Bereicherungsrechtliche Mehrpersonenverhältnisse

Bereicherungsrechtliche Dreiecksbeziehungen, Bereicherungsrecht, Leistungskondiktion, Nichtleistungskondiktion, Mehrpersonenverhältnisse, Liquiditätsrisiko.

Datum
Rechtsgebiet BGB AT
Ø Lesezeit 28 Minuten
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Die bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnisse sind aufgrund ihrer Komplexität sehr unbeliebt, aber dennoch höchst examensrelevant. Der nachfolgende Aufsatz soll zunächst das notwendige Grundwissen vermitteln. Sodann erfolgt ein Überblick über die typischen Fallgruppen der Dreiecksbeziehungen.

A) Grundwissen

I) Die Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Var. 1 BGB (condictio indebiti)

Die Leistungskondiktion gem. § 812 I 1 Var. 1 BGB dient der Rückabwicklung fehlgeschlagener Verträge. Im Rahmen des schuldrechtlichen Vertrags fehlt die Rechtsgrundlage, während das dingliche Geschäft aufgrund des Abstraktionsprinzips wirksam ist. Hier hilft § 812 I 1 Var. 1 BGB weiter, wonach die erbrachte Leistung zurück verlangt werden kann. Die condictio indebiti greift immer dann ein, wenn der Gegenstand der Bereicherung durch Leistung erlangt wurde und diese Leistung bereits im Zeitpunkt ihrer Erbringung nicht geschuldet war. Die Voraussetzungen des Anspruchs sind demnach folgende:

1) Etwas erlangt

2) Durch Leistung

3) Ohne rechtlichen Grund

zu 1) Etwas erlangt

Unter dem „erlangten Etwas“ ist jeder vermögenswerte Vorteil zu verstehen, d.h. die Vermögenslage des Bereicherungsschuldners hat sich durch den Bereicherungsvorgang in irgendeiner Form verbessert. Hierbei kommen als Bereicherungsgegenstände Rechte oder vorteilhafte Rechtsstellungen, Nutzungs- und Gebrauchsvorteile, aber auch die Befreiung von Verbindlichkeiten in Betracht. Nicht erfasst ist dagegen die Ersparnis von Aufwendungen (str., nach h.M. eine Frage des § 818 III BGB).

zu 2) Begriff der Leistung

Der Begriff der Leistung bereitet wiederum bei seiner Bestimmung einige Schwierigkeiten. Zwar ist unter einer Leistung nach der gängigen Definition „jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens“ zu verstehen. Allerdings wird die Anwendung dieser Definition in schwierigen Fällen wohl kaum weiterhelfen. Denn zum einen muss der Leistende nicht wirklich bewusst, sondern lediglich zurechenbar handeln. Zum anderen ist nicht jeder verfolgte Zweck ausreichend.

Zurechenbares Handeln

Letztlich muss der Bereicherungsgläubiger zurechenbar veranlasst haben, dass der Bereicherungsschuldner einen vermögenswerten Vorteil (s.o.) erlangt hat. Hierbei kann auch eine unbewusste, aber nach Rechtsscheingesichtspunkten zurechenbare Leistung ausreichen. Andererseits kann in einigen Fällen eine Zurechnung trotz bewusstem Handeln ausscheiden. Zu diesen Ausnahmen später noch im Zusammenhang mit den typischen Fallgruppen der Dreipersonenverhältnisse.

Tilgungsbestimmung

Die Zweckgerichtetheit der Leistung ergibt sich aus der Tilgungsbestimmung des Leistenden. Diese Tilgungsbestimmung ist nach einer Minderansicht eine geschäftsähnliche Handlung und erfordert zumindest beschränkte Geschäftsfähigkeit. Denn die Zweckbestimmung sei rechtlich neutral. Nach vorzugswürdiger herrschender Meinung ist hingegen die natürliche Willensfähigkeit ausreichend. Unterschiede ergeben sich somit lediglich für den Fall der Geschäftsunfähigkeit. Denn nach h.M. kann auch ein Geschäftsunfähiger eine wirksame Tilgungsbestimmung treffen. Im Fall des § 812 I 1 Var. 1 BGB wird die Leistung in aller Regel zur Erfüllung einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit, also „solvendi causa“ erfolgen.

Problemstellung

Probleme ergeben sich allerdings, wenn Leistender und Empfänger die Tilgungsbestimmung jeweils auf unterschiedliche Schuldverhältnisse beziehen. Nach einer Ansicht ist bei der Bestimmung, auf welches Schuldverhältnis nun geleistet wurde, auf die Sicht des Leistenden abzustellen. Als Argument hierfür führt sie die vergleichbare Regelung des § 267 BGB an, bei der auch auf den Willen des Leistenden abzustellen ist. Nach der herrschenden Lehre vom Empfängerhorizont ist die Leistung anhand des objektiven Empfängerhorizonts, §§ 133, 157 BGB analog (analog, da nach h.M. keine WE oder geschäftsähnliche Handlung) zu bestimmen. D.h. es ist zu fragen, wie ein vernünftiger Dritter in der Situation des Empfängers die Zuwendung verstehen durfte. Hierfür spricht vor allem der Verkehrsschutz, ferner die Tatsache, dass es sich im Anwendungsbereich des § 812 I 1 Var. 1 BGB um fehlgeschlagene Verträge handelt. Hier müssen die §§ 133, 157 BGB Berücksichtigung finden.

