Das Recht der Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeit im Studium. Vorstellung des Rechts der Ordnungswidrigkeiten sowie der Berührungspunkte zum Strafrecht uns Öffentlichen Recht.

Datum
Rechtsgebiet Öffentliches Recht
Ø Lesezeit 9 Minuten
Foto: Bjoern Wylezich/Shutterstock.com

Das Recht der Ordnungswidrigkeiten ist im Alltag von großer Bedeutung, führt im Studium und in den Prüfungen aber eher ein Schattendasein. In Prüfungen kann es dennoch ab und zu auftauchen, Sei es als Aufhänger für einen Fall oder als Hauptthema. Obwohl es zuweilen als „kleiner Bruder des Strafrechts“ bezeichnet wird, ist es doch Teil des öffentlichen Rechts. Der folgende Artikel erläutert anhand praktischer Beispiele den Aufbau des Rechts der Ordnungswidrigkeiten und die Unterschiede zum Strafrecht.

Entstehung des OWiG

Das heutige Recht der Ordnungswidrigkeiten entstand in den 1950er Jahren und gliederte Verstöße gegen Ordnungsvorschriften der Verwaltung aus dem Strafrecht aus, die zuvor als minderschwere Straftaten behandelt worden waren. Grund dafür war, dass nach dem Krieg die Durchsetzung von durch Ordnungsvorschriften verhängten Geboten und Verboten immer drängender wurde, aber die bisherigen Mittel der strafrechtlichen Verfolgung dafür nur bedingt geeignet waren. Zum einen wurden die Gerichte und Staatsanwaltschaft mit einer großen Zahl von Verfahren zu geringfügigen Verstößen („Übertretungen“ genannt) belastet, zum anderen galten die Täter im Falle einer Verurteilung gleich als vorbestraft. Die Lösung bestand in der Einführung eines neuen Rechts zur Verfolgung weniger schwerwiegender Rechtsverstöße, das in der überwältigenden Mehrheit nicht mehr durch ordentliche Gerichte, sondern durch Behörden ausgeübt wurde.

Ein wesentliches Anwendungsgebiet des Rechts der Ordnungswidrigkeiten ist der Straßenverkehr, da eine Vielzahl leichterer Verstöße gegen Ordnungsvorschriften im Verkehr regelmäßig als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Grundsätzliches ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt. Es berechtigt Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei Begehen einer ordnungswidrigen Handlung Verwarnungen, Geldbußen und Nebenfolgen gegen den Betroffenen (wie der Tat verdächtigte oder überführte Personen im Ordnungswidrigkeitenrecht stets genannt werden) zu verhängen.

Definition der Ordnungswidrigkeit und Abgrenzung zum Strafrecht

Als Ordnungswidrigkeit gilt laut § 1 OWiG „eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt“. Bereits hier fällt ein wichtiger Unterschied zum Strafrecht auf, da es sich bei der Rechtsfolge nicht um eine Strafe handelt. Die Verfolgung sowie die Ahndung übernimmt nach § 35 OWiG anstelle der Staatsanwaltschaft stets die im jeweiligen Fall sachlich und örtlich (§§ 36, 37 OWiG) zuständige Behörde, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Anstelle einer Strafe werden Geldbußen, Verwarnungen und insbesondere im Straßenverkehr auch Nebenfolgen wie Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis verhängt, die im Ergebnis einer Strafe ähneln, aber keines Gerichtes bedürfen. Bei Nichtzahlung können die Geldbußen im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens beigebracht werden, und bei einer Nichtzahlung ohne triftigen Grund kann auch Erzwingungshaft nach §§ 96 ff OWiG verhängt werden.

Ein weiterer Unterschied ergibt sich bei der Verfolgung von Verstößen. Im Gegensatz zum Legalitätsprinzip im Strafrecht stellt das bei Ordnungswidrigkeiten geltende Opportunitätsprinzip laut § 47 OWiG die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit in das Ermessen der zuständigen Behörde.

Viele Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten sind nicht im OWiG selbst, sondern in anderen Gesetzen geregelt, weshalb viele andere Gesetze auf das OWiG als Rechtsgrundlage verweisen.

Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

Das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten hat große Ähnlichkeit mit dem Strafverfahren, nicht zuletzt da aufgrund von § 46 OWiG (der sogenannten Transformationsvorschrift) ohne anderslautende Regelung die Vorschriften des Strafverfahrens auch im Bußgeldverfahren Anwendung finden. Dabei stehen der Behörde viele der Mittel und Befugnisse der Polizei zur Verfügung, ausgenommen Festnahme, Verhaftung und Zwangseinweisung.

