gemäß § 63 BVerfGG. (Definition)
- Laut Sachverhalt ist der Antragsgegner der Bundespräsident. (Subsumtion)
- Konklusion
III) Antragsgegenstand
- Weiterhin müsste der Antragsgegenstand gemäß § 64 I BVerfGG gegeben sein.
- Antragsgegenstand muss eine rechtserhebliche Maßnahme oder ein Unterlassen des Antragsgegners sein gemäß § 64 I BVerfGG. (Definition)
- Im vorliegenden Fall unterlässt der Bundespräsident die Unterschreibung eines Gesetzes, zu welchem er verpflichtet wäre gemäß Art. 82 I 1 GG, wenn nicht verfassungsrechtliche Bedenken vorliegen. (Subsumtion)
- Konklusion
IV) Antragsbefugnis
- Außerdem müsste der Bundestag antragsbefugt sein gemäß § 64 I BVerfGG.
- Antragsbefugt ist derjenige, der durch das Verhalten des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechte und Pflichten verletzt ist gemäß § 64 I BVerfGG. (Definition)
- Gemäß Art. 70 ff. GG hat der Bundestag das Recht der Gesetzgebung. Vorliegenden wurde ein Gesetz verabschiedet, aber nicht durch den Bundespräsidenten gegengezeichnet. Der Bundestag ist folglich in seiner Gesetzgebungskompetenz gehemmt, da das beschlossenen Gesetz nicht in Kraft tritt. Es ist daher möglich und nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rechte des Bundestages durch die Weigerung der Gesetzesausfertigung durch den Bundespräsidenten verletzt worden sind.(Subsumtion)
- Konklusion
V) Form
- Weiterhin müsste die Form gemäß § 23 I BVerfGG gegeben sein.
- Bei Organstreitverfahren müssen die Anträge schriftlich eingereicht werden gemäß § 23 BVerfGG.(Definition)
- Laut Sachverhalt wurde der Antrag schriftlich eingereicht. (Subsumtion)
- Konklusion
VI) Frist
- Außerdem müsste die Frist gewahrt sein gemäß § 64 III BVerfGG
- Der Antrag muss binnen 6 Monaten, nach dem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragssteller bekannt geworden ist, gestellt werden gemäß § 64 III BVerfGG.(Definition)
- Vorliegend wurde bereits zwei Wochen nach der beanstandeten Unterlassung der Antrag gestellt.(Subsumtion)
- Konklusion
Konklusion
Die Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht müsste zulässig sein gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
I)Antragssteller
- Die Bundestag müsste Antragssteller sein gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG i.V.m. § 63 BVerfGG. (Obersatz)
- Antragsteller eines Organstreitverfahren können nur sein der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder die in den Geschäftsordnungen des Bundestages oder Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Organe gemäß § 63 BVerfGG. (Definition)
- Im vorliegenden Fall handelt der Bundestag. Dieser kann gemäß § 63 BVerfGG Antragsteller sein.(Subsumtion)
- Somit ist der Bundestag Antragssteller gemäß § 63 BVerfGG. (Konklusion)
II)Antragsgegner
- Der Bundespräsident müsste Antragsgegner sein gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG i.V.m. § 63 BVerfGG. (Obersatz)
- Antragsgegner eines Organstreitverfahren können nur sein der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder die in den Geschäftsordnungen des Bundestages oder Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Organe gemäß § 63 BVerfGG. (Definition)
- Laut Sachverhalt ist der Antragsgegner der Bundespräsident. (Subsumtion)
- Somit ist der Bundespräsident gemäß § 63 BVerfGG Antragsgegner. (Konklusion)
III) Antragsgegenstand
- Weiterhin müsste der Antragsgegenstand gemäß § 64 I BVerfGG gegeben sein.
- Antragsgegenstand muss eine rechtserhebliche Maßnahme oder ein Unterlassen des Antragsgegners sein gemäß § 64 I BVerfGG. (Definition)
- Im vorliegenden Fall unterlässt der Bundespräsident die Unterschreibung eines Gesetzes, zu welchem er verpflichtet wäre gemäß Art. 82 I 1 GG, wenn nicht verfassungsrechtliche Bedenken vorliegen. (Subsumtion)
- Somit ist eine Unterlassung und folglich auch ein Antragsgegenstand gemäß § 64 I BVerfGG gegeben. (Konklusion)
IV) Antragsbefugnis
- Außerdem müsste der Bundestag antragsbefugt sein gemäß § 64 I BVerfGG.