Mit diesem konkretisierten Leistungsbegriff sollte man nun in der Regel zu einem sachgerechten Ergebnis gelangen. In einigen Fällen nimmt die h.M. eine Korrektur des gefundenen Ergebnisses aus Wertungsgründen vor. Auf diese Sonderfälle wird später noch ausführlich eingegangen. Der BGH verwendet pauschal die Formel „es verbiete sich jede schematische Lösung“. Allerdings geht auch der BGH grundsätzlich von dem o.g. Leistungsbegriff aus und nimmt nur in einigen Ausnahmefällen eine wertende Korrektur vor.

zu 3) Ohne Rechtsgrund

Der rechtliche Grund für die Leistung des Zuwendenden fehlt, wenn der Empfänger im Zeitpunkt der Leistung kein Recht auf die Leistung hat. Das kann daran liegen, dass da zugrundeliegende Kausalgeschäft nicht wirksam zustande gekommen oder mit ex tunc Wirkung weggefallen ist (str., nach a.A. Fall des § 812 I 2 Var. 1 BGB).

II) Die Nichtleistungskondiktion gem. § 812 I 1 Var. 2 BGB

Die Nichtleistungskondiktion nach § 812 I 1 Var. 2 BGB erfasst im Einzelnen drei Arten der Nichtleistungskondiktion: die Eingriffs-, Aufwendungs- und Rückgriffskondiktion. Im Gegensatz zu § 812 I 1 Var. 1 BGB erfolgt die Bereicherung des Empfängers nicht durch Leistung, sondern in sonstiger Weise. Die Voraussetzungen sind:

1) Etwas erlangt

2) In sonstiger Weise (durch Eingriff/Aufwendung/Befreiung von einer Verbindlichkeit)

3) Auf dessen Kosten

4) Ohne Rechtsgrund

zu 1) Etwas erlangt

Unter dem erlangten Etwas ist wie oben jeder vermögenswerte Vorteil zu verstehen. Bei der Eingriffskondiktion muss der Vermögensvorteil einer bestimmten Person von der Rechtsordnung zugewiesen sein (dazu sogleich). Die Aufwendungskondiktion erfasst sogar nach einhelliger Ansicht ebenfalls die Ersparnis von Aufwendungen. Denn hier kommt es nur auf eine abstrakte Vermögensmehrung an, die nicht auf einem Kausalverhältnis oder einer rechtlichen Zuweisung beruhen muss.

zu 2) In sonstiger Weise

a) Eingriff

Eingriff bedeutet ganz allgemein die Inanspruchnahme einer fremden Rechtsposition. Zur Bestimmung des Vorliegens eines Eingriffs existieren zwei Theorien. Nach der wohl veralteten Rechtswidrigkeitstheorie musste ein rechtswidriger Eingriff vorliegen. Diese Definition ist jedoch nicht brauchbar, da auch rechtmäßige Eingriffe das Bedürfnis eines bereicherungsrechtlichen Ausgleichs nach sich ziehen können. Ferner sind Konstellationen denkbar, in denen bereicherungsrechtliche Ansprüche trotz der Rechtswidrigkeit des Eingriffs ausscheiden müssen. Die herrschende Lehre vom Zuweisungsgehalt stellt hingegen darauf ab, ob die beeinträchtigte Rechtsposition einen Zuweisungsgehalt besitzt. Dies ist nach zutreffender Auffassung zu bejahen, wenn hinsichtlich der Rechtsposition eine wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit besteht.

b) Aufwendung

Unter der Aufwendungskondiktion ist die Konstellation zu verstehen, dass jemand durch ein freiwilliges Vermögensopfer bewirkt, dass einem anderen ein Vorteil zufließt. Von der Leistungskondiktion unterscheidet sich die Aufwendungskondiktion dadurch, dass der Aufwendende keinen Leistungszweck verfolgt. Einen Unterfall bildet die Verwendungskondiktion. In diesem Fall tätigt jemand auf fremde Sachen Verwendungen, also nimmt Maßnahmen vor, um den Zustand der betreffenden Sache zu erhalten oder zu verbessern.

c) Rückgriff

Hierunter ist jede schlichte Zuwendung zu subsumieren, die aber gerade nicht auf ein zugrundeliegendes Kausalgeschäft zurückzuführen ist und deshalb keine Leistung darstellt (v.a. Leistung des Dritten gem. § 267 BGB). Ein Dritter befreit also einen Schuldner von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger. Hierbei liegt aber keine Leistung des Dritten an den Schuldner vor.

zu 3) Auf dessen Kosten

Der Eingriff findet auf Kosten des Bereicherungsgläubigers statt, wenn er in eine zugewiesene Rechtsposition erfolgt. Der früher vertretene Unmittelbarkeitsgrundsatz, wonach der erlangte Vorteil unmittelbar aus der Vermögenssphäre des Gläubigers stammen musste und nicht den Umweg über eine dritte Vermögenssphäre genommen haben durfte, ist nicht mehr anzuwenden.

zu 4) Ohne Rechtsgrund

Im Rahmen der Nichtleistungskondiktion fehlt der rechtliche Grund, sofern die Rechtsordnung keinen besonderen Behaltensgrund vorsieht. Als solcher kommt beispielsweise der gutgläubige Erwerb nach den §§ 932 ff. BGB in Betracht.

III) Grundsatz vom Vorrang der Leistungskondiktion

Nachdem nun ein erster Überblick über die Voraussetzungen des § 812 I  S. 1 Var. 1 und 2 BGB besteht, ist es vor allem wichtig, die grundsätzliche Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion zu verinnerlichen. Eine Nichtleistungskondiktion scheidet von vornherein aus, wenn bezüglich desselben Bereicherungsgegenstands eine Leistung gegeben ist (Vorrang der Leistungskondiktion). Die Rückabwicklung erfolgt, wenn mehrere Personen beteiligt sind, im jeweiligen Kausalverhältnis. Es findet grundsätzlich eine Abwicklung „übers Eck“ statt. Ein Durchgriff dahingehend, dass das Geleistete von jemandem kondiziert werden kann, der nicht der eigene Vertragspartner ist, scheidet aus.

