Bauordnung Berlin – Verfügungen Klausur Baurecht
Baueinstellungsverfügung, Baubeseitigungsanordnung, Baunutzungsuntersagung,atypische Maßnahmen - formelle oder materielle Illegalität als Voraussetzung?
Dieser Aufsatz soll sich mit einem Themenkomplex aus dem öffentlichen Recht befassen, der in Berlin immer wieder gerne in die Examensklausuren eingebaut wird und auch eine beliebte Problematik für die mündliche Prüfung darstellt. Es geht um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bezirksämter in Berlin Bauordnungsverfügungen erlassen dürfen.
Oft übersehen Examenskandidaten, dass eine Baurechtliche Klausur sich nicht immer lediglich um den Erlass einer Baugenehmigung rankt. Auch die Bauordnungsverfügungen sind in Berlin heiß begehrtes Prüfungsthema und die Anwendung der einschlägigen Normen sollte gekonnt sein. Bauordnungsverfügungen sind ganz normale Verwaltungsakte, ebenso wie die Baugenehmigung selbst. Aus diesem Grunde eignen auch diese sich in einer Klausur hervorragend als Aufhänger einer Widerspruchs- oder Anfechtungsklausur und ihr Anwendungsbereich ist nicht zu unterschätzen.
Sie sollten an dieser Stelle beachten, dass die Rechtsgrundlagen für Bauordnungsverfügungen im Bauordnungsrecht geregelt sind und das Bauordnungsrecht gemäß Art. 70 GG anders als das Bauplanungsrecht Ländersache ist. Daher ist das Bauordnungsrecht für jedes Bundesland selbständig normiert. In Berlin ist das Bauordnungsrecht in der BauO Bln geregelt. Dementsprechend finden Sie auch die rechtlichen Grundlagen für Bauordnungsmaßnahmen in der BauO Bln.
I.) Überblick über die zulässigen Bauordnungsverfügungen in der BauO Bln
Zunächst einmal soll geklärt werden, welche Bauordnungsverfügungen in Berlin nach der BauO zulässig sind. In der Bauordnung Berlin lassen sich zunächst folgende Ermächtigungsgrundlagen für Bauordnungsverfügungen finden:
1) Baueinstellungsverfügung: § 78 BauO Bln
2) Baubeseitigungsanordnung: § 79 S. 1 BauO Bln
3) Baunutzungsuntersagung: § 79 S.2 BauO Bln
★ Wichtiger Hinweis
Hier greift nicht etwa § 17 ASOG denn § 58 I S. 2 BauO Bln ist spezieller!
Diese aufgeführten Ermächtigungen stehen der Bauaufsichtsbehörde für Maßnahmen zur Verfügung, mit welchen diese die Einhaltung des Bauordnungsrechts durchsetzen kann. Vergleichbar sind diese Grundlagen für Bauordnungsverfügungen im Prinzip mit den bereits aus dem Polizeirecht bekannten rechtlichen Grundlagen für Gefahrenabwehrverfügungen der Behörde. Wer in Berlin die Bauaufsichtsbehörde ist ergibt sich grundsätzlich aus §§ 4 II AZG, 2 IV ASOG i.v.m. Nr. 15 ZustKat Ord. In erster Linie ist demnach das Bezirksamt dafür zuständig eine Bauordnungsverfügung zu erlassen. Ausnahmsweise kann aber auch die Senatsverwaltung zuständig sein, vgl. Nr. 1 I ZustKat Ord.
II.) Generelle Überprüfung einer Bauordnungsverfügung in Berlin
Im Folgenden soll aufgearbeitet werden, wie man eine nach der BauO erlassene Bauordnungsverfügung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft. Grundsätzlich folgen wir dem üblichen Prüfungsschema:
I) Rechtsgrundlage/Ermächtigungsgrundlage
II) Formelle Rechtmäßigkeit
1) Zuständigkeit
2) Verfahren
3) Form
III) Materielle Rechtmäßigkeit
Tatbestand der Norm
III) Materielle Rechtmäßigkeit
Tatbestand der Norm
IV) Rechtsfolge (eventuell Ermessen)
III.) Prüfung der einzelnen Verfügungsarten
In Berlin können derartige Bauordnungsverfügungen allerdings teilweise nur unter unterschiedlichen Voraussetzungen erlassen werden. Aus diesem Grund werde ich die einzelnen Maßnahmen gesondert vorstellen.
