Das römische Recht
römisches Privat- und Strafrecht; Entwicklung des römischen Rechts; Bedeutung in Mittelalter und Neuzeit; Rechtsgebräuche
Das römische Recht, das ursprünglich nur für das römische Stadtgebiet galt und seine Wirkung später auf das ganze Gebiet des Imperiums entfaltete, das von Spanien bis Armenien und von Schottland bis Nubien reichte, hat seinen Ursprung im lokalen Gewohnheitsrecht der ursprünglich etruskischen Stadtgründung Roms, die vermutlich im 8. Jahrhundert vor Christus stattfand.
A. Das Rechtswesen der Republik
I. Von den Ursprüngen zur Republik
Die Stadt Rom, die aus mehreren Dörfern auf den Hügeln Roms zusammenwuchs und ihre Bedeutung nicht zuletzt einem strategisch wichtigen Übergang über den Tiber verdankte, war anfangs nur eine kleine italische Landstadt wie viele andere auch. Entsprechend war auch das Rechtswesen ausgelegt, das aus einer einfachen Sammlung überkommener Rechtsvorstellungen bezüglich des Zusammenlebens in der Stadt, der Familie, Eheschließung, Erbschaft und Landwirtschaft bestand und als Teil der von den Göttern geschaffenen Ordnung angesehen wurde. Es überrascht daher nicht, dass das der Priesterschaft nahestehende Kollegium der pontifices (lat. Brückenbauer) in frühester Zeit die Aufsicht über das Rechtswesen führte, die Kenner des göttlichen und weltlichen Rechts waren und außerdem auch mit die Führung der Annalen, die Aufsicht über den römischen Kalender sowie mit der Betreuung des Staatsarchivs betraut waren. Die damals dominierende Vorstellungvom göttlichen Ursprung des Rechts manifestierte sich auch im Institut der „Formeln“, feststehenden Formulierungen, die zum Abschluss vieler Rechtsgeschäfte peinlich genau ausgesprochen werden mussten und Zaubersprüchen ähneln. Den pontifices oblag nicht nur die Auslegung der Gesetze, sondern auch die Abfassung dieser Formeln. Die Bedeutung des Kollegiums der pontifices lässt sich aus dem Umstand ablesen, dass der Titel des Oberhaupts dieses Gremiums (pontifex maximus) später die Amtsbezeichnung des höchsten Priesteramtes wurde und noch heute von den Päpsten geführt wird.
II. Vom religiösen Regelkanon zur Rechtswissenschaft
Ursprünglich unterschied sich Rom von anderen Städten in der Umgebung wohl nicht erheblich. Die Geschichtsschreibung geht auch heute noch davon aus, dass die Stadt in den ersten Jahrhunderten ihrer Existenz von Königen regiert wurde, die dem benachbarten Volk der Etrusker entstammten, die in der heutigen Toskana lebten. Um das 5. Jahrhundert v.Chr. schüttelten die Römer jedoch die Königsherrschaft ab, und die Bevölkerung der Stadt nahm ihre Regierung in die eigenen Hände. Die Bezeichnung für das römische Staatswesen, dessen Geschäfte zu einer öffentlichen Angelegenheit geworden waren, lautete fortan entsprechend res publica – öffentliche Sache. Zwar wurden die meisten Ämter nach wie vor von den reichen Adelsfamilien, den sogenannten Patriziern, bekleidet, doch erkämpften sich die einfachen Bürger nach und nach immer mehr Mitspracherechte, so dass man tatsächlich von einer Art der Volksherrschaft sprechen kann, wenn sie auch keine Demokratie nach heutigem Verständnis darstellte.
Eine erste Kodifikation des römischen Rechts erfolgte erst nach dem Ende der Königsherrschaft um die Mitte des 5. Jahrhundert vor Christus in Form der weithin bekannten Zwölftafelgesetze. Die bisher nur der Priesterschaft und den Patrizierfamilien bekannten Gesetze wurden nun für jedermann zugänglich öffentlich auf dem Forum ausgestellt, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen und Willkür zu verhüten. Es wird vermutet, dass die einfache römische Bürgerschaft, die Plebejer, zu dieser Zeit gegenüber Priesterschaft und Adel an Macht gewannen und so die für sie günstige Offenlegung der bis dahin nur den Privilegierten wirklich zugänglichen Regeln erzwingen konnten. Im Unterschied zum heutigen Recht, das unterschiedslos für alle Menschen im Geltungsbereich des Gesetzes angewandt wird, befasste sich das römische Recht anfangs ausschließlich mit den Rechten der römischen Vollbürger. Diese wurden Quiriten genannt, wohl abgeleitet von cures, einem sabinischen Wort für „Speer“, da das Bürgerrecht mit der Pflicht einherging, bei Bedarf im römischen Heer zu dienen. Analog dazu hießen Volksversammlungen, wie etwa der Senat, auch curia, und das Recht der römischen Bürger wurde als quiritisches Recht bezeichnet. Zwar kannte das quiritische Recht bereits den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, dies galt aber nur für römische Bürger aller Stände. Wie auch heute schon galt der Grundsatz der öffentlichen Verhandlung, und auch der Grundsatz in dubio pro reo war bereits bekannt.
