Bereicherungsverbot im Versicherungsrecht

Existiert ein Bereicherungsverbot bei Personen-und Nichtpersonenversicherungen? Zulässigkeit aller Summenvereinbarungen oder Grenze der Vertragsfreiheit?

Datum
Rechtsgebiet Zivilrecht
Ø Lesezeit 60 Minuten
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A. Einleitung zum Bereicherungsverbot im Versicherungsrecht, Gang der Untersuchung

Betrachtet man das Wesen von Versicherungsverträgen genauer, so ist festzustellen, dass diese dazu dienen, die Versicherungsnehmer vor nachteiligen wirtschaftlichen Folgen eines ungünstigen Begebnisses zu schützen. Das heutzutage weite Versicherungswesen bietet insbesondere vertraglichen Schutz gegen gewerbliche und private, gesundheitliche oder sachliche Risiken allerlei Art. Es hat daher gewaltige soziale Bedeutung. Denn das Rechtsprodukt Versicherung macht die Zukunft für den Einzelnen ökonomisch planbar. Besteht zwischen zwei Parteien ein Versicherungsvertrag und realisiert sich das versicherte Risiko, so stellt sich im Anschluss umgehend die altbewährte Frage nach dem Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. Diese klingt auf den ersten Blick leicht zu beantworten. Bei näherer Betrachtung ergeben sich jedoch diverse Probleme. So stößt man bei der Ermittlung des Ausmaßes der Entschädigungsleistung speziell auf die heikle Frage, ob die versicherte Person im Schadensfall auch Leistungen beanspruchen kann, die betragsmäßig über die tatsächlich erlittene Vermögenseinbuße hinaus gehen. Gibt es ein Bereicherungsverbot im Versicherungsrecht?

Bereicherungsverbot im Versicherungsrecht?

Es gilt damit also zu klären, ob die Auszahlung der Versicherungssumme zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen darf. Oder widerspricht dies den Prinzipien des Versicherungsrechts? Zur Debatte steht mithin, ob Versicherungsleistungen für Lädierte auch zu einer Gewinnquelle werden und sich für sie lohnen dürfen. Dies ist auch die klassische Fragestellung, die sich hinter der Frage nach der Existenz eines versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbots verbirgt.

Diese elementare Grundsatzfrage nach dem Bestehen eines versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbots ist letztlich so alt wie das Versicherungsrecht selbst und eng mit der Frage nach der generellen Funktion sowie dem Sinn und Zweck einer Versicherung verknüpft. Sie stand lange Zeit im Dialog zwischen Rechtsprechung und Literatur. Nachfolgend soll die versicherungsrechtliche Bereicherungsproblematik möglichst umfassend dargestellt werden. Dabei werden die Konsequenzen, die sich aus der Beantwortung der Frage nach einem allgemeinen Bereicherungsverbot ergeben, detailliert erörtert. In diesem Sinne wird einleitend der Begriff des versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbots erklärt und das Gebiet erschlossen, für das diese Fragestellung relevant ist.

Historie des Bereicherungsverbots im Versicherungsrecht

Im Anschluss daran soll sodann anhand höchstrichterlicher Rechtsprechung und ausgewählter Fachliteratur ein Einblick in die historische Entwicklung der Frage nach einem versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbot folgen. Der entwicklungshistorische Weg dieser Arbeit soll den Leser von den Ursprüngen eines versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbots noch vor Entstehung des Versicherungsvertragsgesetzes über die Theorien und Streitstände um die Existenz dieses Grundsatzes nach der Geburt des VVG 1908 bis hin zu der Grundsatzentscheidung des BGH von 1997 führen. Besondere Beachtung verdient innerhalb dieser Darstellung die Entwicklung der Neuwertversicherung unter dem Blickwinkel der Vereinbarkeit mit einem versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbot. Zugleich soll die Relevanz der damaligen Ansichten bezüglich des Bereicherungsverbots anhand einiger weiterer praktischer Probleme aufgezeigt und hierbei auf die Erosion des Bereicherungsverbotes eingegangen werden. Diese ergab sich aus einem klaffenden Widerspruch der Versicherungspraxis zur herrschenden Literaturansicht. Ihren historischen Höhepunkt fand sie sodann in einer bahnbrechenden Entscheidung des BGH im Jahr 1997.

Das neue Versicherungsvertragsgesetz

Im Anschluss rückt das neue VVG, das am 01.01.2008 in Kraft trat, in den Fokus der Betrachtung. Es wird erörtert, inwiefern ein zwingendes Bereicherungsverbot Eingang in die Gesetzesnovelle gefunden hat. Hierfür werden der aktuelle Gesetzestext und die Gesetzesbegründung näher untersucht. Letztendlich werden auch die Auswirkungen der Gesetzesnovellierung auf die Praxis diskutiert. Dabei werden mögliche neue Problemfelder ermittelt.

B. Vorüberlegungen: Bestimmung des Begriffs „Bereicherungsverbot“ und Geltungsbereich

Der juristisch unscharfe Begriff des versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbots ist missverständlich.[1] So ist unter diesem Begriff keine den §§ 812 ff BGB entsprechende, rechtsgrundlose Bereicherung auf Kosten eines Anderen zu verstehen. Der Begriff will vielmehr subjektive Bereicherungen von Versicherungsnehmern verhindern, gemessen an deren eigenem Vermögen vor und nach dem Versicherungsfall.[2] Ein Versicherungsnehmer wäre also insbesondere bereichert, wenn er nach dem Versicherungsfall mehr als den Betrag seines Schadens vom Versicherer ersetzt erhielte, oder wenn er zusätzlich zu dessen Leistung noch Ersatzleistungen Anderer, insbesondere von Direktschuldnern oder weiteren Versicherern, erhalten würde.[3]

In der Versicherungsgeschichte wurde lange um die Existenz und den genauen Inhalt eines Grundsatzes gestritten, welcher derartigen Bereicherungsmöglichkeiten entgegenstehen sollte. Entsprechend wird dieser Grundsatz als versicherungsrechtliches Bereicherungsverbot bezeichnet. Der nachfolgend dargestellte Streitstand um die Existenz eines allgemeinen Bereicherungsverbots stellte sich jedoch nicht in Bezug auf alle Versicherungszweige. So kennt das Gesetz sowohl Summen- als auch Schadensversicherungen[4].

Summen- und Schadensversicherungen

Erstere folgt dem Prinzip abstrakter Bedarfsdeckung, denn dem Versicherungsnehmer steht nach dem Eintritt des Versicherungsfalls eine vorab vereinbarte Fixleistung zu und der Versicherer muss unabhängig davon, in welchem Umfang eine Einbuße entstanden ist, die vertraglich vereinbarte Summe aufbringen.[5]

Anders steht es um die Leistung des Versicherers, wenn eine Schadensversicherung vorliegt. Eine solche dient der speziellen Bedarfsdeckung, weshalb der Versicherer verpflichtet ist, den Vermögensschaden zu ersetzen, der dem Versicherungsnehmer entstanden ist.[6] Da nur bei der Schadensversicherung ein Zusammenhang zwischen tatsächlich entstandenem Schaden und der Höhe der Versicherungsleistung besteht, war auch die Frage nach einem Bereicherungsverbot auf das Gebiet der Schadensversicherung begrenzt.[7] Mit Summenversicherungen wäre ein Bereicherungsverbot auch begrifflich und funktional unvereinbar gewesen, insbesondere weil diese auch der Kapitalbildung dienen.[8] Daher wurde auch nie von einem für alle Versicherungszweige geltenden Bereicherungsverbot gesprochen.

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C. Das Bereicherungsverbot in der Geschichte des Versicherungsrechts

Die Frage danach, ob ein allgemeines (schadens-)versicherungsrechtliches Bereicherungsverbot existiert, welches grundsätzlich eine Überentschädigung des Versicherungsnehmers verhindern soll, ist so alt wie das Versicherungsrecht selbst und verdient Beachtung.

I. Das Bereicherungsverbot vor Entstehung des VVG[9]

Sucht man nach gesetzlichen Grundlagen eines solchen Bereicherungsverbots noch vor der Schöpfung des VVG im Jahre 1908, so fällt auf, dass ein solches bereits erstmals im allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten[10] von 1794 normiert wurde[11], das bis zum Erlass des VVG die einzige rechtsgültige Kodifikation des deutschen Privatversicherungsrechts blieb.[12] Schon damals hieß es in § 1983 ALR,[13] welches nebenbei bemerkt die Versicherung grundsätzlich als Schadensversicherung betrachtete[14]:

„Durch Versicherung muss der Versicherte sich nur gegen Schaden decken, nicht aber Bereicherung dadurch suchen.“

Diese Regelung sollte wohl gefährlichen Betrügereien vorbeugen.[15] In § 1984 ALR[16] war die Leistung des Versicherers auf den gemeinen Sachwert  beschränkt. Hier hieß es:

„Niemand darf eine Sache höher versichern lassen, als zum gemeinen Werthe derselben, zur Zeit des geschlossenen Vertrages.“

Mitte des 19. Jahrhunderts spiegelte sich der Grundsatz eines allgemeinen Bereicherungsverbots dann auch erstmals in den AVB einiger Versicherer wider. So hieß es in § 14 der AVB der Aachener und Münchener Feuerversicherungsgesellschaft 1829, dass

„ […] die Versicherung nur Schadensersatz zum Zwecke hat, aber nicht als Mittel zum Gewinn gemißbraucht werden darf.“

und in § 10 der AVB der Magdeburger Feuerversicherungsgesellschaft im Jahre 1845[17]:

„Die Versicherung darf nicht als Mittel zum Gewinn gebraucht werden.“.

Vor Entstehung des VVG bestanden also nicht nur Tendenzen, Überentschädigungen von Versicherungsnehmern zu vermeiden. Das Bereicherungsverbot war zu dieser Zeit vielmehr gesetzlich normiert und in diversen Vertragswerken verankert.

II. Das Bereicherungsverbot – Ein Fundamentalprinzip des VVG von 1908?

Ob ein allgemeines Bereicherungsverbot nun aber auch ein Grundprinzip des VVG von 1908 darstellte, erschien fraglich. Die früheren versicherungsrechtlichen Normen tendierten teilweise dazu, die Ersatzpflicht des Versicherers auf den Betrag des wirklichen Schadens zu beschränken. Zum Teil ließen sie jedoch auch Überentschädigungen der Versicherungsnehmer zu. Ein explizites Bereicherungsverbot, wie es noch im ALR expressis verbis normiert war, fand sich nicht wieder.[18]

1. Kontroverse Ansichten der damaligen Literatur

Diese Tatsache führte zu einer heftigen Diskussion um die Existenz eines Bereicherungsverbots in der Schadensversicherung. Dabei bildeten sich zwei Hauptansichten heraus. So ging ein Literaturteil von einem über die gesetzlichen Einzelbestimmungen hinausreichenden Bereicherungsverbot mit dem Charakter eines verbindlichen Rechtssatzes aus.[19] Die Gegenansicht[20] sprach nur von einem gesetzespolitischen Programm, einer unverbindlichen Leitidee des Gesetzgebers und erkannte ein Bereicherungsverbot nur an, sofern es Niederschlag in einzelnen gesetzlichen Bestimmungen gefunden hatte.

a) Das Bereicherungsverbot als zwingender Rechtssatz

Trotz mangelnder expliziter Normierung war ein Großteil der damaligen Literatur der erstgenannten Auffassung.[21] Was die Vorschriften anging, die dieser Annahme entgegenstanden, begnügte man sich mit deren Deklaration als positiv geregelte Ausnahmen.

aa) Unterschiedliche Auffassungen über den Inhalt dieses Rechtssatzes

Mehrheitlich wurde dieser Rechtssatz so verstanden, dass Versicherungsnehmer nicht über ihren tatsächlichen Schaden hinaus entschädigt werden sollten.[22] Er wurde nicht als Verbot aufgefasst, das es dem Versicherer auch außerhalb seiner vertraglichen Verpflichtung untersage den Versicherungsnehmer über seinen Bedarf hinaus zu entschädigen.[23] Nach fast konformer Ansicht entbehrte ein solches Verbot nämlich der logischen Basis, weil dem Versicherer eine Menge daran liegen könne, Kulanzleistungen zu tätigen. Das Bereicherungsverbot sollte nach überwiegender Ansicht also nur die Grenze vertraglicher Verpflichtungen aufzeigen, ohne freiwillige Leistungen zu erfassen.

bb) Herleitung eines solchen Rechtssatzes

Die Verfechter dieses übergeordneten Bereicherungsverbots leiteten dieses aus verschiedenen Einzelnormen, teilweise jedoch auch aus ihrer Gesamtschau her.

(1) Das Bereicherungsverbot als Wesen der Schadensversicherung, § 1 VVG a. F.

