Auge- und Ohr-Rechtsprechung ist Gesetz
Darstellung von Entwicklung und Problemen der Auge- und Ohr- Rechtsprechung des BGH bis hin zur Übernahme der Rechtsprechung in das neue VVG.
A. Einleitung
Die Auge- und Ohr-Rechtsprechung stammt aus dem Versicherungsrecht. Hier kommt im Bereich des Versicherungsvertriebes speziell den Versicherungsvermittlern, zu denen sowohl Versicherungsvertreter als auch Versicherungsmakler zählen,[1] besondere Bedeutung zu. Denn sie sind als Hilfspersonen im Außendienst – der noch immer typischen Variante der Kundenakquisition – unabdingbar. Insbesondere die Rolle des Versicherungsvertreters ist dabei von praktisch wertvollem und juristisch interessantem Rang. Denn der Versicherungsvertreter ist im Gegensatz zum Makler, der Beauftragter des Kunden ist, Geschäftsbesorger des Versicherers. Er steht damit auch vertragsrechtlich auf dessen Seite.[2]
Da beim Versicherungsverkauf umfangreiche Informations- und Überzeugungsarbeiten zu leisten sind, die ein Versicherer bei der Fülle von Verträgen nicht selbst übernehmen kann, ist der Versicherungsvertreter also von enormer Wichtigkeit. Zudem verlangen die Werbewiderspenstigkeit und Kompliziertheit von solch undurchsichtigen Rechtsprodukten eine persönliche Werbearbeit, die ein Vertreter abnehmen kann. Denn Ladengeschäfte oder Korrespondenzabschlüsse haben im Versicherungswesen keinen hohen Stellenwert. Auch endet die Kundenbetreuung nicht mit dem Vertragsschluss. Vielmehr ist, um einen zeitgemäßen Schutz für den Versicherungsfall sicherzustellen, ein ständiger Kontakt zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer wichtig. Dieser kann letztlich erst durch den Einsatz eines Vertreters erreicht werden.
Risiken beim Einsatz von Versicherungsvertretern
Diesen Möglichkeiten, dem Versicherer zu nutzen, stehen aber auch Schädigungsmöglichkeiten des Versicherungsvertreters gegenüber. So kann der Einsatz von Vertretern zu diversen Problemen führen, speziell weil diese zu den Interessenten regelmäßig in enge Beziehungen treten, die bei Rechtsstreitigkeiten relevant werden können. Besonders häufig sind in der Praxis dabei Streitigkeiten, bei denen das vom Versicherungsvertreter erlangte Wissen und der Umfang seiner Empfangsvollmacht entscheidende Bedeutung haben. Im Prozess steht dann meist das Problem im Mittelpunkt, ob das Wissen der Vertreter, das diese durch Anzeige oder eigene Inaugenscheinnahme erlangten, als bei den Versicherern vorhanden behandelt werden kann. Diese Zurechnungsproblematik, also die Frage, inwieweit das Bindeglied Vertreter als „Auge und Ohr“ des Versicherers zu sehen ist, betrifft die heikle Frage danach, wer das durch die Einschaltung von Hilfspersonen entstehende Risiko trägt. Sie steht dabei seit Jahren im Dialog zwischen Rechtsprechung und Literatur und bildet das Spektrum dieser Arbeit.
Inhalte des Artikels
Um die Zurechnungsproblematik im Versicherungsrecht möglichst umfassend darzustellen und die Frage nach der Risikoverteilung hinreichend zu erörtern, soll zunächst anhand höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Einblick in die historische Entwicklung der für die Wissenszurechnung entwickelten Lösungsansätze seit 1980 verschafft werden. Hierzu werden zum Teil Sachverhalte dargelegt und entsprechende Entscheidungen unter Heranziehung des jeweils geltenden Gesetzestextes durchleuchtet. Parallel werden die Probleme, die auf den unterschiedlichen Lösungsansätzen beruhen, und die daraus resultierenden rechtlichen Streitigkeiten dargestellt. Dabei soll der entwicklungshistorische Weg den Leser von den Theorien der Wissenszurechnung noch Anfang der 80er Jahre über die Grundsatzentscheidung des BGH 1987 bis hin zur Gesetzesnovelle 2008 führen. Im Anschluss an die historische Entwicklung rückt sodann das neue Versicherungsvertragsgesetz, das am 01.01.2008 in Kraft trat, in den Focus der Betrachtung. Hierbei werden die aktuellen Normen mit Bezug auf die Wissenszurechnung ausgewertet und die Auswirkungen der Novellierung auf die Praxis erörtert.
Die folgenden Ausführungen befassen sich dabei ausschließlich mit der Frage danach, wer was für den Versicherer hört und sieht. Ausgeklammert bleibt also das Problem, ob auch die in Akten oder sonstigen nicht menschlichen Speichern vorhandenen Daten als Wissen dem Versicherer zurechenbar sind.
B. Kapitel 1: Die historische Entwicklung der Wissenszurechnung
Die Frage danach, ob und wenn ja, welches Wissen des Versicherungsvertreters dem Versicherer als sein eigenes zuzurechnen ist, wurde von der Rechtsprechung und Wissenschaft im Laufe der Zeit unterschiedlich beantwortet.
I) Anfängliche Interpretation der §§ 43, 44 VVG a. F. vor 1998
Noch Anfang der 80er Jahre war für die Frage der Wissenszurechnung von Versicherungsvertretern die Differenzierung zwischen Abschluss- und Vermittlungsvertretern besonders relevant. Diese beiden Typen unterscheiden sich dabei in ihren Aufgabenbereichen. So ist der Abschlussvertreter im Gegensatz zum Vermittlungsvertreter von den Versicherern nicht nur mit der Akquirierung und der laufenden Betreuung der Verträge betraut, sondern direkt zum Vertragsabschluss bevollmächtigt ist.[3] Der Vermittlungsvertreter hingegen, der schon immer die häufiger auftretende Vermittlerform darstellte[4], ist folglich trotz eindeutig erscheinender Bezeichnung kein Stellvertreter im umfassenden Sinne des § 164 I BGB.[5] Da für die Wissenszurechnung bei Abschlussvertretern zu früherer Zeit andere Grundsätze galten als bei Vermittlungsvertretern, wird die Zurechnungsproblematik im Folgenden zunächst differenziert dargestellt.
1) Keine Wissenszurechnung bei Vermittlungsvertretern
Noch vor dem später als „Auge- und Ohr-Rechtsprechung“ bekannt gewordenen Urteil des BGH war nach der herrschenden Literaturmeinung [6] und Rechtsprechung[7] eine Wissenszurechnung von Vermittlungsvertretern zu Lasten der Versicherer ausgeschlossen. Relevant wurde dies etwa, wenn ein Antragsteller einem Vermittlungsvertreter für den Vertrag wichtige Umstände zwar wahrheitsgemäß vor Vertragsschluss anzeigte, der Vertreter jedoch andere Angaben im Vertrag notierte.[8]
Folgen für den Versicherungsnehmer
Der Tatsache, dass eine Wissenszurechnung insoweit nicht vorgenommen wurde, wohnten dabei drastische Konsequenzen für den Versicherungsnehmer inne. Denn wenn der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles vom Vertrag zurücktrat oder diesen wegen Täuschung anfocht, weil Angaben im Formular fehlten bzw. falsch waren, konnte der Versicherungsnehmer nicht mit der Argumentation bei Gericht durchdringen, er habe seine Anzeigepflicht mündlich vollumfänglich erfüllt.[9] Denn selbst in einem solchen Fall erlangte nämlich der Versicherer keine Kenntnis von den relevanten Umständen. So mussten die vorvertraglichen Anzeigen nach § 16 I S. 1 VVG a. F. gerade gegenüber dem Versicherer selbst getätigt werden. Allein die Kenntnis des Versicherers war also nach § 16 III VVG a. F. für den Ausschluss des Rücktrittsrechtes maßgeblich.
