Auskunftspflicht nach Art. 12 PAG

Standardmaßnahmen im Polizeirecht - Die Auskunftspflicht nach Art. 12 PAG

Datum
Rechtsgebiet Öffentliches Recht (Bayern)
Ø Lesezeit 6 Minuten
Foto: StGrafix/Shutterstock.com

Im Folgenden soll ein Überblick über die Norm des Art. 12 PAG gegeben werden. Es erfolgt eine Einordnung in das System des Polizeirechts und eine genaue Darstellung der in Art. 12 PAG enthaltenen Maßnahmen mit den entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen. Zudem wird aufgezeigt wie zu verfahren ist, sollte eine Zwangsanwendung notwendig werden.

I. Einleitung

Das Fragerecht aus Art. 12 PAG ermächtigt Polizeibeamte dazu eine Person aufzufordern ihre Personalien anzugeben und sie für die Dauer der Befragung anzuhalten. Eingegriffen wird durch Art. 12 PAG in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 I, 1 I GG.

II. Maßnahmen

Im Bereich der Standardbefugnisse Art. 12 ff. PAG muss jede Norm sorgfältig und gewissenhaft gelesen werden, um herausfiltern zu können, welche Ermächtigungen sie enthält. Nur wenn klar ist, welche Maßnahmen die Polizeibeamten vornehmen können, ist ein strukturiertes Vorgehen in einer Prüfung möglich.

Zunächst muss geklärt werden, ob der polizeilichen Maßnahme Widerstand entgegengebracht wird. Daraus ergibt sich folgende Einteilung:

1. Ohne Widerstand

Aus der Formulierung der Standardmaßnahmen kann geschlossen werden, dass die widerstandslose Durchsetzung der Maßnahmen als Regelfall konzipiert wurde. Dies erklärt sich womöglich daraus, dass der Staat grundsätzlich vom rechtstreuen Verhalten des Einzelnen ausgeht. Wird das Vorgehen der Beamten also nicht durch tatsächliche Hindernisse beeinträchtigt und leistet der Betroffene keinen Widerstand können die Vorschriften zum Zwang nach Art. 53 ff. PAG außer Acht gelassen werden.

a) Aufforderung Personalien anzugeben

An dieser Stelle ist der Charakter der Befugnisnorm näher zu bestimmen.Standardmaßnahmen ermächtigen einerseits zur Vornahme von Realakten und andererseits zum Erlass von Verwaltungsakten. [Zur Vertiefung siehe Beitrag: Standardmaßnahmen, Zwang im Polizeirecht – Bayern.]

Hinsichtlich der Aufforderung die Personalien anzugeben handelt es sich um eine Standardmaßnahme mit Verwaltungsaktbefugnis.

Ermächtigungsgrundlage für den Grundverwaltungsakt (die mündliche Aufforderung) ist Art. 12 Satz 1 PAG.

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✱ Fallbeispiel

Polizist P wird zu einem Unfall mit Fahrerflucht gerufen. Er bittet den Passanten P, der das Geschehen beobachtet hat, ihm seine Personalien auszuhändigen. P kommt der Aufforderung nach.

b) Das Anhalten

Das Anhalten ist eine rein tatsächliche Handlung, damit ein Realakt. Bei Standardmaßnahmen, die die Befugnis zur Vornahme eines Realaktes beinhalten, ergibt sich die Besonderheit, dass sie als mildere Maßnahme zum Realhandeln zusätzlich eine Verwaltungsaktbefugnis beinhalten. Dies ist aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu folgern.

Art. 12 PAG ermöglicht es eine Person für die Dauer der Befragung anzuhalten. Bevor aber durch körperliche Gewalt auf eine Person eingewirkt wird, muss ihr die Gelegenheit gegeben werden, von sich aus mit der Polizei zu kooperieren. Deshalb geht in der Regel eine mündliche Aufforderung anzuhalten dem Realakt voraus.

Ermächtigungsgrundlage für den Grundverwaltungsakt (das Anhalten) ist damit Art. 12 Satz 3 PAG.

