Die Widerklage (§ 33 ZPO) – Aufbau und Prüfung
Struktur der Widerklage im Urteil und für die Examensklausuren im Zivilrecht im 1. und 2. juristischen Staatsexamen und das Gutachten in der Hausarbeit.
Der Artikel soll Studenten und Referendare mit dem Aufbau einer Widerklage im Gutachten und Urteil vertraut machen. Ein Schwerpunkt wird auf die examensrelevanten Probleme der Konnexität und der Drittwiderklage gelegt. Ferner werden besondere Arten der Widerklage aufgezeigt.
A. Einleitung
I.Allgemeines
Dem Beklagten stehen im Prozess mehrere taktische Möglichkeiten offen, um sich gegen die Klage zu wehren. Denn neben den regulären Verteidigungsmitteln (Einreden, Einwendungen, Aufrechnung) kann der Beklagte auch zum Gegenangriff übergehen. Hierfür steht ihm die Widerklage zur Verfügung. Diese stellt eine echte Klage der besonderen Art dar. Ferner kann sie unmittelbar im vom Kläger angestrengten Verfahren erhoben werden.
Die Widerklage führt zu umgekehrten Parteirollen. Im Rubrum sind die Parteien in diesem Fall als Kläger und Widerbeklagter sowie Beklagter und Widerkläger zu bezeichnen.
Die Widerklage ist kein Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des § 282 Abs. 1 ZPO. Sie ist vielmehr der Angriff selbst. Folglich findet auch der § 296 ZPO keine Anwendung.
II. Die wesentlichen Vorteile einer Widerklage
- Es steht ein zusätzlicher Gerichtsstand zur Verfügung (§ 33 ZPO).
- Ferner können Beweise im selben Verfahren eingeholt werden. Die Führung eines weiteren Prozesses ist insoweit nicht nötig. Dies führt zu einer Geld- und Zeitersparnis.
- Da Klage und Widerklage in einem Prozess erhoben werden, sind die anfallenden Gebühren geringer. Zwar werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie wirtschaftlich verschieden sind (§ 45 Abs. 1 Satz 1, 3 GKG). Jedoch fallen diese infolge der Gebührendegression geringer aus, als wenn beide Ansprüche einzeln geltend gemacht werden. Bei wirtschaftlich identischen Ansprüchen ist sogar nur der höhere Einzelwert einschlägig (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
- Ferner dient die Widerklage der Prozessökonomie. Klagen, die im Zusammenhang stehen, sollen auch gemeinsam verhandelt und entschieden werden. Denn dies spart Ressourcen und verhindert sich widersprechende Entscheidungen.
B. Die Voraussetzungen der Widerklage
I. Zulässigkeit der Widerklage
1. Allgemeine Prozessvoraussetzungen
a.Ordnungsgemäße Klageerhebung gemäß § 261 Abs. 2 ZPO
Die Widerklage kann durch Schriftsatz, der gemäß § 253 ZPO zuzustellen ist, oder bis zum Ende in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden (§ 297 ZPO). Bzgl. der Berufungsinstanz ergeben sich allerdings Einschränkungen gemäß § 533 ZPO.
b. Örtliche Zuständigkeit
Zunächst sind die regulären Zuständigkeitsnormen zu prüfen (§§ 12 ff. ZPO). Liegen diese vor, so bedarf es des zusätzlichen Gerichtsstands nach § 33 ZPO nicht. Jedoch ist zu beachten, dass die umstrittene Voraussetzung der Konnexität in jedem Fall in den „besonderen Prozessvoraussetzungen“ anzusprechen ist.
Beruft sich der Widerkläger auf den besonderen Gerichtsstand der Widerklage gemäß § 33 ZPO, so muss allerdings Konnexität (= ein rechtlicher Zusammenhang) vorliegen. Der Anspruch und der Gegenanspruch müssen sich also „aus demselben rechtlichen Verhältnis“ ergeben. Ihnen muss ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegen.