Zunächst wurde betont, der Schadensversicherung sei es gerade eigen, dass die Leistung des Versicherers durch die Schadenshöhe begrenzt sei. Die Verfechter dieser Ansicht verwiesen auf § 1 Abs. 1 S. 1 VVG a. F.[24]:

„Bei der Schadensversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsnehmer den dadurch verursachten Vermögensschaden […] zu ersetzen.“

Es wurde angeführt, dass der Gesetzgeber die Schadensversicherung gerade durch die Begrenzung des zu leistenden Ausgleichs auf den tatsächlich entstandenen Schaden der Summenversicherung gegenüberstellen wollte. Denn für die Summenversicherung sei in § 1 Abs. 1 S. 2 VVG a. F. gerade Gegensätzliches geregelt, nämlich dass der Versicherer im Versicherungsfalle dazu verpflichtet sei:

„ […] den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen bzw. die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken.“

Das damalige Gesetz sprach an dieser Stelle zwar noch von der Lebensversicherung, der Unfallversicherung und anderen Personenversicherungen. Dieser Fehlgriff basierte jedoch darauf, dass bei der Schaffung des VVG die Personenversicherung lediglich als Summenversicherung vorkam.[25] Im Laufe der Zeit wurden aber auch Personenversicherungen als Schadensversicherungen betrieben. Daher war diese Gegenüberstellung alsbald überholt. Im Prinzip bestand vielmehr Einigkeit darüber, dass in § 1 Abs.1 S. 2 VVG a. F. berichtigend „Summenversicherung“ gelesen werden müsse.[26] Weiterhin wurde auf die Gesetzesbegründung zu § 1 VVG a. F. verwiesen. Dort fand sich der Hinweis, dass die Versicherungsleistung bei Schadensversicherungen durch die Höhe des Schadens bestimmt und begrenzt sei. Es erscheine auch nicht plausibel, die Leistungspflicht des Versicherers bei einer sachbezogenen Versicherung vom Schaden loszulösen und dem Betrag nach der Parteivereinbarung zu überlassen.[27]

(2) Das Bereicherungsverbot aus § 55 VVG a. F.

Die Befürworter eines solchen allgemeinen Rechtssatzes stützten ihre Annahme des Weiteren insbesondere auf § 55 VVG a. F[28], in welchem es wiederum hieß:

„Der Versicherer ist auch, wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.“

§ 55 VVG a. F. war nach dieser Ansicht in eine gedankliche Beziehung zu § 1 VVG a. F. zu setzen. Die Vorschrift stelle klar, dass auch dann nur der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen sei, wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalls übersteige, folglich eine Überversicherung vorliege.[29]

Leistungspflicht auf Schaden begrenzt?

Aus der Zusammenschau der Vorschriften und aus der Tatsache, dass § 55 VVG a. F. im Abschnitt für die gesamte Schadensversicherung stand,[30] sollte sich das generelle Prinzip ergeben, dass die Leistungspflicht der Versicherer in der Schadensversicherung immer durch die Höhe des Schadens begrenzt sei und der Gesetzgeber freie Parteivereinbarungen bezüglich der Ersatzpflicht ablehne. Zwar wurde anerkannt, dass schon § 50 VVG a. F. einen leistungsbegrenzenden Faktor darstellte, der festlegte, dass der Versicherer lediglich bis zur Höhe der Versicherungssumme haftet. Jedoch wurde angeführt, § 55 VVG a. F. wirke schon vor der Versicherungssumme leistungsbegrenzend, wenn diese höher sei als der Schaden.[31]

Daher solle der Versicherungsnehmer von Versicherungssumme und Schaden immer den niedrigeren Betrag ersetzt erhalten. Die Versicherungsleistung solle nicht zu finanziellen Vorteilen des Versicherungsnehmers führen. Dies gelte selbst dann, wenn die vereinbarte Versicherungssumme weitergehende Ersatzleistungen ermögliche. Es sollte unmöglich sein, sich durch überhöhte Prämienzahlungen einen Versicherungsschutz zu erkaufen, der mehr als den entstehenden Schaden decke.[32] Diese Formulierung fand sich sinngemäß bei allen Propagandisten dieses Rechtssatzes wieder.

(3) Die Herleitung und Bestätigung aus weiteren Vorschriften

Neben den §§ 1 und 55 VVG a. F. wurden noch weitere Normen für die Begründung der Existenz dieses Rechtssatzes herangezogen. So auch der § 51 VVG a. F.,[33] der den Vertragsparteien das Recht gab, eine erhebliche Überversicherung unter verhältnismäßiger Prämienminderung herabzusetzen. Diese Norm sollte das allgemeine Bereicherungsverbot bestätigen.[34] Zudem wurde auf § 57 VVG a. F.verwiesen, der den Parteien zwar die Möglichkeit einräumte, den Versicherungswert in Form einer Taxe festzusetzen, doch seine gesetzliche Grenze dort setzte, wo die Taxe den Versicherungswert erheblich überstieg. Auch diese Bestimmung wurde als Ausfluss des Bereicherungsverbotes begriffen.[35]

Des Weiteren berief man sich auf den Regelungsgehalt des § 59 VVG a. F..[36] Dieser betraf den Spezialfall der Doppelversicherung, bei welcher eine Überversicherung dadurch entsteht, dass ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern gleichzeitig versichert ist. § 59 VVG a. F. legte fest, dass der Versicherungsnehmer den Betrag des Schadens in diesen Fällen lediglich einmal ersetzt erhalten sollte und jeder Versicherer nur bis zum Höchstbetrag der auf ihn entfallenden Entschädigung als Gesamtschuldner haftet. Auch hieraus sollte sich die Neigung des Gesetzgebers entnehmen lassen, eine Bereicherung des Versicherungsnehmers generell abzulehnen. Erneut wurde auf die Motive zum VVG a. F. verwiesen, denen bezüglich § 59 VVG a. F. zu entnehmen war, dass eine Versicherung nie zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen dürfe.[37]

Bereicherungsverbot aus den Vorschriften der §§ 86, 88 VVG a. F. ableitbar?

Das Bereicherungsverbot sollte sich zudem in den Regelungen über den Ersatzwert widerspiegeln. So berief man sich darauf, dass § 86 VVG a. F. als Versicherungswert bei Haushalts- und sonstigen Gebrauchsgegenständen, bei Arbeitsgerätschaften und Maschinen denjenigen Betrag festlegte, der erforderlich war, um Sachen gleicher Art anzuschaffen, jedoch unter Berücksichtigung des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwerts. Auch in § 88 VVG a. F. wurde der Versicherungswert von Gebäuden auf den ortsüblichen Bauwert unter Abzug eines dem Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnutzung entsprechenden Betrags, festgelegt. Erneut wurde die Argumentation mit Hilfe der Gesetzesmotive unterlegt. Denn zu diesen Normen fand sich der Hinweis, dass sich eine solche Regelung nicht vermeiden ließe, wenn man den Anforderungen des Bereicherungsverbotes gerecht werden wolle.[38]

Auch die Vorschrift des § 67 VVG a. F. spielte eine Rolle bei der Begründung des allgemeinen Bereicherungsverbots.[39] Diese ordnete den gesetzlichen Übergang der Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers an, wenn ihm aufgrund eines Schadensfalls ein Anspruch sowohl gegen den Schadenversicherer als auch gegen den Schadenverursacher zustand. Auch dieser Forderungsübergang zeige, dass Bereicherungen der Versicherungsnehmer generell zu verhindern seien,[40] was sich in den Motiven zum VVG bestätigt fand.[41]

cc) Begründung der Notwendigkeit eines allgemeinen Bereicherungsverbots

So unterschiedlich die Wege der Herleitung eines solchen Rechtssatzes waren, so verschieden waren auch die Ansätze einer Begründung seiner Notwendigkeit.

(1) Bereicherungsverbot als Abgrenzungskriterium zu Spiel und Wette

Eine wesentliche Bedeutung sollte dem Bereicherungsverbot bei der Abgrenzung von Spiel- und Wettgeschäften zu Versicherungsverträgen zukommen,[42] weil es bei diesen, ebenso wie bei Versicherungsverträgen, vom Zufall abhänge, ob ein Vertragspartner eine Leistung erbringen müsse. Im Merkmal der Ungewissheit sollten beide Vertragstypen eine Gemeinsamkeit haben.[43] Es wurde argumentiert, eine Schadensversicherung, bei der die Leistungsbestimmung den Parteien überlassen sei, sei kein Versicherungsvertrag mehr, sondern Spiel oder Wette. Gerade das Bereicherungsverbot sei das Abgrenzungskriterium, das es ermögliche, derartige Geschäfte von Versicherungsverträgen zu unterscheiden. Eine mögliche Unterscheidung sei insbesondere aus dem Grunde wichtig, dass Versicherungsverträge im Gegensatz zu Spiel- und Wettverträgen klagbare Verbindlichkeiten begründeten und staatliche Dienstleistungen auf bestimmte Wirtschaftsbeziehungen beschränkt bleiben müssten. [44]

An der Notwendigkeit, dass Geschäfte dieser Art von seriösen Verträgen mit staatlicher Rechtsschutzgarantie zu unterscheiden sein müssten,[45] sollte sich auch die zwingende Notwendigkeit dieses Rechtssatzes zeigen.

(2) Bereicherungsverbot zur Verminderung des subjektiven Risikos

Des Weiteren wurde angeführt, dass die Gefahrtragung des Versicherers erhöht würde, wenn seine Verpflichtung in der Schadensversicherung nicht auf die Höhe des Schadens begrenzt sei. Denn die Versuchung zur Herbeiführung des Versicherungsfalls erhöhe sich, wenn die Möglichkeit bestehe, durch die Auszahlung einer Versicherungssumme Gewinne zu erzielen.[46] In dieser Hinsicht sei auch Fahrlässigkeit zu bedenken.[47] Im Bereich der Lebens- und Unfallversicherung sei weniger Anreiz zu nachlässigem und unredlichem Verhalten gegeben. Es wurde auf die Motive zum VVG verwiesen, wonach durch die Möglichkeit einer Bereicherung die Sorglosigkeit des Versicherungsnehmers steigen könnte, was insbesondere in der Feuerversicherung eine Gefahr für das öffentliche Interesse darstellen würde.

dd) Ansichten über Auswirkungen und Rechtsfolgen dieses Grundsatzes

Grundsätzlich wurde aus der Zweiteilung des § 1 VVG a. F. in Kombination mit dem allgemeinen Bereicherungsverbot, welches sich hauptsächlich aus § 55 VVG a. F. ergeben sollte, geschlussfolgert, dass jede Nichtpersonenversicherung ausschließlich als Schadenversicherung betrieben werden konnte. Innerhalb dieser sollte, wegen des besagten Rechtssatzes, der Versicherungsnehmer nicht über seinen tatsächlichen Bedarf hinaus entschädigt werden.[48] Dies basierte auf der Tatsache, dass der § 55 VVG a. F. regelmäßig als unabdingbar angesehen wurde,[49] obgleich sich aus seinem Wortlaut selbst keine Unabdingbarkeit ergab und er auch nicht in § 68 a VVG a. F. aufgeführt war.

Begründungsansätze

Die Begründungen hierfür waren vielfältig. Zum Teil ging man davon aus, § 55 VVG a. F. lege gerade den Grundsatz des Bereicherungsverbotes nieder. Andere Autoren waren der Ansicht, § 55 VVG a. F. sei infolge des versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbotes zwingend.[50] Summenvereinbarungen innerhalb der Nichtpersonenversicherungen wurden folglich als unzulässig erachtet, weil vertragliche Vereinbarungen, die eine Bereicherung gleich welcher Art ermöglichten, nicht zulässig sein sollten.

Nach einem Teil der Ansichten[51] sollten derartige Vereinbarungen grundsätzlich nichtig sein. Ein anderer Literaturteil[52] hingegen nahm nur in speziellen Fällen[53] die Sanktion der Nichtigkeit an. Im Übrigen begnügte er sich damit, dass die vertragliche Vereinbarung im Ganzen zwar wirksam bleiben sollte. Dem Bereicherungsverbot wurde jedoch dadurch Rechnung getragen, dass der Versicherungsnehmer nur den Betrag seines wirklichen Schadens ersetzt bekommen sollte. Punktum waren beide Teilmeinungen also der Ansicht, dass geleistete Überentschädigungen nach § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB kondiziert werden konnten,[54] weil keine rechtliche Causa für diese bestand.

Abdingbarkeit weiterer Vorschriften

Aus diesem Rechtssatz wurden jedoch auch Folgen in Bezug auf die Abdingbarkeit diverser weiterer Vorschriften hergeleitet. So wurde zum Teil vertreten, dass der § 57 VVG a. F. absolut zwingenden Charakter habe. Deshalb wurden Vereinbarungen als rechtsunwirksam betrachtet,[55] welche eine Taxe unanfechtbar machen sollten. Auch sollte es nicht zulässig sein, die Geltendmachung von Einwänden wegen einer erheblichen Übersetzung der Taxe zu beschränken oder zu erschweren. Entsprechendes sollte für eine Vereinbarung dahingehend gelten, dass eine Taxe als nicht erheblich übersetzt anzusehen sei, wenn sie einen bestimmten Prozentsatz des Versicherungswertes nicht übersteige. Auch sollte es nicht zulässig sein, den Einwand einer erheblichen Übersetzung der Taxe nur innerhalb einer gesetzten Frist zuzulassen.

Vertraglicher Ausschluss des Rechtsübergangs nach § 67 VVG a. F.