✱ Fallbeispiel

Fußgänger F hat eine Kindesentführung beobachtet. Als die Beamten ihn nach seinen Personalien fragen, hat er nach all dieser Aufregung nur noch das Bedürfnis endlich heimzugehen und sich hinzulegen. Deshalb wendet er sich ab und möchte gehen. Polizist P fordert ihn auf für die Dauer der Datenerfassung stehenzubleiben. Dies widerstrebt F zwar, jedoch bleibt er vor Ort (Beachte: aktiver Widerstand wird in diesem Beispiel nicht geleistet)

2. Mit Widerstand

Steht der Durchführung einer Maßnahme Widerstand entgegen, müssen neben den Standardbefugnissen die Vollstreckungsvorschriften der Art. 53 ff. PAG beachtet werden.

a) Aufforderung Personalien anzugeben

Eine Vollstreckung des Verwaltungsaktes erfolgt über Art. 53 I PAG. Als Zwangsmittel stehen grundsätzlich die Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang zur Verfügung. Mangels Vertretbarkeit der Handlung scheidet die Ersatzvornahme aus. Nach Art. 56 PAG kann ein Zwangsgeld verhängt werden, um das gewünschte Verhalten zu erzwingen. Art. 58 II PAG verbietet die Anwendung unmittelbaren Zwangs um  eine Aussage des Betroffenen zu gewinnen.

Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckung ist damit: Art. 12 Satz 1, 53 I PAG i.V.m. Art. 56 PAG.

✱ Fallbeispiel

E hat Jugendliche dabei beobachtet, wie sie durch die Straße zogen und willkürlich mit Baseballschlägern auf geparkte Autos einschlugen. Er will weder seine Personalien angeben, noch zur Sache aussagen. Die Polizei droht mit Zwangsgeld um ihn zum Reden zu bringen.

b) Anhalten

In der überwiegenden Zahl der Fälle, wird der Polizist den Betroffenen zuerst auffordern stehenzubleiben. Widersetzt sich der Betroffene dieser Aufforderung muss Zwang angewendet werden.

Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckung eines vorausgegangenen Verwaltungsaktes (Aufforderung stehenzubleiben) ist: Art. 12 Satz 3, 53 I PAG i.V.m. Art. 56 oder 58 PAG.

✱ Fallbeispiel

Hierzu wird obiges Beispiel mit dem Fußgänger abgewandelt. Fußgänger F kommt der Aufforderung stehenzubleiben nicht nach, da er sich jetzt endlich ausruhen möchte. Er wendet sich zum Gehen. Daraufhin hält ihn Polizist P am Arm fest und droht ihm mit der Anordnung von Zwangsgeld sollte er nicht stehenbleiben.

Erlaubt die Situation aber eine vorherige Aufforderung nicht, da sonst der Erfolg der Maßnahme vereitelt werden könnte muss sofort gehandelt werden.

Ermächtigungsgrundlage für die Zwangsanwendung ist: Art. 12 Satz 3, 53 II PAG i.V.m. Art. 58 PAG.

✱ Fallbeispiel

Die Polizisten P und G werden zu einem Amoklauf gerufen. Person T verhält sich auffällig und versucht hektisch etwas in seinem Rucksack zu verstecken. Als er die Polizisten sieht versucht er wegzulaufen. Polizist G greift T geistesgegenwärtig an der Jacke um ihn aufzuhalten.

III. Gefahrenabwehr

Gerade im Bereich der Datenerfassung und Identitätsfeststellung ist es nicht immer einfach festzustellen, ob die Polizei repressiv oder präventiv handelt. Unter den Begriff der Gefahrenabwehr fallen die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrvermeidung oder –reduzierung. Solange eine bestehende Gefahr für ein Rechtsgut besteht kann von präventivem Handeln ausgegangen werden. Wird der Bereich der Strafverfolgung berührt liegt aber nicht automatisch repressives Handeln vor. Eine Maßnahme ist auch dann präventiv, wenn sie der Gefahrenabwehr dient, daneben aber strafverfolgende Elemente enthält. Ausgangspunkt der Beurteilung ist die Sicht eines objektiven Beobachters. Ergänzend kann auf den Schwerpunkt der Maßnahme abgestellt werden, sowie im Zweifel auf den Willen des handelnden Beamten.

✱ Fallbeispiel

Für präventives Handeln: Der Geiselnehmer G wird durch einen finalen Rettungsschuss außer Gefecht gesetzt, um das Leben der Geiseln zu retten.

✱ Fallbeispiel

Für repressives Handeln: Der Bankräuber B wird von den Filialangestellten überwältigt und bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten.

IV. Anmerkungen

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