Obwohl die Römer beim Aufbau ihres Reiches viele Errungenschaften und Erfindungen anderer Völker übernahmen und für sich nutzbar machten, kann das von ihnen geschaffene Rechtssystem sowie die dazugehörige Rechtswissenschaft als originär römische Schöpfung angesehen werden. Zwar war die Sammlung und Ausstellung der Zwölftafelgesetze Vorgehensweisen in der griechischen Welt vergleichbar, jedoch beschritten die Römer bei der Fortentwicklung und Pflege ihres Rechts eigene Wege. Beim Aufbau ihrer Rechtswissenschaft bedienten sich die Römer zunehmend der von den Griechen verwendeten wissenschaftlichen und philosophischen Prinzipien. Die Griechen hatten aus dem Rechtswesen nie eine eigene Wissenschaft gemacht, die Römer dagegen schufen auch gleich eine eigene Klasse von Rechtskundigen, welche sich der Pflege und Entwicklung des Rechtswesens widmeten. Diese Aufgabe wurde meist von den adeligen Patrizierfamilien übernommen, die außerdem eine tragende Rolle in der Verwaltung und im Heer spielten. Zu einem kleinen Teil wurden die Gesetze zwar von der Bürgerschaftsversammlung beschlossen, wobei der Senat eine beratende Rolle spielte, der weitaus größte Teil der Gesetzgebung und der Auslegung des Rechts geschah jedoch durch die Gerichte und die Juristen.
III. Zuständigkeiten und Entwicklungen
Im weiteren Verlauf der Entwicklung wurden die Gesetze der römischen Stadtrepublik immer komplexer. Bis ins 4. Jahrhundert vor Christus oblag die Rechtsprechung den Konsuln und wurde dann an die Prätoren übergeben, die im Gegensatz zu den kollegial agierenden Konsuln und anderen Magistratsbeamten unabhängig voneinander tätig waren. In ihre Zuständigkeit fiel neben der allgemeinen Rechtspflege auch die Fixierung und Fortentwicklung des Gewohnheitsrechts. Mit der zunehmenden Macht Roms und der immer stärkeren Verwicklung in außerrömische Angelegenheiten wurde 242 v.Chr. das Amt des praetor peregrinus (Fremdenprätor) geschaffen, der sich hauptamtlich mit Rechtsstreitigkeiten zwischen römischen Bürgern und Nichtrömern befasste. Dabei kam nicht das für den innerrömischen Gebrauch vorgesehene quiritische Recht zur Anwendung, sondern das sogenannte ius gentium, eine Art internationales Handelsrecht, das sich später zu einem Privatrecht für Nichtrömer entwickelte. Dabei stand es dem Prätor frei, durch Edikt zu bestimmen, welche Klagen er zuließ und welche nicht. Dies wurde später auch auf die quiritischen Prätoren ausgeweitet, und es entwickelte sich das Institut des prätorischen Edikts, durch welche der Prätor die jeweils geltenden Rechtsgrundsätze sowie allgemeine Rechtsgedanken und –ideen verkündeten. Wie bei den meisten öffentlichen Ämtern der römischen Republik wurde der Prätor jedes Jahr neu gewählt und gab bei Amtsantritt ein neues Edikt heraus, das die Rechtslage jeweils auf den neuesten Stand brachte. Das jährlich aktualisierte Edikt der Prätoren wurde eine so verlässliche Einrichtung, dass man vom edictum perpetuum (immerwährenden Edikt) zu sprechen pflegte.
Mit der zunehmenden Ausdehnung des Reiches und der immer größeren Bevölkerung der Stadt Rom reichten die beiden ursprünglichen Prätoren bald nicht mehr aus, so dass ihre Zahl vergrößert wurde. Insgesamt waren es bald zehn Prätoren, die unter anderem auch das Marktwesen betreuten. Mit der Einrichtung der ersten Provinzen in den Punischen Kriegen wurden auch die Provinzstatthalter in den Rang von Prätoren erhoben, was sich aufgrund der Nicht-Kollegialität und Ausstattung des Amtes mit dem Imperium geradezu anbot.