In § 273 BGB wird dieser rechtliche Zusammenhang ebenfalls vorausgesetzt. Die dortigen Grundsätze können hier entsprechend herangezogen werden. Ein synallagmatisches Abhängigkeitsverhältnis von Klage und Widerklage ist somit nicht erforderlich. Letztlich muss die Widerklage also mit dem Streitgegenstand der Klage oder mit dem Verteidigungsmittel (= Einwendungen und Einreden/keine Beweismittel) im rechtlichen Zusammenhang stehen.
aa. Beispiel für einen rechtlichen Zusammenhang der Widerklage mit dem Streitgegenstand der Klage:
Klage auf Kaufpreiszahlung und Widerklage auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus dem Kaufvertrag.
bb. Beispiel für nicht im rechtlichen Zusammenhang stehende Klagen:
Klage auf Kaufpreiszahlung und Widerklage auf Mietzinszahlung.
cc. Beispiel für einen rechtlichen Zusammenhang der Widerklage mit Verteidigungsmitteln gegen die Klage:
K klagt € 10.000 gegen B ein. B rechnet jedoch aus einer Forderung in Höhe von € 20.000 gegen den K auf und macht ferner die restlichen € 10.000 im Wege der Widerklage geltend. Hier besteht der Zusammenhang also über die erklärte Aufrechnung gemäß §§ 387 ff. BGB.
Ferner ist ein rügeloses Einlassen durch den Kläger (§ 39 ZPO) immer möglich.
c. Sachliche Zuständigkeit gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 GVG
Der Zuständigkeitsstreitwert richtet sich nach § 5 2. Hs. ZPO. Eine Addition der Ansprüche aus Klage und Widerklage findet insoweit nicht statt.
Es sind drei Konstellationen zu beachten:
- Klage über € 4.000 und Widerklage über € 2.000. Da keine Addition stattfindet, bleibt das Amtsgericht gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 GVG zuständig.
- Klage über € 3.000 und Widerklage über € 10.000. Nun muss der Amtsrichter gemäß § 504 ZPO auf die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts hinweisen. Stellt eine Partei einen entsprechenden Antrag, muss somit verwiesen werden (§ 506 ZPO).
- Klage über € 6.000 und Widerklage über € 6.000 aus Wohnraummiete. Gemäß § 23 Nr. 2a GVG ist das Amtsgericht sachlich ausschließlich zuständig. Es kommt daher zu einer Trennung beider Klagen und Verweisung der Widerklage an das Amtsgericht, §§ 145 Abs. 1, 281 ZPO.
Exkurs Gebührenstreitwert:
Der Zuständigkeits- und der Gebührenstreitwert sind strikt voneinander zu trennen. Der Gebührenstreitwert richtet sich nach § 45 Abs. 1 GKG bzw. nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG. Hier kann es – anders als beim Zuständigkeitsstreitwert – zu einer Addition der Ansprüche kommen. Dies ist dann der Fall, wenn die Ansprüche wirtschaftlich verschieden sind (§ 45 Abs. 1 Satz 1, 3 GKG). Sind sie jedoch wirtschaftlich identisch, ist der Wert des höheren Anspruchs maßgebend (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Auch bzgl. der sachlichen Zuständigkeit kann § 39 ZPO zur Anwendung kommen. Hierfür ist Voraussetzung, dass sich der Kläger rügelos auf die Widerklage einlässt und keine ausschließliche anderweitige Zuständigkeit vorliegt (§ 40 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 ZPO).
d. Keine anderweitige Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
Hauptklage und Widerklage dürfen keinen identischen Streitgegenstand haben. Daher ist eine reine Negation nicht möglich.
Beispiel: Klage auf Kaufpreisforderung sowie Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrags ist grundsätzlich nicht möglich.
Vgl. hierzu BGH NJW 1989, 2064: Der Streitgegenstand der Leistungsklage umfasst bereits den der negativen Feststellungsklage. Denn der Antrag auf Verurteilung zur Leistung enthält den engeren Feststellungsantrag. Anders liegt der Fall, wenn die Klage zunächst auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist und sodann im Wege der Widerklage auf Leistung aus diesem Rechtsverhältnis geklagt wird.