Grundlage des Verfahrens ist der Bußgeldbescheid (§§ 65, 66 OWiG). Dieser wird von der zuständigen Behörde erlassen, und der Betroffene hat nach Zustellung gemäß § 67 OWiG vierzehn Tage Zeit, gegen ihn Einspruch zu erheben. Der Einspruch muss dabei in einer Form erfolgen, die den Aussprechenden erkennen lässt. Nach Verstreichen der Frist ist der Bescheid bestandskräftig und kann nicht mehr durch Einspruch angefochten werden.

Wenn gegen den Bescheid ein wirksamer Einspruch erhoben wird und die Behörde ihn weiterhin durchzusetzen wünscht, kann sie gemäß § 69 II OWiG weitere Ermittlungen durchführen, von anderen Behörden Auskünfte oder Stellungnahmen zum Sachverhalt einholen und auch dem Betroffenen noch einmal Gelegenheit geben, sich zu äußern. übergibt sie das Verfahren nach § 69 III OWiG an die Staatsanwaltschaft. Diese prüft den Bescheid noch einmal auf Rechtmäßigkeit und gibt ihn dann, sofern er rechtmäßig ist, an das zuständige Gericht weiter. Dieses ist nach § 68 OWiG stets das für den Sitz der Verwaltungsbehörde zuständige Amtsgericht. Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhaltes kann der zuständige Amtsrichter nach § 69 V OWiG die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, und wenn bei nochmaliger Vorlage immer noch kein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, kann er die Sache durch Beschluss endgültig an die Behörde zurückverweisen.

Das weitere Verfahren folgt den Regeln des Strafprozesses bei Strafbefehlen (§§ 407 ff. StPO), gegen die wirksam Einspruch erhoben wurde. Dabei kann die Entscheidung gemäß § 72 OWiG mit Zustimmung der Behörde und des Betroffenen auch durch Beschluss ergehen. Eine nachträgliche Schärfung der Rechtsfolge ist dabei wie im Strafrecht nicht zulässig.

Die Verwarnung

Eine mildere Form des Bußgeldes stellt die Verwarnung nach § 56 OWiG dar. Sie kann mit oder ohne Bußgeld (in diesem Fall Verwarnungsgeld genannt) ausgesprochen werden, ist für Bagatellverstöße gedacht und soll der schnellen und einfachen Erledigung des Verfahrens dienen. Eine Verwarnung ist jedoch nur rechtskräftig, wenn der Betroffene über sein Weigerungsrecht belehrt wird und die Verwarnung nicht verweigert, ansonsten kommt es zu einem gewöhnlichen Bußgeldverfahren. Verwarnungen können auch mündlich ausgesprochen werden. Im Gegensatz zum Bußgeldbescheid beträgt die Einspruchsfrist bei einer Verwarnung ab Zugang des Bescheides lediglich eine Woche. Ist die Verwarnung wirksam geworden, kann der entsprechende Verstoß unter den Voraussetzungen, gemäß derer die Verwarnung ausgesprochen wurde, nicht mehr verfolgt werden.

Bei Verwarnungen können Verwarnungsgelder in Höhe zwischen 5,00 und 55,00 € erhoben werden. Höhere Beträge können nur mit einem Bußgeldbescheid gefordert werden.

Ein Sonderfall der Verwarnung im Straßenverkehrsrecht ist der Kostenbescheid gegen den Halter eines Fahrzeugs nach § 25 a StVG. Er wird z.B. angewandt, wenn ein Bußgeld wegen Halte- oder Parkvergehens ausgesprochen wird, aber die Behörde den Täter nicht ermitteln kann und sich stattdessen an den Halter hält.

 

Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis

Neben Buß- oder Verwarnungsgeldern besteht auch die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbotes nach § 44 StGB sowie des Entzugs der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, insbesondere natürlich im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Verkehrsrecht.

Fahrverbot

Das Fahrverbot erfüllt eine „Denkzettelfunktion“ bei groben oder beharrlichen Verstößen gegen die Pflichten eines Fahrzeugführers und kann parallel zu einem Bußgeld für eine Dauer von bis zu drei Monaten ausgesprochen werden. Dabei verliert der Betroffene seine Fahrerlaubnis nicht, sondern darf sie lediglich für die Dauer des Verbotes nicht nutzen. Führt er dennoch ein Fahrzeug, wird er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG bestraft.

Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wiegt erheblich schwerer und wird angewendet, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nicht befähigt erweist. Das ist in der Regel bei bestimmten körperlichen, geistigen und charakterlichen Mängeln der Fall, beispielsweise bei bestimmten Behinderungen oder physischen oder psychischen Erkrankungen, aber auch bei fortgesetztem Drogenkonsum oder schweren Charaktermängeln, die zu einer vollständigen oder gänzlichen Schuldunfähigkeit führen. Oft geht es auch um eine Straftat, aus der sich ergibt, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist.

In diesem Fall wird die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen und erlischt endgültig. Das Gericht legt dann eine Sperrfrist fest, die zwischen sechs Monaten und fünf Jahren (in Ausnahmefällen sogar lebenslänglich) andauern kann. Erst nach ihrem Ablauf kann eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden, und bei einer Sperrfrist von mehr als zwei Jahren kann u.U. eine erneute Fahrprüfung erforderlich sein. Die Sperrfrist kann nach § 69a VII StGB vom Gericht auf Antrag auch verkürzt werden, wenn sich mittlerweile Gründe ergeben haben, aus denen der Betroffene nicht mehr ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs ist.

Bis 2006 ließ sich der Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland durch den Erwerb einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis umgehen, da die deutschen Behörden zu deren Entzug nicht berechtigt sind. Mittlerweile kann eine ausländische Fahrerlaubnis bei gleichzeitigem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis jedoch mit einer Nutzungsuntersagung belegt werden, was sie in Deutschland nutzlos macht.

BEISPIEL BUẞGELDBESCHEID vs. STRAFBEFEHL

Die Ähnlichkeiten zwischen Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht sind am auffälligsten beim Strafbefehl, der einem Bußgeldbescheid in vieler Hinsicht ähnelt. Als Beispiel soll hier ein Muster-Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsübertretung dienen, dem ein Muster-Strafbefehl wegen eines Vergehens gegenübergestellt wird.

Der Bußgeldbescheid

Aussteller ist stets die Behörde, die für das Erheben der Bußgelder und die Ermittlungen zuständig ist, z.B. das Straßenverkehrs– oder Landratsamt des betreffenden Kreises.

Der Bescheid richtet sich an den Betroffenen, in diesem Falle den Halter/Fahrer des betreffenden Fahrzeuges.

Es folgt der Vorwurf der Begehung der Ordnungswidrigkeit mit Rechtsgrundlage, z.B. nach § 24 StVG (in diesem Fall Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit), mit Uhrzeit, Ort, gemessener Geschwindigkeit und Beweisfoto.

Sodann folgt die Rechtsfolge (in diesem Fall eine Verwarnung), bewehrt mit einem Verwarnungsgeld gemäß §§ 56, 57 OWiG in Höhe von 20,00 €. Darauf folgt die Belehrung zum Erfordernis des Einverständnisses und dass die Verwarnung nur bei Zahlung innerhalb einer Woche nach Zugang des Schreibens wirksam wird.

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– Der Strafbefehl

Strafbefehle dienen zur raschen Erledigung von Strafverfahren, bei denen es um leichte Kriminalität geht, und ähneln damit sehr der Konstellation der Ordnungswidrigkeiten. Sie können ohne Verhandlung erlassen werden, jedoch besteht diese Möglichkeit nur bei Vergehen, niemals bei Verbrechen, so dass durch Strafbefehl nur Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängt werden dürfen. Strafbefehle werden von der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht beantragt, das somit auch stets Aussteller des Strafbefehls ist. Durch den Strafbefehl wird der Angeschuldigte zum Angeklagten.

Es folgt der Vorwurf der Begehung der Straftat (nur Vergehen) mit einschlägiger Strafvorschrift, z.B. Körperverletzung (§ 223 StGB).

Sodann folgt die Rechtsfolge (in diesem Fall eine Geldstrafe)mit Rechtsbehelfsbelehrung zur Möglichkeit des Einspruchs innerhalb der festgelegten Frist, bei dessen wirksamer Einlegung das Verfahren weiterläuft, ggf. auch mit Hauptverhandlung. Verstreicht die Frist ungenutzt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich.

Trotz einiger Ähnlichkeiten liegen die Unterschiede auf der Hand. In beiden Schriftstücken geht es um die Sanktionierung eines Gesetzesverstoßes, jedoch ist der Bußgeldbescheid eindeutig öffentlich-rechtlicher Natur, während der Strafbefehl ebenso eindeutig dem Strafrecht zuzuordnen ist.

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