1) Die Überprüfung einer Baueinstellungsverfügung nach § 78 BauO Bln
Beginnen wir am besten mit der Baueinstellungsverfügung, deren Rechtsgrundlage sich ,wie oben bereits erwähnt, in § 78 BauO Bln finden lässt. Diese Norm ist bei der Überprüfung einer derartigen Maßnahme auch als Rechtsgrundlage zu zitieren.
In § 78 BauO Bln steht:
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen.
Insofern lässt sich die Norm teilen, denn sie enthält einen Tatbestand (Wenn das und das passiert) und räumt der Behörde im Anschluss Ermessen ein (Kann die Behörde das und das tun).
a) Tatbestand
Zunächst müssen sie demnach überprüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vorliegen.
aa.) Materielle Illegalität
An dieser Stelle verlangt § 78 BauO Bln, dass eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich- rechtlichen Vorschriften errichtet wurde. Wichtig ist für sie an dieser Stelle, dass hiermit nicht nur die öffentlich rechtlichen Vorschriften gemeint sind, die sich jeweils danach richten, welches Genehmigungsverfahren in Berlin einschlägig wäre (Vereinfachtes oder normales Genehmigungsverfahren), sondern alle öffentlich- rechtlichen Vorschriften. Insbesondere hatten die Verfasser der BauO Bln die Vorschriften der gesamten BauO Bln im Auge. Diese Vorschriften gilt es für Sie an dieser Stelle zu überprüfen.
Es kann an dieser Stelle der Fall sein, dass die Behörde auf Grund der Tatsache, dass sie während des Baugenehmigungsverfahrens ausschließlich die Einhaltung bestimmter Vorschriften aus der BauO Bln überprüfen musste (Etwa weil ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen war)und diese aber vom Bauherrn eingehalten wurden eine Baugenehmigung erlassen musste. Verstößt der Bauherr aber nun bei Baubeginn gegen eine Vorschrift der BauO Bln, die die Behörde eigentlich während des Genehmigungsverfahrens nicht zu prüfen hatte, so bleibt ihr (Der Behörde) nun die Möglichkeit nach Baubeginn eine Bauordnungsverfügung zu erlassen.
Ein etwas merkwürdiges Ergebnis, dass der Gesetzgeber aber anscheinend so gewollt hat. Eine Baugenehmigung muss die Behörde dann zunächst erteilen und im nächsten Moment kann sie aber die Baueinstellung anordnen, denn in Bezug auf diese Anordnung muss die Behörde nicht nur die Einhaltung, bestimmter Normen der BauO Bln überprüfen, wie es ja im vereinfachten Genehmigungsverfahren der Fall ist, sondern alle.
Klausurtechnik
Eine Anleitung zur erfolgreichen Lösung juristischer Klausuren
In Jura ist die Frage, wo man etwas in der Klausur anbringt, mindestens so wichtig wie die abgefragten Rechtskenntnisse. Dieses Buch ist eine Anleitung, wie du juristische Klausuren erfolgreich löst.
Bei Amazon kaufenDer Bauherr kann immer nur insofern auf eine Baugenehmigung vertrauen, als im Genehmigungsverfahren auch die Vorschriften überprüft wurden, die nunmehr von der Behörde gerügt werden. Waren die nun gerügten Normen nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens bei der Baugenehmigung (Bsp. weil die Genehmigung dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterlag und hier nur bestimmte Normen durch das Bezirksamt überprüft wurden), so kann der Bauherr nun nicht einwenden die Bauordnungsverfügung sei aus dem Grunde rechtswidrig, weil er doch eine Baugenehmigung habe. Die Normen die im Rahmen der Bauordnungsverfügung zu prüfen sind können wesentlich umfangreicher sein, als Normen, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Verstößt der Bauherr also gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift, so ist der Tatbestand der Norm erfüllt. Sobald das Vorhaben materiell illegal ist, besteht für die Behörde die Möglichkeit mit Hilfe einer Baueinstellungsverfügung einzuschreiten.