Das angebliche Bereicherungsverbot sollte sich zudem auf die Zulässigkeit eines vertraglichen Ausschlusses des § 67 VVG a. F. auswirken. Es handelte sich also um die Frage, ob Versicherungsnehmer und Versicherer wirksam vereinbaren konnten, dass der Rechtsübergang nach § 67 VVG a. F. nicht stattfinden sollte. Dem stand zunächst die Vorschrift des § 68 a VVG a. F. nicht entgegen. Insbesondere Sieg[56] ging jedoch davon aus, dass das Bereicherungsverbot die Unwirksamkeit solcher Klauseln nach sich ziehe, obgleich der Versicherer nicht gezwungen sei, den Regress durchzusetzen. Von vornherein klauselmäßig gegebene Zusicherungen dieser Art, wie sie in der Frachtversicherung vorkamen, sollten jedoch unwirksam sein.

Auch Prölls argumentierte, eine Abdingbarkeit in einer Weise, die es dem Versicherungsnehmer ermögliche, neben der Versicherungsleistung Schadensersatz von Dritten zu erlangen, widerspreche dem Bereicherungsverbot.[57] Mit gleicher Argumentation sprach man sich letztlich auch gegen die Möglichkeit einer Abbedingung des § 59 VVG a. F. in der Weise aus, dass der Versicherer mehr als den Schaden ersetzt erhalten könnte.[58]

b) Das Bereicherungsverbot – eine unverbindliche Leitidee des Gesetzgebers

Im Gegensatz zur überwiegenden Meinung, die ein Bereicherungsverbot als zwingenden übergesetzlichen Rechtssatz ansah, ging eine später stark vordringende Gegenmeinung davon aus, dass das Bereicherungsverbot nur eine Richtlinie darstelle, von der sich der Gesetzgeber bei der Prägung einzelner Vorschriften leiten ließ.

aa) Begründungen und Ausführungen dieser Ansicht

Auch die Vertreter dieser Ansicht brachten schlagkräftige Argumente an.

(1) Das Wesensargument – keine rationale Begründung, kein Typenzwang

So wurde vorgebracht, dass der Hinweis auf das Wesen eines Rechtsinstitutes keine Begründung ersetzen könne.[59] Es werde zwar anerkannt, dass das VVG eine Zweiteilung in Summen- und Schadensversicherung vornehme.[60] Man ging jedoch davon aus, der Gesetzgeber habe mit § 1 VVG a. F. lediglich die am weitesten verbreiteten Versicherungsarten aufgegriffen und mit Rechtsfolgen versehen. Die Dogmatik des Schuldrechts ergebe, dass es grundsätzlich den Parteien obliege, durch Vereinbarung von gesetzlich geregelten Normaltypen abzuweichen. Aus der gesetzlichen Darlegung der klassischen Schadensversicherung könne nicht geschlossen werden, dass nur dieser Typ zulässig sei.

Es erschien dieser Ansicht zudem inkonsequent zu erklären, diese Typenbildung sei zwingend, indes aber zu akzeptieren, dass bei Personenversicherungen entgegen der gängigen Form Schadensersatz versprochen wird.[61] Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch bei der Schadensversicherung anderweitige Gestaltungen billige. Die nähere Ausgestaltung der Versicherungsleistung durch Regelung in AVB sollte den Parteien überlassen sein,[62] weshalb auch die vertragliche Freiheit bestehen sollte abweichende Vertragstypen zu entwickeln, solange sie sich in gewissen Grenzen bewegten. Dies ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 1 VVG regelte, dass der Versicherer in der Schadensversicherung den Vermögensschaden: „[…] nach Maßgabe des Vertrages zu ersetzen“ habe und aus der Grundausrichtung des Versicherungsvertragsrechts, dessen vorrangiger Zweck der Schutz des Versicherungsnehmers sei.

(2) Gesetzlich zugelassene Überentschädigung des Versicherungsnehmers

Gegen die Existenz dieses Rechtssatzes sollte weiterhin sprechen, dass der Gesetzgeber an diversen Stellen eine Überentschädigung der Versicherungsnehmer gebilligt hat. Insbesondere wird hier die Möglichkeit einer Taxierung nach den §§ 57, 87 VVG a. F. im Binnenversicherungsrecht sowie den §§ 793, 794 HGB a. F. im Seeversicherungsrechts genannt.[63] Denn bei einer Taxvereinbarung galt der taxierte Wert zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls als Ersatzwert, es sei denn, die Taxe überstieg den wirklichen Versicherungswert erheblich. War eine Taxe nicht erheblich übersetzt, konnten Bereicherungen des Versicherungsnehmers eintreten, sei es, weil die Taxe von vornherein übersetzt war oder weil der Versicherungswert später absank. Man war der Ansicht, ein Bereicherungsverbot stünde nicht mit dieser gesetzlich zugelassenen Überentschädigung im Einklang.[64]

Auch wurde darauf hingewiesen, dass § 64 VVG a. F. eine Bereicherung des Versicherungsnehmers ermögliche. Denn die hier geregelte, von einem Sachverständigen getroffene Feststellung war nur dann nicht verbindlich, wenn sie erhebliche Abweichungen beinhaltete.[65]

Versicherungswert in der Transport- und Seeversicherung

Des Weiteren wurde auf die Fiktion des gleichbleibenden Versicherungswertes in der Transport- und Seeversicherung verwiesen.[66] So war hier nicht der Versicherungswert im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls maßgeblich. In der Güterversicherung war gemäß § 799 HGB a. F. vielmehr der Wert der Güter am Absendeort ausschlaggebend, was gemäß § 140 VVG a. F. auch für die Transportversicherung galt.[67] In der Kaskoversicherung galt gemäß §§ 141 VVG a. F., 795 HGB a. F. der Wert, den das Schiff zu Reisebeginn bzw. zu Versicherungsbeginn hatte, als Versicherungswert. Dadurch, dass Wertverluste, die während der Vertragsdauer eintraten, bei der Entschädigungsbemessung unberücksichtigt blieben, waren Bereicherungen des Versicherungsnehmers möglich, wenn der Anfangswert den Versicherungswert zur Zeit des Versicherungsfalls überstieg. Auch diese gesetzliche Bereicherungsmöglichkeit sollte gegen die Existenz eines allgemeinen Bereicherungsverbots sprechen.[68]

Hiergegen wurde vorgebracht, dass Transport- und Seegüterversicherungsverträge häufig kurze Laufzeiten hatten, weshalb keine starken Wertschwankungen zu befürchten seien.[69] Jedoch wurde entgegnet, dass sich bei beliebten Gütern auch in kurzer Zeit durch Preisschwankungen Wertdifferenzen ergeben könnten und in der Güterversicherung Reisen oft länger wären und Zwischenlagerungen stattfänden. Außerdem würden Kaskoversicherungen meist nicht für kurze Reisen abgeschlossen und gerade bei Schiffswerten erhebliche Marktschwankungen auftreten.[70] Weiterhin wurde auf die Möglichkeit der Gewinnversicherung[71] hingewiesen.[72]

Versicherung des imaginären Gewinns

Im Binnenversicherungsrecht konnte durch Vereinbarung (§ 53 VVG a. F.) entgangener Gewinn versichert werden. Jedoch war der Versicherer leistungsfrei, wenn er nachweisen konnte, dass der Gewinn nie erzielt worden wäre. Im Seeversicherungsrecht konnte auch das Interesse am imaginären Gewinn versichert werden. Bei der Versicherung des imaginären Gewinns ist der Versicherer auch verpflichtet zu leisten, wenn nach Vertragsschluss ein solcher nicht mehr zu erwarten war. Dadurch ergab sich auch hier eine Bereicherungsmöglichkeit, wenn sich die Gewinnaussichten nach Vertragsabschluss verringerten oder entfielen, weil etwa die Ware nicht mehr marktgängig war oder ein Konjunkturrückgang die Absatzchancen verringerte.[73] Auch der Aspekt, dass es für Gewinnversicherte möglich war, dass der Versicherungsfall in seinen Konsequenzen in einen Glücksfall umschlug,[74] sollte gegen die Existenz eines solchen Rechtssatzes sprechen.

(3) Abgrenzung zu Spiel- und Wettverträgen mit Hilfe des Interessenbegriffs

Hinsichtlich der Notwendigkeit des Bereicherungsverbots für die Abgrenzung von Versicherungsverträgen zu Spiel- und Wettverträgen bezog sich die Gegenansicht auf die Lehre vom versicherungsvertraglichen Interesse. Sie betonte, dass sich Spiel- und Wettverträge von Versicherungsverträgen bereits dadurch unterschieden, dass letzteren ein schützenswertes, wirtschaftlich versicherbares Interesse zugrunde liege. Bei Spiel- und Wettverträgen sei ein solches nicht gegeben, weshalb ein allgemeines Bereicherungsverbot als Abgrenzungskriterium nicht erforderlich sei. Das Bereicherungsverbot könne vielmehr nur dann ein Abgrenzungskriterium darstellen, wenn es die wirtschaftliche Ernsthaftigkeit konkretisieren würde.[75]

Die Vertreter dieser Ansicht führten an, dass aber auch Versicherungsvertäge, die den Versicherungsnehmer bereichern, von wirtschaftlichem Ernst getragen sein können. Insbesondere träfen bei der Taxierung, der Gewinnversicherung und der Versicherung gegen Erdbebengefahren wirtschaftlich ernsthafte Motive mit denkbaren Bereicherungen zusammen. [76] Es sei zwar richtig, dass Versicherungsverträge bei Geltung eines allgemeinen Bereicherungsverbotes niemals Gefahr liefen, zu Spiel- oder Wettverträgen zu werden. Jedoch sei das Bereicherungsverbot als grundsätzliches Abgrenzungskriterium zu statisch.[77] Denn zwischen der vom Bereicherungsverbot gezogenen Grenze und der Anwendbarkeit der Spielnormen existiere noch ein grauer Bereich, in welchem versicherbare Interessen noch vorhanden seien.

(4) Andere Möglichkeiten zur Verminderung des subjektiven Risikos

Zudem wurde angeführt, dass der Erhöhung des subjektiven Risikos bereits durch die Ausgestaltung des Versicherungsvertrages entgegengewirkt werden könnte. So lasse sich durch Vereinbarung vertraglicher Obliegenheiten eine Minderung des Risikos der Herbeiführung des Versicherungsfalls erzielen. Das Risiko könne auch durch eine vorsichtige Annahmepolitik, durch die Vereinbarung eines Selbstbehaltes, bestimmte Entwertungsgrenzen oder Wiederherstellungsklauseln reduziert werden.[78]

bb) Uneinigkeit über die Grenze zulässiger Leistungspflichtvereinbarungen

Innerhalb dieser Ansicht herrschte jedoch Uneinigkeit darüber, bis zu welcher Grenze die Parteien eine Ersatzpflicht in der Schadensversicherung vereinbaren durften, was von der Ansicht über die Abdingbarkeit und den genauen Inhalt des § 55 VVG a. F. abhing. Bemerkenswerterweise wurde der § 55 VVG a. F. teilweise auch von den Verfechtern der Ansicht, das Bereicherungsverbot sei lediglich Maxime, teilweise für unabdingbar gehalten. Der Norm wurde eine inhaltliche Grenze zulässiger Parteivereinbarung unterstellt[79].

Einige Autoren gingen jedoch auch davon aus, dass die besagte Vorschrift nur dort gelte, wo die Parteien seine Legitimität vereinbart hätten. Die Vorschrift sei abdingbar, weshalb innerhalb des Versicherungsvertrages offene Schadensersatzvereinbarungen für den Versicherungsfall getroffen werden könnten. Hierdurch gelangten sie teils zu der Zulässigkeit von Sachsummenversicherungen[80]. Damit standen sie der aus dem allgemeinen Bereicherungsverbot als nötigendem Rechtssatz abgeleiteten Ansicht gegenüber, die davon ausging, dass Nichtpersonenversicherungen nur mit dem Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung betrieben werden können.

2. Anfänglich fehlende ausdrückliche Stellungnahme der Gerichte

Was die anfängliche Auffassung der Gerichte zu dem Streitstand um diesen Rechtssatz anbelangt, so lässt sich feststellen, dass die Thematik zunächst kaum beachtet wurde. Das Reichsgericht[81] stellte erst im Jahr 1942 zur Debatte,

„[…] ob es tatsächlich ein oberstes Grundgesetz des Inhalts gibt, dass die Versicherung niemals zu einer Bereicherung des Versicherten führen dürfe […]“.

Eine Antwort blieb das Gericht jedoch schuldig. Ebenso ging auch der BGH zunächst nicht weiter auf diese Problematik ein.[82]

D. Der Konflikt des Bereicherungsverbots mit der Neuwertversicherung

War der Streit vorerst noch theoretischer Natur, ein geradezu terminologischer Prinzipienstreit, der wenig praktisches Gewicht hatte, so kam der Frage, ob das Bereicherungsverbot nunmehr Maxime oder zwingender Rechtssatz sei, alsbald größte Wichtigkeit zu. Die damals überwiegend vertretene Ansicht, innerhalb der Schadensversicherung bestünde ein allgemeiner Rechtssatz mit dem Inhalt eines zwingenden Bereicherungsverbotes, stieß auf Erklärungsnot, als sich der wirtschaftliche Bedarf nach einer neuen Versicherungsform, der Neuwertversicherung, entwickelte.