2. Besondere Prozessvoraussetzungen
a. Rechtshängigkeit der Hauptklage
Notwendig bei der Erhebung der Widerklage ist die Rechtshängigkeit der Hauptklage. Allerdings ist nicht entscheidend, ob die Hauptklage später bestehen bleibt. Daher wird die Klage auch als das „Sprungbrett“ der Widerklage bezeichnet.
b. Kein Ausschluss der Widerklage kraft Gesetzes
Ein Ausschluss kann sich aus Normen des Familienrechts sowie insbesondere aus § 595 Abs. 1 ZPO (Urkundenprozess) ergeben. Beachte aber, dass nach Erhebung einer Klage die Urkunden-Widerklage zulässig ist.
c. Parteiidentität
Grundsätzlich müssen die Parteien der Widerklage auch an der Hauptklage beteiligt sein. Allerdings ist stark umstritten, ob Dritte im Wege der Widerklage mit in den Rechtsstreit einbezogen werden dürfen. Hierzu näher unter Buchst. G Ziff. IV. des Artikels.
d. Konnexität
Es ist umstritten, ob die geforderte Konnexität des § 33 ZPO eine besondere Prozessvoraussetzung ist.
aa. Herrschende Meinung in der Literatur
Nach der h.M. in der Literatur begründet die Vorschrift lediglich einen zusätzlichen besonderen Gerichtsstand. Dies ergebe sich aus dem Standort des § 33 ZPO innerhalb der Gerichtsstandsvorschriften und aus dessen Wortlaut.
Die Rechtsfolgen dieser Ansicht sollen anhand von Beispielsfällen veranschaulicht werden:
1. Beispiel: Klage auf Kaufpreiszahlung und Widerklage auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus dem Kaufvertrag
Lösung: Sofern das Gericht der Klage nicht bereits aufgrund allgemeiner Vorschriften (§§ 12 ff. ZPO) für die Widerklage zuständig ist, so ergibt sich die örtliche Zuständigkeit hier jedenfalls aus § 33 ZPO. Denn die Klagen stehen im rechtlichen Zusammenhang. Einer späteren Prüfung der Konnexität als besonderer Voraussetzung bedarf es dann nicht mehr.
2. Beispiel: Der Kläger klagt eine Kaufpreisforderung gegen B und dieser daraufhin eine Mietzinsforderung gegen K ein
Lösung: Zwischen den Klagen liegt kein rechtlicher Zusammenhang vor. Das örtlich zuständige Gericht kann sich somit nicht aus § 33 ZPO ergeben. § 33 ZPO begründet jedoch nur einen besonderen Gerichtsstand. Daher ist zunächst zu prüfen, ob das vom Kläger angerufene Gericht aufgrund einer anderen Zuständigkeitsnorm auch über die Widerklage entscheiden kann. Ist dies der Fall, so ist die Widerklage nach dieser Auffassung ohne weiteres zulässig. Denn auf das Erfordernis der Konnexität als besonderer Prozessvoraussetzung wird verzichtet.
bb. Ansicht des BGH
Nach der Rechtsprechung des BGH und Teilen der Literatur regelt § 33 ZPO hingegen sowohl die örtliche Zuständigkeit als auch die Konnexität als besondere Prozessvoraussetzung. Nur so lässt es sich vermeiden, dass nicht konnexe Klagen zusammen verhandelt werden. Als Argument wird u.a. auf den Mehraufwand für das Gericht abgehoben. Denn zu prüfen sind zwei unterschiedliche Sachverhalte, was sich in den Einnahmen der Justiz auch widerspiegeln müsse. Demgegenüber sind die Gebühreneinnahmen bei der Widerklage immer geringer. Daher bedürfe es der Konnexität beider Klagen als besonderer Prozessvoraussetzung. Jedoch lässt die Rechtsprechung eine Heilungsmöglichkeit zu, sofern ein rügeloses Einlassen (§ 295 Abs. 1 ZPO) vorliegt.