bb.) Formelle Illegalität
Die Frage die sich nun stellt ist aber diejenige, ob es auch ausreicht, dass ein Fall formeller Illegalität vorliegt. Das heißt, einen Fall, indem der Bauherr eigentlich einer Baugenehmigung bedurft hätte, diese allerdings nicht beantragt und/oder bekommen hat. Formelle Illegalität kann auch dann vorliegen, wenn der Bauherr zwar eine Baugenehmigung hat, aber abweichend zu dieser baut. Man kann sich diese Frage deshalb stellen, weil es ja möglich wäre, dass der Bauherr eventuell nachträglich eine Genehmigung von der Behörde erhalten könnte, wenn er diese nur beantragen würde. Das würde dann natürlich voraussetzen, dass der Bauherr beim Bau die im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften einhält. Damit wäre dann das Vorhaben ja nicht mehr formell illegal.
Für diese Norm, also für die Voraussetzungen einer Baueinstellungsverfügung ist es allerdings völlig ausreichend, dass der Bauherr ohne Baugenehmigung oder in Abweichung zu einer erteilten Baugenehmigung baut. Der Grund dafür zeigt sich, wenn man einmal einen Blick in die anderen Rechtsgrundlagen für Bauordnungsverfügungen wirft. So steht in § 79 S.1 BauO Bln, der sich mit der Baubeseitigungsanordnung befasst, dass eine solche nur dann erlassen werden kann, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ein solcher rechtmäßiger Zustand würde geschaffen werden, wenn der Bauherr zwar ohne Baugenehmigung baut, die Behörde ihm aber sodann eine solche erteilt. Dann würde die Behörde für einen rechtmäßigen Zustand sorgen (Einen solchen schaffen). Hat die Behörde eine derartige Möglichkeit muss sie im Falle des § 79 S 1 Bauo Bln anscheinend nach dem Gesetzeswortlaut auch davon Gebrauch machen und damit, sofern Sie kann, einen rechtmäßigen Zustand herstellen, indem Sie die Baugenehmigung erteilt. Sicherlich setzt das wiederum voraus, dass die von der Behörde im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Normen eingehalten werden. Ein solcher Satz wie in § 79 S. 1 BauO Bln findet sich allerdings in § 78 BauO Bln nicht. Dieser Vergleich zeigt daher, dass es für eine bauordnungsrechtliche Maßnahme nach § 78 BauO Bln bereits ausreicht, dass der Bauherr ohne oder nicht entsprechend der ihm erteilten Baugenehmigung baut. Zur Veranschaulichung machen Sie sich bitte folgendes klar:
Sie fragen sich jetzt eventuell, warum die Behörde die eine Maßnahme erlassen darf, wenn der Bau lediglich formell illegal ist, eine andere aber nur, wenn der Bau auch materiell illegal ist. Das hängt mit der Schwere des Eingriffs zusammen. Bei § 78 BauO Bln reicht formelle Illegalität deswegen aus, weil hier lediglich der Bau gestoppt wird. Mehr passiert nicht. Im Rahmen von § 79 S 1 allerdings wird ein Abriss angeordnet bzw. ein Teilweiser Abriss. Es wird der Behörde erlaubt den Bau rückgängig zu machen, was mit erheblichen Folgen für den Bauherrn verbunden ist. Aus diesem Grund Existieren für § 79 S.1 strengere Voraussetzungen als für § 78 BauO Bln. Halten Sie sich also den Sinn und Zweck der dahinter steht vor Augen, dann fällt es ihnen leichter die Thematik zu begreifen.
b) Rechtsfolge Ermessen- oder Ermessenreduktion auf Null ?
Auf der Rechtsfolgenseite wird der Behörde allerdings noch Ermessen eingeräumt, das heißt sie kann eine Baueinstellung anordnen, muss es aber nicht. Zu beachten ist insofern aber, dass es in der Pflicht der Behörde liegt, dafür Sorge zu tragen, dass nur dann gebaut wird, wenn das Vorhaben auch im Einklang mit den öffentlich- rechtlichen Vorschriften steht. Das Ermessen, dass der Behörde also an dieser Stelle vom Gesetzgeber eingeräumt wird ist daher in den meisten Fällen auf null reduziert. Das Ermessen hat der Gesetzgeber der Bauaufsichtsbehörde nur insofern zugestehen wollen, als es sich um eine minimale Abweichung oder völlig unwesentliche Überschreitungen der öffentlich rechtlichen Vorschriften handelt. Das sollten Sie auch in ihrer Klausur erwähnen.