1. Der wirtschaftliche Drang zur Neuwertversicherung nach der Inflation

Prinzipiell war die Neuwertversicherung eigentlich keine „neue“ Versicherungsform. Sie hatte vielmehr ihre Wurzeln schon bei den mittelalterlichen Brandgilden, bei welchen die Wiederherstellung brandbeschädigter Gebäude durch Naturalersatz sichergestellt wurde.[83] Im Laufe des 17. Jahrhunderts, als die Naturalherstellung durch die Auszahlung von Geldbeträgen ersetzt wurde,[84] waren sodann plötzlich Doppel- und Überversicherungen denkbar. Geldbeträge konnten also über den zum Wiederaufbau benötigten Betrag hinaus ausgezahlt werden. Daher folgten viele Spekulationsbrände und die Neuwertversicherung wurde wieder abgeschafft. Bis in die 20er Jahre des letzten Jahrhunderts wurde fortan lediglich noch zum Zeitwert versichert.[85]

Der Typus der Neuwertversicherung trat jedoch um 1924 erneut in das Spektrum des Versicherungswesens. Damals wurde Deutschland von einer Inflation heimgesucht, die große Kapitalarmut hinterließ[86]. Die Versicherungsnehmer waren nicht mehr fähig, den Unterschied zwischen Wiederherstellungskosten und Zeitwertentschädigung der verlorenen Güter selber aufzubringen,[87] weshalb der Betrag anders ausgeglichen werden musste. Die Versicherer versuchten den Erfordernissen der Nachkriegswirtschaft entgegenzukommen, weshalb nach mehreren Experimentierversuchen[88] die moderne Neuwertversicherung geboren wurde. Bei dieser sollte über den Zeitwert des Versicherungsobjektes auch der Differenzbetrag ersetzt werden, der zur Anschaffung eines gleichwertigen Gutes erforderlich war. Das Bedürfnis nach dieser Versicherungsform stand jedoch im Konflikt mit der Annahme eines allgemeinen versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbotes, was die Diskussion um die Existenz dieses Rechtssatzes erst richtig entfachte.

2.Vorläufige Ablehnung der Neuwertversicherung durch das Reichsaufsichtsamt[89]

Die Spannung zwischen Neuwertversicherung und dem angeblichen allgemeinen Bereicherungsverbot zeigte sich deutlich an einer Entscheidung des RAA im Jahr 1925. Damals wurde das RAA um die Genehmigung einer Klausel zu allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen ersucht, nach welcher bei der Entschädigung von Gebäudeteilen, häuslichem Mobiliar, Inventar und Gebrauchsgegenständen die üblichen Abzüge für Altersentwertung wegfallen und die Wiederbeschaffungspreise ersetzt werden sollten. Das RAA lehnte die Klausel unter Hinweis darauf ab, diese Neuerung laufe dem Grundgedanken des Versicherungsvertragsgesetzes zuwider. Denn die Leistung des Versicherers in der Sachversicherung sei grundsätzlich durch die Höhe des Schadens begrenzt. Die Neuwertversicherung durchbreche den für die gesamte Schadensversicherung maßgeblichen und im Versicherungsvertragsgesetz wiederholt anerkannten Grundsatz, wonach eine Versicherung niemals zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen dürfe.[90]

3. Theorienstreit um die rechtliche Konstruktion der Neuwertversicherung

Mit der Ablehnung der Neuwertversicherung war das Thema jedoch nicht erledigt. Die Diskussion um die Neuwertversicherung und ihre Vereinbarkeit mit dem Bereicherungsverbot kam vielmehr erst richtig in Gang. So wurden von der Literatur diverse Ansätze erarbeitet, um die Zulässigkeit der Neuwertversicherung zu begründen.[91] In diesen Ansätzen tritt besonders hervor, dass auch die Verfechter eines allgemeinen Bereicherungsverbotes keine konforme Gruppe darstellten, sondern im Hinblick auf die Frage nach dem Verständnis des Schadensbegriffs des § 55 VVG a. F. unterschiedliche Ansichten vertraten.

a) Economic justification und gewohnheitsrechtliche Rechtfertigung

Zum Teil wurde versucht, die Neuwertversicherung ökonomisch zu rechtfertigen. So argumentiert Gierke,[92] § 55 VVG a. F. stünde ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, weil dieser nur ökonomisch unhaltbare Bereicherungen ausschließe. Auch Prölls[93] führte früher noch an, dass die Neuwertversicherung vernünftigen wirtschaftlichen Zwecken diene. Jedoch wurde dieser Ansicht entgegengehalten, eine wirtschaftliche Nachfrage nach einer Versicherungsform reiche nicht aus, um ihre Zulässigkeit zu begründen.[94] Teils mit ökonomischen Argumenten verknüpft wurde auch versucht, die Zulässigkeit der Neuwertversicherung auf Gewohnheitsrecht zu stützen.[95] Dieser Versuch erschien notwendig, weil einige Autoren dem § 55 VVG den Schadensbegriff des § 249 BGB (Zeitwert) zugrunde legten. Andere Autoren zweifelten aber an der grundsätzlichen Möglichkeit, im Versicherungsrecht einen Vertragstyp durch Gewohnheitsrecht zu rechtfertigen.[96]

b) Außerversicherungsrechtliche Rechtfertigung

Die Begründungsversuche einer Zulässigkeit der Neuwertversicherung waren mannigfach. So versuchten einige Autoren eine Vereinbarkeit daraus abzuleiten, dass sie die Neuwertversicherung nicht mehr als Versicherung betrachteten. Entsprechend erfanden sie ein sonstiges bürgerlich-rechtliches Schuldverhältnis, indem sie entweder von einer puren Finanzierungsmethode ausgingen oder ein aufschiebend bedingtes privatrechtliches Rechtsgeschäft annahmen.[97] Allerdings waren die Versicherer ihren Satzungen und dem Aufsichtsrecht zufolge gar nicht befugt, andere Rechtsgeschäfte als Versicherungen zu betreiben.

c) Die Kombinationstheorie

Während viele Konstruktionsversuche kurzlebige Machwerke blieben, gab es auch solche, die über längere Phasen hinweg Bestand hatten. Zunächst wurde versucht die Neuwertversicherung durch die Annahme zu rechtfertigen, sie sei eine Kombination aus einer Aktiven- und einer Passivenversicherung.[98] Es bildete sich die sog. technische Interessenlehre, mithilfe derer die Versicherung mehrerer Interessen an ein und derselben Sache gerechtfertigt wurde. So wurde angenommen, dass nicht eine Sache selbst Gegenstand des Versicherungsvertrages sei, sondern die Beziehung, die eine Person mit der Sache verknüpft. Bezüglich der Neuwertversicherung sollte für den Ersatz des tatsächlichen Substanzschadens eine Aktivenversicherung eingreifen. Hingegen wurde bezüglich der Differenz, die erforderlich war, um ein neues Gut anzuschaffen, davon ausgegangen, dass diese die Kennzeichnung eines Passivums sei, welches dem Versicherungsnehmer entstand und durch eine Aufwandsversicherung gedeckt sei.

Hierdurch war es möglich, die Neuwertversicherung als Schadensversicherung zu sehen, ohne eine Durchbrechung des Bereicherungsverbotes anzunehmen. Dem Schadensbegriff des § 55 VVG a.F. wurde zwar der Zeitwert zugrunde gelegt. Jedoch gelangte man durch die Annahme einer weiteren Versicherung bezüglich des Differenzbetrages (Neu-Alt) zur Zulässigkeit der Neuwertversicherung. Dieser Konstruktion wurde unterstellt, sie sei gekünstelt und schwer verständlich.[99] Zudem wurde kritisiert, eine Passivenversicherung setze voraus, dass auch tatsächlich die entstandenen Passiven ersetzt würden. Der Ersatzwert bei der Neuwertversicherung richte sich aber nach den Preisen am Schadenstag. Es komme also nicht auf die wirklichen Wiederherstellungskosten an[100]. Zudem bilde die Neuwertversicherung auch nach den AVB keine zusammengesetzte Versicherung, sondern eine einheitliche.

d) Raiser-Berndtsche Theorie – Vereinbarungstheorie – Einheitstheorie

Eine andere Meinung in der Literatur[101] sah in der Neuwertversicherung eine reine (Aktiven-)Sachversicherung. Jedoch sollte diese im Gegensatz zur „normalen“ Sachversicherung die Besonderheit aufweisen, dass ihr eine spezielle Bewertungsabrede zu Grunde liege, durch welche die Vertragsparteien während der Vertragslaufzeit den Neuwert als Versicherungswert vereinbaren.[102] Der Schadensbegriff des § 55 VVG a. F. war nach dieser Ansicht weiter zu fassen als der des bürgerlichen Rechts.[103] Denn dieser sei durch die Beeinträchtigung des versicherten Interesses gekennzeichnet, das sowohl hinter dem Schaden im bürgerlich- rechtlichen Sinne zurückbleiben, als auch darüber hinausreichen und daher auch den Neuwert umfassen könne.

Diese Bewertungsabrede sollte ihre obere Grenze im Eigentümerneuwertinteresse haben. Denn dieses sei das seinem Wert nach höchste Interesse, das ein Versicherungsnehmer an einer Sache haben könne. Eine weiterreichende Parteivereinbarung sei nicht möglich, da ansonsten die Leistung des Versicherers lediglich noch aus Anlass eines Versicherungsfalls erbracht würde. Dann handle es sich um keine gebundene Wertversicherung mehr, sondern um eine freie Summenversicherung. Bis zu dieser Grenze solle es den Parteien jedoch freistehen, den Maßstab für die Bewertung des versicherten Interesses durch Vereinbarung festzulegen.

4. Anerkennung der Neuwertversicherung durch das RAA und den BGH

Drei Jahre, nachdem das RAA die Neuwertversicherung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Bereicherungsverbot abgelehnt hatte, änderte es seinen Standpunkt und bewilligte die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller Anlagen und Wohngebäude.[104] Im Jahr 1953 hat auch der zweite Zivilsenat des BGH die Neuwertversicherung als kombinierte Sach- Aufwandsversicherung ausdrücklich anerkannt.[105] In der besagten Entscheidung hat er sich jedoch nicht mit der Problematik in Bezug auf das Bereicherungsverbot auseinandergesetzt. Eine namentliche Beantwortung der Frage nach einem Grundsatz, der besagt, dass sich ein Versicherungsnehmer nicht bereichern dürfe, blieb er damit zunächst noch schuldig.

E. Die Anerkennung des Bereicherungsverbots durch den BGH 1969

Dann erkannte der BGH – nach einer langen Zeit der Hemmung trotz eindringlichem Widerspruch der Literatur – mit einer grundlegenden Entscheidung vom 24.9.1969 die Existenz des Bereicherungsverbots ausdrücklich an.[106] Dabei äußerte sich der BGH dergestalt, dass im Bereich der Schadensversicherung die Leistung des Versicherers durch die Höhe des durch den Versicherungsnehmer erlittenen Schadens begrenzt werde. Er verwies also auf das Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung. In den nachfolgenden Jahren bekannte sich der BGH des Öfteren zur Existenz eines Bereicherungsverbots.[107] Dieser Ansicht haben sich die Instanzgerichte[108] angeschlossen, so dass sich mit der Zeit in der Rechtsprechung eine der Existenz des Bereicherungsverbotes beipflichtende Ansicht bildete. Die Neuwertversicherung wurde jedoch weiterhin als zulässig erachtet.[109]

F. Das Bereicherungsverbot in der weiteren Versicherungspraxis

Auch nach der das Bereicherungsverbot anerkennenden Entscheidung des BGH hatte die Debatte um die Existenz eines solchen Grundsatzes keinesfalls ein Ende gefunden. Sie wurde vielmehr anhand diverser weiterer praktischer Probleme fortgeführt.

I. Wiederherstellungsklauseln – eine zwingende Folge des Bereicherungsverbots?

Insbesondere stand bald die Problematik im Vordergrund, ob die Zahlung einer Neuwertentschädigung von ihrem Verwendungszweck, also der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache, abhängig war. Zur Debatte standen dabei nicht nur die Erforderlichkeit, sondern auch Art und Umfang von Wiederherstellungsklauseln. Da bis 1984 derartige Klauseln in allen Neuwertversicherungen vereinbart wurden, kam die Frage nach einem Neuwertanteil unabhängig von solchen Klauseln erst nach 1984 auf.

1. Die Gesetzeslage und anfängliche Ansicht der Rechtsprechung

Das Gesetz gab auf diese Fragen keine Antwort. Zwar erwähnte § 97 VVG a. F. die Wiederherstellungsklausel. Die Vorschrift stellte jedoch nur eine Auslegungsregel für missverständlich verfasste Klauseln jener Art in der Gebäudefeuerversicherung dar. Die Rechtsprechung[110] ging zunächst fast einförmig davon aus, dass Neuwertversicherungen ohne solche Klauseln unzulässig und wegen des dem § 55 VVG a. F. zu entnehmenden Bereicherungsverbotes im Wege der Vertragsauslegung zu ergänzen seien. Die Gerichte betonten, andernfalls würde der Versicherungsnehmer bereichert. Daher müsse auch dann, wenn keine Wiederherstellungsklausel vertraglich vereinbart sei, eine zeitgemäße Klausel herangezogen werden, um die Lücke im Vertrag zu schließen.