Der Streit sollte nur dann in aller Breite dargestellt werden, wenn eine nicht konnexe Widerklage besteht (Beispiel 2). Denn bei einer konnexen Widerklage kommen beide Ansichten immer zum gleichen Ergebnis.
II. Begründetheit der Widerklage
Die Widerklage ist begründet, sofern der geltend gemachte Anspruch besteht.
C. Rubrum (Beispiel)
AZ, Datum
Landgericht X
In dem Rechtsstreit
des Herrn X, (Adresse)
Kläger und Widerbeklagter
Prozessbevollmächtigte: RA1
gegen
Frau Y, (Adresse)
Beklagte und Widerklägerin
Prozessbevollmächtigte: RA2
hat die X. Kammer des Landgerichts X durch den Vorsitzenden am Landgericht Mustermann als Einzelrichter aufgrund der mündlichen vom [_] für Recht erkannt:
D. Tenor
Die Klage und die Widerklage sind getrennt zu tenorieren.
- Die Klage wird abgewiesen.
- Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt an den Beklagten X € zu zahlen.
Jedoch erfolgt eine einheitliche Kostenentscheidung (Grundsatz der Kosteneinheit).
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.
Sodann wird die Vollstreckbarkeit für jeden einzeln festgelegt.
E. Tatbestand
Bei dem Aufbau des Tatbestands ist zwischen einem zusammenhängenden und verschiedenen Sachverhalten zu unterscheiden.
I. Zusammenhängende Sachverhalte sind im Tatbestand wie folgt aufzubauen:
- Einleitung bzgl. Klage und Widerklage
- Unstreitiges zur Klage und Widerklage
- Prozessgeschichte I
- Streitiger Klägervortrag zur Klage
- Klageantrag zur Klage
- Klageabweisungsantrag
- Widerklageantrag
- Widerklageabweisungsantrag
- Streitiger Beklagtenvortrag als Klagerwiderung und darauffolgend die Rechtfertigung der Widerklage
- Mögliche Entgegnung des Klägers zur Widerklage
- Prozessgeschichte II
II. Verschiedene Sachverhalte sind im Tatbestand wie folgt aufzubauen:
- Einleitung bzgl. Klage und Widerklage
- Unstreitiges zur Klage
- Streitiger Klägervortrag zur Klage
- Klageantrag zur Klage
- Klageabweisungsantrag
- Streitiger Beklagtenvortrag zur Klage
- Unstreitiges zur Widerklage
- Streitiger Vortrag des Widerklägers
- Widerklageantrag
- Widerklageabweisungsantrag
- Streitiger Vortrag des Widerbeklagten
F. Die Prüfungsreihenfolge im Urteil
Ergebnis zur Klage und Widerklage
I. Klage
- Zulässigkeit der Klage
- Begründetheit der Klage (+ Nebenforderung)
II. Widerklage
- Zulässigkeit der Widerklage
- Begründetheit der Widerklage (+ Nebenforderung)
III. Nebenentscheidung
- Kosten (§§ 91 ff. ZPO)
- Vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO)
IV. Unterschrift des Richters
G. Die Sonderformen der Widerklage
I. Die petitorische Widerklage
In dieser Konstellation ist in der Zulässigkeit der (petitorischen) Widerklage zu prüfen, ob der Beklagte diese gegen einen possessorischen Anspruch (§ 861 BGB) geltend machen kann.
Die Literatur hält dies wegen des Wortlauts des § 863 BGB für unzulässig. Daher erfolgt eine Abweisung oder Abtrennung (§ 145 ZPO) der Widerklage.
Der BGH hält diese Konstellation indes bei Entscheidungsreife der Widerklage für zulässig. Denn folge man der Literatur, so käme es zu einer Abtrennung der Klagen, die am Ende auf das gleiche Ergebnis oder auf divergierende Entscheidungen hinausliefe. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie ist daher der Ansicht des BGH zu folgen.
II. Zwischenfeststellungswiderklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO
Die Zwischenfeststellungsklage ermöglicht die Feststellung, ob ein im Prozess streitig gewordenes Rechtsverhältnis besteht oder nicht. Dadurch wächst neben dem Leistungsbefehl (z.B. B wird verurteilt 1.000 € nebst Zinsen an K zu zahlen) auch das Rechtsverhältnis in Rechtskraft (z.B. es wird festgestellt, dass ein Mietvertrag besteht). Hierzu müsste das Rechtsverhältnis allerdings für die Hauptklage vorgreiflich sein und über das Ergebnis der Hauptklage hinausreichen.
Die Vorgreiflichkeit ist gegeben, sofern das Rechtsverhältnis für die Hauptklage entscheidend ist. Über das Ergebnis in der Hauptklage hinaus reicht das Rechtsverhältnis, wenn dieses auch noch für zukünftige Ansprüche relevant ist.
Jura-Individuell-Tipp: Im Rahmen der Ausbildung wird oft der Verkehrsunfall abgeprüft. Dieser stellt ein deliktisches Rechtsverhältnis dar (Haftungsquoten für Schäden aus Verkehrsunfall). Hier könnten weitere Schadensersatzforderungen auf den Schädiger zukommen.
III. Widerklage und Aufrechnung in einem Prozess
Die Widerklage ist eine eigenständige Klage. Demgegenüber ist die Aufrechnung nur ein Verteidigungsmittel, das den Anspruch des Klägers erlöschen lässt. Sie führt nicht zur Rechtshängigkeit. Ferner kann die Aufrechnung gleichzeitig mit der Widerklage geltend gemacht werden. Hierbei sind verschiedene Konstellationen denkbar.
1. Konstellation:
K klagt 1.000 € gegen B ein. B hat einen Anspruch auf 3.000 € gegen K. Somit kann B die Forderung des K in Höhe von 1.000 € zum Erlöschen bringen und weitere 2.000 € durch die Widerklage einklagen.
2. Konstellation:
K klagt 1.000 € gegen B ein. Die Klage basiert auf einem Kaufvertrag, der gemäß §§ 142, 104 ff. BGB nichtig ist. B hat einen Anspruch auf 3.000 € gegen K. In diesem Fall wäre es sinnlos in Höhe von 1.000 € aufzurechnen. Denn der Kaufvertrag ist ohnehin nichtig und es muss nicht auf ihn geleistet werden. Somit ist es für B vorteilhafter Eventualaufrechnung und Eventualwiderklage zu erklären. Bedingung ist jeweils die Unbegründetheit der Klageforderung. Somit wird K schlussendlich auf Zahlung von 3.000 € gegen B verurteilt.
3. Konstellation:
B ist sich nicht sicher, ob seine Aufrechnung noch zulässig ist. In diesem Fall kann er die Eventualwiderklage unter die Bedingung stellen, dass die Klage aufgrund der unzulässigen Aufrechnung Erfolg hat.
IV. Drittwiderklage
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich gegen einen Dritten im Prozess Widerklage zu erheben. Examensrelevant in dieser Konstellation ist v. a. der Verkehrsunfall. Hier erhebt der Beklagte meist sowohl gegen den Kläger als auch gegen dessen Haftpflichtversicherung (Dritt-)Widerklage.
Nach welchen Regeln dies zulässig ist, ist umstritten.