- Antragsbefugt ist derjenige, der durch das Verhalten des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechte und Pflichten verletzt ist gemäß § 64 I BVerfGG. (Definition)
- Gemäß Art. 70 ff. GG hat der Bundestag das Recht der Gesetzgebung. Vorliegenden wurde ein Gesetz verabschiedet, aber nicht durch den Bundespräsidenten gegengezeichnet. Der Bundestag ist folglich in seiner Gesetzgebungskompetenz gehemmt, da das beschlossenen Gesetz nicht in Kraft tritt. Es ist daher möglich und nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Rechte des Bundestages durch die Weigerung der Gesetzesausfertigung durch den Bundespräsidenten verletzt worden sind. (Subsumtion)
- Somit ist der Bundestag antragsbefugt gemäß § 64 I BVerfGG. (Konklusion)
V) Form
- Weiterhin müsste die Form gemäß § 23 I BVerfGG gegeben sein.
- Bei Organstreitverfahren müssen die Anträge schriftlich eingereicht werden gemäß § 23 BVerfGG.(Definition)
- Laut Sachverhalt wurde der Antrag schriftlich eingereicht.(Subsumtion)
- Somit wurde die Form gewahrt gemäß § 23 BVerfGG. (Konklusion)
VI) Frist
- Außerdem müsste die Frist gewahrt sein gemäß § 64 III BVerfGG
- Der Antrag muss binnen 6 Monaten, nach dem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragssteller bekannt geworden ist, gestellt werden gemäß § 64 III BVerfGG.(Definition)
- Vorliegend wurde bereits zwei Wochen nach der beanstandeten Unterlassung der Antrag gestellt.(Subsumtion)
- Somit ist die Frist gemäß § 64 III BVerfGG gewahrt.(Konklusion)
- Somit ist der Antrag des Bundestages zulässig.
Fall
A betreibt eine kleine Kneipe. Am letzten Juli-Wochenende findet das alljährliche Stadtfest zum 700-jährigen bestehen der Stadt statt und der A freut sich, weil er wie gewöhnlich an dem Wochenende mit einem hohen Umsatz rechnen kann. Dem Bürgermeister B wird am 30.03.2017 informiert, dass sich am Tag des 700. Geburtstag dem 30.07.2017 der Bundespräsident erscheinen wird. Der B lässt am 15.04.2017 an A einen Bescheid im Sinne des § 35 I 1 VwVfG über ein Alkoholausschenkverbot für den 30.07.2017 zustellen. Begründet wird der Bescheid damit, dass der Bürgermeister seine Stadt im besten Licht zeigen will, wenn der Bundespräsident kommt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung wurde vorgenommen. Der A geht am 18.04.2017 zu seinem Anwalt, weil er dem Alkoholverbot nicht nachkommen will. Der Anwalt schickt noch am selben Tag den Widerspruch an die Stadt. Der Widerspruch geht der Stadt am 20.04.2017 zu. Die Stadt stellt am 10.05.2017 einen Widerspruchsbescheid dem A zu und weist darin den Widerspruch als unbegründet ab. Am 20.05.2017 wird dem Gericht die Klage des A zugestellt.
Ist die Klage zulässig?
Die Klage müsste zulässig sein.
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 40 I 1 VwGO
Dazu müsste der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein.
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und nicht einem anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen wird gemäß § 40 I 1 VwGO.
a) aufdrängende Sonderzuweisung
Die Streitigkeit könnte durch Spezialgesetz der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sein.
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn dies ausdrücklich durch Gesetz bestimmt ist. (Bsp.: § 54 I BeamtStG).
Vorliegend ist eine solche Norm nicht ersichtlich.
Somit liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung vor.
b) öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art
Es müsste sich um eine öffenlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handeln.
aa) öffentlichrechtliche Streitigkeit
Die Streitigkeit müsste öffentlich-rechtliche Art sein.
Nach der von der herrschenden Meinung vertretenen modifizierten Subjektstheorie liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, wenn die streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlicher Natur ist, also durch diese zumindest ein Träger öffentlich-rechtlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet ist.
Im Vorliegende Fall wird durch die Stadt ein Ausschankverbot erlassen. Das Ausschankverbot wird durch einen Bescheid im Sinne des § 35 I VwVfG erlassen. Der Verwaltungsakt ist in § 35 I VwVfG geregelt. Bei dem Verwaltungsakt handelt es sich stets um einen Akt öffentlich-rechtlicher Gewalt. Folglich liegt die streitentscheidende Norm im öffentlichen Recht.
Somit handelt es sich, um eine öffentlich rechtliche Streitigkeit
bb) nichtverfassungsrechtlicher Art
Weiterhin müsste es sich um eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handeln.
Eine Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art, wenn die sogenannte doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegt, dass heißt, wenn zwei Verfassungsorgane oder am Verfassungsleben Beteiligte, um Rechten und Pflichten aus der Verfassung streiten.
Vorliegen streiten die Stadt und Bürger über einfachgesetzliches Verwaltungsrecht. Es ist daher keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit gegeben.
Somit handelt es sich um eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art.