2. Die Ansichten in der Literatur

In der Literatur herrschte hinsichtlich der Beantwortung der Frage nach einer zwingenden Verbindung von Neuwertversicherungen mit derartigen Klauseln Uneinigkeit.

a) Kontroverse Auffassung der Verfechter eines allgemeinen Bereicherungsverbots

Die Verfechter des zwingenden Bereicherungsverbotes kamen bezüglich dieser Frage zu ungleichen Ergebnissen, die von der Auffassung über die rechtliche Konstruktion der Neuwertversicherung abhingen. Für die Vertreter der Ansicht, die Neuwertversicherung sei gewohnheitsrechtlich zulässig, stellte die Verbindung dieser Versicherungsart mit einer solchen Klausel eine unverzichtbare Voraussetzung dar, da diese Versicherung nur in den bis 1984 üblichen Grenzen anzuerkennen sei. Innerhalb der Vertreter der Kombinationstheorie gingen die Ansichten auseinander. Zum Teil war man der Auffassung, die notwendige Wiederherstellung reiche für die Zulässigkeit der Neuwertversicherung aus.[111] Weitere Vertreter dieser Theorie hielten derartige Klauseln zwar für entbehrlich, untersagten jedoch bei unterbliebener Wiederherstellung den Anspruch auf den Betrag, der über den Zeitwert hinaus ging[112]. Denn sie bejahten ein Passivum erst dann, wenn dieses faktisch entstand.

Weitere vertraten die Auffassung, der Wegfall des Entschädigungsanspruchs ergebe sich bei fehlender Wiederherstellung aus dem Bereicherungsverbot.

Für die Vertreter der Ansicht, die Neuwertversicherung sei eine Sachversicherung mit besonderer Bewertungsabrede, war die Verwendung solcher Klauseln keine Voraussetzung für die Gewährung von Neuwertversicherungsschutz.[113] Da man davon ausging, dass als Ersatzwert der Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls vereinbart wurde, sollte dieser unabhängig von solchen Klauseln im Versicherungsfall auszuzahlen sein, obgleich diese auch den Verfechtern dieser Ansicht durchaus ökonomisch sinnvoll erschienen.

b) Die Auffassung der Gegenmeinung, wonach das Bereicherungsverbot nur eine Maxime sei

Diese vertrat die Ansicht, dass Neuwertversicherungen nicht zwingend mit Wiederherstellungsklauseln verbunden werden müssten.[114] Denn hierdurch erfolge eine Vermögensvermehrung nur in Sachwerten statt in Geld. Zwar stünde es dem Versicherer frei, zur Risikoeindämmung solche Klauseln in den Vertrag aufzunehmen. Jedoch sollte er auch ohne eine derartige Vereinbarung die Neuwertentschädigung auszahlen müssen. Denn er habe grenzenlos versprochen.[115]

II. Entwertungsgrenzen als zwingende Folge des Bereicherungsverbots?

Ein weiteres praktisches Problem, das mit dem Bereicherungsverbot zusammenhing, lag in der Frage, ob die Neuwertversicherung an bestimmte Entwertungsgrenzen gebunden war. Entwertungsgrenzen sind Vereinbarungen, nach welchen der Anspruch auf den Neuwertanteil nicht entsteht, wenn der tatsächliche Wert eines Objekts unter einen speziellen Zeitwert absinkt. Entsprechendes gilt, wenn die Sache ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Nutzungsdauer erreicht hat.[116] Dabei liegt die Funktion solcher Grenzen darin, dass sich bei deren Unterschreiten die Neuwertversicherung in eine Zeitwertversicherung umwandelt.[117] Häufig waren spezielle prozentuale Entwertungsgrenzen.

1) Macht das Bereicherungsverbot Entwertungsgrenzen notwendig?

Abgesehen vom praktischen Bedürfnis solcher Entwertungsgrenzen hat insbesondere die Rechtsprechung[118] früher zum Teil mit dem Hinweis auf ein zwingendes Bereicherungsverbot eine nötige Verbindung der Neuwertversicherung mit festen Entwertungsgrenzen angenommen. Die Anhänger einer gewohnheitsrechtlichen Rechtfertigung beriefen sich darauf, es sei üblich, dass Neuwertversicherungen mit solchen Klausen auftreten, weshalb sich auch nur in dieser Hinsicht Gewohnheitsrecht hätte bilden können.[119] Weitere behaupteten, es fehle bei entwerteten Sachen an einem Rechtfertigungsgrund für eine Bereicherung.[120] Andere begründeten das Erfordernis solcher Entwertungsgrenzen anhand der Kombinationstheorie. Sie führten an, dass die Sachsubstanz- und die Aufwandsversicherung in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen müssten. Ansonsten werde der Grundsatz des Bereicherungsverbots prinzipiell in Frage gestellt, weshalb der Aufwandsersatz zweitrangig bleiben müsse und nicht mehr als 50 % des Neuwertes betragen dürfe.[121]

2) Entgegenstehende Ansichten

Nach einer anderen Ansicht sollte das Bereicherungsverbot nicht als Argument für den rechtlichen Zwang von Entwertungsgrenzen herangezogen werden können.[122] Hiergegen wurde angeführt, dass das Argument der bisherigen gewohnheitsrechtlichen Übung unzutreffend sei, da einige AVB keine Entwertungsgrenzen enthielten. Es sei zudem kein Grund dafür ersichtlich, dass die Aufwandsversicherung als Teil der Neuwertversicherung nach der Kombinationstheorie max. 50 % des Zeitwertes betragen dürfe. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass auch einige Bedingungen nur eine 40-prozentige Entwertungsgrenze vorsähen. Ein zwingendes Gebot der Verknüpfung von Neuwertversicherungen mit Entwertungsgrenzen sollte nicht aus § 55 VVG a. F. ableitbar sein.[123]

III. Das Bereicherungsverbot in der Kraftfahrtversicherung

Auch im Bereich der Kraftfahrzeugversicherung bildeten sich Diskussionsfelder, die mit der Debatte um die Existenz eines allgemeinen Bereicherungsverbotes verknüpft waren.

1) Bestimmung des Zeitwertes in § 13 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) a.F. durch das Bereicherungsverbot

Zum Teil wurde das Bereicherungsverbot als Auslegungshilfe bestimmter AVB verwendet. So wurde dieser Rechtssatz etwa benutzt, um den Begriff des Zeitwertes in § 13 I AKB a.F. zu definieren. Dieser legte den Fahrzeugwert auf den gemeinen Wert desselben oder seiner Teile am Schadenstag fest. Streitig war dabei, ob der Veräußerungs- oder der Ankaufswert gemeint war. Eine Ansicht ging insoweit davon aus, dass der Veräußerungswert am Schadenstag maßgeblich sei.[124] Denn sofern der Anschaffungswert ersetzt würde, enthalte dieser auch den Händlergewinn, sodass der Versicherungsnehmer unzulässig bereichert sei. Denn bei einem Umsatz des Fahrzeuges hätte er auch nur den Veräußerungswert erzielen können.[125]

Dieser Ansicht wurden Sinn und Zweck der Kaskoversicherung entgegengehalten. So wurde insbesondere angeführt, dass der Versicherungsnehmer wohl auch damit rechnen dürfe, den Wiederbeschaffungspreis erstattet zu erhalten.[126]

Als der nachfolgende § 13 I AKB ausdrücklich eine Entschädigung zum Wiederbeschaffungspreis vorsah, hatte sich dieser Streitstand gelegt. Mit ihm entfiel auch die viel diskutierte Frage danach, ob die Mehrwertsteuer, welche der Versicherungsnehmer beim Ankauf eines gleichwertigen Fahrzeuges entrichten musste, unter den zu ersetzenden Zeitwert fiel. Denn diese stellt einen Bestandteil der Wiederbeschaffungskosten dar, weil sie zusammen mit dem Kaufpreis anfällt.

2) Steht das Bereicherungsverbot der Erstattung fiktiver Mehrwertsteuer entgegen?

Weiterhin bestand Disharmonie bezüglich der Frage, ob dem Versicherungsnehmer auch fiktive Mehrwertsteuer ersetzt werden musste. War also bspw. die Mehrwertsteuer, die im Rahmen einer Werkstattreparatur angefallen wäre, tatsächlich jedoch nicht anfiel, da etwa der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug selber oder gar nicht reparierte, zu erstatten?

Auch diese Frage wurde zum Teil unter Zuhilfenahme des Bereicherungsverbots beantwortet[128]. Dabei diente dieses als Argument gegen die Erstattung der fiktiven Mehrwertsteuer. Denn der Versicherungsnehmer – sollte er die Mehrwertsteuer erhalten, obgleich er diese gar nicht aufbringen musste – stünde besser als vor dem Versicherungsfall. Die Rechtsprechung ging demgegenüber von einer Erstattungsfähigkeit derartiger fiktiver Kosten aus. Sie betonte, dass sich aus dem Bereicherungsverbot nichts anderes ergebe. Denn die Tatsache, dass die Entschädigung nicht für Reparaturen verwendet werde, bereichere den Versicherungsnehmer nicht. Sie führe lediglich zu einer anderweitigen Disposition über die Entschädigung, in der der Versicherungsnehmer frei sei.[129] Zum Teil wurde auch die Ansicht vertreten, dass das Bereicherungsverbot kein Urteil über den Ersatz solcher Schäden zulasse[130].

IV. Das Bereicherungsverbot in der Personenversicherung

Zudem stellte sich die Frage nach einem allgemeinen versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbot in Bezug auf Personenversicherungen, sofern diese als Schadensversicherungen betrieben wurden. Von besonderem Interesse war hier die Krankheitskostenversicherung.

1. Zusammentreffen mehrerer Kostenträger

Zunächst wurde das Bereicherungsverbot herangezogen, wenn im Bereich der Krankheitskostenversicherung mehrere Kostenträger zusammenkamen. Dies konnte dadurch geschehen, dass zwei private Krankheitskostenversicherungen abgeschlossen wurden oder dass die private Krankenversicherung mit gesetzlicher Beihilfe oder der gesetzlichen Krankenversicherung kollidierte. Der erste Falle unterlag der gesetzlichen Regelung über die Doppelversicherung nach §§ 178a, 59 VVG a. F. Die beiden anderen Kollisionsfälle unterlagen jedoch keinen einschlägigen Vorschriften. Insbesondere war § 59 VVG a. F. nicht einschlägig, weil die Kostenträger verschiedenen Rechtskreisen angehörten.

Grundsätzlich waren also beide Kostenträger voll leistungspflichtig. Der Versicherungsnehmer konnte somit mehr erhalten als zur Behandlung notwendig war. Zwar enthielten die Musterbedingungen teilweise entsprechende Regelungen in Bezug auf das Verhältnis von privater Krankheitskostenversicherung und anderen Leistungspflichten.[131] Und auch die Beihilfebestimmungen enthielten teilweise eigene Klauseln. Jedoch galten diese nur bei vertraglicher Vereinbarung.

Um einer ungerechten Folge entgegenzuwirken, wurde daher das prinzipielle Bereicherungsverbot herangezogen, um Leistungskürzungen vornehmen zu können.[132] Hierdurch wurde es einem Privatversicherer ermöglicht, Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherer anzurechnen.[133] Rechtlich gestützt werden konnte dies auf § 178 a VVG a. F., wonach § 55 VVG a. F. auf Personenversicherungen Anwendung finden sollte, die in Form einer Schadensversicherung betrieben wurden. So versuchte man, Zuvielleistungen in diesem Bereich zu vermeiden, weil sich insbesondere auch im Hinblick auf das subjektive Risiko das Vermögen des Versicherungsnehmers nicht durch eine Heilbehandlung vermehren sollte.

2. Von den Ärzten gewährte Preisnachlässe

Eine wichtige Position kam dem Bereicherungsverbot auch in den Fällen zu, in welchen die behandelnden Ärzte den Patienten Preisnachlässe auf den geforderten Lohn gaben, die Patienten aber mit ihrer Assekuranz auf Grund des Rechnungspostens komplett abrechnen wollten. In Bezug auf diese Fälle wurde die Ansicht vertreten, dass die Preisnachlässe auch die Leistungspflicht des Versicherers vermindern sollten. Auch hierbei wurde, wenn auch nur zweitrangig, das Bereicherungsverbot als Begründung mit herangezogen.[134]

G. Die Erosion des Bereicherungsverbots

Mit voranschreitender Entwicklung der Versicherungspraxis wurde es zunehmend schwieriger, weiterhin so eisern an der Auffassung festzuhalten, es existiere innerhalb der Schadensversicherung ein zwingendes Bereicherungsverbot. Denn zwischen der versicherungsrechtlichen Praxis und einem derartigen Grundsatz klaffte ein großer Abgrund.