Hatte der Vermittlungsvertreter damit Anzeigen nicht oder unrichtig weitergeleitet, so blieben dem Versicherer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach §§ 16 II, 17 VVG a. F. und das Recht zur Anfechtung wegen Täuschung nach § 22 VVG a. F. erhalten. Er konnte sich seiner Leistungspflicht bei Eintritt des Versicherungsfalles also entziehen. Dem Versicherungsnehmer verblieb hingegen nur die Möglichkeit den Nachweis fehlenden Verschuldens zu führen, falls er etwa eine Gefahranzeige unterließ, weil ihm der Vermittlungsvertreter unzutreffende Auskünfte zu Umfang oder Reichweite der Anzeigepflicht gegeben hatte. Doch dies war nur in engen Grenzen möglich.[10]
Argumentative Stütze im alten Gesetzestext – § 44 VVG a.F.
Diese damalige Ansicht stützte ihre Argumentation[11] auf § 44 VVG a.F., in dem es hieß:
★ Wichtiger Hinweis
„Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis des Versicherers von Erheblichkeit ist, steht die Kenntnis eines nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers nicht gleich.“Hier wird klar, dass auch das Gesetz damals eine Unterscheidung zwischen Abschluss- und Vermittlungsvertreter vornahm. So galt der Gesetzeswortlaut als unmissverständlich und führte zu einer Interpretation dieser Norm dahingehend, dass eine Wissenszurechnung bei Vermittlungsvertretern zu Lasten des Versicherers ausgeschlossen sei. Und dies hatte zur Folge, dass das Risiko, das durch deren Einschaltung entstand, weitgehend dem Versicherungsnehmer auferlegte wurde.[12] Unberücksichtigt blieben dabei die Fragen, um welches Wissen es sich im Einzelnen handelte, oder auf welche Art der Vermittlungsvertreter das Wissen erlangte.[13]
Achtung
Diese Ansicht darf allerdings nicht missverstanden werden. Auch im Versicherungsrecht gilt zwar grundsätzlich § 166 BGB. Denn bei Versicherungsverträgen handelt es sich um besondere schuldrechtliche Verträge. Daher kommt es auch hier generell auf die Person des Vertreters und nicht auf die des Vertretenen an, soweit die Kenntnis bestimmter Umstände für die Rechtsfolgen relevant ist. Jedoch wurde der § 44 VVG a.F. damals als vom Gesetzgeber gewollte Modifikation des § 166 BGB angesehen. Daher hatte die Norm als Spezialvorschrift der allgemeinen Regel des § 166 BGB vorzugehen.[14]
§ 43 VVG a.F.
Nach verbreiteter Meinung stand auch der § 43 VVG a.F. einer Unmöglichkeit der Wissenszurechnung für Vermittlungsvertreter nicht entgegen. Denn dieser enthielt nur eine Mindestvollmacht der Vermittlungsvertreter zur Entgegennahme bestimmter Anträge (Willenserklärungen). Was Wissenserklärungen anbelangte, so bestimmte er eine Mindestvollmacht nur für die Entgegennahme von Anzeigen, die während der Vertragslaufzeit zu machen waren.
Unterstützend für diese Ansicht wurde dabei die Gesetzesbegründung mitherangezogen. Dort hieß es, dass es der Stellung der Vermittlungsagenten, die gerade außerstande sind, Entschließungen für den Versicherer zu treffen, nicht entspräche, wenn ihrer Kenntnis von erheblichen Tatsachen dieselbe Bedeutung beigelegt würde wie der Kenntnis des Versicherers.[15] Eine solche Regelung würde nämlich den ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmens gefährden, weil Versicherungsunternehmen bei der Auswahl ihrer Agenten auf Personenkreise angewiesen wären, in denen nicht das volle Maß an Geschäftskenntnis und Erfahrungen anzutreffen wäre. Daher könne der Versicherer nicht annehmen, dass der Vertreter erhebliche Tatsachen, von welchen er Kenntnis hat, der zur Entscheidung berufenen Stelle vollständig und rechtzeitig mitteilen werde.[16] Insoweit kam man also zu dem Ergebnis, dass eine Wissenszurechnung bei Vermittlungsvertretern ausscheiden müsse.
2) Wissenszurechnung bei Abschlussvertretern
Im Gegensatz zu Vermittlungsvertretern existierte keine Spezialregelung für die Wissenszurechnung bei Abschlussvertretern. Denn mit § 44 VVG a.F. hatte der Gesetzgeber nur eine negative Anordnung für Vermittlungsvertreter getroffen.[17] Zum Teil wurde aus der Norm nun der positive Rückschluss gezogen, dass für Abschlussvertreter das Gegenteil galt[18] und auf die Begründung des VVG verwiesen. So wurde dort angeführt, dass in den Fällen, in denen die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, es nur angängig erscheine, die Kenntnis des Abschlussvertreters gleichzustellen.[19] Dieser Auslegung bedurfte es jedoch im Prinzip nicht. Denn die Zurechnung von Wissen bei Abschlussvertretern ergab sich aus den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, da dieser ein vollumfänglicher Stellvertreter des Versicherers nach § 164 BGB war. Und daher konnte eine Wissenszurechnung mühelos über § 166 I BGB vorgenommen werden, eben weil keine mit § 44 vergleichbare Spezialvorschrift existierte.[20]
II) Die Auge- und Ohr-Rechtsprechung des BGH
Nachdem sich Rechtsprechung und Literatur lange Zeit über die Auslegung der §§ 43, 44 VVG a.F. einig waren und die Möglichkeit einer Wissenszurechnung zu Lasten des Versicherers nur in Bezug auf Abschlussvertreter bejahten, änderte der Versicherungssenat des BGH im Jahre 1987 seine Rechtsauffassung über das Verständnis dieser Vorschriften grundlegend. Damit schuf er die entscheidende Wende für das Vermittlerrecht.
Sachverhalt
Mit seinem bahnbrechendem Urteil vom 11.11.1987[21] hatte der BGH über einen Fall zu entscheiden, in dem sich die Parteien um eine Leistung aus einem Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag stritten. Der Versicherer trat hier während des Prozesses vom Vertrag zurück und focht diesen gleichzeitig wegen arglistiger Täuschung an. Dabei führte er zur Begründung aus, der Versicherungsnehmer habe bei der Antragstellung unzureichende Angaben zu Vorerkrankungen gemacht und die Ablehnung eines früheren Versicherungsvertrages verschwiegen. Das Versicherungsformular wurde in dem Fall unstreitig vom Versicherungsvermittler der beklagten Partei nach den mündlichen Angaben des Klägers im Anschluss an die Vertragsverhandlungen ausgefüllt. Jedoch trug der Kläger im Verfahren substantiiert vor, dass er alle Fragen des Vermittlungsvertreters wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet habe.
Entscheidung des Gerichts – Auge- und Ohr-Rechtsprechung
Das Gericht entschied nunmehr zugunsten des Versicherungsnehmers, dass Rücktritt und Anfechtung der Beklagten nicht wirksam seien. Erstmalig rechnete der BGH das vom Vermittlungsvertreter erlangte Wissen dem Versicherer zu. Damit entschied der Senat, dass auch der bisher gesetzlich nur zur Entgegennahme von Willenserklärungen und nachvertraglichen Wissenserklärungen empfangsbevollmächtigte Vertreter dem Antragsteller entgegen dem Wortlaut des § 44 VVG a.F. bildlich als „Auge und Ohr“ des Versicherers gegenübertrete. Das, was ihm bei Antragstellung gesagt und vorgelegt werde, sei also dem Versicherer gegenüber vorgelegt und gesagt.[22]
1) Begründung der Auge- und Ohr-Rechtsprechung
Der BGH führte aus, dass der Vermittlungsvertreter nicht nur Empfangsbote sei, sondern als rechtsgeschäftlich bestellter passiver Stellvertreter agiere. Deshalb sei er nach § 43 I Nr. 1 VVG a.F. gesetzlich zur Entgegennahme des Antrags auf Abschluss des Versicherungsvertrages befugt. Die Entgegennahme des Antrags (Willenserklärung) und die Kenntnisnahme der vom Antragsteller hierbei erteilten vorvertraglichen Gefahranzeige (Wissenserklärung) seien dabei ein einheitlicher Lebensvorgang, der keine juristische Aufspaltung erlaube.[23]
Kein Ausschluss der Wissenszurechnung nach § 44 VVG a.F. nach der Auge- und Ohr-Rechtsprechung
Des weiteren legte der Versicherungssenat dar, dass bei Vermittlungsvertretern eine Wissenszurechnung auch nicht wegen § 44 VVG a.F. ausgeschlossen werden könne. Denn diese Vorschrift beschränke sich in ihrem Anwendungsbereich auf Fälle, in denen es nicht um dienstliche, im Zusammenhang mit der Antragstellung erlangte Kenntnis des Vertreters ginge.[24] Verstünde man den § 44 VVG a.F. anders, so würde der allgemeine zivilrechtliche Grundsatz der Kenntniszurechnung bei Stellvertretern nach § 166 BGB unterlaufen. Ein so weitreichender Eingriff sei der Vorschrift aber nicht zu entnehmen.[25] Ein anderweitiges Verständnis der Norm stünde im Übrigen auch nicht mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Schutz der Versicherungsnehmer bei ihren Kontakten mit den Versicherern im Einklang.[26]
Diese Ansicht wurde vom BGH mit der Zeit wiederholt bestätigt[27]. Die Instanzgerichte[28] und der Großteil der Literatur[29] schlossen sich ihr an.