2) Die Überprüfung einer Baubeseitigungsanordnung nach § 79 S.1 BauO Bln
Weitermachen wollen wir nun mit der Baubeseitigungsanordnung die ja oben schon erwähnt wurde. Die Rechtsgrundlage der Erteilung einer Beseitigungsanordnung finden Sie in § 79 S.1 BauO Bln. Diese zitieren Sie dann bitte auch in der Klausur.
In § 79 S.1 BauO Bln steht:
WerdenAnlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlage anordnen, wenn nicht auf andere Wiese rechtmäßige Zustände hergestellt werden können
Insofern lässt sich die Norm wieder teilen, denn sie enthält einen Tatbestand (Wenn das und das passiert) und räumt der Behörde im Anschluss Ermessen ein (Kann die Behörde das und das tun).
a) Tatbestand
Zunächst müssen sie also überprüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vorliegen. An dieser Stelle verlangt § 78 BauO Bln, dass eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich- rechtlichen Vorschriften errichtet wurde. Auch an dieser Stelle gilt es wie bereits oben erklärt sämtliche öffentlich-rechtliche Vorschriften zu prüfen deren Verletzung in Frage käme insbesondere sämtliche Normen der BauO Bln. Insoweit entspricht die Prüfung der bei § 78 BauO Bln.
Der wesentliche Unterschied zu § 78 BauO Bln wurde aber bereits oben angesprochen. Im Rahmen der Baueinstellungsverfügung war bereits ausreichend, dass der Bau formell illegal war, d.h., dass ohne Baugenehmigung gebaut wurde oder nicht entsprechend der Baugenehmigung. Im Rahmen von § 79 BauO Bln sieht das nun aber anders aus. Hier reicht formelle Illegalität nicht ohne weiteres aus. Wie oben bereits erwähnt folgt dies aus dem Anschlusssatz: „Wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßige Zustände hergestellt werden können“. Die Behörde kann ja eventuell einfach eine Baugenehmigung erteilen und dadurch einen rechtmäßigen Zustand herstellen. Und nun heißt das für Sie im Rahmen einer Klausur, dass sie inzident überprüfen müssten, ob die Voraussetzungen einer Baugenehmigung vorliegen würden und die Behörde somit diese erteilen könnte und damit einen rechtmäßigen Zustand herstellen könnte. Genau diese Vorschrift wird daher besonders gern als Aufhänger für Berliner Baurechtsklausuren genommen, denn haben sie lediglich einen Fall formeller Illegalität, so wird von ihnen die gesamte Prüfung der Voraussetzungen einer Baugenehmigung verlangt. Nur der Einstieg ist ein anderer als sonst. Dieses Prüfungsverfahren sollte ihnen ja bereits bekannt sein. In Berlin teilt sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung in Genehmigungspflichtigkeit und Genehmigungsfähigkeit. Könnte die Behörde die Baugenehmigung erteilen, weil ihre Voraussetzungen vorliegen, so darf diese keine Baubeseitigungsanordnung treffen. Diese Baubeseitigungsanordnung wäre sodann rechtswidrig, weil der Tatbestand von § 79 S. 1 BauO Bln nicht vorliegen würde. Denn insofern ist es der Behörde möglich einen rechtmäßigen Zustand herzustellen.
b) Rechtsfolge Ermessen
Auch im Rahmen von § 79 S.1 BauO Bln wird der Bauaufsichtsbehörde Ermessen eingeräumt. Im Rahmen von § 78 BauO Bln haben wir bereits festgestellt, dass das Ermessen häufig auf 0 reduziert sein wird. Die gleichen Grundsätze wie oben geschildert gelten sicherlich auch im Rahmen von § 79 S.1 BauO Bln, allerdings behalten Sie dabei bitte immer im Blick, dass es sich bei einer Baubeseitigungsanordnung um einen besonders schwerwiegenden Eingriff seitens der Behörde handelt. Daher sollten Sie eine Ermessensreduktion auf 0 und damit die Verpflichtung der Behörde zur Anordnung einer solchen nicht allzu vorschnell annehmen.