I. Neue Tendenz in der Rechtsprechung des BGH bereits 1996

Eine neue Rechtsprechungstendenz zeigte sich bereits 1996. Hier ließ der BGH plötzlich einige Zeit nach der Ansammlung von Urteilen, in welchen er die Existenz des Bereicherungsverbotes bestätigte, in einer Entscheidung[135] erneut offen,

„[…] ob sich aus § 55 VVG a. F. wirklich ein allgemeines versicherungsrechtliches Bereicherungsverbot ergebe“.[136]

II. Die bahnbrechende Grundsatzentscheidung des BGH 1997

Mit seinem Urteil vom 17.12.1997[137] änderte der BGH dann schlagartig seine Auffassung über ein Bereicherungsverbot. Gegenüber seiner zuvor vertretenen Ansicht nahm er nunmehr den gegenteiligen Standpunkt ein, indem er die Existenz eines allgemeinen versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbots leugnete.[138]

Sachverhalt

In dem vorgelegten Fall stritten die Parteien über die Leistungspflicht aus einem Feuerversicherungsvertrag. Die Klägerin, eine Gemeinde, hatte ihren gesamten Bestand an Gebäuden bei der Beklagten zum gleitenden Neuwert unter anderem gegen Feuer versichert. Eines der versicherten Objekte war ein seit 1976 unter Denkmalschutz stehendes Gaststättenanwesen. Bereits vor Vertragsschluss ergab ein Gutachten, dass die Sicherheit wegen starken Schädlingsbefalls des Holzes nicht mehr gewährleistet werden konnte, weshalb das Gebäude von der Bauaufsichtsbehörde gesperrt wurde. Da die Klägerin die Sanierung aus Kostengründen nicht durchführen konnte, verkaufte sie das Grundstück.

Circa ein halbes Jahr später wurde der Gasthof infolge eines Brandes zerstört. Die Beklagte trat anschließend vom Versicherungsvertrag zurück und focht diesen gleichzeitig wegen arglistiger Täuschung an. Zur Begründung führte sie an, man habe sie nicht über den Gebäudezustand aufgeklärt und das Gebäude sei wertlos gewesen, weshalb auch wegen des Bereicherungsverbots keine Entschädigung von ihr geschuldet werde.

Entscheidung des BGH

Der BGH entschied hier nun zugunsten der Klägerin. In seiner Entscheidung hob er hervor, dass § 55 VVG a. F. der vereinbarten Neuwertversicherung nicht entgegenstünde. Denn er enthalte weder Regelungen über die Zulässigkeit noch über die Grenzen der Neuwertversicherung. Auch behandle er nicht allgemein die Entschädigungspflicht des Versicherers,[139] sondern nur den einfachen Fall der Überversicherung. Insbesondere sei dieser Norm kein allgemeines Bereicherungsverbot zu entnehmen, das die Neuwertversicherung an Entwertungsgrenzen binde.

Der zu ersetzende Schaden ergebe sich also nicht aus § 55 VVG a. F., sondern § 1 Abs. 1 S. 1 VVG a. F. zufolge aus den Vereinbarungen der Parteien im Vertrag. Das Gericht betonte ferner, der § 55 VVG a. F. regle nicht das Verhältnis zwischen Versicherungswert und Schaden, sondern zwischen Versicherungswert und Versicherungssumme. Dieses Urteil bestätigte der BGH sodann später nochmal einmal.[140] Damit hatte der Verfall des Bereicherungsverbotes seinen Höhepunkt erfahren.

H. Das Bereicherungsverbot und die Gesetzesnovelle von 2008

Betrachtet man die Gesetzesnovelle des VVG von 2008, fällt auf, dass einige für die Frage nach einem versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbot relevante Normen Änderungen erfahren haben. Zu untersuchen ist nun, inwiefern sich heute noch ein Bereicherungsverbot aus den versicherungsrechtlichen Vorschriften ergibt und welche Klarstellungen sich bezüglich der zuvor dargestellten Debatte ergeben.

I. Keine Übernahme des § 55 VVG a. F. in das neue Gesetz

Wie bereits dargestellt, hat ein Großteil der Literatur früher für den Bereich der Schadensversicherung ein allgemeines und absolut zwingendes Bereicherungsverbot angenommen und sich dabei insbesondere auf § 55 VVG a. F. gestützt.[141] Die Gerichte haben jedoch klargestellt, dass weder ein allgemeines, zwingendes Bereicherungsverbot aus § 55 VVG a. F. folge noch ein ungeschriebener Rechtssatz mit diesem Inhalt bestehe. Der Versicherer musste nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr halten, was er vertraglich zugesichert hat, es sei denn, dass sich zwingende Leistungsbeschränkungen, zu denen ein Bereicherungsverbot nicht gehörte, aus gesetzlichen Vorschriften ergaben.

Streichung des § 55 VVG a. F.

Diese Auffassung spiegelt sich auch in der heutigen Gesetzesnovelle wider. Eine Reglung, wie sie noch in § 55 VVG a. F. vorhanden war, findet sich im neuen Gesetz nun nicht mehr.[142] Damit hat der Gesetzgeber die Grundmauern der Argumentation der Verfechter eines derartigen Rechtssatzes eingerissen. Die Abschaffung des § 55 VVG a. F. ist konsequenter Ausfluss der Negation eines allgemeinen Bereicherungsverbots durch den BGH.

Heute, nachdem der § 55 VVG a. F. ersatzlos beseitigt wurde, ist damit erst recht klargestellt, dass ein Rechtssatz der umstrittenen Art nicht existiert.[143] Dem Streit über die Existenz eines Rechtssatzes dieser Art kann nunmehr lediglich noch rechtshistorische Bedeutung beigemessen werden. Es ist festzuhalten, dass es sich in Bezug auf diesen Rechtssatz um ein leeres Prinzip handelte, das durch die Entwicklung überholt und dem letztlich der Boden unter den Füßen entzogen wurde.

II. Aufgabe der klassischen Zweiteilung des § 1 VVG a. F.

Diese Annahme ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber keine klassische Zweiteilung der Versicherungstypen in eine Schadens- und Personenversicherung mehr vorsieht[144], wie sie noch § 1 VVG a. F. zugrunde gelegen hatte. Vielmehr legt § 1 VVG heute nur noch fest, dass der Versicherer sich

„ […] verpflichtet […]  mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er beim Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat.“

Die Neufassung dieser Vorschrift enthält also eine stärkere Betonung des jeweiligen Vertragsinhaltes. Aus der Aufgabe der begrifflichen Zweiteilung des § 1 VVG a. F. ist jedoch nicht zu schließen, dass der Gesetzgeber die Versicherungen nicht mehr nach der Bedarfsdeckung unterscheidet. Die weitere Unterscheidungsabsicht anhand der zu erbringenden Ausgleichsleistung ergibt sich vielmehr nach wie vor aus der Tatsache, dass die Schadensversicherung in Kapitel 2 des VVG n. F. geregelt ist. Im Umkehrschluss ist daraus abzuleiten, dass der Schadensversicherung nach wie vor die Nicht-Schadensversicherung, also die Summenversicherung, gegenüber steht.[145] Der Gesetzgeber sieht nur davon ab, den Inhalt der zu erbringenden Leistungen des Versicherers bezüglich dieser Versicherungstypen detailliert festzulegen. So wurde lediglich für einzelne Versicherungszweige die Leistung einer speziellen Regelung zugeführt.[146]

Folgen für die Schadensversicherung

Hiermit ergibt sich auch bezüglich der Leistungspflicht der Versicherer in der Schadensversicherung, dass diese grundsätzlich erst einmal frei vereinbar ist. Daher steht nun auch die Nichtpersonenversicherung neuen erforderlich werdenden Versicherungsformen offen gegenüber, auch dann, wenn sie Summenversicherungselemente enthalten.[147] Herkömmlicherweise war für den Bereich der Nichtpersonenversicherung bisher nur eine Schadensversicherung zulässig und die Leistung des Versicherers innerhalb dieser aufgrund des angeblich existierenden allgemeinen Bereicherungsverbotes auf den Betrag des Schadens begrenzt. Dieser Grundsatz wurde nunmehr gelockert.[148]

III. Negation von § 74 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz

Bemerkenswert ist, dass der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz des neuen VVG noch folgenden § 74 enthielt[149], der einer Kombination aus dem § 1 VVG a. F. und dem § 55 VVG a. F. sehr nahe kam, jedoch in der Gesetzesnovelle entfiel:

„Bei der Schadensversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls den dadurch verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrags zu ersetzen oder die sonst vereinbarte Leistung zu erbringen.“

Diese Vorschrift sollte der Begründung des Referentenentwurfs zufolge die bei der Schadensversicherung typische Leistung des Versicherers umschreiben und im Wesentlichen die Regelung des § 1 Abs. 1 S. 1 VVG a. F. übernehmen. Der Regelungsentwurf berücksichtigte ferner, dass in speziellen Versicherungszweigen ein Versicherer nicht bzw. nicht nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, welcher dem Versicherungsnehmer entsteht, sondern auch zu anderen Leistungen verpflichtet sein kann. Dies sei vor allem der Fall, wenn in einer Sachversicherung Neuwertersatz vorgesehen sei. In der Begründung zu § 74 des Referentenentwurfs wurde des weiteren ausgeführt, dass dieser  den Regelungsgehalt des § 55 VVG a. F. umfasse, auf diesen jedoch verzichtet werden könne, da auch künftig kein allgemeines versicherungsrechtliches Bereicherungsverbot vorgesehen werden solle.

Nichtaufnahme des § 74 in das Gesetz

Den Angaben des Bundesministeriums für Justiz zufolge wurde diese Vorschrift auf Anregung eines Bundeslandes jedoch nicht in das neue Gesetz übernommen. Die Begründung lautete, dass sie überflüssig sei. Dies bekräftigt also nochmals die Negation eines allgemeinen zwingenden Rechtssatzes mit dem Inhalt eines Bereicherungsverbots innerhalb der Schadensversicherung.

Heutzutage ist die Leistungspflicht des Versicherers folglich auch für diesen Versicherungstyp lediglich noch in § 1 VVG beschrieben. Dieser besagt nur, dass der Versicherer ein Risiko des Versicherungsnehmers durch eine Leistung absichert, die er im Versicherungsfall zu erbringen hat. Es fehlt jedoch an einer Norm, welche besagt, dass der Versicherer zum Ersatz des Vermögensschadens verpflichtet sein soll, wie es noch in § 1 VVG a. F. sowie auch in § 74 des Referentenentwurfs der Fall war.

IV. Freie Leistungsvereinbarungen – Zulässigkeit der Neuwertversicherung

Weiterhin ergibt sich eine Klarstellung in Bezug auf den Streitstand um die Existenz eines allgemein gültigen Bereicherungsverbotes in der Schadensversicherung auch aus der Neuerung des § 88 VVG. Dieser regelt nunmehr zwar, dass als Versicherungswert in der Sachversicherung derjenige Betrag zu gelten habe, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied des zwischen neu und alt ergebenden Minderwertes aufzubringen hat. Es wird jedoch klarstellt, dass dies nur dann zu gelten hat, wenn nichts Anderweitiges vereinbart ist.

Damit enthält die Vorschrift einen expliziten Vorbehalt für eine divergente vertragliche Regelung.[150] In der Gesetzesbegründung wird ebenfalls klargestellt, dass die Vorschrift dispositiv ist[151]. Es steht den Parteien folglich frei, dem Versicherungswert einen anderen Wert zu Grunde zu legen bzw. eine Taxe zu vereinbaren.[152]

Neuwertversicherung

Der wichtigste Fall einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung ist der der Neuwertversicherung, bei welcher grundsätzlich bei der Ermittlung des Versicherungswertes kein Abzug neu für alt vorgenommen wird. Aus der Gesetzesbegründung und aus der Vorschrift des § 88 VVG selbst ergibt sich also, dass der Neuwert als Versicherungswert vertraglich vereinbart werden kann.[153] Dieser Aspekt ist bemerkenswert. Denn damit hat die Neuwertversicherung nicht nur durch Rechtsprechung und Literatur rechtliche Akzeptanz gefunden. Wurde sie ursprünglich noch unter Hinweis auf ein allgemeines Bereicherungsverbot, wie oben dargestellt, für unzulässig erachtet und im Anschluss daran durch diverse rechtliche Konstruktionsversuche gerechtfertigt, hat der Gesetzgeber sie nun eigens anerkannt.

Einer Konstruktion wie der Kombinationstheorie bedarf es nun folglich nicht mehr, um die Zulässigkeit der Neuwertversicherung zu rechtfertigen.[154] Das ökonomische Bedürfnis der Neuwertversicherung hat vielmehr den Durchschlag in das Gesetz geschafft.