Hintergrund

Ursache für die zwingende Beachtung dieses Grundsatzes ist, dass sich im Zuge der Rückabwicklung jeder an diejenige Partei halten soll, die er sich mittels des schuldrechtlichen Vertrags ausgesucht hat. Ansonsten käme es zu einer „Kumulation von Einwendungen und Risiken“. Das bedeutet, dass jedem die Einwendungen aus dem Kausalverhältnis mit dem ursprünglichen Vertragspartner erhalten bleiben müssen. Es darf insoweit nicht zu einer Kumulation von Risiken kommen, als dass der Bereicherungsgläubiger nicht nur das Insolvenzrisiko des eigentlichen Vertragspartners tragen muss, sondern auch das eines Dritten, der ohne sein Zutun Eigentümer des Bereicherungsgegenstands geworden ist. Darüber hinaus wäre ansonsten der gutgläubige Erwerb nach den §§ 932 ff. BGB nicht kondiktionsfest. Denn es käme immer eine Inanspruchnahme nach § 812 I 1 Var. 1 BGB in Frage.

B) Grundsätzliche Herangehensweise zur Lösung von Mehrpersonenverhältnissen

Auf Grundlage des oben erklärten Grundwissens kann man jetzt mit einer schematischen Herangehensweise auch die komplizierteren bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnissen lösen. Dabei ist es empfehlenswert folgendermaßen vorzugehen:

1.    Bestimmung der jeweiligen Leistungsbeziehungen mit Hilfe des Leistungsbegriffs

Unter Zugrundelegung des oben geschilderten Leistungsbegriffs gilt es zuerst die jeweiligen Leistungsbeziehungen unter den verschiedenen Beteiligten herauszuarbeiten.

2.    Fehlen des Rechtsgrundes in einer der/in allen Leistungsbeziehungen?

Anschließend ist zu untersuchen, ob in einer der Leistungsbeziehungen, oder sogar in mehreren, der rechtliche Grund fehlt. Hierbei kommen die üblichen Unwirksamkeitsgründe wie Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB (str., a.A. § 812 I 2 Var. 1 BGB), Geschäftsunfähigkeit oder Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB in Betracht.

3.    Grundsatz Rückabwicklung innerhalb des jeweiligen Kausalverhältnisses

Wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion ist grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Kausalverhältnisse abzuwickeln. Die Rückabwicklung erfolgt „übers Eck“, ein Durchgriff findet nicht statt.

4.    Ggf. vorzunehmende Korrektur aus Wertungsgesichtspunkten

In einigen Fällen nehmen jedoch sowohl die Literatur als auch der BGH eine Ausnahme aufgrund von Wertungsgesichtspunkten vor.

5.    Übersicht über die Ausnahmen aus Wertungsgründen

Eine Ausnahme von dem gefundenen Ergebnis kommt insbesondere aus folgenden Gründen in Betracht:

–       Minderjährigenschutz

–       Veranlasserprinzip

–       Unentgeltlichkeit des Erwerbs (Rechtsgedanke der §§ 816 I 2, 822 BGB)

–       Wertung der §§ 932, 935 BGB

–       Besondere Leistungsnähe

–       Einwendungsverlust/Einwendungskumulation

–       Liquiditätsrisiko

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C) Die examenstypischen Fallgruppen

Nachdem nun die grundlegende Vorgehensweise im Fall von Mehrpersonenverhältnissen geklärt ist, kann man sich jetzt auch an die schwierigeren Fallgruppen herantrauen. Wenn man sich an die oben gefundenen Ergebnisse hält, sollten diese auch ohne größere Probleme zu lösen sein.

I) Anweisungsfälle

Den absoluten Klassiker und wohl auch in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fall bilden die Anweisungsfälle. Deren Hauptbeispiel ist der Überweisungsvertrag im Giroverkehr der Banken. In diesem Fall erteilt der Anweisende im Rahmen eines mit einer Bank bestehenden Girovertrags (§ 675 f II BGB) eine Überweisung (§§ 675 c, 665 BGB) und autorisiert so einen Zahlungsvorgang (§ 675 j I BGB).

1) Grundfall

✱ Fallbeispiel

A schließt mit C einen Kaufvertrag über die Veräußerung einer Jura-Skriptensammlung, da C diese nach dem erfolgreich bestandenen ersten Staatsexamen nicht mehr benötigt. Als Kaufpreis vereinbaren A und C 300 €. A, der selten Bargeld in der Tasche hat, will den Kaufpreis auf das Girokonto des C überweisen. Aus diesem Grund weist er seine Hausbank B an die Überweisung an C vorzunehmen. Als A nach der Abholung der Skripte bemerkt, dass diese noch aus der Zeit vor der Schuldrechtsreform stammen, obwohl C ihm versichert hatte, es handele sich um „brandneue“ Auflagen, ficht er den geschlossenen Kaufvertrag an und will nun seine 300 € zurück.

Zunächst eine Übersicht über die bestehenden Rechtsverhältnisse:

–       Deckungsverhältnis (A-B) = Überweisungsvertrag, Leistung (+)

–       Valutaverhältnis (A-C) = Kaufvertrag, Leistung (+)

–       Zuwendungsverhältnis (B-C), Leistung (-)!

Fraglich ist, wie A die gezahlten 300 € zurück bekommt. Zunächst gehen wir nach dem oben aufgezeigten Schema vor.

a. Bestimmung der jeweiligen Leistungsbeziehungen mit Hilfe des Leistungsbegriffs

Deckungsverhältnis A-B

Das Deckungsverhältnis zwischen A und B besteht in dem im Rahmen des Girovertrags erteilten Überweisungsauftrags. Diesen erfüllt B durch die Ausführung der Überweisung. Eine Leistung des B an A ist also gegeben.

