Jura Schwerpunkt
Vorstellung des Schwerpunkt - Systems der Universitäten. Ablauf der Schwerpunktbereichsprüfung; Überlick über die verschiedenen Systeme
Beitrag lesen →Vorstellung des Schwerpunkt - Systems der Universitäten. Ablauf der Schwerpunktbereichsprüfung; Überlick über die verschiedenen Systeme
Beitrag lesen →Methodischer Leitfaden zur Erarbeitung besserer Klausuren.
Beitrag lesen →Jeder Jurist wird sich früher oder später mit der Frage der Spezialisierung beschäftigen. Bereits während des Studiums muss man in der Regel einen Schwerpunktbereich wählen. Je nachdem, an welcher Uni man studiert, werden verschiedenste Bereiche angeboten. Ein Schwerpunktbereich, der dabei nicht all zu häufig anzutreffen ist, ist das Medizinrecht oder zumindest ein Teilbereiche dessen.
Beitrag lesen →Das Gesellschaftsrecht ist im Rahmen der juristischen Ausbildung nicht zu vernachlässigen. Auch wenn das Recht der Aktiengesellschaften nicht zu den absoluten Klassikern gehört, so ist es dennoch wichtig, einen gewissen Überblick im Gesellschaftsrecht zu haben und die Unterschiede zu kennen.
Beitrag lesen →Das Jurastudium wirft allerlei Fragen auf. Daher bietet Jura Individuell eine kategorisierte Auflistung von Beiträgen an, die sich gezielt mit dem Jurastudium befassen. Wir hoffen, dass auch etwas für Dich dabei ist!
Beitrag lesen →Dieser Beitrag soll einen einfachen Einstieg hinsichtlich der Vorschrift der Beteiligung an einer Schlägerei bieten, ohne auf die Erläuterung wesentlicher Grundsätze verzichten zu müssen.
Beitrag lesen →Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Brandstiftung mit Todesfolge gemäß § 306 c StGB. Er soll einen einfachen Einstieg ermöglichen, ohne dabei auf die Erläuterung der wesentlichen Grundsätze dieser Norm verzichten zu müssen.
Beitrag lesen →Aufbauschema des kaufmännischen Bestätigungsschreiben (KBS) für die Klausur und Hausarbeit; Anfechtung des KBS nach § 119 I BGB analog
Beitrag lesen →Das kaufvertragliche Gewährleistungsrecht - vollständige Übersicht der Anspruchsgrundlagen und Gestaltungsrechte; Rechte des Käufers gem. § 437 BGB
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