V. Kein Zwang zu Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungsklauseln

Auch in Bezug auf die nähere Ausgestaltung der Neuwertversicherung finden sich nunmehr Hinweise. Die bisherige Regelung des § 97 VVG a. F., die eine Auslegungshilfe bezüglich unklar formulierter Klauseln dieser Art innerhalb der Gebäudeversicherungen gab, wurde mit dem neuen § 93 VVG aufgegriffen. Sie gilt nun nach der Gesetzesnovellierung allgemein für die Sachversicherung, insbesondere, da sie auch für andere Sachen als Gebäude praktische Relevanz besitzen kann.[155] Daher wird nun auch der Fall der Wiederbeschaffung erfasst.[156] Der Gesetzgeber stellt jedoch in der Gesetzesbegründung[157] klar, dass diese Vorschrift abdingbar ist und nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn der Vertrag eine entsprechende Wiederherstellungsklausel enthält.[158]

Hierdurch wird erneut deutlich, dass der Gesetzgeber ein allgemeines Bereicherungsverbot, das früher noch als Argument angeführt wurde, um eine zwingende Verbindung von Neuwertversicherung und Wiederherstellungsklauseln oder Entwertungsgrenzen zu begründen, als nicht mehr existent erachtet. Derartige Klauseln können wirksam vereinbart werden und sind keinesfalls unzulässig in Verbindung mit einer Neuwertversicherung. Vielmehr stehen das Gegenteil besagende Regelungen zur freien Disposition der Parteien. Es wurde lediglich der Ansicht der Boden entzogen, die aus einem angeblichen Bereicherungsverbot eine zwingende Notwendigkeit derartiger Klauseln herleitete.

VI. Abdingbarkeit der §§ 78, 86 und 74 VVG

Eine ablehnende Haltung des Gesetzgebers hinsichtlich eines allgemeinen Bereicherungsverbotes spiegelt sich auch in den neuen Vorschriften bezüglich der Mehrfachversicherung in § 78 VVG und dem Übergang von Ersatzansprüchen (§ 86 VVG) wider. § 78 VVG ist mit Ausnahme des Absatzes 3, der den Fall einer betrügerischen Mehrfachversicherung erfasst, halbzwingende Norm[159] (vgl. § 87 VVG) und daher zum Vorteil des Versicherungsnehmers abdingbar. Die früher h.M., die für § 59 I VVG a. F. davon ausging, dass die Regelung insoweit zwingenden Charakter habe, als die Gesamtentschädigungen den Gesamtschaden nicht übersteigen dürften, war schon nach der Entscheidung des BGH bezüglich der Existenz eines allgemeinen Bereicherungsverbotes nicht mehr haltbar.

Der Gesetzgeber hat diese Tatsache bestätigt[160] und damit seinen Verzicht auf ein zwingendes allgemeines Bereicherungsverbot zum Ausdruck gebracht. § 86 VVG ist ebenso wie § 78 Abs. 3 VVG lediglich von den halbzwingenden Vorschriften des § 87 VVG erfasst. Daher darf von dieser Vorschrift lediglich nicht zum Nachteil der Versicherungsnehmer abgewichen werden.[161]

Konsequente Verneinung des Bereicherungsverbots

Wurde zuvor noch die dieser Vorschrift entsprechende Norm des § 67 VVG a. F. infolge des Bereicherungsverbotes als unabdingbar angesehen, obgleich sie schon damals lediglich halbzwingend war (vgl. § 68 a VVG a. F.), so zeigt der Gesetzgeber mit der Novellierung des VVG in konsequenter Verneinung eines Bereicherungsverbotes, dass die Vorschrift weiterhin lediglich als halbzwingend gelten soll. Diese kann also zum Vorteil des Versicherungsnehmers einzelvertraglich abbedungen werden.[162]

Auch die Vorschrift zur Überversicherung (§ 74 VVG n. F.) ist nunmehr lediglich als halbzwingende Vorschrift ausgestaltet. Diese räumt für den Fall, dass die Versicherungssumme das versicherte Interesse erheblich übersteigt, den Vertragsparteien die Möglichkeit ein, die Beseitigung der Überversicherung unter verhältnismäßiger Prämienminderung mit herabzusetzen. Dies hat zur Folge, dass ein Versicherer auch vertraglich auf sein Recht zur Beseitigung der Überversicherung verzichten kann.

VII. Gesetzliche Einschränkungen der Leistung des Versicherers

Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des VVG klargestellt, dass ein allgemeines Bereicherungsverbot als Rechtssatz im Bereich der Schadensversicherung nicht existiert. Der Versicherer muss das leisten, was er versprochen hat. Anders ist dies nur, wenn zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder gesetzliche bzw. vertragliche Bestimmungen es ihm ermöglichen, sich von seinem Versprechen zu befreien.

1. Das Bereicherungsverbot des § 200 VVG in der Krankenversicherung

Ein zwingendes Bereicherungsverbot findet sich nunmehr beispielsweise im neuen § 200 VVG. Dieser statuiert ein Bereicherungsverbot in der Krankenversicherung, sofern es sich um eine Schadensversicherung handelt. Die Vorschrift erweitert das zuvor bereits in §§ 178 a Abs. 2 S. 1 und 55 VVG a. F. geregelte dispositive Bereicherungsverbot in Bezug auf die Schadensversicherung. Sie gewährleistet, dass eventuelle Erstattungskosten, die sich aus Beihilfeansprüchen oder der gesetzlichen Krankenversicherung auf der einen Seite und Leistungen aus der privaten Krankenversicherung auf der anderen Seite ergeben können, nicht zusammen die Gesamtkosten der versicherten Person übersteigen.[163]

Die Norm bezieht sich auf die bereits dargestellte typische Fallgestaltung in der Krankenversicherung, in der Leistungen privater Versicherer mit Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder Beihilfe kollidieren. Der Gesetzgeber bringt mit dieser Regelung zum Ausdruck, dass er eine Überkompensation eines Schadens in dieser Gestaltung als ordnungspolitisch unwillkommen ansieht.[164]

Abbedingbarkeit des § 55 VVG a.F.

Die bisher für diesen Bereich geltenden Regelungen waren nicht in der Lage eine Überentschädigungen vollständig zu vermeiden. Denn obgleich die Krankheitskostenversicherung Schadensversicherung ist und damit nach altem Recht über § 178a Abs. 2 VVG a. F. auch der § 55 VVG a. F. Anwendung finden sollte, hatte sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch in der Literatur die Ansicht durchgesetzt, dass § 55 VVG a. F. kein unabdingbares Bereicherungsverbot enthält. Dies hatte wiederum zur Folge, dass die Vorschrift durch vertragliche Regelungen abbedungen werden konnte. Auch der § 59 VVG a.F. half an dieser Stelle nicht, Zuvielleistungen zu verhindern.

Nunmehr gilt zwar, dass der Versicherer an sein Leistungsversprechen gebunden ist. Vor allem kann er sich grundsätzlich nicht von seinem Versprechen lösen, indem er sich auf ein allgemeines Bereicherungsverbot beruft, wie es früher noch der Fall war. Jedoch bestimmt das Gesetz für diesen speziellen Fall etwas anderes. Daher kann eine Erstattung, die über den tatsächlichen Aufwand hinaus geht, dem Versicherungsnehmer nicht zugute kommen. Diese Vorschrift stellt ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. Sie kann folglich vertraglich nicht abbedungen werden.[165]

2. Die Erheblichkeitsregelung des § 76 S. 2 VVG

Eine gesetzliche Leistungsbeschränkung existiert auch noch in Bezug auf den neuen § 76 S. 2 VVG[166]. Gemäß § 76 S. 1 VVG können die Parteien eines Versicherungsvertrags durch die Festlegung einer Taxe weiterhin bindend den Versicherungswert bestimmen. Anstelle des wirklichen Versicherungswertes gilt dann der Betrag der Taxe.[167] Allerdings ist gemäß § 76 S. 2 VVG eine Taxenvereinbarung unwirksam, wenn sie den wirklichen Versicherungswert erheblich übersteigt.[168]

Hiermit wird die Maßgeblichkeit der Taxe gesetzlich eingeschränkt. Im Rahmen dieser Norm ist es dabei unerheblich, warum die Taxe zu hoch bemessen wurde. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Taxe bereits von vornherein zu hoch war oder erst im Laufe der Vertragsdauer durch ein Absinken des Versicherungswertes zu hoch wurde. Durch die Vorschrift wird folglich zwar in Kauf genommen, dass die Taxe im Versicherungsfall den Versicherungswert (wenn auch nur unerheblich) übersteigt. Jedoch wird klar hervorgehoben, dass diese Möglichkeit einer Bereicherung einer gewissen Grenze unterworfen ist. Diese ist allerdings nicht summenmäßig oder prozentual definiert.

I. Fazit und kritische Schlussbetrachtung

Ein allgemeiner Rechtssatz mit dem Inhalt eines zwingenden Bereicherungsverbotes existiert nicht[169]. Das hat der Gesetzgeber mit der Gesetzesnovelle nochmals unterstrichen. Grundsätzlich kann der Inhalt des Versicherungsvertrags also durch Vertragsvereinbarungen auch innerhalb der Schadensversicherung frei ausgestaltet werden. Damit steht der Gesetzgeber auch in der Nichtpersonenversicherung solchen Versicherungsformen offen gegenüber, die Elemente einer Summenversicherung enthalten.

Hierdurch rückt aber eine neue Frage in den Brennpunkt der Diskussion. Denn die Problematik der Frage nach einem angeblichen allgemeinen, zwingenden Bereicherungsverbot verlagert sich nun hin zu der Frage nach den rechtlichen Barrieren einer vertraglich bestimmten Bereicherung, insbesondere auch wegen der grundsätzlichen Abdingbarkeit des § 76 VVG. Hierzu gibt auch die Gesetzesnovelle keine detailgenaue Auskunft. Es steht vor allem zur Debatte, ob nun auch in der Nichtpersonenversicherung Summenvereinbarungen gleichermaßen zulässig sind wie bei Personenversicherungen. Und falls eine freie Summenvereinbarung in diesem Bereich unzulässig sein sollte, bis zu welcher Obergrenze ist es dann wohl noch gestattet, die Leistungspflicht des Versicherers von den Parteien vereinbaren zu lassen?

Keine völlig freien Summenvereinbarungen in der Nichtpersonenversicherung

Nach der hier vertretenen Ansicht ist es jedoch nicht zulässig, völlig freie Summenvereinbarungen in der Nichtpersonenversicherung zu treffen. In den §§ 74 – 87 VVG spiegelt sich weiterhin das Leitbild der Schadensversicherung wider, das prinzipiell auf Bedarfsdeckung abzielt. Die Tatsache, dass die Sachversicherung als Hauptfall der Nichtpersonenversicherung in einem Unterabschnitt der Schadensversicherung geregelt wurde, weist darauf hin, dass der Gesetzgeber im Bereich der Nichtpersonenversicherung weiterhin Schadensversicherungen anstrebt. Das Leitbild der Schadensversicherung bedarf nunmehr zwar einer Spezialisierung durch Vertragsbestimmungen. Jedoch kann dies nicht zur Folge haben, dass innerhalb der Nichtpersonenversicherung auch völlig freie Summenvereinbarungen ausgehandelt werden können.

Ziele der Novellierung

Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuerungen bezüglich der Schadensversicherung (insbesondere: Aufgabe der klassischen Zweiteilung des § 1 VVG a. F. und Eliminierung des § 55 VVG a. F.) war es lediglich, notwendigen Entwicklungen des Versicherungswesens nicht im Wege zu stehen und ihnen auf dem Fuße zu folgen. Nichtpersonen- und Personenversicherungen können schon deshalb nicht gleich behandelt werden, weil das subjektive Risiko zur eigenständigen Herbeiführung des Versicherungsfalls innerhalb der Personenversicherungen aus offensichtlichen Gründen erheblich geringer ist als in der Nichtpersonenversicherung.

Auch wenn es möglich ist, das subjektive Risiko durch entsprechende Vertragsgestaltung einzudämmen, liegt es auch im öffentlichen Interesse, das subjektive Risiko schon durch rechtliche Regelungen einzudämmen. Die Grenze einer vertraglichen Vereinbarung bezüglich der Leistungspflicht des Versicherers in der Nichtpersonenversicherung muss dort gezogen werden, wo der Bereich der Spekulation erreicht wird. Sinn und Zweck einer Versicherung müssen gewahrt sein. Sie darf nicht lediglich zu einem Glücksrad für den Versicherungsnehmer werden. Da Versicherungen dieser Art auf der Gründung einer Risikogemeinschaft basieren, muss die Vertragsfreiheit ihre Grenzen dort haben, wo unter ökonomischen Gesichtspunkten die Zweckmäßigkeit des Kollektivs gefährdet würde. Diese liegt lediglich darin, die Zukunft für den Einzelnen wirtschaftlich planbar und dadurch sicherer zu machen und dies unter Zahlung möglichst geringer Prämien für Jedermann.

Fazit

Dennoch steht das neue Gesetz nun notwendig werdenden neuen Versicherungstypen offen gegenüber. Dies erscheint auch sinnvoll. Denn eine starre Grenze stünde der voranschreitenden Entwicklung des Versicherungswesens früher oder später entgegen und würde dieses blockieren. Festzuhalten bleibt aber, dass dieser Offenheit nicht zu entnehmen ist, dass in der Nichtpersonenversicherung auch völlig freie Summenvereinbarungen zulässig wären, denn der Gesetzgeber bringt auch in den neuen Vorschriften die Tendenz zum Ausdruck, in der Schadensversicherung grundsätzlich nach dem entstehenden Bedarf zu entschädigen. Dieses Grundprinzip wurde zwar gelockert, völlig aufgegeben ist es jedoch nicht. Insbesondere lebt der Grundgedanke zur Vermeidung einer Überentschädigung der Versicherungsnehmer in der Schadensversicherung in der Ausgestaltung diverser Vorschriften der Gesetzesnovelle weiter. Es bleibt wohl aber offen, wo die Grenzen einer vertraglich vereinbarten Bereicherung genau liegen.