2) Konsequenzen der Auge- und Ohr-Rechtsprechung
Die Auge- und Ohr-Rechtsprechung hatte erhebliche Konsequenzen in Bezug auf die rechtliche Position des Versicherungsnehmers und die Beweislastverteilung im Prozess. Zudem hatte das Urteil zur Folge, dass die Versicherer auf verschiedenste Art versuchten die rechtlichen Konsequenzen der Entscheidung zu umgehen. Diese Auswirkungen sollen im Folgenden erläutert werden.
a) Konsequenz der Auge- und Ohr-Rechtsprechung für die rechtliche Position des Versicherungsnehmers
Zunächst hatte die Auge- und Ohr-Rechtsprechung Auswirkungen auf die materiell-rechtliche Position des Versicherungsnehmers. So löste sich die Rechtsprechung mit dem Urteil erstmals von der strikten, am Wortlaut des § 44 VVG a.F. festhaltenden Auffassung, dass eine Wissenszurechnung bei Vermittlungsvertretern grundsätzlich auszuscheiden habe.[30] Nunmehr sollte also jedes dienstlich erlangte Wissen des Vermittlungsvertreters dem Versicherer zugerechnet werden.[31]
Stärkung des Versicherungsnehmers
Damit erfuhr die materiell-rechtliche Position des Versicherungsnehmers eine zunächst dramatisch anmutende Aufwertung. Insbesondere wenn es um zuvor beschriebene Streitigkeiten wegen der Berechtigung zum Rücktritt vom Vertrag infolge einer Verletzung der Anzeigepflicht im Sinne des § 16, 17 VVG a.F. oder um das Recht zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände im Sinne des § 22 VVG a F., § 123 BGB ging, geriet der Versicherungsnehmer in eine gestärkte Position. Und zu solchen Streitigkeiten kam es oft im Bereich der Kranken-, Kapital-, oder Kreditlebensversicherung, aber gelegentlich auch in Sachversicherungsangelegenheiten.
Stellte der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls also fest, dass Angaben im Versicherungsformular unvollständig oder unzureichend waren und wollte der Versicherungsnehmer in solchen Fällen geltend machen, er habe den Vermittler vollständig hierüber informiert, so hatte er damit noch vor der Auge- und Ohr-Entscheidung nur selten Erfolg gehabt. Denn der Standpunkt der Gerichte war dahin gegangen, dass der Versicherungsnehmer nachweisen musste, dass ihn an den unkorrekten Angaben im Formular kein Verschulden traf. Durch das Urteil änderte sich diese Situation nun bahnbrechend. Denn von da an konnte der Versicherungsnehmer mit jeder auch nur mündlichen Erklärung gegenüber dem Vertreter seine Anzeigepflicht erfüllen.[32] Damit lastete der BGH dem Versicherer einen Großteil des Risikos auf, dass sich durch die von ihm ausgehende Einschaltung von Hilfspersonen ergab.
b) Konsequenz für die Beweislastverteilung im Prozess
Die Entscheidung wirkte sich auch auf die Beweislastverteilung im Prozess um vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen aus. Da eine Wissenszurechnung vor dem Urteil in Bezug auf Vermittlungsvertreter nicht in Betracht gekommen war, hatte es für die Beweisführung bezüglich einer Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers generell ausgereicht, das Antragsformular mit den unzutreffend beantworteten Fragen im Verfahren vorzulegen.[33] Es war irrelevant gewesen, ob der Vertreter die tatsächlichen Umstände kannte. Denn eine Wissenszurechnung war nach dem Wortlaut des § 44 VVG a. F. nach einhelliger Ansicht nicht in Betracht gekommen.
Da das Gericht nun die Möglichkeit einer Wissenszurechnung bejahte, änderte sich auch die Beweislastverteilung. Dies fand dabei Bestätigung in diversen Urteilen[34]. Nun war es relevant, ob der Vertreter Kenntnis der wirklichen Umständen hatte. Denn wenn eine Empfangsvollmacht bestand und die mündlichen Angaben gegenüber dem Versicherungsvermittler zutreffend waren, lag keine Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer vor. Eine solche konnte daher auch nicht mehr durch einfache Vorlage des unrichtigen Antragformulars nachgewiesen werden.[35]
Beweislast
Im Folgenden stellte sich also die Frage, wer den Beweis dafür führen musste, dass der Vermittler Kenntnis oder Unkenntnis von den relevanten Umständen hatte, wenn eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Formulars nicht mehr eingriff. Hierzu galt nun folgender Grundsatz: Der Antrag bildete im Prozess lediglich noch ein Indiz dafür, welche Angaben gemacht wurden und war im Rahmen der freien Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO zu berücksichtigen. Dabei war es aber möglich, das Indiz durch einen substantiierten Vortrag zu erschüttern. Welche Anforderungen im Einzelnen an diesen Vortrag gestellt wurden, soll hier nicht näher ausgeführt werden. Festzuhalten ist jedoch, dass sofern der Versicherungsnehmer einen substantiierten Vortrag darüber abliefern konnte, er habe dem Vertreter anderes oder mehr gesagt, als aus dem Antrag hervorgeht, der Versicherer von da an die Beweislast für das Gegenteil trug. [36]
c) Der Versuch, die Auge- und Ohr-Rechtsprechung zu umgehen
Nachdem der BGH festlegte, dass die Empfangsvollmacht des Vermittlungsvertreters nach § 43 I Nr. 1 VVG a.F. auch die Entgegennahme vorvertraglicher Anzeigen erfasste, versuchten die Versicherer den rechtlichen Konsequenzen zu entgehen, indem sie die Vollmacht ihrer Vertreter vertraglich einschränkten. Hierfür bedienten sie sich des § 47 VVG a.F., in welchem es hieß:
★ Wichtiger Hinweis
„Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den Vorschriften der §§ 43 bis 46 zustehenden Vertretungsmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme des Geschäfts oder der Rechtshandlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen.“Aus dieser Norm wurde geschlussfolgert, dass der Gesetzgeber eine Vollmachtbeschränkung grundsätzlich zuließ und es folgte eine Welle verschiedenster Vollmachtbeschränkungsklauseln, welche eine heftige Diskussion in Literatur und Rechtsprechung über ihre Wirksamkeit auslösten.
aa) Formelle Hürde des § 47 VVG a.F.