Valutaverhältnis A-C

Das Valutaverhältnis ist der zwischen A und C geschlossene Kaufvertrag. Die Kaufpreisschuld erfüllt A durch die angewiesene Überweisung und anschließende Gutschrift auf dem Girokonto des C. Im Verhältnis A-C liegt somit ebenfalls eine Leistung vor.

Zuwendungsverhältnis B-C

Dem Zuwendungsverhältnis B-C liegt kein Rechtsverhältnis zugrunde. Aus der Sicht des C stellt sich die von B ausgeführte Überweisung vielmehr als Leistung des A dar (§§ 133, 157, Bestimmung der Leistung nach dem objektiven Empfängerhorizont. Zwischen B und C liegt demnach keine Leistung vor.

b. Fehlen des Rechtsgrundes in einer der/in allen Leistungsbeziehungen?

A hat den Kaufvertrag mit C wirksam angefochten. Dies hat zur Folge, dass dieser mit ex tunc-Wirkung wegfällt, § 142 I BGB.

c. Grundsatz Rückabwicklung innerhalb des jeweiligen Kausalverhältnisses

Die Rückabwicklung ist nun im Rahmen der jeweiligen Leistungsbeziehungen vorzunehmen. Es ergeben sich folgende Ansprüche:

–       A kann gegen C nach § 812 I 1 Var. 1 BGB vorgehen. C hat durch Leistung des A die Gutschrift auf seinem Konto und einen entsprechenden Auszahlungsanspruch gegen seine Bank, § 780 BGB, erlangt. Infolge der Anfechtung lag von Anfang an kein wirksamer Kaufvertrag vor.

–       Ein Direktanspruch der B gegen C nach § 812 I 1 Var. 2 BGB muss aufgrund der Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion ausscheiden, um eine Kumulation von Einwendungen und Risiken zu vermeiden. Ansonsten müsste B das Insolvenzrisiko des ihr unbekannten C tragen und C könnte der B wiederum nicht seine Einwendungen aus dem Verhältnis zu A entgegenhalten.

d. Ergebnis

Die Rückabwicklung erfolgt in diesem Grundfall unproblematisch „übers Eck“. Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen.

2) Ausnahmen aufgrund des Leistungsbegriffs (Fehlen einer Weisung)

Abweichungen von dem soeben dargestellten Grundfall ergeben sich, wenn man sich konsequent an den Leistungsbegriff hält.

Nochmal zur Erinnerung: Die Zuwendung muss nach dem objektiven Empfängerhorizont als Leistung des Anweisenden aufzufassen sein. Des Weiteren muss der Anweisende die Leistung zurechenbar veranlasst haben. Wegen dieser Grundsätze ergeben sich jetzt die ersten Ausnahmen von der Abwicklung im Dreieck.

✱ Fallbeispiel

A unterhält ein Girokonto bei der Bank B. Er schließt mit C einen Kaufvertrag über dessen gebrauchte Skriptensammlung. Diesmal ist die Aktualität der Auflagen jedoch durchaus brauchbar. Er weist die B an den vereinbarten Kaufpreis von 300 € an C zu überweisen. Die B überweist jedoch versehentlich 3.000 € an C.

✱ Fallbeispiel

C verkauft neue Jura-Skriptenpakete zum Preis von 300 €. Sowohl der A als auch der D greifen bei diesem günstigen Angebot zu und bestellen online eines der Pakete. Beide haben ein Girokonto bei der Bank B. D weist die B an, den entsprechenden Betrag auf das Konto des C zu überweisen. Währenddessen entscheidet sich A dafür, in den nächsten Tagen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, um Skripten bei einem anderen Anbieter zu erstehen. Er nimmt deshalb keine Überweisung vor. Da A und D zufällig den gleichen Nachnamen haben, bucht die B versehentlich 300 € bei A ab. Nach Eingang der Gutschrift auf dem Konto des C schickt dieser die Skripte per Post zu A.

In Beispiel 1 liegt zwischen A und C ein wirksames Valutaverhältnis in Form des Kaufvertrags und zwischen A und B ein wirksames Deckungsverhältnis, der Überweisungsvertrag. Fraglich ist jedoch wie sich die versehentliche Zuvielüberweisung durch die B auswirkt. Der Betrag übersteigt die offene Kaufpreisforderung um das Zehnfache. Dies war für C auch erkennbar. Somit konnte aus der Sicht eines objektiven Empfängers keine Leistung des A zur Erfüllung des Kaufvertrags vorliegen.

Das 2. Beispiel weist insoweit eine Besonderheit auf, als dass A überhaupt keine Anweisung vorgenommen hat.

★ Lösung

Ein Anspruch der B gegen A scheidet mangels einer entsprechenden Weisung aus. Vorliegend ist jedoch eine Ausnahme von der Abwicklung übers Eck zu machen. Es findet eine Direktkondiktion der B gegen C nach § 812 I 1 Var. 2 BGB statt. Der A ist aus der Rückabwicklung rauszuhalten. Liegt keine gültige Weisung vor und kann der Empfänger dies erkennen, ist er nicht schutzwürdig.In Beispiel 1 liegt hinsichtlich des zu viel gezahlten Betrags gar keine Leistung des A vor.

  • Ausnahme nach dem Leistungsbegriff

Im 2. Fall hat der A überhaupt keine Überweisung an C veranlasst. Im Unterschied zu Fall 1 liegt aber aufgrund der bestehenden Kaufpreisforderung des C gegen A nach §§ 133, 157 BGB analog eine Leistung des A vor. Ein Anspruch der B gegen A nach § 812 I 1 Var. 2 BGB (Rückgriff nach berechtigter GoA) scheidet aus, da A gar nicht mehr zahlen wollte.