Somit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art.
c) abdrängende Sonderzuweisung
Die öffentlich rechtliche Streitigkeit könnte aber auch einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen werden gemäß § 40 II VwGO.
Vorliegend sind aber keine Indizien gegeben, die die Annahme einer abdrängenden Sonderzuweisung begründen würden.
Somit ist keine abdrängende Sonderzuweisung gegeben.
Somit liegt handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor, die nicht einer anderen Gerichtsbarkeit durch Spezialgesetz zugewiesen wird gemäß § 40 I VwGO.
2. statthafte Klageart
Weiterhin muss festgestellt werden, welche Klageart einschlägig ist gemäß § 88 VwGO.
Die Klageart bestimmt sich gemäß § 88 VwGO nach dem Klagebegehren des Klägers.
Vorliegend begehrt der A die Aufhebung eines noch nicht erledigten Verwaltungsaktes.
Eine Aufhebung eines noch nicht erledigten Verwaltungsaktes kann nur durch die Anfechtungsklage gemäß § 42 I 1. Alt. VwGO erreicht werden.
Somit ist die statthafte Klageart die Anfechtungsklage gemäß § 42 I 1. Alt. VwGO.
3.Klagebefugnis
Der A müsste klagebefugt sein gemäß § 42 II VwGO.
Klagebefugt ist derjenige, der durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt ist.
Nach der Möglichkeitstheorie muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Kläger in einem subjektiven Recht verletzt ist.
Im vorliegende Fall ist es sehr wahrscheinlich, dass der A durch das Alkoholausschankverbot erhebliche finanzielle Einbussen erleiden wird. Folglich besteht die Möglichkeit das ein subjektives Recht verletzt wird.
Somit der A klagebfugt gemäß § 42 I VwGO.
4. Vorverfahren gemäß § 68 VwGO
Weiterhin müsste der A ein Vorverfahren durchgeführt haben gemäß § 68 VwGO.
Das Vorverfahren beginnt mit Einlegung des Widerspruchs gemäß § 69 VwGO. Zu beachten ist, dass der Widerspruch innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe gegebnüber dem Beschwerten eingelegt werden muss.
Im vorliegenden Fall wurde der 15.04.17 gegebenüber dem A bekanntgeben. Am 20.04.17 wir der Widerspruch der Stadt zugestellt. Die Stadt lehnt den Widerspruch mit Schreiben vom 10.05.2017 den Widerspruch ab.
Somit wurde ordnungsgemäß ein Vorverfahren durchgeführt gemäß § 68 VwGO.
- Beteiligtefähigkeit gemäß § 61 VwGO
Weiterhin müssten die Stadt S und der Beteiligtenfähig sein.
Beteiligtefähig sind alle natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen sowie Behörden.
Bei dem A handelt es sich um eine natürliche Person gemäß § 61 Nr. 1 1. Alt. VwGO.
Die Stadt S ist eine juristische Person des öffentlichen Rechtes gemäß § 61 Nr. 1 2. Alt. VwGO.
Somit sind sowohl die S als auch der A beteilgtenfähig im Sinne des § 61 VwGO.
- Prozessfähigkeit gemäß § 62 VwGO
Weiterhin müssten beiden Parteien prozessfähig sein gemäß § 62 VwGO.
Die Prozessfähigkeit ergibt sich gemäß § 62 I VwGO aus den Vorschriften des Geschäftsfähigen aus dem BGB.
Laut Sachverhalt gibt es keine Indizien, die auf eine Geschäftsunfähigkeit des A hindeuten.
Auch gibt es keine Indizien, dass der gesetzliche Vertreter der Stadt, der Bürgermeister, Geschäftsunfähig ist.
Somit ist sind sowohl die S als auch der A geschäftsfähig.
- Beklagter gemäß § 78 I VwGO
Weiterhin muss auch der richtige Beklagte bestimmt werden gemäß § 78 I VwGO.
Die Klage ist grundsätzlich an den Richtigen Rechtsträger zu richten.
Im vorliegenden Fall ist es die Stadt S. Gegen diese richtet sich auch die Klage.
Somit ist die Klage gegen den richtigen Beklagten gerichtet gemäß § 78 I VwGO.
- Frist.
Weiterhin müsste auch die Frist gewahrt sein gemäß § 74 I S.1 VwGO.
Die Klage muss innerhalb eines Monates nach Widerspruchsbescheidzustellung erhoben werden gemäß § 74 I S.1 VwGO.
Die Widerspruchsbescheid wurde am 10.05.2017 zugestellt. Die Verjährungsfrist beginnt damit am 11.05.2017 um 00:00 und endet am 10.06.2017 um 23:59.
Die Klage wurde am 20.05.2017 eingereicht.
Die Frist wurde somit gewahrt gemäß § 74 I S.1 VwGO.
Somit ist die Klage zulässig.
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