Abschleppfälle Polizeirecht Examen
Abschleppfälle im Polizeirecht in Rheinland-Pfalz, Ermächtigungsgrundlage, Abgrenzungsmerkmale der entsprechenden polizeilichen Maßnahmen.
Rheinland-Pfalz Spezial
Im Folgenden werden die gängigen Klausurvarianten der examensrelevanten „Abschleppfälle“ dargestellt und unter Nennung der wichtigsten Normen des POG Rheinland-Pfalz schematisch aufbereitet.
Da hier je nach Konstellation verschiedene gesetzliche Regelungen greifen, sollen die Abgrenzungsmerkmale hier vorgestellt werden. Danach steht einer erfolgreichen Klausur nichts mehr im Wege!
Jura-Individuell-Hinweis: Im Folgenden werden die Normen des POG RlP genannt. Auf die Nennung der einschlägigen Normen der übrigen Bundesländer wird verzichtet.
A. Vorüberlegung: Auswahl der passenden Ermächtigungsgrundlage
Fraglich ist, auf welche Ermächtigungsgrundlage die Polizei ihr Handeln stützt. In Betracht kommen grundsätzlich:
a) § 44 Abs. 2 S. 2 StVO
b) § 22 Nr. 2 StVO
c) Ersatzvornahme
aa) Wenn VA (+) dann gestrecktes Verfahren, § 61 Abs. 1 LVwVG
bb) wenn VA (-) dann unmittelbare Ausführung/sofortiger Vollzug, § 61 Abs. 2 LVwVGbzw. § 6 Abs. 1 S. 1 POG
I. Abschleppen eines Kfz wegen Gefahr für das Kfz
Polizeibeamte der Stadt T entdecken bei der Streife im Problembezirk, in dem es auch häufig zu Diebstählen aus Fahrzeugen kommt, dass der PKW des A mit offenem Fenster auf der Fahrerseite abgestellt wurde. A ist nicht anzutreffen. Die Beamten beauftragen den Unternehmer G mit dem Abschleppvorgang. Der PKW wird auf das Betriebsgelände des Unternehmers verbracht.
Vorüberlegung: Fraglich ist, auf welche Ermächtigungsgrundlage die Polizei ihr Handeln stützt. In Betracht kommen grundsätzlich alle oben Genannten.
1. § 44 Abs. 2 StVO
Zuerst anzuprüfen ist diese Norm immer bei den Abschleppfällen. Gemäß § 44 Abs. 2 StVO kann die Polizei bei Gefahr im Verzuge VORLÄUFIGE Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung treffen.
Bei dem Abschleppen müsste es sich dann also um eine „vorläufige“ Maßnahme handeln, damit diese Norm als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden kann. Allerdings wird durch den Abschleppvorgang ja keine vorläufige Maßnahme getroffen, sondern das KFZ wird endgültig an einen anderen Ort verbracht. Diese Norm scheidet also aus.
2. § 22 Nr. 2 POG RlP
Hat man § 44 Abs. 2 StVO abgelehnt, prüft man weiter. In Betracht kommt als Nächstes § 22 Nr. 2 POG RlP als Ermächtigungsgrundlage.
Demnach können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.
Unter Sicherstellung versteht man hierbei die Beendigung des Gewahrsams des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten einer Sache unter Begründung neuen Gewahrsams durch die Polizei oder die von ihr beauftragten Personen zum Zwecke der Gefahrenabwehr.
Im Beispielsfall wurde der PKW des A zum Schutz vor fremden Zugriff zum Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbracht. Insofern muss hier der Streit, ob eine Sicherstellung gemäß § 22 Nr. 2 POG RlP vorliegt, nicht geführt werden, da dies in der Rechtsprechung und Literatur in dieser Fallkonstellation einstimmig bejaht wird.
Jura-Individuell-Tipp: § 22 Nr. 2 POG RlP ist daher immer einschlägig, wenn von der sichergestellten Sache eine Gefahr abzuwenden ist.
II. Abschleppen bei bestehendem Verkehrszeichen
A parkt seinen PKW auf einem Behindertenparkplatz. Ein Verkehrszeichen weist darauf hin, dass es sich hierbei um einen Parkplatz nur für behinderte Autofahrer handelt.
Vorüberlegung: Bei dem Verkehrszeichen handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 S. 2 VwVfG.
1. § 44 Abs. 2 StVO
Zuerst anzuprüfen ist diese Norm immer bei den Abschleppfällen. Gemäß § 44 Abs. 2 StVO kann die Polizei bei Gefahr im Verzuge VORLÄUFIGE Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung treffen.
Bei dem Abschleppen müsste es sich dann also um eine „vorläufige“ Maßnahme handeln, damit diese Norm als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden kann. Allerdings wird durch den Abschleppvorgang ja keine vorläufige Maßnahme getroffen, sondern das KFZ wird endgültig an einen anderen Ort verbracht. Diese Norm scheidet also aus.
2. § 22 Nr. 1 POG RlP
Es könnte eine Sicherstellung gemäß § 22 Nr. 1 POG RlP in Betracht kommen. Diese Norm ermächtigt eine Sicherstellung, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
Hier wurde der PKW des A zur Polizeidienststelle verbracht.
Ob dies für eine Sicherstellung ausreicht, ist umstritten.