Zunächst ist festzuhalten, dass viele der Klauseln bereits an der formellen Hürde des § 47 VVG a.F. scheiterten. Denn der Versicherungsnehmer musste dem Wortlaut nach eine entsprechende Klausel nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er diese kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.[37]
(1) Formelle Hürde für Klauseln in den AVB-Katalogen
Vollmachtklauseln in dem Katalog der AVB für Erklärungen vor Vertragsschluss waren daher ungeeignet den Vorgaben des § 47 VVG a.F. zu entsprechen. Denn die Bedingungen wurden im Normalfall vor der Antragstellung nicht gelesen und regelmäßig erst mit dem Versicherungsschein übersandt.[38] Dem Versicherungsnehmer waren sie im Regelfall also unbekannt. Doch selbst wenn die AVB vorzeitig übersendet wurden, konnte die bloße Tatsache, dass die Klausel in den Bedingungen vorhanden war, grundsätzlich auch nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis rechtfertigen.[39] Denn dem Versicherungsinteressenten war nicht vorwerfbar, dass er die AVB nicht gelesen hatte, da diese meist viele Seiten lang waren. Insofern galten hier die Grundsätze wie bei AGB, deren Unkenntnis grundsätzlich nicht als vorwerfbar oder grob fahrlässig zu bewerten war. Der Versicherungsnehmer war also nicht dazu verpflichtet, nach einer von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Regelung zu suchen.[40]
Hinzukommend ist festzuhalten, dass die AVB grundsätzlich erst mit Abschluss des Vertrages wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Folglich konnten die AVB für die bei Antragstellung abgegebenen Wissenserklärungen eine wirksame Vollmachtbeschränkung nicht enthalten.[41] Praktische Bedeutung hatten Beschränkungen der Vollmacht in AVB also nur für Erklärungen nach Vertragsschluss,[42] oder für den seltenen Fall der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Versicherungsnehmer.
(2) Formelle Hürde für Klauseln in Antragsformularen
Häufig wurden die Klauseln aber auch auf dem Antragsformular abgedruckt. Auch diese Klauseln stellten AVB im Sinne des § 1 AGBG dar.[43] In diesem Fall konnten sie jedoch den Vorgaben des § 47 VVG a.F. gerecht werden. Der Versicherungsinteressent musste sich nämlich mit den Fragen zu den Gefahrumständen auseinandersetzen.[44] Und hierfür war eine Kenntnisnahme erforderlich. Waren Klauseln also gut kenntlich gemacht, unmissverständlich formuliert und las sich der Versicherungsnehmer gleichwohl die Klausel nicht durch, so konnte ihm in diesem Fall der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis gemacht werden.[45]
Dies beruht dabei auf der Tatsache, dass bei Versicherungsanträgen wegen der Fragen zu den Gefahrumständen vom Versicherungsnehmer erhöhte Aufmerksamkeit zu erwarten war.[46] Allerdings griff dieser die Sorgfaltspflicht erhöhende Gesichtspunkt dann nicht ein, wenn der Vermittler das Antragsformular ausfüllte und den Versicherungsnehmer lediglich unterschreiben ließ. Denn aus Sicht des Interessenten bestand dann kein Grund mehr dafür, den Antrag vollständig durchzulesen. Er musste also nicht damit rechnen, dass der Antrag zusätzliche Klauseln enthielt. Anderes galt wiederum dann, wenn sich die Klausel in direkter Nähe zur Unterschriftzeile befand und deutlich gekennzeichnet war.[47]
Abgrenzung von Klauseln in den AVB
Die Frage nach der Wirksamkeit von Antragsformularklauseln stellte sich nicht gleichermaßen wie bei Klauseln in den Bedingungswerken. Denn die Antragsformularklauseln waren gerade explizit für den vorvertraglichen Bereich formuliert und lagen dem Interessenten bereits bei Vertragsschluss vor, weshalb keine Zweifel an ihrer wirksamen Einbeziehung entstanden.
bb) Zulässiger Inhalt der Klauseln?
Folglich bestand generell die Möglichkeit die Hürde des § 47 VVG a.F. zu überwinden und die gesetzliche Mindestvollmacht der Vertreter durch Klauseln zu beschränken. Fraglich ist jedoch, mit welchem Inhalt die Klauseln zulässig waren. Den Maßstab für eine solche Untersuchung bildete dabei das AGBG.[48]>/p>
Zwar wurden Stimmen laut, die der Ansicht waren, der Anwendungsbereich des AGBG sei bei solchen Klauseln nicht eröffnet. Denn es handle sich um keine Vertragsbedingungen, die den Inhalt des Versicherungsvertrages bildeten. So gäben die Klauseln lediglich dem Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass die Empfangsvollmacht im Innenverhältnis beschränkt sei.[49] Dieser Ansicht war jedoch nicht zu folgen. Denn die Klauseln waren nämlich nicht nur deklaratorisch, sondern gerade darauf ausgelegt, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu bestimmen, unter welchen ein Vertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zustande kommen sollte. Sie hatten also den Zweck den Versicherer zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen und ihm die Folgen vor Augen zu führen, die ein abweichendes Verhalten nach sich ziehen würde.[50] Durch sie wurde damit unmittelbar in die gesetzlich geschaffene Vertrauensstellung des Geschäftspartners eingegriffen. Daher war es gerechtfertigt, die Klauseln einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG zu unterwerfen.[51]
(1) Erlaubnis der Vollmachtbeschränkung für vorvertragliche Anzeigen?
Im Vordergrund steht dabei zunächst die Frage danach, ob es möglich war, die Empfangsvollmacht in Bezug auf vorvertragliche Anzeigen einzuschränken.
(a) Spaltungsverbot
Die Versicherer versuchten oft die Vertretervollmacht auf die Entgegennahme des Antrages zu beschränken und somit nur die Empfangsvollmacht für vorvertragliche Anzeigen auszuschließen. Damit beschränkten sie die Vollmacht auf den Empfang von Willenserklärungen und klammerten Wissenserklärungen aus. Solche Klauseln wurden von der einhelligen Meinung[52] allerdings als unwirksam angesehen.
Nach dem Urteil des BGH sollten die Entgegennahme des Antrages und die der vorvertraglichen Anzeigen gerade einen einheitlichen Lebensvorgang darstellen, der untrennbar miteinander verbunden ist.[53] Eine Bestimmung, welche die durch Gesetz vorgegebene Empfangsvollmacht des Vertreters, die nach der Rechtsprechung auch in Bezug auf vorvertraglicher Anzeigen existierte, einschränkte, war dabei zumindest nach § 9 II Nr. 1 AGBG unwirksam.[54] Denn sie benachteiligte den Vertragspartner unangemessen, da sie auch Rechtssätze erfasste, die durch Auslegung aus den gesetzlichen Vorschriften hergeleitet wurden.[55] Insoweit bestand also ein Spaltungsverbot in Bezug auf die Entgegennahme des Antrages durch den Vertreter und seiner Kenntnisnahme der dabei abgegebenen mündlichen Erklärungen des Versicherungsnehmers.[56]
(b) Schriftformklauseln
Nun verwendeten Versicherer aber auch Klauseln, in welchen sie ein Schriftformerfordernis für alle vorvertraglichen Mitteilungen des Versicherungsnehmers festlegten. Grundsätzlich unterlagen vorvertragliche Gefahranzeigen dabei nach §§ 16, 17 VVG a.F. keiner Form.[57] Zwar erklärte der § 34 a S. 1 VVG a.F. die entsprechenden Normen als halbzwingende Vorschriften. Auf für den Versicherungsnehmer nachteilige Vereinbarungen konnte sich der Versicherer also nicht berufen. § 34 S. 2 VVG a F. ließ jedoch ausdrücklich zu, dass der Versicherer für die dem Versicherungsnehmer obliegenden Anzeigen Schriftform festlegte. Bei diesen Klauseln wurde allerdings angenommen, dass auch sie dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung widersprächen. Denn im Endeffekt kämen sie einer Vollmachtbeschränkung gleich und spalteten einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich auf. Daher nahm die überwiegende Ansicht an, die Klauseln seien aus den gleichen Gründen wie Spaltungsklauseln nach § 9 II Nr. 1 AGBG[58] unwirksam.