  • Ausnahme nach dem Veranlasserprinzip

Das Veranlasserprinzip bildet wohl die klausurrelevanteste Ausnahme im Rahmen der Rückabwicklung. In diesem Fall zeigt sich besonders das Spannungsverhältnis zwischen dem Erfordernis der Zurechenbarkeit des Bereicherungsvorgangs und der Schutzwürdigkeit des Empfängers. Um den (vermeintlichen) Anweisenden in die Rückabwicklung mit einzubeziehen, müssen grundsätzlich drei Kriterien erfüllt sein:

  1. Trotz fehlender bzw. unwirksamer Anweisung wurde ein Rechtsscheintatbestand geschaffen.
  2. Dieser ist dem „Anweisenden“ zurechenbar.
  3. Der Empfänger ist schutzwürdig.

Rechtsscheintatbestand trotz fehlender Anweisung

Die Behandlung der fehlenden/unwirksamen Anweisung ist umstritten und wurde von der Rechtsprechung auch lange Zeit uneinheitlich beurteilt. In folgenden Fällen wurde ein Rechtsscheintatbestand in Betracht gezogen:

  • Einlösung eines nicht unterschriebenen Schecks,
  • Zuvielüberweisung,
  • Doppelüberweisung,
  • Überweisung an einen falschen Empfänger,
  • Ausführung einer gefälschten Überweisung,
  • späterer Wegfall der Anweisung durch rechtzeitigen Widerruf oder Anfechtung.

Zurechenbarkeit und Schutzwürdigkeit

Des Weiteren ist fraglich, wann es an der Zurechenbarkeit des Rechtsscheins fehlt. Einigkeit herrscht nur insoweit, als dass diese im Fall eines absoluten Zurechenbarkeitshindernisses, wie z.B. der Geschäftsunfähigkeit des vermeintlich Anweisenden, ausscheiden muss.

Mindermeinung

Nach einer Auffassung ist für die Zurechenbarkeit trotz des Fehlens einer wirksamen Anweisung ausreichend, dass der „Anweisende“ den Rechtsschein adäquat kausal hervorgerufen hat und seinerseits nicht alles Zumutbare unternommen hat, um das Entstehen des Rechtsscheins zu verhindern. Des Weiteren muss der Empfänger gutgläubig sein. D.h. es darf ihm nicht mindestens Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis vom Mangel der Anweisung vorzuwerfen sein. Ist die Gutgläubigkeit zu bejahen, ist der Empfänger nach dieser Ansicht schutzwürdig und der „Anweisende“ soll trotz fehlender wirksamer Anweisung in die Rückabwicklung mit einbezogen werden. Als Argument wird hier vor allem angeführt, dass der schutzwürdige Empfänger nicht das Insolvenzrisiko des Angewiesenen tragen soll.

Herrschende Meinung

Nach vorzugswürdiger herrschender Meinung ist trotz der Gutgläubigkeit des Empfängers dem Schutz des vermeintlich Anweisenden der Vorrang zu gewähren. Denn wer an der ausgeführten Anweisung gänzlich unbeteiligt war, kann nicht an der Rückabwicklung beteiligt werden. Ein möglicher Bereicherungsanspruch scheitert bereits daran, dass mangels einer wirksamen Anweisung nichts erlangt werden konnte. Fehlt es demnach an der Zurechenbarkeit, kann es auf die Gut- oder Bösgläubigkeit des Empfängers gar nicht mehr ankommen. Zwar trägt der Empfänger nach dieser Lösung das Insolvenzrisiko eines bisher unbekannten Bereicherungsgläubigers. Auch verliert er ggf. seine Einreden aus dem Vertrag mit dem „Anweisenden“. Allerdings ist er ausreichend über § 818 III BGB (Entreicherung) geschützt.

3) Ausnahme aus Wertungsgründen

In den Anweisungsfällen kommen des Weiteren Ausnahmen aufgrund aller der o.g. Wertungskriterien in Betracht. Diese sind der Minderjährigenschutz, das Veranlasserprinzip, die Unentgeltlichkeit des Erwerbs (Rechtsgedanke des § 822 BGB), die Wertung der §§ 932, 935 BGB, die besondere Leistungsnähe, der Einwendungsverlust bzw. die Einwendungskumulation sowie die gerechte Verteilung des Liquiditätsrisikos.

✱ Fallbeispiel

>Der 14jährige A und sein 18jähriger Freund C schließen mit Zustimmung der Eltern einen Kaufvertrag über die Stereoanlage des C. Als Kaufpreis werden 100 € vereinbart. Da A und C fortan vorwiegend Musik über das Internet hören, gerät die Angelegenheit zunächst in Vergessenheit. Erst ca. 3 Jahre später erinnert sich A, mittlerweile 17 Jahre alt, an die noch ausstehenden 100 € und weist die Bank B an eine entsprechende Überweisung an C vorzunehmen. Diesmal wussten seine Eltern jedoch von nichts. Die zugrundeliegende Kaufpreisforderung war allerdings schon verjährt, was A nicht bekannt war. Da inzwischen so viel Zeit vergangen ist und der A für sein Alter auch sehr erwachsen aussieht, hielt der C ihn bei Erhalt der Überweisung für volljährig.

a. Bestimmung der jeweiligen Leistungsbeziehungen mit Hilfe des Leistungsbegriffs
  • Valutaverhältnis A-C: wirksamer Kaufvertrag, aus Sicht eines objektiven Empfängers liegt eine Leistung des A vor (für die Zweckbestimmung ist nach h.M. natürliche Willensfähigkeit ausreichend
  • Deckungsverhältnis A-B: Überweisungsvertrag, Leistung der B (+)
  • Zuwendungsverhältnis B-C: keine Leistung
b. Fehlen des Rechtsgrundes in einer der/in allen Leistungsbeziehungen?

