Wettlauf der Sicherungsgeber – Ansprüche
Prüfschema der Anspruchsgrundlagen zwischen Sicherungsgeber, Schuldner, Bürge und Eigentümer als Hypothekenschuldner der Fremdhypothek
Im Folgenden werden die einzelnen Anspruchsgrundlagen aufgelistet, welche sich bei der Konstruktion „Wettlauf der Sicherungsgeber“ ergeben können.
Erklärung der rechtlichen Konstruktion
Eine Bank C, welche einem Schuldner S ein Darlehen ausgezahlt hat, läßt sich diesen Rückzahlungsanspruch durch eine Bürgschaft mit dem Bürgen B (Personalsicherheit) sowie eine Hypothek mit dem Eigentümer E (Realsicherheit) absichern. Wenn B auf die Bürgschaft zahlt, weil S zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches zahlungsunfähig ist, geht die Darlehensforderung der Bank C gegen den Schuldner S auf ihn über. Gleichzeitig geht die Hypothek auf den Bürgen über, da diese mit der Forderung akzessorisch ist. Der Bürge B könnte demnach in das Grundstück des E vollstrecken, ohne dass sich dieser noch durch Zahlung an die Bank C davor befreien könnte. Sollte bei Zahlungsunfähigkeit des S der Eigentümer des Grundstücks, auf welchem er der Bank C eine Hypothek bestellt hat, vor dem Bürgen B auf seine Hypothek zahlen, so kann die Bank nicht mehr in sein Grundstück vollstrecken. Weiterhin geht infolge der Zahlung des E sowohl der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens der Bank C gegen den Schuldner S auf den Eigentümer über als auch der Anspruch der Bank C aus der Bürgschaft gegen den Bürgen B. Sollte der Eigentümer des mit der Hypothek belasteten Grundstückes vor dem Bürgen auf seine, in Form der Hypothek der Bank gegenüber gegebene Sicherheit zahlen, dann hätte er einen Anspruch gegen den Bürgen, ohne dass sich dieser noch durch Zahlung auf seine Bürgschaft von ihr befreien und dabei gleichzeitig einen Rückgriffsanspruch gegen Schuldner oder Eigentümer als Hypothekenschuldner erhalten könnte.
Probleme der Konstruktion
Damit steht fest: je nachdem, ob erst der Bürge auf seine Bürgschaft oder der Eigentümer auf seine Hypothek zahlt, kann entweder der eine oder der andere Sicherungsgegeber noch gegenüber dem jeweils anderen Sicherungsgegeber Rückgriff nehmen. Dabei hat der zuletzt in Anspruch genommene Sicherungsgeber nicht mehr die Möglichkeit, selber Rückgriff gegen den Schuldner oder den jeweils anderen Sicherungsgeber nehmen zu können.
Beim Zusammentreffen von einer Realsicherheit mit einer Personalsicherheit erfolgt demnach aufgrund der jeweiligen Akzessorietät, dass der zuerst auf seine gegebene Sicherheit zahlende Sicherungsgeber den anderen Sicherungsgeber vollständig in Regress nehmen kann und damit keinerlei Risiko trägt. Diese ungleiche Risikoverteilung bei zwei das jeweils gleiche Risiko tragenden Sicherungsgebern bedarf der Korrektur.
Lösung
Wie soeben gezeigt, hängt es demnach davon ab, wer zuerst auf seine von ihm gegebene Sicherheit zahlt, ob noch ein Rückgriff des jeweiligen Sicherungsgebers möglich ist oder nicht. Diese vom Zufall abhängige Benachteiligung immer eines der beiden Sicherungsgeber will die Rechtsprechung dadurch verhindern, indem sie die Regelungen des Ausgleichs der Gesamtschuldner untereinander anwendet. Danach können die Sicherungsgeber untereinander unter analoger Anwendung des § 426 I BGB nur jeweils zur Hälfte Ausgleich verlangen. Mit dieser Regelung wird das von jedem Sicherungsgeber zu tragende Risiko halbiert und es spielt keine Rolle mehr, wer zuerst auf seine Sicherheit gezahlt hat.
Einzelne Anspruchsgrundlagen
Aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten Lösung zur gerechten Risikoverteilung zwischen den Sicherungsgebern einer Personalsicherheit sowie einer Realsicherheit ergeben sich folgende Ansprüche zwischen allen Beteiligten:
Ansprüche der Bank C
Anspruch der Bank C gegen den Schuldner S auf Rückzahlung der Darlehenssumme aus § 488 I BGB
Anspruch der durch eine Hypothek gesicherten Bank C gegen den Eigentümer E des Grundstücks auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Hypothek aus §§ 873 I, 1113, 1147 BGB
Anspruch der Bank C gegen den Bürgen B auf Zahlung aus § 765 I BGB
Ansprüche des Bürgen B
Anspruch des Bürgen B gegen den Schuldner S aus §§ 774 I,488 I BGB
Anspruch des Bürgen B gegen den Eigentümer E des Grundstücks aus §§ 774 I,488,412,401,873,1113,1147 iVm. § 426 I BGB analog
Ansprüche des Eigentümers E
Anspruch des Eigentümers E gegen den Schuldner S aus §§ 1143 I, 774 I, 488 I BGB
Anspruch des Eigentümers E gegen den Bürgen B aus §§ 1143 I, 774 I, 488 I, 765 I BGB iVm§ 426 I BGB analog
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