Weitere Argumentationslinien
Bedenken gegen eine Unwirksamkeit wurden dabei mit Blick auf § 11 Nr. 16 AGBG geäußert[59]. Danach war nur eine solche Bestimmung unwirksam, durch welche Erklärungen, welche dem Verwender gegenüber abzugeben waren, an eine noch strengere Form als die Schriftform gebunden wurden.[60] Hieraus wurde die Wertentscheidung entnommen, dass die Schriftform für entsprechende Erklärungen gefordert werden darf[61]. Daher sollte auch keine Überprüfung anhand der Generalklausel mehr erfolgen.
Kritik
Dem wurde jedoch mit starken Argumenten begegnet. So dürfe nicht übersehen werden, dass diese Klauseln die gleiche Wirkung entfalteten wie eine Beschränkung der Empfangsberechtigung der Vertreter. Deshalb müssten im Ergebnis die gleichen materiellen Einwände bestehen.[62] Auch eine solche Klausel wiederspräche nämlich dem Sinn der Tätigkeit des Vermittlungsagenten, die eben gerade nicht nur in der körperlichen Entgegennahme schriftlicher Anzeigen und Erklärungen des Kunden liege. Vielmehr komme es im Gegenteil oft zu mündlichen Beratungen, die zeitlich und inhaltlich eng mit der Entgegennahme von Erklärungen und Anzeigen verbunden wären. Daher läge auch hier ein einheitlicher Lebensvorgang vor, der entgegen dem Erwartungshorizont des Kunden unerlaubt zerlegt würde. Dies war zutreffend. Deshalb sollte die Beurteilung von Vollmachtbeschränkung und Schriftformklausel für vorvertragliche Anzeigen gleich ausfallen. Und auch hier musste die Klausel nach § 9 AGBG als unwirksam angesehen werden.[63]
(2)Vollmachtbeschränkung für nachvertragliche Anzeigen
Im Gegensatz zu Klauseln, welche die Empfangsvollmacht für vorvertragliche Anzeigen einschränkten, behandelte die Rechtsprechung Klauseln, welche die Vollmacht bezüglich einer Anzeige während des Versicherungsverhältnisses beschränkten, anders[64]. So sah der BGH[65] in einer Entscheidung 1999 eine solche Klausel als wirksam an. Dabei führte er aus, dass es bei den nach Vertragsschluss abzugebenden Erklärungen nicht das typische Nebeneinander von mündlichen und schriftlichen Erklärungen gebe.[66] Zudem stützte er sich auf die Existenz des § 47 VVG a.F., der nach seinem Wortlaut eine Vollmachtbeschränkung generell ermöglichte.
Ein Ausschluss der Vollmacht nach § 43 Nr. 2 VVG a.F. konnte dabei auch wirksam in AVB festgelegt werden. Insoweit ging die Rechtsprechung nämlich davon aus, dass für die Zeit nach Abschluss des Vertrages der Versicherer vom Inhalt der AVB Kenntnis nehmen musste. Andernfalls handelte er grob fahrlässig i. S. d. § 47 VVG a.F.[67] Da die Klauseln sich in diesen Fällen auf die Vertragslaufzeit erstreckten, bestand insoweit also keine Streitigkeit um ihre wirksame Einbeziehung. Auch die Zulässigkeit von Schriftformklauseln für Mitteilungen während des Versicherungsverhältnisses war dabei allgemein anerkannt.[68]
(a) Wirkung der Klauseln – Der Agent als Empfangsbote
Doch selbst wenn der Versicherungsnehmer solche Klauseln nun gegen sich wirken lassen musste, war für den Versicherer nicht zwingend viel gewonnen. Denn ein Vertreter ohne Empfangsvollmacht war nämlich nicht gänzlich aus der Empfangssphäre des Versicherers ausgeschlossen. So konnte er nach wie vor als Empfangsbote des Versicherers eingestuft werden.[69] Unter einem Empfangsboten sind dabei solche Personen zu verstehen, die zur Entgegennahme von Erklärungen geeignet und auch nach der Verkehrsauffassung als dazu ermächtigt anzusehen sind.[70]
Gesetzliche Empfangsvollmacht des Versicherungsvertreters
Für den Versicherungsvertreter traf dies schon nach seiner gesetzlichen Empfangsvollmacht gemäß § 43 VVG a.F. zu. Dass der Vertreter vertraglich durch Klauseln in Bezug auf seine Vertreterstellung eingeschränkt wurde, hieß nicht, dass er nicht mehr dazu ermächtigt war, Erklärungen zur Weiterleitung an den Versicher in Empfang zu nehmen. Kam ein solcher Wille also nicht deutlich in der Klausel zum Ausdruck, so war der tatsächliche Wille des Versicherers nach § 5 AGBG unbeachtlich. War nun der Vertreter als Empfangsbote anzusehen, ging eine ihm gegenüber zur Kenntnis gebrachte Erklärung also zu dem Zeitpunkt dem Versicherer zu, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten war.[71]
Diese Klauseln schoben daher letztlich oft den Zugangszeitpunkt nur hinaus und hatten im Übrigen keine Auswirkung. Der Agent wurde also nicht etwa plötzlich Erklärungsbote des Versicherungsnehmers. Denn er war aufgrund des Agenturvertrages nach wie vor dem Versicherer zuzuordnen.[72] Verspätete oder unrichtige Übermittlungen gingen damit zu Lasten des Versicherers. Folglich blieb es oft dabei, dass der Versicherungsnehmer seine gegenüber dem Versicherer bestehende vorvertragliche Anzeigepflicht mit der Anzeige gegenüber dem Agenten erfüllen konnte.[73]
(b) Verletzung der Hinweispflicht eines Vertreters
Möglich war nun jedoch, dass dem Versicherungsnehmer auch die Klassifizierung des Vertreters als Boten nicht half, etwa weil sie aufgrund der Einzelfallumstände nicht in Betracht kam oder an der dem Versicherer verspätet zugegangenen Anzeige nichts änderte. In diesem Fall war jedoch Folgendes zu bedenken: Nahm ein Vertreter, der in seiner Empfangsvollmacht in Bezug auf nachvertragliche Anzeigen wirksam beschränkt war, rügelos bestimmte Mitteilungen des Versicherungsnehmers entgegen, so fügte er hierdurch dem Versicherungsnehmer schuldhaft Schaden zu, wenn der Zugang beim Versicherer nicht (rechtzeitig) erfolgte.[74] Diesen Schaden hätte der Vertreter in einem solchen Fall allerdings verhindern können. Denn er hätte den Versicherungsnehmer darauf hinweisen können, dass er zur Entgegennahme der Erklärung nicht berechtigt war.
Vor diesem Hintergrund wurde zum Teil angenommen, in einem solchen Fall obläge es dem Vertreter, den Versicherungsnehmer auf die Klausel und eine bedingungsgerechte Handhabung hinzuweisen.[75] Weise der Vertreter die Erklärung indes nicht zurück, wäre er zur Weiterleitung verpflichtet. Leitete er sie also nicht weiter, so käme eine Haftung des Versicherers in Form von Schadensersatz gegenüber dem Versicherungsnehmer in Betracht.[76] Hierbei könne auch ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers nach § 254 BGB wegen Nichtbeachtung einer klar abgefassten AVB-Regel angemessen berücksichtigt werden. Der vom Versicherer zu leistende Schadensersatz läge dabei darin, dass er in Höhe der seinem Verschuldensanteil entsprechenden Quote zu leisten hatte.
Entsprechende Handhabung bei Schriftformklauseln
Entsprechende Grundsätze sollten ferner auch für Schriftformklauseln gelten. Denn auch hier entstünde dem Versicherungsnehmer ein Rechtsnachteil, wenn der Vertreter eine formwidrige Erklärung nicht unter Hinweis auf die Klausel zurückweise. Die Tatsache, dass der mit der Vollmachtbeschränkungsklausel verfolgte Sinn durch die Schadensersatzpflicht weitgehend konterkariert wurde, müsse nach dieser Lösung hingenommen werden[77]. Denn der Versicherungsvertreter würde auch ohne Empfangsvollmacht auf Veranlassung und im Interesse des Versicherers tätig, bliebe also Teil seiner Organisation. Die sachgerechte Einarbeitung von Vertretern sei ebenso wie die Überprüfung ihrer Verlässlichkeit dabei Sache der Versicherer. Das Risiko, dass sich die Vertreter im Rahmen der Kundenpflege falsch verhielten, müsse daher auch zu ihren Lasten gehen. Dies erscheint konsequent.