Unwirksamkeit des Überweisungsvertrags nach § 107 BGB wegen fehlender Zustimmung der Eltern des A

c. Grundsatz Rückabwicklung innerhalb des jeweiligen Kausalverhältnisses

A müsste sich an C, B an A halten (jeweils § 812 I 1 Var. 1 BGB)

(P): nach §§ 813 I 2, 214 II 1 BGB kann A bei C trotz des fehlenden Rechtsgrunds nicht kondizieren

d. Ggf. vorzunehmende Korrektur aus Wertungsgesichtspunkten

Trotz deren Unwirksamkeit geht dem A aufgrund der Überweisung seine Einrede aus § 214 BGB verloren. Die B könnte sein Konto in Höhe von 100 € belasten. Nach zutreffender Auffassung ist dem Minderjährigenschutz Vorrang vor dem Verkehrsschutz (hier des C) einzuräumen. Ausnahmsweise ist ein Durchgriff der B gegen C nach § 812 I 1 Var. 2 BGB möglich, da dem minderjährigen A aus dem unwirksamen Geschäft keine Nachteile entstehen sollen.

4) Doppelmangel

Die letzte Konstellation im Rahmen der Anweisungsfälle ist die des Doppelmangels.

✱ Fallbeispiel

A besitzt ein Girokonto bei der B. Mit C schließt er einen Kaufvertrag über eine Jura-Skriptensammlung, obwohl er für diese eigentlich keine Verwendung hat. A weist die B an den Kaufpreis in Höhe von 300 € auf das Konto des C zu überweisen. Nach einer Weile stellt sich heraus, dass A während der gesamten Zeit unerkannt geisteskrank gewesen ist, §§ 104 ff. BGB.

★ Lösung

Nach herrschender Meinung liegen sowohl zwischen A und B als auch zwischen A und C Leistungsbeziehungen vor. Denn die natürliche Willensfähigkeit ist für eine Tilgungsbestimmung ausreichend. Allerdings fehlt sowohl im Valuta- als auch im Deckungsverhältnis der Rechtsgrund, da die Verträge nach den §§ 104 ff. BGB unwirksam sind. Im Zuwendungsverhältnis B-C liegt erneut keine Leistung vor. Demzufolge scheidet aufgrund der Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion wieder ein Durchgriff der B gegen C aus. A kann unproblematisch nach § 812 I 1 Var. 1 BGB gegen C vorgehen.

Fraglich ist aber, was B von A verlangen kann. Nach herrschender Meinung kann B gegen A vorgehen. Erlangt hat A jedoch nur den Bereicherungsanspruch gegen C. Deshalb soll B von A nur die Abtretung seines Anspruchs gegen C (§ 812 I 1 Var. 1 BGB) nach den §§ 398 ff. BGB verlangen können. Es kommt zu einer Kondiktion der Kondiktion. Problematisch ist hierbei, dass gleich zwei der zentralen Wertungen des Bereicherungsrechts ausgehebelt werden: bei B kommt es zu einer Kumulation der Einwendungen und Risiken. Er ist nach § 404 BGB den Einwendungen ausgesetzt, die C aus dem Kaufvertrag mit A zustehen. Zum anderen trägt er das Insolvenzrisiko des C, der nicht sein Vertragspartner ist. Anlässlich dieser Bedenken schuldet A nach einer Minderansicht Wertersatz für den abzutretenden Anspruch nach § 812 BGB. Es wäre unbillig, der B sämtliche Risiken allein aufzuerlegen. Allein die erste Ansicht ist jedoch dogmatisch sauber und stimmt im Ergebnis mit einer konsequenten Bestimmung des Bereicherungsgegenstands überein.

II) Tilgung fremder Schulden (§ 267 BGB)

Eine weitere Fallgruppe bildet die Tilgung einer fremden Schuld, § 267 BGB. Paradebeispiel sind hier die sogenannten „Onkelfälle“.

✱ Fallbeispiel

Der Onkel O hat ein besonders gutes Verhältnis zu seinem Lieblingsneffen N. Da dieser wieder einmal am 3. des Monats sein gesamtes Budget aufgebraucht hat, begleicht der O beim Vermieter V die Mietschulden des N.

Abwandlung: O begleicht wie üblich die Mietschulden des N. Nur in diesem Monat hatte N ausnahmsweise einen Nebenjob angenommen und die ausstehende Miete bereits entrichtet.

✱ Fallbeispiel

Beispiel 2:Auf seinem täglichen Spaziergang gerät der A mit seinem ansonsten friedfertigen Hund Bello in eine Auseinandersetzung mit mehreren anderen Hunden. In dem Tumult wird der B in die Hand gebissen. A ersetzt dem B sofort den entstandenen Schaden, obwohl er sich über die neue Aggressivität des Bello wundert. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass nicht Bello, sondern Waldi, der Hund des C, den B gebissen hat.

Bei der Zahlung fremder Schulden ergeben sich also folgende Konstellationen:

1. Die fremde Schuld besteht, der Dritte zahlt, um diese zu tilgen (Bsp. 1)

★ Lösung

O kann den N in Regress nehmen. In Betracht kommen die berechtigte GoA (§§ 677, 683, 670 BGB), oder falls es an einem entsprechenden Willen des N fehlte, die Rückgriffskondiktion nach § 812 I 1 Var. 2 BGB.