[1] So schon Samwer S. 1; Meinert S. 29; Bartholomäus S. 6.
[2] Winter Bedarfsdeckung S. 23.
[3] Gärtner S. 11 Samwer, S. 1; Bartholomäus, S. 4.
[4] Van Bühren- Van Bühren § 1 Rn. 566.
[5] Wandt S. 13, Rn. 34. Schnitzler S. 15.
[6] Schnitzler S. 15.
[7] Bartholomäus S. 6.; Bruck/ Möller II 8. Aufl. Vor §§ 49-80 Anm. 45.
[8] Beckmann/ Matusche- Beckmann- Lorenz § 1 Rn. 87.
[9] Die Abkürzung VVG steht in dieser Arbeit für das Versicherungsvertragsgesetz.
[10] Das preußische allgemeine Landrecht wird im Folgenden mit ALR abgekürzt.
[11] Eichler S. 274; Samwer S. 1.
[12] Koch FS Lorenz S. 422.
[13] Abgedruckt bei Koch VersR 1994 S. 631.
[14] Koch VersR 1994 S. 631.
[15] Meinert S. 45; Koch VersR 1994 S. 630.
[16] Zitiert nach Krause S. 128 (dort Tz. 485).
[17] Vgl. Berndt/ Luttmer S. 334.
[18] Möller 2. WkfV S. 61; Koenig SFV 1965 S. 322; Eichler S. 175; Winter S. 25.
[19] Bruck/ Möller II8 Vor § 49- 80 Anm. 45, Gerhard/ Hagen § 55 Anm. 1; Roelli ZVersWiss 1903 S. 357; Samwer S. 25.
[20] Prölls17 § 55 Anm. 1; Koenig SFV 1965 S 326; Kollhosser VersR 1997 S. 523.
[21] Bruck/ Möller II8 Vor § 49-80 Anm. 45; Martin S. 874; Berndt/ Luttmer S. 70.
[22] Vgl. Meinert, S. 29; Bruck/ Möller- Möller II8 § 55 Anm. 45.
[23] Vgl. die Darstellung von Meinert m. w. N. S. 51, 52.
[24] Möller 2. WKfV S. 6.
[25] Bruck/ Möller- Möller I8 § 1 Anm. 23; Schnitzler S. 14.
[26] Schimikowski Rn. 303; Gärtner S. 141.
[27] Motive zum VVG S. 70.
[28] Bruck/Möller- Baumann I9 § 1 Rn. 87 Samwer S. 25.
[29] Bruck/ Möller- Möller II8 § 55 Anm. 3.
[30] Eichler, S. 273; Schauer in Bezug auf § 55 des VVG Österreich S. 174.
[31] Bruck/ Möller- Möller II8 § 55 Anm. 5.
[32] Eichler, S. 273. Bruck/ Möller- Möller II8 § 55 Anm. 3; Gärtner S. 21.
[33] Werber/ Winter Rn. 144; Eichler S. 274.
[34] Möller 2. WkfV S. 61.
[35] Sieg- FS Lorenz S. 648; Werber/ Winter Rn. 134.
[36] Möller 2. WKfV S. 61; Eichler S. 274; Möller Neuwertversicherung S. 191,192.
[37] Motive zum VVG a. F. S. 129.
[38] Motive zum VVG a.F. S. 158.
[39] Eichler S. 274; Möller- Neuwertversicherung S. 192.
[40] Schimikowski Rn. 352.
[41] Motive zum VVG a.F. S. 139.
[42] Möller- Neuwertversicherung S. 192.
[43] Bartholomäus S. 48.
[44] Weyers, S. 149, Rn. 388.
[45] Weyers S. 148, Rn. 387.
[46] Samwer S. 27; Möller 2. WkfV S. 60.
[47] Möller Neuwertversicherung S. 192.
[48] Bartholomäus S. 27; BGHZ 305 ff. (353).
[49] Bruck/ Möller- Möller II8 § 55 Anm. 40; Halms/ Engelbrecht/ Krahe- Wandt Kap. 1 Rn. 710.
[50] Bruck/ Möller- Möller II8 § 55 Anm. 40.
[51] Bruck/ Möller- Möller I8 Vor §§ 49 – 80 Anm. 45.
[52] Eichler S. 275.
[53] So zum Beispiel bei betrügerischer Über- oder Doppelversicherung.
[54] Bartholomäus S. 5.
[55] Bruck/ Möller- Möller II8 § 57 Anm. 48.
[56] Bruck/ Möller- Sieg II8 § 67 Anm. 173.
[57] Prölls/ Martin- Prölls25 § 67 Anm. 9.
[58] Prölls/ Martin- Kollhosser25 § 59 Anm. 8; Anderer Ansicht Römer/ Langheid- Römer § 59 Rn. 17.
[59] Gärtner S. 34, 35.
[60] Die Gegenüberstellung Personen- u. Schadensversicherung galt bereits als überholt.
[61] Gärtner S. 35.
[62] Meinert S. 47.
[63] Schultz S. 36; Winter S. 114.
[64] So auch Gärtner S. 45, 46.
[65] Winter S 114.
[66] Winter S. 114.
[67] Meinert S. 105.
[68] Bartholomäus S. 26.
[69] Möller 2. WKfV S. 67.
[70] Ausführlich hierzu Meinert S. 105.
[71] Gängige Formen waren die Versicherung gegen Betriebsunterbrechungsversicherung, Hagel, Transportausfall, Mietverluste oder Veranstaltungsausfälle.
[72] Winter S. 50.
[73] Meinert S. 110.
[74] Schultz S. 37.
[75] Bartholomäus S. 54; Meinert S. 55.
[76] Bartholomäus S 55-57.
[77] So auch Bartholomäus S. 58.
[78] So auch Matzen S. 16.
[79] Prölls VersR 1951 S. 219.
[80] In die Richtung geht Gärtner S. 136.
[81] RGZ 169 S. 368 ff (374).
[82] Das Bereicherungsproblematik findet aber Erwähnung BGHZ 47 S. 308 ff. (311).
[83] Essert S. 4.
[84] Bartholomäus S. 124; Matzen S. 1; Essert S. 5.
[85]Ausnahme: Hamburger Feuerkasse, die bereits 1833 wieder zum Neuwert versicherte
[86] Luttmer S. 26; Essert S. 5.
[87] Krayenbühl S. 2; Bartholomäus S. 124.
[88] Zu diesen gehörten bsp. die Baunotversicherung, Sachlebensversicherung Tilgungsversicherung, Sachlebensergänzungsversicherung.
[89] Im Folgenden RAA.
[90] RAA VerAfP 1926 S. 149 (150); Kollhosser VersR 1997 S. 521.
[91] Es werden nur klassische Erklärungsversuche aufgezeigt. Umfassender Matzen S. 2-32.
[92] Gierke VR S. 222.
[93] Prölls5 Anm. 2.
[94] So auch Matzen S. 3.
[95] Looks VersR 1991 S. 734.
[96] Matzen S. 4; Römer/ Langheid- Römer § 55 Rn.6.
[97] m. w. N. Matzen S. 4.
[98] Bartholomäus S. 128.
[99] Schirmer ZVersWiss 1981 S. 642; Berndt/ Luttmer S. 215.
[100] Winter S. 108.
[101] Sieg FS Lorenz S. 646; Schirmer R+S 1993 S. 85.
[102] Essert S. 14.
[103] Schirmer ZVersWiss 1981 S. 642.
[104] RAA VerAfP 1929 S. 141 dargestellt auch bei Luttmer S. 26; Biehl S. 46.
[105] BGHZ 9 S. 195 ff. (203).
[106] BGHZ 52, 350 ff. (353).
[107] BGH VersR 1988 S. 463 ff. (464); BGH NJW- RR 1994 S. 986 ff (988).
[108] OLG Nürnberg VersR 1988 S. 1262 ff (1262);OLG Koblenz VersR 552 S. 553 ff. (553); OLG Saarbrücken VersR 1993 S. 349 ff (350).
[109] BGHZ 103 S. 228 ff. (232); Bruck/ Möller- Johannsen III S. 673.
[110] BGH VersR 1988 S. 463 ff (464); OLG Hamm VersR 1993 S. 1352 ff. (1352).
[111] Möller 2. WkfV S. 74, 77.
[112] Farnsteiner VersR 1954 S. 42.
[113] Berndt/ Luttmer S. 230.
[114] So auch Prölls/ Martin- Kollhosser27 § 55 Rn. 9.
[115] Prölls/ Martin- Kollhosser27 § 55 Rn. 9; Kollhosser VersR 1997 S. 522.
[116] Schnitzler S. 117.
[117] Schmidt- NVersZ 1999 S. 405.
[118] OLG Saarbrücken VersR 1993 S. 349 ff. (350), OLG Koblenz VersR 1993 S. 553.
[119] OLG Koblenz VersR 1993 S. 553.
[120] Martin S. 1251.
[121] Klingmüller VersR 1978 S. 97.
[122] BGH NJW- RR 1996 S. 923 ff. (924); Prölls/ Martin- Kollhosser27 § 55 Rn. 8.
[123] Kollhosser VersR 1997 S. 653.
[124] AG Düsseldorf VersR 1977 S. 1150; OLG Celle VersR 1978 S.1033 (1034).
[125] M. w. N. Bartholomäus S. 179.
[126] OLG Hamm VersR 1981 S. 923 ff. (924).
[128] M. w. N Bartholomäus S. 181.
[129] BGH VersR 1985 S. 354 ff. (354).
[130] Bartholomäus S. 184.
[131] So bsp. § 5 Abs. 3 § MBKK 1993 für die gesetzliche Unfall-und Rentenversicherung, gesetzliche Hilfsfürsorge oder Unfallfürsorge, Vgl. Bach/ Moser MB/ KK § 5 Rn. 95 ff.
[132] Bartholomäus S. 185-192.
[133] LG Berlin VersR 1977 S. 661 (661) .
[134] OLG Nürnberg VersR 1988 S. 1262 ff (1262); LG Nürnberg- Fürth VersR 1987 S. 353 ff. (353).
[135] BGH NJW- RR 1996 S. 923 ff (924).
[136] Bruck/ Möller- Johannsen III S. 673.
[137] BGHZ 137 S. 318 ff.
[138] Beckmann/ Matusche- Beckmann- Hahn § 19 Rn. 31.
[139] BGH VersR 1998 S. 305 ff. (306).
[140] BGH VersR 2001 S. 749 ff. (749).
[141] Beckmann/ Matusche- Beckmann- Hahn § 19 Rn. 31.
[142] Van Bühren- Van Bühren § 1 Rn. 566.
[143] Van Bühren- Van Bühren § 1 Rn. 243; Terbille- Terbille § 2 Rn. 382.
[144] Marlow/ Spuhl, S. 1.
[145] So auch Bruck/ Möller- Baumann I9 § 1 Rn. 51.
[146] Terbille- Terbille§ 2 Rn. 382.
[147] Winter- Versicherungsaufsichtsrecht S. 177.
[148] Bruck/ Möller- Baumann I9 § 1 Rn. 56.
[149] Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz S. 45.
[150] Niederleithinger S. 49 Rn. 185; Schwintowski/ Brömmelmeyer- Hammel § 88 Rn 13.
[151] BT Drucksache 16/3945 S. 82 abgedruckt bei Wehling/ Präve, S. 47- 133.
[152] NK- Halbach § 88 Rn. 7.
[153] Bruck Möller- Baumann I9 § 1 Rn 86.
[154] Winter-Versicherungsaufsichtsrecht S. 177.
[155] Terbille- Terbille § 2 Rn. 387.
[156] BT Drucksache 16/3945 zu § 93 Abgedruckt bei Wehling/ Präve S. 47- 133.
[157] BT Drucksache 16/3945 zu § 93 Abgedruckt bei Wehling/ Präve S. 47- 133.
[158] Niederleithinger, S. 50, Rn. 194, 196.
[159] NK- Brambach § 78 Anm. 22.
[160] BT/ Drucksache 16/3945 zu § 78 Abgedruckt bei Wehling/ Präve S. 47- 133.
[161] NK- Muschner § 87 Rn. 1.
[162] Schwintowski/ Brömmelmeyer- Kloth/ Neuhaus § 86 Rn. 66.
[163] NK- Rogler § 200 Rn. 1; Van Bühren- Van Bühren § 1 Rn. 566.
[164] NK- Rogler § 200 Rn. 2.
[165] NK- Rogler § 200 Rn. 11.
[166] Halms/ Engelbrecht/ Krahe- Wandt Kap. 1 Rn. 710.
[167] NK- Brambach § 76 Rn.6.
[168] Wandt S. 249 Rn. 726.
[169] Schwintowski/ Brömmelmeyer- Brömmelmeyer § 200 Rn. 1.
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