3) Ausnahmen von der Auge-und Ohr-Rechtsprechung
Die Auge- und Ohr-Rechtsprechung fand jedoch nicht uneingeschränkt Anwendung. So bildeten sich insbesondere zwei Falltypen heraus, bei welchen eine Wissenszurechnung entgegen der Grundsätze nicht in Frage kam.
a) Evidenter Missbrauch der Empfangsvollmacht
Die Auge- und Ohr-Rechtsprechung fand keine Anwendung, wenn es sich um einen Fall der Evidenz handelte.[78] So sollten unredliche Versicherungsnehmer keinen Freifahrtschein erhalten. Ein solcher Fall lag etwa vor, wenn der Vertreter dem Versicherungsnehmer zwar erklärte, eine Information müsse nicht im Antragsformular vermerkt werden. Für den Versicherungsnehmer war es allerdings gleichwohl evident erkennbar, dass die Information für den Versicherer von größtem Interesse sein musste. Gelangte die Information hierdurch nicht zum Versicherer, verletzte der Versicherungsnehmer also seine vorvertragliche Anzeigepflicht, sofern er der Aussage des Vertreters Glauben schenkte. Denn unter diesen Umständen konnte der Vertreter ausnahmsweise nicht als „Auge und Ohr“ des Versicherers angesehen werden.[79]
b) Kollusives Zusammenwirken
Eine weitere Ausnahme wurde dabei durch die Rechtsprechung in Fällen gemacht, in welchen der Vertreter und der Versicherungsnehmer bewusst zum Nachteil des Versicherers zusammenarbeiteten. Dies etwa, indem sie für den Versicherer wichtige Umstände absichtlich nicht im Antragsformular verzeichneten.[80] Insofern sollte es Vertretern und Versicherungsnehmern nicht möglich sein auf Kosten des Versicherers ihren Vorteil aus dem Vertrag zu ziehen. Es durfte also nicht angehen, dass der Vertreter seine Provision und der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz erhalten sollten, obgleich der Versicherer den Vertrag unter den verschwiegenen Umständen nicht geschlossen hätte. In solchen Fällen war der Versicherungsnehmer folglich nicht schutzwürdig. Eine Wissenszurechnung fand also nicht statt, um eventuellem Missbrauch durch Vertreter entgegenzuwirken.[81]
C. Kapitel 2: Die Gesetzesnovelle im Lichte der Auge- und Ohr-Rechtsprechung
Betrachtet man die Gesetzesnovelle von 2008, so fällt auf, dass der Gesetzgeber einige Normen in Bezug auf die Vollmacht und die Wissenszurechnung von Versicherungsvertretern gravierend gerändert hat. Die Auswirkungen dieser neuen Vorschriften und ihr Zusammenhang mit der damals entwickelten Auge- und Ohr-Rechtsprechung gilt es dabei im Folgenden näher zu durchleuchten.
I) Gesetzliche Vollmacht für Entgegennahme vorvertraglicher Anzeigen
Mit der Gesetzesnovellierung hat der Gesetzgeber die Auge- und Ohr-Rechtsprechung in das Gesetz übernommen. Dies spiegelt sich insbesondere in den Neuregelungen zur gesetzlichen Mindestvollmacht von Vertretern wider. Der BGH hat noch früher in seinen Urteilen die Vollmacht zur Entgegennahme vorvertraglicher Anzeigen in den § 43 I Nr. 1 VVG a. F. hineingelesen.[82] Dies ist nach der Gesetzesnovellierung nicht mehr notwendig. So hat der Gesetzgeber die Vollmacht zur Entgegennahme vorvertraglicher Gefahranzeigen nun ausdrücklich in den § 69 I Nr. 1 VVG aufgenommen.[83] In den neugefassten Nummern 1 und 2 wird nun auch wesentlich klarer als zuvor zwischen der Sachlage vor und nach Vertragsschluss unterschieden. Nr. 1 führt nunmehr nur noch den Antrag auf Abschluss des Vertrages auf, nicht mehr jedoch diejenigen Anträge auf Verlängerung oder Änderung. Diese finden ihren Platz heute in § 69 I Nr. 2 VVG.
II) Übernahme der entwickelten Beweislastregeln – § 69 III VVG
Auch die vom BGH in Folge der Auge- und Ohr-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beweislastverteilung haben ihren Platz im neuen Gesetz gefunden. So regelt der § 69 III VVG n.F., dass die Beweislast für die Verletzung einer Anzeigepflicht oder einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer grundsätzlich den Versicherer trifft.[84] Schon nach dem damaligen Grundsatzurteil des BGH musste der Versicherer eine Verletzung der Anzeigepflicht als Voraussetzung für den Rücktritt oder eine Anfechtung beweisen.[85] Diese Beweislastregeln entwickelte die Rechtsprechung bereits nach 1987.
III) Kenntniszurechnung unabhängig von den Vermittlertypen
Die Grundsätze der Auge- und Ohr-Rechtsprechung spiegeln sich jedoch nicht nur in der ausdrücklichen Aufnahme der Empfangsvollmacht bezüglich vorvertraglicher Gefahranzeigen in den § 69 I Nr. 1 VVG bzw. in den Regelungen zur Beweislast in § 69 III wieder. Der Gesetzgeber hat auch die Vorschrift über die Kenntniszurechnung rundum erneuert. So weicht § 70 VVG von § 44 VVG a.F. geradezu spiegelbildlich ab und lautet heute:
★ Wichtiger Hinweis
„Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich. Dies gilt nicht für die Kenntnis des Versicherungsvertreters, die er außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat.“Gesetzesnovellierung im Sinne der Auge- und Ohr-Rechtsprechung
Auch diese Veränderung basiert auf der Auge- und Ohr-Rechtsprechung.[86] So enthält der Gesetzestext nunmehr keine Differenzierung zwischen Abschluss- und Vermittlungsvertreter mehr, wie es noch in der alten Fassung des VVG der Fall war. Aus der negativen Bestimmung bezüglich der Vermittlungsvertreter wurde nunmehr also eine einheitliche positive Bestimmung, die für beide Vertretertypen gleichermaßen gilt.[87] Eine Wissenszurechnung findet nach neuem Gesetz nur in solchen Fällen nicht mehr statt, in denen der Versicherungsvertreter seine Kenntnis außerhalb seiner Vertretertätigkeit und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat. In allen anderen Fällen gilt damit, dass sich der Versicherer die Kenntnis seines Vertreters zurechnen lassen muss.
Dies entspricht im Detail den Grundsätzen der Auge- und Ohr-Rechtsprechung. Denn der § 44 VVG a.F. wurde entgegen seinem Wortlaut dahingehend interpretiert, dass er nur außerhalb des Anwendungsbereichs des § 43 VVG a.F. gelten sollte.[88] Dass diese Interpretation gewollt war, zeigt sich nun in der Gesetzesnovelle. Mit der Neuregelung erübrigt sich also die Diskussion darüber, ob die Auge- und Ohr-Rechtsprechung contra legem erfolgte, weil § 44 VVG a.F. wörtlich das Gegenteil besagte. Damit wurde eine Gesetzeslage geschaffen, wie sie in Österreich bereits seit 1994 gilt.