2. Die fremde Schuld besteht nicht, der Dritte will eine vermeintliche Schuld tilgen (Abwandlung)

★ Lösung

Nach einer Mindermeinung kann eine Direktkondition des O gegen V nach § 812 I 1 Var. 1 BGB erfolgen. Argument: Auch im Zuwendungsverhältnis O-V liegt eine Leistung vor, da er eine dahingehende Tilgungsbestimmung trifft, die Schuld des N zu tilgen. Zum Teil wird einschränkend verlangt, dass nur dann eine Leistung des O vorläge, wenn ein Rückgriff des O bei N aus berechtigter GoA (§§ 677, 683, 670 BGB) ausscheidet. Nach herrschender Meinung liegen wie üblich nur Leistungen im Verhältnis O-N (Schenkung) und N-V (Mietvertrag) vor. Mit Zahlung erfüllt O zugleich seine Verbindlichkeit aus dem Schenkungsvertrag und agiert als Leistungsmittler des N zur Erfüllung der Schuld aus dem Mietvertrag. Allerdings kann keine Abwicklung im Dreieck erfolgen, da N an der Zahlung des O gänzlich unbeteiligt war. Es liegt also eine Ausnahme nach dem Veranlassungsprinzip vor. O kann direkt von V nach § 812 I 1 Var. 2 BGB kondizieren.

3. Der Dritte geht davon aus selbst verpflichtet zu sein (Bsp. 2)

A kann jedenfalls den gezahlten Schadensersatz von B nach § 812 I 1 Var. 1 BGB kondizieren, da er aufgrund einer nicht bestehenden Haftung nach § 833 BGB geleistet hat. Könnte A jedoch auch gegen C vorgehen, sofern B beispielsweise das Geld bereits ausgegeben hat und nun vermögenslos ist?

Nachträgliche Tilgungsbestimmung

In Betracht käme dafür eine nachträgliche Tilgungsbestimmung, um die Zahlung auf die vermeintliche eigene Leistung in eine Drittschuldnerzahlung nach § 267 BGB umzufunktionieren.

Nach e.A. soll dies nicht möglich sein, da ansonsten eine Benachteiligung des wirklichen Schuldners droht, falls dieser bereits an den vermögenslosen Empfänger gezahlt hat und sich nun an diesen halten muss.

Nach vorzugswürdiger h.A. ist eine nachträgliche Tilgungsbestimmung zulässig. Der Fall ist nicht anders zu beurteilen als die anfängliche Zahlung auf eine fremde Schuld. Der A kann also den C nach GoA gem. §§ 677, 683, 670 BGB oder andernfalls nach Aufwendungskondiktion gem. §§ 684, 812 I 1 Var. 2 BGB in Anspruch nehmen. Aber auch nach dieser Ansicht wird der C ausreichend geschützt. Falls keine berechtigte GoA vorliegt, greifen die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung (Bereicherung ist subjektiv zu bestimmen). Des Weiteren finden die §§ 404 ff. BGB Anwendung, da ein Rückgriff des A gegen C praktisch einer Abtretung der Forderung durch B gleichkommt.

III) Echter und unechter Vertrag zugunsten Dritter

Auch der echte und der unechte Vertrag zugunsten Dritter bereiten Probleme im Rahmen von Mehrpersonenverhältnissen. In beiden Fällen wird der Schuldner durch Leistung an den Dritten frei. Nur im Rahmen des echten VzD nach § 328 BGB hat der Dritte jedoch ein eigenes Forderungsrecht.

✱ Fallbeispiel

M schließt mit V einen Kaufvertrag über eine neue Couchgarnitur für das Wohnzimmer. Diese soll direkt an seine Frau F geliefert werden, die an diesem Tag Geburtstag hat. M will die F mit diesem tollen Geschenk überraschen.

Abwandlung: Wie oben. Nur diesmal weiß F von dem Kauf des M. Momentan finden im Wohnzimmer noch Renovierungsarbeiten statt, weshalb die Couch erst zu einem späteren Zeitpunkt angeliefert werden soll. Da F die Arbeiten koordiniert, soll sie selbst bestimmen können, wann die Couch angeliefert wird.

★ Wichtiger Hinweis

Im Ausgangsfall liegt ein unechter VzD vor, da F kein eigenes Forderungsrecht zusteht. Beim unechten VzD bereitet die Rückabwicklung keine Schwierigkeiten. Zwischen V und F liegt keine Leistungsbeziehung vor, da V durch die Lieferung der Couchgarnitur nur seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit M nachkommen will. Die Abwicklung erfolgt somit übers Eck.

Eine Ausnahme ergibt sich vorliegend aber deshalb, weil das Valutaverhältnis (Schenkungsvertrag M-F) unentgeltlich war. Nach dem Rechtsgedanken der §§ 816 I 2 und 822 BGB ist der Empfänger im Fall der Unentgeltlichkeit des Erwerbs weniger schutzwürdig. Deshalb ist eine Direktkondiktion V-F nach § 812 I 1 Var. 2 BGB ausnahmsweise möglich.

  • Ausnahme wegen der Unentgeltlichkeit des Erwerbs

In der Abwandlung handelt es sich nun um einen echten VzD, da F selbst einen Anspruch auf die Leistung hat. Dadurch ergibt sich jetzt eine Besonderheit: seitens des V besteht auch gegenüber F eine Verbindlichkeit. Die Lieferung der Couch an F hat also Erfüllungswirkung (§ 362 BGB) und erfolgt somit solvendi causa. Demnach liegt in allen Beziehungen eine Leistung im Sinne des Leistungsbegriffs vor, also auch im Zuwendungsverhältnis V-F. Wie ist also rückabzuwickeln?