Nach einer Ansicht reicht ein bloßes Verbringen eines PKW zur Polizeidienstelle bzw. zum Betriebsgelände des Abschleppunternehmers nicht für eine Sicherstellung gemäß § 22 Nr. 1 POG RlP aus. Als Argument wird angeführt, es fehle hierbei an der Begründung alleiniger hoheitlicher Sachherrschaft, es liege nur eine Begründung von Mitgewahrsam vor. Alleiniger hoheitlicher Gewahrsam sei jedoch gerade Voraussetzung für eine Sicherstellung.
Nach anderer Ansicht liegt bei dem Verbringen des PKW auf das Betriebsgelände bzw. auf die Polizeidienstelle eine Sicherstellung vor. Bei dem Abschleppvorgang wird gerade der Gewahrsam des Eigentümers aufgehoben und neuer, behördlicher Gewahrsam begründet.
Anmerkung: Vorliegend wird die Ansicht vertreten, dass der Abschleppvorgang in diesem Fall keine Sicherstellung i.S.d. § 22 Nr. 1 POG RlP darstellt. Für die Anwendung des § 61 Abs. 1 LVwVG spricht, dass es der Behörde – im Gegensatz zum Abschleppen zum Schutz des Kfz – an einem Verwahrungswillen fehlt. Denn die Behörde handelt hier primär zur Gefahrenabwehr mit Entfernungswillen.
Somit scheidet § 22 Nr. 1 POG RlP vorliegend als Ermächtigungsgrundlage aus.
In Betracht kommt somit eine Vollstreckung des „Wegfahrgebotes“ im Wege der Ersatzvornahme gemäß §§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 LVwVG.
III. Abschleppvorgang ohne Verkehrszeichen
Der PKW des A steht vor der Krankenwagenausfahrt und hindert den Fahrer beim Rausfahren.
Ein Abschleppen aufgrund von § 44 Abs. 2 2 StVO sowie § 22 POG RlP scheidet aus, vgl. oben.
Mangels Verkehrszeichen und somit Verwaltungsakt liegt keine Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme vor.
In Betracht kommt lediglich der sofortige Vollzug/die unmittelbare Ausführung.
Zur Abgrenzung ist hierbei darauf abzustellen, ob die Maßnahme ohne oder mit dem mutmaßlichen Willen des A geschieht (dann § 6 POG) oder ob der Wille des A mutmaßlich entgegensteht (dann § 61 Abs. 2 LvwVG).
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A parkt seinen PKW an der Straße. 20 Minuten später wird an der Stelle, an der A parkt, ein absolutes Halteverbotsschild errichtet. Die Polizei lässt den PKW abschleppen.
Ein Abschleppen aufgrund von § 44 Abs. 2 2 StVO sowie § 22 POG RlP scheidet aus, vgl. oben.
Fraglich ist, ob der Abschleppvorgang im Wege der Ersatzvornahme vorgenommen werden konnte. Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass ein wirksamer VA vorliegt. Ein solcher ist erst dann wirksam, wenn er gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG bekannt gegeben wurde. Die Bekanntgabe eines Verkehrzeichens erfolgt nach den Vorschriften der StVO durch das Aufstellen des Schildes. Für die Wirksamkeit eines Verkehrszeichens ist nicht erforderlich, dass der Verkehrsteilnehmer dieses tatsächlich wahrgenommen hat. Die Verkehrszeichen müssen lediglich durch einen „raschen und beiläufigen Blick“ wahrnehmbar sein. Beim Aufstellen eines Verkehrsschildes nach Abstellen des PKW kann der Fahrer dieses nicht zur Kenntnis nehmen. Allerdings argumentiert das BVerwG, dass Verkehrszeichen durch Aufstellen wirksam werden. Denn die Vorschriften der StVO (§§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 4 StVO) verdrängen die allgemeinen Vorschriften zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten. Auf die tatsächliche oder mögliche Kenntnisnahme kommt es daher nicht an.
Folgt man dieser Ansicht, so ist Ermächtigungsgrundlage die Ersatzvornahme.
Lehnt man diese Ansicht ab, so ist Ermächtigungsgrundlage unmittelbare Ausführung/sofortiger Vollzug.
Anmerkung: Es muss somit wie folgt differenziert werden: Das nachträglich aufgestellte Verkehrsschild wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 4 StVO durch AUFSTELLEN wirksam, denn die Vorschriften der StVO verdrängen hier die allgemeinen Vorschriften des VwVfG zur Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes in Gestalt einer Allgemeinverfügung. Auf zweiter Stufe schließt sich dann die Verhältnismäßigkeitsprüfung an. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht in dem zu beurteilenden Einzelfall entschieden, dass es nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, wenn ein zunächst erlaubtermaßen geparkter PKW vier Tage nach Aufstellung eines Haltverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt wird. Der Zeitraum (hier: vier Tage) spielt allerdings erst auf der Ebene der Verhältnismäßigkeit eine Rolle, er berüht die Wirksamkeit eines Verkehrsschildes mit Aufstellen nicht.
B. Fazit
Ein Abschleppvorgang nach § 22 Nr. 2 POG RlP kommt also – nach der hier vertretenen Auffassung – nur in Betracht zum Schutz des Kfz selbst. Bei allen anderen Konstellationen greifen die Vorschriften des gestreckten Verfahrens, der unmittelbaren Ausführung oder des sofortigen Vollzugs.
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