IV) Unwirksamkeit von Vollmachtbeschränkungen durch AVB
Die Auge- und Ohr-Rechtsprechung wurde erfolgreich in die Gesetzesnovelle übernommen. Wie bereits dargestellt versuchten damals viele Versicherer sich mit Vollmacht- oder Schriftformklauseln der Wissenszurechnung zu entziehen. Es fällt auf, dass sich der Gesetzgeber mit dieser Thematik auseinander gesetzt hat. Insoweit erhielt § 47 VVG a.F. im Rahmen der Novelle einen geradezu gegensätzlichen Wortlaut. So heißt es nun in § 72 VVG:
★ Wichtiger Hinweis
„Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehenden Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.“Ging doch aus dem früheren § 47 VVG a.F. noch eine grundsätzliche Zulässigkeit solcher Klauseln hervor, so scheint der Gesetzgeber sie nun für grundsätzlich unzulässig zu halten. Mit der Neuregelung macht der Gesetzgeber klar, dass nicht mehr vorrangig darauf abzustellen ist, ob dem Versicherungsnehmer die Beschränkung der Vollmacht bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Vielmehr scheitern am Gesetzeswortlaut nun alle Versuche, die gesetzliche Mindestvollmacht durch AVB zu beschränken.[89]
Intention des Gesetzgebers
Es ist nicht etwa anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine Abänderung der Wissenszurechnung als möglich ansieht, weil er in § 72 VVG nur die §§ 69 und 71 VVG benennt. Dies ist eher konsequent, da in § 70 VVG keine Vollmacht geregelt wird.[90] Somit gilt das Verbot der Einschränkung der Vertretungsmacht auch für die Wissenszurechnung nach § 70 VVG.
Der Gesetzgeber scheint die Problematik erkannt zu haben, dass Vollmachtbeschränkungsklauseln, welche in das Antragsformular und nicht in die AVB-Kataloge aufgenommen wurden und zudem gut leserlich und deutlich hervorgehoben waren, die formelle Hürde des § 47 VVG a. F. überwinden konnten. Eine wirksame Beschränkung der Vollmacht war also formell grundsätzlich möglich. Der alte Gesetzestext betonte lediglich, dass der Versicherungsnehmer entsprechende Klauseln nur dann nicht gegen sich gelten lassen musste, wenn er sie kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Dies ist nunmehr nicht länger der Fall. Auch Klauseln, die in das Antragsformular aufgenommen werden, stellen also eine AVB dar. Damit scheitern sowohl Vollmachtbeschränkung innerhalb der Klauselkataloge als auch diejenigen, die durch eine Klausel auf das Antragsformular gedruckt wurden.
Weiterentwicklung der Auge- und Ohr-Rechtsprechung
Mit der Neufassung des § 47 VVG a.F. geht der Gesetzgeber jedoch über die Auge- und Ohr-Rechtsprechung noch hinaus. Die Rechtsprechung differenzierte, was die Wirksamkeit solcher Klauseln anbelangte, insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Galt die Beschränkung, die der Versicherer durchsetzen wollte, für Erklärungen vor oder nach Vertragsschluss? In Bezug auf die Zeit nach Vertragsschluss wurden entsprechende Klauseln als zulässig erachtet. Lediglich für den vorvertraglichen Bereich sah die Rechtsprechung solche Klauseln als unwirksam an.[91] Mit der aktuellen Gesetzeslage schließt § 72 VVG zum Schutz des Versicherungsnehmers aber generell aus, dass ihm Beschränkungen der dem Vertreter eingeräumten Vertretungsmacht über AVB entgegengehalten werden können.[92] Aus der Begründung des Regierungsentwurfes geht ferner hervor, dass eine Vollmachtbeschränkung nach § 69 I VVG auch dann vorliegt, wenn Klauseln für Erklärungen die Schrift- oder Textform verlangen.
D. Kapitel 3: Zusammenfassung und Ausblick
Mit der Gesetzesnovelle wurden die gewohnheitsrechtlichen Grundsätze der Auge- und Ohr-Rechtsprechung zum festen Bestandteil des Gesetzes. So fanden die Grundsätze der Wissenszurechnung und der Beweislastverteilung Eingang in den Gesetzestext. Des Weiteren hat der Gesetzgeber die Unterscheidung zwischen Abschluss- und Vermittlungsvertreter in Bezug auf die Wissenszurechnung aufgegeben und die gewohnheitsrechtlichen Grundsätze durch § 73 VVG n. F. auch auf Angestellte des Versicherers und gewerbsmäßig tätige Vermittler erstreckt. Durch die Neufassung des Gesetzes wurden also viele problematische Fragen einer Lösung näher gebracht. Insbesondere erkannte der Gesetzgeber die heikle Frage, die sich um die Wirksamkeit von Vollmachtklauseln rankte, und legte mit dem neuen § 72 VVG eine generelle Unwirksamkeit für vollmachtbeschränkende Klauseln durch AVB fest.
Damit geht der Gesetzgeber über die Grundsätze der Auge- und Ohr-Rechtsprechung hinaus. Denn es wird nicht mehr zwischen der Wirksamkeit von Klauseln, die den vor- oder nachvertraglichen Bereich betreffen, und denen, die sich auf nachvertragliche Anzeigen beschränken, differenziert. Damit zeigt der Gesetzgeber, dass er den Versicherungsnehmer auch nach Vertragsschluss als schutzwürdig ansieht und das Risiko dem Versicherer auferlegt.
Künftige Problemfelder
Auch wenn diverse Probleme mit der Novelle entschieden wurden, bleibt dennoch abzuwarten, ob es der Gesetzgeber geschafft hat alle Problemfelder abzustecken. Insbesondere ist anzunehmen, dass nun, da jede dienstlich erlangte Kenntnis des Vertreters dem Versicherer zuzurechnen ist, wohl die nächste Streitigkeit in der Literatur nicht lange auf sich warten lässt. Diese wird sich wohl mit der Frage befassen, was denn genau unter dienstlich und was unter privat erlangter Kenntnis zu verstehen ist. Auch ist zu erwarten, dass die Versicherer neue Wege suchen werden, die Vertretervollmacht zu beschränken. Möglicherweise wird dies nicht durch AVB, sondern mit Hilfe von Individualvereinbarungen versucht werden. Insoweit bleibt es wohl bei dem Grundsatz, dass alles Neue auch entsprechend neue Probleme mit sich bringen wird.
[1] Vgl. Meixner/ Steinbeck § 1 Rn. 380; § 59 I VVG n. F.; Reiff (Teil 1) R+S 1998 S. 90
[2] Vgl. Marlow/ Spuhl S. 139, 140
[3] Weyers/ Wandt Rn. 305; Reiff (Teil 2) S. 133; Halms/ Engelbrecht/ Krahe Kap. 1 Rn. 115
[4] Vgl. Halm/ Engelbrecht/ Krahe Kapitel 1 Rn. 115
[5] Vgl. Leschke S. 36 m.w.N.
[6] Vgl. Anmerkung von Wilmes zu OLG München VersR 1985 S. 1178
[7] BGH VersR 1983, S. 237 ff.. ( 237); LG Kaiserslautern VersR 1964 S. 1285 ff. (1285); OLG Nürnberg VersR 1980 S. 36 ff . ( 37); OLG Stuttgart VersR 1979 S. 859 ff. (860)
[8] Vgl. Reiff (Teil 1) R+S 1998 S. 93
[9] Klein S. 35
[10] Vgl. Leschke S. 114, 115; OLG Köln VersR 1983 S 1125 ff (1125)
[11] Vgl. die Ausführung in Weyers/ Wandt Rn. 320
[12] So OLG Köln R+S 1985 S. 230 ff. (231)
[13] Vgl. OLG Nürnberg VersR 1980 S. 36 ff (37); OLG Köln VersR 1983 S. 1125 ff (1125)
[14] Bruck Möller § 44 Anm. 10; Reiff (Teil 2) R+S 1998 S. 136; Reusch NVersZ 2000 S 120
[15] So auch Bruck/ Möller § 44 Anm. 10
[16] Gesetzesbegründung (S. 55-56) bei Bruck Möller § 44 Anm. 10
[17] Lorenz S. 108
[18] Vgl. m.w.N Bruck/ Möller § 44 Anm. 13
[19] Begründung zum VVG S. 55= Motive zum VVG S. 118
[20] Bruck/ Möller § 44 Anm. 14; Leschke S. 113,114; Klöckener S. 177
[21] BGHZ 102, S. 194 ff.