1. Rechtsprechung
Der BGH verlangt hier, dass nachfolgende Voraussetzungen gegeben sein müssen:
a. Die Widerklage muss durch den Beklagten erhoben werden.
b. Ferner muss sie sich zumindest auch gegen den Kläger richten. Denn eine Widerklage, die sich nur gegen einen Dritten richtet, ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich (isolierte Drittwiderklage).
c. Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen der nachträglichen subjektiven Klagehäufung vorliegen (§§ 263 ff. ZPO analog). Dies ist entweder bei Einwilligung des Dritten möglich oder bei „Sachdienlichkeit“ im Sinne des § 263 ZPO. Im Rahmen der Verkehrsunfallkonstellation wird die „Sachdienlichkeit“ aufgrund der Gesamtschuldnerschaft der Haftpflichtversicherung mit dem Schädiger gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG angenommen.
d. Zu beachten gilt es auch, dass für die Drittwiderklage nicht die zusätzliche örtliche Zuständigkeit nach § 33 ZPO gilt. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich damit nach den allgemeinen Bestimmungen (§§ 12 ff. ZPO) und der rügelosen Einlassung (§ 39 ZPO).
2. Literatur
Die Literatur ist hingegen der Ansicht, dass es sich bei der Drittwiderklage um eine Streitgenossenschaft nach §§ 59 f. ZPO handelt. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen nicht vor, so erfolgt eine Abtrennung (§§ 145, 147 ZPO).
V. Isolierte Drittwiderklage
Bei dieser Form der Widerklage wird jene nur gegen einen Dritten gerichtet. Unter sehr engen Voraussetzungen ist dies nach dem BGH möglich:
1. Es muss eine enge Verbindung zwischen den Klagen bestehen. Denn eine isolierte Drittwiderklage ist nur prozessökonomisch, wenn die Ansprüche im Zusammenhang zueinander stehen.
2. Der isolierte Drittwiderbeklagte darf nicht in schützenswerten Interessen verletzt werden.
3. Ferner müssen die Voraussetzungen der nachträglichen subjektiven Klagehäufung vorliegen (§§ 263 ff. ZPO analog).
Beispiel:
Der wohl examensrelevanteste Fall ist wiederum ein Verkehrsunfall:
K stehen Schadensersatzansprüche gegen B aus einem Verkehrsunfall zu. Damit K seine Parteistellung verliert und als Zeuge vernommen werden kann, tritt er seine Ansprüche an seinen Sohn S ab. Dieser erhebt in einem zweiten Schritt Klage gegen B. Somit kann K Zeuge sein. Um jedoch Waffengleichheit herzustellen, muss es dem B möglich sein, die isolierte Drittwiderklage zu erheben. Dies hätte zur Folge, dass K im Rahmen der Parteierweiterung wieder Partei würde. Er verlöre also seine Zeugenstellung. Bei diesem Fall besteht eine enge Verknüpfung der Ansprüche zueinander. Ferner kann K auch keine schützenswerten Interessen geltend machen. Denn er hat diese Situation selbst hervorgerufen, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Dieser Vorteil (Zeugenstellung) wird im Rahmen der Waffengleichheit wieder angepasst. Somit steht er B nun wieder gleichwertig gegenüber. Ferner ist die Parteierweiterung analog §§ 263 ff. ZPO auch sachdienlich. Denn prozessökonomisch wäre es unvorteilhaft, zwei (künstliche) Prozesse zu führen.
VI. Widerklage im Rahmen eines Versäumnisurteils
Die Vorschriften über das Versäumnisurteil gelten ferner auch im Rahmen der Widerklage (§ 347 Abs. 1 ZPO).
Hierbei muss grundsätzlich beachtet werden, dass gegen eine säumige Partei zwei Versäumnisurteile ergehen können. Ist bspw. der Beklagte säumig, so kann gegen ihn ein Versäumnisurteil und ein weiteres gegen ihn als Widerkläger ergehen. Beim säumigen Kläger hingegen ergeht ein Versäumnisurteil gegen den Kläger und Widerbeklagten.
All unsere Beiträge werden von Hand geschrieben und von einer Richterin regelmäßig überprüft. Wir setzen keine künstliche Intelligenz bei der Erstellung unserer Inhalte ein, da wir nur so die gewohnt hohe Qualität gewährleisten können.
Benötigst du Hilfe? In unserem Einzelunterricht gehen wir auf all deine Fragen ein und bereiten dich effektiv auf anstehende Prüfungen vor. Schreib uns bei WhatsApp und erfahre mehr.