3) Die Überprüfung einer Baunutzungsuntersagung nach § 79 S.2 BauO Bln
Weiterhin soll noch der § 79 S 2 BauO Bln behandelt werden- Die Baunutzungsuntersagung. Die Rechtsgrundlage der Erteilung einer Baunutzungsuntersagen finden Sie in § 79 S.2 BauO Bln. Diese zitieren Sie dann bitte auch in der Klausur.
In § 79 S.2 BauO Bln steht:
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.
Insofern lässt sich die Norm wieder teilen, denn sie enthält einen Tatbestand (Wenn das und das passiert) und räumt der Behörde im Anschluss Ermessen ein (Kann die Behörde das und das tun).
a) Tatbestand
Der Tatbestand der Norm besagt, dass die Nutzung der Anlage im Widerspruch zu öffentlich- rechtlichen Vorschriften erfolgen muss. Insofern gelten erneut die Ausführungen, die bereits zu §§ 78 und 79 S.1 BauO Bln gemacht wurden. Erneut werden hierbei sämtliche öffentlich- rechtlichen Vorschriften gemeint.
Im Rahmen von § 79 S.2 BauO Bln ist nun aber heftig umstritten, ob ein Fall formeller Illegalität bereits zur Anordnung einer Nutzungsuntersagung ausreichend ist oder nicht. Dies liegt daran, dass § 79 S. 2 BauO Bln ja im engen Zusammenhang mit § 79 S. 1 BauO Bln steht, bei dem auf Grund des Folgesatzes formelle Illegalität nicht ausreichen soll (Vgl. oben). Der § 79 S. 2 BauO Bln selbst enthält diesen Folgesatz allerdings nicht. Daher ist nun fraglich, ob eine Nutzungsuntersagung auch dann erlassen werden kann, wenn die Behörde durch Erteilung einer Baugenehmigung eigentlich rechtmäßige Zustände herstellen könnte.
aa) Ansicht der Rechtsprechung
Folgt man der Rechtsprechung, so ist aufgrund der Tatsache, dass sich der 2. Hs des § 79 S.1 BauO Bln ausschließlich auf § 79 S.1 BauO Bln beziehen soll formelle Illegalität ausreichend um eine Nutzungsuntersagung anzuordnen. Dieser Halbsatz war ja wie oben gesehen das Hauptargument dafür, dass im Rahmen von § 79 S. 1 BauO Bln ein Fall ausschließlich formeller Illegalität gerade nicht ausreichen sollte.
bb) Ansicht in der Literatur
Ein Teil der Literatur sieht das jedoch anders und verlangt auch für eine Nutzungsuntersagung i.S.v. § 79 S. 2 BauO Bln, dass ein Fall materieller Illegalität vorliegt bzw. die Behörde nicht rechtmäßige Zustände durch Erteilung einer Baugenehmigung herbeiführen kann. Dies begründet die Literatur insbesondere mit der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Bauherrn, der ja auf Grund eines derartigen Verwaltungsaktes sein Gebäude nicht mehr nutzen könnte.
cc) Streitentscheidung
Folgen Sie in ihrer Klausur der Ansicht der Rechtsprechung befinden Sie sich auf der Sicheren Seite. Schlagendes Argument für die Rechtsprechung ist das Fehlen des 2. Hs. des § 79 S.1 BauO Bln in § 79 S.2 BauO Bln. Damit können Sie gut und nachvollziehbar begründen, warum ein Fall formeller Illegalität für die Behörde ausreichend ist um eine Nutzungsuntersagung anzuordnen. Der Gesetzgeber hat dies anscheinend so gewollt. Beachten Sie aber bitte die Ausführungen zum Ermessen weiter unten, denn auch die Rechtsprechung löst den Streitstand, in dem sie zwar formelle Illegalität für eine Nutzungsuntersagung ausreichen lässt, allerdings das Ermessen der Norm dann in spezieller Art und Weise interpretiert. Machen Sie diese Ausführungen im Rahmen ihrer Klausur, so sammeln sie besonders viele Punkte.
b) Ermessen
Wie bereits die Vorgängernormen räumt auch § 79 S.2 BauO Bln der Behörde einen Ermessensspielraum ein. Grundsätzlich gilt das bereits oben gesagte zur Ermessensreduktion auf 0 in den meisten Fällen.
