Arbeitnehmerhaftung (Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers)

Haftung des Arbeitnehmers für Schäden innerhalb des Arbeitsverhältnis: gesetzliche Grundsätze, Arbeitnehmerhaftung, Arbeitsrechtsklausur

Datum
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Ø Lesezeit 6 Minuten
Foto: Timo Nausch/Shutterstock.com

Dieser Beitrag befasst sich mit der Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstanden sind. Dabei werden die gesetzlichen und vor allem die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelten Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung dargestellt, wie sie in Arbeitsrechtsklausuren immer wieder abgefragt werden.

1. Gesetzliche Regelung zur Haftung des Arbeitnehmers

Das Arbeitsrecht gehört zum Zivilrecht. Damit findet hinsichtlich des Arbeitsvertragsrechts einschließlich des Haftungsrechts das BGB Anwendung. Gemäß § 280 Abs. 1 BGB muss ein Schuldner (hier: der Arbeitnehmer) Schadensersatz leisten, wenn er schuldhaft eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat. Die Verantwortlichkeit für einen Schaden, d. h. der Maßstab, wann Schadensersatz geschuldet wird, regelt § 276 BGB. Danach hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und (jede Form der) Fahrlässigkeit zu vertreten.

Dieser strenge Haftungsgrundsatz gilt nach § 276 Abs. 1 BGB dann nicht, wenn eine mildere Haftung aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Mit dieser etwas verklausulierten Formulierung wollte der Gesetzgeber im Rahmen der Schuldrechtsreform vom 1.1.2002 den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Arbeitnehmerhaftung gerecht werden, welche wegen der Besonderheiten des Arbeitsrechtsverhältnisses eine Haftungsprivilegierung zugunsten des Arbeitnehmers vorsehen (s. u.). Das BGB regelt hierzu im Bereich des Arbeitsrecht nichts Weiteres. Es sollte nach wie vor der Rechtsprechung, aber auch der Literatur, überlassen bleiben, die Frage der Arbeitnehmerhaftung näher zu konkretisieren. Eine gesetzliche Sonderregelung der Arbeitnehmerhaftung ist in § 105 SGB VII normiert, indem zwischen Arbeitskollegen die Haftung ausgeschlossen wird.

Jura Individuell-Hinweis: Examensrelevant ist in diesem Zusammenhang die Konstellation einer “gestörten Gesamtschuld”: Verletzen ein Arbeitnehmer und zugleich ein Dritter fahrlässig einen Kollegen des Arbeitnehmers, so haften die Schädiger an sich als Gesamtschuldner (§ 840 I BGB). Aufgrund der Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers aus § 105 SGB VII wäre dann das Ergebnis, dass der Dritte allein haften müsste. Dies wird zum Teil als unbillig empfunden. Die Lösung solcher Fälle einer gestörten Gesamtschuld ist umstritten. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass dem Privilegierten der Schaden nicht zugerechnet werden kann und daher schon kein Gesamtschuldverhältnis entsteht (BGHZ 103, 338, 346 ff).

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2. Privilegierte Arbeitnehmerhaftung nach der Rechtsprechung

Der in § 276 BGB a. F. geregelte Haftungsgrundsatz, wonach selbst bei leichtester Fahrlässigkeit eine 100-prozentige Haftung seitens des Arbeitnehmers gegeben sein sollte, ließ sich für das Arbeitsrecht nicht halten. Denn selbst dem sorgfältigsten Arbeitnehmer können leichte Fahrlässigkeiten (“menschliches Augenblicksversagen”) unterlaufen. Dass ein solches leichtes, menschliches und kaum vermeidbares Fehlverhalten unter Umständen zum wirtschaftlichen Ruin des Arbeitnehmers führen kann, wurde als schwer erträgliches Ergebnis empfunden. Wenn es im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit zu einem Schaden kommt, erfolgt bei fahrlässiger Schadensverursachung durch den Arbeitnehmer eine Differenzierung der Haftung nach drei Verschuldensgraden. Die ursprüngliche Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf sog. “gefahrgeneigte Arbeit” wurde aufgegeben. Heute gilt die Haftungsprivilegierung für alle Arten von Arbeiten. Dabei ist nach der Art des Verschuldens zu unterscheiden:

leichte Fahrlässigkeit:

  • keine Haftung des Arbeitnehmers.
  • mittlere/normale Fahrlässigkeit: Arbeitnehmer trägt den Schaden anteilig, zumeist zur Hälfte.

grobe Fahrlässigkeit:

  • Arbeitnehmer trägt den Schaden voll, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von drei Bruttomonatsgehältern.