Grundsätzlich findet auch hier die Abwicklung übers Eck statt. Ursache dafür ist, dass der Dritte durch den echten VzD eigentlich besser gestellt sein sollte als beim unechten VzD. Dieses Ergebnis würde aber unterlaufen, wenn nun eine Direktkondiktion gegen den Dritten möglich wäre. Darüber hinaus soll sich der Dritte nur an seinen eigenen Vertragspartner halten müssen. Lediglich in zwei Fällen ist von diesem Grundsatz abzuweichen:

  • der Erwerb erfolgte unentgeltlich (wie oben, z.B. Schenkung)

  • das Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Versprechenden ist ausnahmsweise übergeordnet

Hierzu ein

✱ Fallbeispiel

M nimmt bei D ein Darlehen auf, das an F ausbezahlt werden soll. Die Darlehenssumme beträgt 10.000 €. Eine Woche später erscheint F bei D und fordert ihn auf endlich das vereinbarte Darlehen in Höhe von 50.000 € auszuzahlen. D ist sich nicht mehr sicher und zahlt an F die 50.000 €.Hier resultierte die Zuviel-Zahlung der 40.000 € allein aus dem Drängen der F. Eine Direktkondiktion ist gerechtfertigt, da F nicht schutzwürdig ist.

IV) Forderungszession

Die letzte der examensrelevanten Fallgruppen ist die der Forderungszession. Es sind zwei unterschiedliche Konstellationen zu unterscheiden: die abgetretene Forderung besteht nicht oder die Abtretung einer bestehenden Forderung ist unwirksam.

✱ Fallbeispiel

Beispiel 1: A tritt dem B eine Forderung aus einem Kaufvertrag mit C ab. C zahlt daraufhin an den neuen Gläubiger B. Im Anschluss daran stellt sich jedoch heraus, dass die Kaufpreisforderung gar nicht wirksam zustande gekommen ist, da der Kaufvertrag von Anfang an sittenwidrig war.

✱ Fallbeispiel

Beispiel 2:Der 17-jährige M verkauft mit Zustimmung seiner Eltern seine Stereoanlage an den B. Den Kaufpreisanspruch tritt er daraufhin dem C ab. Hiervon wissen seine Eltern allerdings nichts. B zahlt nun an C.

★ Lösung

In Beispiel 1 müsste nach den allgemeinen Grundsätzen C als Schuldner gegen den Zessionar B vorgehen. B müsste sich wiederum an den Zedenten A halten. Ursache hierfür ist, dass nach erfolgreicher Abtretung keine Verpflichtung des C gegenüber A mehr bestand, sondern nur noch gegenüber B. Zahlt der C auf die noch ausstehende Forderung, liegt nur im Verhältnis zu B eine Leistung vor. Von diesem Ergebnis muss allerdings aus Wertungsgründen abgewichen werden. Die Position des Schuldners darf sich durch die Zession nie verschlechtern. Dies wäre aber der Fall, wenn er im Rahmen der Rückabwicklung nun das Liquiditätsrisiko des Zessionars tragen müsste, obwohl dieser nicht sein ursprünglicher Vertragspartner ist. Demnach muss ein Durchgriff des C gegen A nach § 812 I 1 Var. 2 BGB zugelassen werden. A muss sich dann an B wenden.

  • Keine Verlagerung des Liquiditätsrisikos

Im 2. Beispiel ist die Abtretung aufgrund der fehlenden Zustimmung der Eltern des M unwirksam. Auch im Fall der fehlgeschlagenen Zession soll grundsätzlich ein Durchgriff des Schuldners gegen den Zessionar erfolgen, da dieser nicht mit dessen Liquiditätsrisiko belastet werden soll.

Achtung!

Vorliegend findet trotzdem eine Rückabwicklung im Dreieck statt. Der Grund dafür ist, dass die Zession wegen der beschränkten Geschäftsfähigkeit des M gescheitert ist. Der Minderjährigenschutz ist in jedem Fall vorrangig. Der Minderjährige darf nicht in die Rückabwicklung einbezogen werden.

  • Ausnahme zwecks Minderjährigenschutz

D) Fazit

Wichtig ist: Behalten Sie in jedem Fall einen kühlen Kopf und gehen Sie schematisch vor. Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick, wer überhaupt in die Rückabwicklung involviert sein könnte. Arbeiten Sie dann sauber mithilfe des Leistungsbegriffs heraus, ob und zwischen wem Leistungsbeziehungen bestehen oder nicht. Wenn ja, gehen Sie im Kopf alle in Frage kommenden Unwirksamkeitsgründe durch. In welchen Beziehungen fehlt nun der Rechtsgrund? Dann müssen Sie sich letztlich nur noch strikt an den Vorrang der Leistungskondiktion halten und eine Abwicklung im Dreieck, also in den jeweiligen Leistungsverhältnissen, vornehmen. Nur in einigen abschließenden Fällen kommt eine der Ausnahmen in Betracht. Hier nochmal zur Erinnerung:

  • Minderjährigenschutz

immer vorrangig zu beachten, der Minderjährige darf nicht in die Rückabwicklung einbezogen werden.

  • Veranlasserprinzip

wichtig bei der Tilgung fremder Schulden, wer keine Zahlung veranlasst hat, soll aus der Rückabwicklung rausgehalten werden.

  • Unentgeltlichkeit des Erwerbs

Erwerber ist weniger schutzwürdig, Rechtsgedanke der §§ 816 I 2 822 BGB.

  • Wertung der §§ 932, 935 BGB

in den Einbaufällen relevant, diese sollen hier jedoch nicht dargestellt werden.

  • Besondere Leistungsnähe

v.a. beim echten VzD.

  • Einwendungsverlust/Einwendungskumulation

v.a. beim Doppelmangel, Gefahr der Kumulation aller Risiken bei der Kondiktion der Kondiktion.

  • Liquiditätsrisiko

v.a. im Rahmen der Forderungszession, jeder soll nur das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners tragen müssen.

Lernen Sie nicht auswendig, sondern versuchen Sie die zugrundeliegenden Wertungen zu verstehen. Versuchen Sie die o.g. Tipps zu beherzigen. So bewältigen Sie auch die komplizierten Dreiecksverhältnisse!

E. Anmerkungen

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