Gerade, wenn sie der Ansicht der Rechtsprechung folgen, müssen Sie allerdings nun im Rahmen des Ermessens eine besondere Abwägung vornehmen um die eventuellen Ungerechtigkeiten, die sich auf der tatbestandlichen Seite durch die Interpretation der Norm ergeben haben wieder auszugleichen. Dies sollten Sie insbesondere tun, da eine Nutzungsuntersagung ebenfalls ein recht schwerwiegender Eingriff durch die Behörde in die Rechte des Bauherrn ist. Sie können an dieser Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung vorliegen würden, wenn Sie einen Fall haben, indem lediglich formelle Illegalität gegeben ist. Ist das der Fall, so können Sie annehmen, dass das Ermessen der Behörde auf 0 reduziert ist und die Behörde zunächst darauf hinwirken muss eine Baugenehmigung zu erteilen. Denn dies wäre das leichtere Mittel um die öffentlichen Interessen zu befriedigen. Beachten Sie: Innerhalb der Ermessensprüfung prüfen Sie immer auch die Verhältnismäßigkeit mit folgenden 4 Punkten: legitimer Zweck, geeignet, erforderlich, angemessen. Im Rahmen der Erforderlichkeit darf es kein gleich geeignetes milderes Mittel geben um den öffentlichen Interessen zu genügen. Das wäre aber hier gut vertretbar der Fall.
Insofern können Sie mit guter Argumentation aber die Ansicht vertreten, die Sie persönlich bevorzugen. Wichtig für ihre Klausur ist nur, dass Sie das Problem sehen und dann in eine Richtung vertretbar lösen.
4) Die Überprüfung einer atypischen Maßnahme nach § 58 I S.2 BauO Bln
Zuletzt will ich noch kurz auf die atypischen Maßnahmen der Behörde zu sprechen kommen. Rechtsgrundlage für alle nicht in der BauO Bln genannten atypischen Maßnahmen § 58 I S.2 BauO Bln. Nicht einschlägig ist hingegen § 17 ASOG, denn § 58 I S.2 ist gegenüber § 17 ASOG die speziellere Norm. Diese Norm ist bei der Überprüfung eine derartigen Maßnahme auch als Rechtsgrundlage zu zitieren.
In § 58 I S. 2 BauO Bln steht:
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung Änderung oder Nutzungsänderung und bei der Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich rechtlichen Vorschriften eingehalten werden Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.
Es handelt sich um eine Art Generalklausel, da nicht jeder einzelne Fall vom Gesetzgeber explizit geregelt werden kann.
Insofern lässt sich die Norm wieder teilen, denn sie enthält einen Tatbestand (Wenn das und das passiert) und räumt der Behörde im Anschluss Ermessen ein (Kann die Behörde das und das tun).
a) Tatbestand
Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind ähnlich zu denen des § 17 ASOG. Insofern können Sie an dieser Stelle auf ihr hierzu vorhandenes Wissen zurückgreifen. Das ist auch der Grund dafür, dass es eine atypische Maßnahme nicht rechtswidrig machen würde, wenn die Behörde die Maßnahme auf § 17 ASOG stützen würde anstatt auch § 58 I S. 2 BauO Bln, denn die Voraussetzungen entsprechen einander. Der Tatbestand verlangt insoweit erneut, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht eingehalten wurden. Hierunter fallen wie in den obigen Ermächtigungsgrundlagen alle öffentlich- rechtlichen Vorschriften, insbesondere alle Vorschriften der BauO Bln. Diese müssen Sie an dieser Stelle überprüfen.
b) Ermessen
Auch diese Norm räumt der Behörde wieder einen Ermessensspielraum ein. Das Ermessen prüfen Sie an dieser Stelle wie üblich nach dem Schema: Es muss mit der Maßnahme ein Legitimer Zweck verfolgt, die Maßnahme muss geeignet sein diesen Zweck zu erreichen, die Maßnahme muss erforderlich und angemessen sein.
All unsere Beiträge werden von Hand geschrieben und von einer Richterin regelmäßig überprüft. Wir setzen keine künstliche Intelligenz bei der Erstellung unserer Inhalte ein, da wir nur so die gewohnt hohe Qualität gewährleisten können.
Benötigst du Hilfe? In unserem Einzelunterricht gehen wir auf all deine Fragen ein und bereiten dich effektiv auf anstehende Prüfungen vor. Schreib uns bei WhatsApp und erfahre mehr.