Auch bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer selbstredend für den entstandenen Schaden voll. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht nur für vertragliche, sondern auch für gesetzliche Ansprüche, insbesondere aus § 823 BGB. Im Bereich der sog. Mankohaftung (Einstehenmüssen für Fehlbeträge oder Fehlbestände) gilt die Beschränkung der Haftung auch für Bankkassierer, wenn sie sehr umfangreiche Kassengeschäfte mit zahllosen Einzelbeträgen tätigen (BAG 13.5.1970 AP Nr. 56 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

Die Bestimmung des Fahrlässigkeitsgrades hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich nicht pauschalisieren. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, d. h. wenn das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und wenn selbst einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (BAG 28.5.1960 AP Nr. 19 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Maßgeblich sind die persönlichen Umstände des Schädigers (BAG 18.1.1972 AP Nr. 69 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Dogmatisch wird die Haftungsprivilegierung mit der Betriebsrisikolehre sowie aus § 254 BGB analog (s. u.), der regelmäßig besseren Verkraftbarkeit eines Schadens auf Arbeitgeber- statt auf Arbeitnehmerseite sowie damit begründet, dass der Arbeitnehmer beim Schadenseintritt nicht für sich selbst, sondern im und für den Bereich des Arbeitgebers tätig ist.

Jura Individuell-Tipp: Man kann in der Klausur Punkte sammeln, wenn man (in der gebotenen Kürze) auf den dogmatischen Hintergrund der Privilegierung bei der Arbeitnehmerhaftung eingeht.

Zu Lasten des Arbeitgebers (§ 254 BGB) kann ins Gewicht fallen, dass der Schaden angemessen hätte versichert werden können. Unterlässt der Arbeitgeber den Abschluss einer Vollkaskoversicherung, so haftet der Arbeitnehmer nur in Höhe der Selbstbeteiligung, die bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung zu vereinbaren gewesen wäre (LAG Bremen 26.7.1999 NZARR 2000, 126). Bei hohen Schadenssummen – eine starre Haftungsobergrenze existiert nicht – kann die Haftung des Arbeitnehmers unbillig sein. Deshalb wird teilweise eine Haftungsbegrenzung auf zwei Jahresbruttoeinkommen vorgenommen (LAG Niedersachsen 7.7.2003 LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 27a).

3. Beispiele für die verschiedenen Verschuldensgrade

Die nachfolgenden Beispiele veranschaulichen, in welchen Fällen die verschiedenen Verschuldensgrade bejaht wurden:

Leichte Fahrlässigkeit:

  • Arbeitnehmer lässt versehentlich etwas fallen.
  • Schaden bei geringfügigen Sorgfaltsverstößen, insbesondere beim Versprechen, Vergreifen oder Vertun des Arbeitnehmers

Mittlere Fahrlässigkeit:

  • Vergessene Handbremsenbetätigung beim Abstellen eines LKW (LAG Köln 11.11.2002 ARST 2004, 67).
  • Vergessen des Mitführens von Reisedokumenten durch eine Flugbegleiterin bei fehlenden Kontrollmaßnahmen seitens der Airline

Grobe Fahrlässigkeit:

  • Überfahren einer roten Ampel durch einen Berufskraftfahrer (BAG 12.11.1998 EzA § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 65).
  • Unverschlossenes Zurücklassen einer Kellnergeldbörse im Speisewagen durch den Restaurantsleiter (BAG 15.11.2001 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 68).
  • Unfallverursachung unter Alkoholeinfluss einschließlich Restalkohol (BAG 23.1.1997 NZA 1998, 140).

4. Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldensnachweises

Grundsätzlich haftet man für alle Schäden, die man selbst zu verantworten hat (“Vertretenmüssen”). Gemäß § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB wird grundsätzlich vermutet, dass die Person, die einen Schaden verursacht hat, diesen auch zu vertreten hat. Der Schädiger müsste also erst beweisen, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Hiervon wird im Arbeitsrecht jedoch eine Ausnahme gemacht. § 619a BGB kehrt die Beweislast um. Demnach haftet ein Arbeitnehmer nur, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Das bedeutet, dass ihm die Schuld am Schadensereignis erst nachgewiesen werden muss. Somit liegt ein Fall der Beweislastumkehr zugunsten des Arbeitnehmers vor.

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