[22] Vgl. BGHZ 102 S. 194 ff. (197)
[23] Vgl. BGHZ 102 S. 194 ff. (197); Präve ZfV 1993 S. 130
[24] Wiederum BGHZ 102 S. 194 ff. (195); Reusch NVersZ 2000 S. 120; Klöckener S. 178
[25] BGHZ 102 S. 194 ff (198)
[26] Vgl. die Darstellung von Leschke S. 117
[27] So BGH VersR 1989 S. 398 ff (399) u. S 833 ff (834); BGH NJW RR 1994 S. 1049 ff (1049)
[28] So OLG Hamm VersR 1996 S.697 ff (698); vgl. auch OLG Koblenz VersR 1997 S.352; OLG Koblenz VersR 2001 S.45 ff (45/46); OLG Naumburg VersR 2001 S..222 ff (222); ferner OLG Köln R+S 1991 S 183
[29] Schirmer ZVersWiss 1992 S. 394; Präve ZfV 1993 S. 130, Halm/ Engelbrecht/ Krahe Kap. 1 Rn. 116; Hofmann S. 74 Rn. 78, Prölls Martin- Kollhosser § 43 Rn. 17; Reusch NVersZ 2000 S. 120
[30] Vgl. Büsken VersR 1992 S. 272
[31] Prölls/ Martin- Kollhosser § 44 Rn. 2; OLG Köln R+S 1991 S. 183; Reusch NVersZ 2000 S. 120
[32] Vgl. Gröning VersR 1990 S. 711
[33] Vgl. Luckey VersR 1993 S. 153; Büsken VersR 1992 S. 278
[34] BGHZ 107, 322 ff (325); OLG Saarbrücken in VersR 2007 S. 675ff (676); BGH MDR 1989 S. 800 ff.
[35] Vgl. Fricke VersR 2007 S. 1616; Reiff (Teil 1) R+S 1998 S. 94
[36] Gröning VersR 1990, S. 711; BGHZ 107 S. 322 ff (325); OLG Saarbrücken VersR 07 S. 675 (676); BGH VersR 1989 S 833 ff (834); BGH VersR 1990 S. 77 ff (78); OLG Hamm VersR 05 S 773 ff (774)
[37] Vgl. Weyers/ Wandt Rn. 308; Leschke S 191; Honsell- Gruber § 47 Rn. 1
[38] Luckey VersR 1993 S. 151; Honsell- Gruber § 47 Rn. 2; LG Düsseldorf R+S 1995 S.271 ff. (272)
[39] Luckey VersR 1993 S. 151; Römer/Langheid- Langheid § 47 Rn. 5; Honsell- Gruber § 47 Rn. 2
[40] Vgl. Römer/ Langheid- Langheid § 47 Rn. 5
[41] Vgl. Honsell- Gruber § 47 Rn. 2
[42] Prölls/ Martin- Kollhosser § 47 Rn. 2
[43] Anm. von Schirmer zu LG Düsseldorf R+S 1995 S. 273; Leschke S. 233, 234; Präve ZfV 1993 S. 132
[44] Vgl. Luckey VersR 1993 S.152
[45] Vgl. Büsken VersR 1992 S. 276
[46] Luckey VersR 1993, S. 152; LG Düsseldorf R+S 1995 S.721 ff (272)
[47] LG Düsseldorf R+S 1995 S 271 ff ( 272)
[48] Diesen Aspekt ließ das LG Düsseldorf in R+S 1995 S 721 ff. leider außer Acht
[49] Klägeransicht in BVerwG VersR 1998 S. 1137 ff (1139), Fricke VersR 1993 S. 402; Weigel MDR 1992 S. 729
[50] BVerwG VersR 1998 S 1137 ff. (1139)
[51] So auch BVerwG VersR 1998 S. 1137 ff (1139), Prölls/ Martin § 47 Rn. 2, OLG Karlsruhe R+S 1997 S. 38 ff ( 39); Anmerkung von Schirmer zu LG Düsseldorf in R+S 1995 S. 273
[52] Glauber VersR 1992 S. 939, Beckmann NJW 1996 S.1380; Luckey VersR 1993 S. 151; Prölls/Martin- Kollhosser § 47 Rn. 5,Honsell § 47 Rn 5
[53] Glauber VersR 1992 S. 939 Fricke VersR 1993 S. 401
[54] Vgl. Beckmann NJW 1996 S. 1380, Honsell § 47 Rn 5, BVerwG VersR 1998 S. 1137 (1139)
[55] Vgl. BGH VersR 1987 S. 713; Ulmer/ Brandner/ Hensen- Brandner § 9 Rn. 137
[56] Marlow/Spuhl S. 147; Glauber VersR 1992 S. 940; Schirmer ZVersWiss 1992 S. 397
[57] Vgl. Reiff (Teil 2) R+S 1998 S. 135; Klein S. 21
[58] So Beckmann NJW 1996 S. 1380; OLG Karlsruhe VersR 1997 S. 862
[59] Vgl. Anmerkung von Lorenz zu BGH VersR 1999 S. 568
[60] Schlosser/ Coester- Waltjen/ Graba- Coester- Waltjen § 11 Nr. 16 Rn. 7; MüKo- Basedow § 11 Nr. 16 Rn. 251
[61]Vgl die Darstellung von Beckmann NJW 1996 S. 1380 Reiff (Teil 2) R+S 1998 S. 135
[62] Vgl. Beckmann NJW 1996 S 1380
[63] Beckmann NJW 1996 S 1380; BVerwG VersR 1998 S.1137 ff (1139)
[64] Schimikowski S. 80 Rn. 130; BGH NVersZ 1999 S 261 ff (263)
[65] BGH R+S 1999 S. 225 ff
[66] BGH R+S 1999 S 225 ff (226), Prölls/ Martin- Kollhosser § 47 Rn. 11a
[67] Prölls/ Martin- Kollhosser § 47 Rn 14; Halm/ Engelbrecht/ Krahe Kap 1 Rn. 19
[68] Vgl.Halm/ Engelbrecht/ Krahe Kap. 1 Rn 119
[69] Vgl. Rüther NVersZ 2001 S. 242;BGH NVersZ 2001 S. 258 ff (258)
[70] So BGH NVersZ 2001 S. 258 ff. (258)
[71] BGH NJW RR 1989, 757 ff (757)
[72] So auch Reiff (Teil 2) R+s 1998 S. 134, anderer Ansicht Luckey VersR 1993 S. 151
[73] Vgl. Reiff (Teil 2) R+S S. 134
[74] So auch das OLG Frankfurt/M VersR 1990 S. 1103 ff (1104)
[75] Vgl. Römer/ Langheid- Langheid § 47 Rn. 9
[76] Vgl. Prölls/ Martin- Kollhosser § 47 Rn. 3
[77] Anderer Ansicht Büsken VersR 1992 S. 277
[78] Vgl. Weyers/ Wandt Rn. 322; OLG Düsseldorf VersR 2001 S. 881 ff (882)
[79] Anm. von Reiff zu OLG Düsseldorf VersR 2001 S. 883; OLG Saarbrücken VersR2005 S. 675 ff (675)
[80] Vgl. Weyers/ Wandt Rn. 322; BGH VersR 2002 S. 425 ff (425); Büsken VersR 1992 S. 278
[81] Reiff (Teil 1) R+S 1998 S. 97
[82] Vgl. Niederleithinger § 69 Rn. 2
[83] Vgl. Marlow/ Spuhl S. 147; Meixner/ Steinbeck § 1 Rn 433
[84] Niederleithinger § 69 Rn. 6
[85] Vgl.Fricke VersR 2007 S. 1616
[86] Meixner/ Steinbeck § 1 Rn 433-434; Marlow/ Spuhl S. 147; Niederleithinger § 70 Rn. 1
[87] Vgl. Schwintowski/ Brömmelmeyer- Michaelis § 70, Rn. 2
[88] Niederleithinger § 70 Rn. 1
[89] Vgl. Schwintowski/ Brömmelmeyer- Kloth/ Neuhaus § 73, Rn. 2
[90] So auch Schwintowski/ Brömmelmeyer- Kloth/ Neuhaus § 72, Rn. 3
[91] Vgl. Meixner/ Steinbeck § 1 Rn. 436
[92] Vgl. Meixner/ Steinbeck § 1 Rn. 436
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