Ein Beispiel für den stark formalen und sakralen Charakter des römischen Rechtes ist das für die viele Übereignungen erforderliche Ritual des Mancipatio, das in Gegenwart von fünf römischen Bürgern als Zeugen und eines weiteren römischen Bürgers, der die für das Ritual erforderliche Waage hielt, ausgeführt werden musste. Der Eigentumserwerber ergriff die Sache, an der er Eigentum erwerben wollte (z.B. auch einen Sklaven), und sprach die Worte: Hunc ego hominem ex iure Quiritium meum esse aio isque mihi emptus esto hoc aere aeneaque libra (Ich erkläre, dass dieser Sklave/Kaufgegenstand nach dem Recht der Quiriten mir gehört ,und er soll von mir gekauft sein durch dieses Kupferstück und diese bronzene Waage). Danach legte er einen Kupferbarren als symbolischen Kaufpreis in die bereitgehaltene Waage, die Zahlung des eigentlichen Kaufpreises erfolgte zu einem anderen Zeitpunkt. In späterer Zeit, als die Vermögen mancher Römer enorme Ausmaße angenommen hatten, erwies sich diese Form der Übereignung bei großmaßstäblichen Verkäufen vieler Einzelobjekte als recht umständlich.
Dies ist nur ein Beispiel für den strengen Formzwang, der für viele Rechtsgeschäfte galt und der oftmals erforderte, dass man eine bestimmte Formel exakt und fehlerlos nachsprechen musste. Oftmals führte dies zu Problemen und Streitigkeiten, da es die Gerichte mit den Formen meist sehr genau nahmen und ein Rechtsgeschäft für ungültig erklärten, wenn sich eine der Parteien nicht strikt an die für den Vollzug eines Geschäfts vorgeschriebenen Worte gehalten hatte. Diese Probleme nahmen so sehr überhand, dass die Prätoren kraft ihrer unbeschränkten Amtsgewalt (imperium) immer mehr dazu übergingen, den strikten Formzwang aufzuweichen, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen – obwohl sie dazu eigentlich nicht befugt waren.
Das römische Recht war praxisnah ausgelegt und kam ohne Bildungsapparat und mit nur wenigen abstrakten Regeln aus. Eine Juristenausbildung gehörte bei den Patrizierfamilien praktisch zum guten Ton, und die typische Karriere eines adeligen Römers umfasste neben Kriegsdienst und Ämterlaufbahn in Magistrat und Senat auch die Tätigkeit als Jurist. Die Ausbildung war nur wenig reglementiert und fand nicht an einer Schule oder Universität statt, sondern wurde durch Privatlehrer und praktizierende Juristen vermittelt. Jeder Rechtsgelehrte begann seine Laufbahn gewöhnlich als Anwalt. Die Richter wurden nicht wie heute vom Staat ernannt, sondern aus der Liste der römischen Bürger von den Prätoren ausgewählt. Die Prätoren agierten nicht selbst als Richter, sondern prüften lediglich die Zulassung der Klage und verwiesen die Sache dann an einen zuständigen Richter. Wie im heutigen angelsächsisch beeinflussten Recht fällte der Richter das Urteil oftmals nicht selbst, sondern setzte lediglich das von den Geschworenen beschlossene Votum um.
B. Darstellung römischer Rechtsgebräuche
Der folgende Abschnitt stellt eine kurze Beschreibung der römischen Rechtsgepflogenheiten verschiedener Epochen sowie eine Darstellung der üblichen Sichtweisen und Verhaltensweisen dar.
I. Das römische Strafrecht
Das Strafrecht befasste sich nach heutiger Auffassung hauptsächlich mit Straftaten gegen den Staat und die Religion sowie mit Kapitalverbrechen. Bekannte Straftatbestände umfassten den Hochverrat (perduellio), Überschreitung der Amtsgewalt (maiestas laesa), Unterschlagung öffentlicher Gelder (peculatus), Amtserschleichung (ambitus), Gewalttätigkeit (vis), Unzucht (incestum), Mord (parricidium), Münzen- und Urkundenfälschung sowie Meineid (falsum) und Tempelraub (sacrilegium). Daneben existierte der Tatbestand des Amtsmissbrauchs, insbesondere die Ausbeutung und Erpressung von Provinzen (pecuniae repetundae).
Eine Staatsanwaltschaft war unbekannt, deshalb beauftragte das Gericht einen Anwalt mit der Vertretung der Anklage. Dagegen kannten die Römer bereits das Institut der Sammelklage, das durch einen Hauptankläger (accusator) vertreten wurde, der während der Voruntersuchung vom Gericht bestimmt wurde. Das Urteil wurde durch Geschworene gesprochen, die aus der römischen Bürgerschaft rekrutiert wurden.
Ein typischer Strafprozess lief gemäß der Strafprozessordnung folgendermaßen ab. Der Kläger trug den Sachverhalt dem Prätor vor, der nach Überprüfung der Fakten das Vorbringen des Klägers dem Beklagten gegenüber wiederholte. Dann wurde der Prozess in die Prozessliste eingetragen und einem Richter übergeben. Das eigentliche Verfahren begann mit dem Verhör des Beklagten, und falls sich kein Unschuldsbeweis und keine Rechtfertigung erkennen ließen, wurde ein Gerichtstermin festgesetzt, zu welchem der Beklagte zu erscheinen hatte. Blieb der Beklagte dem Termin unentschuldigt fern, wurde dies als Schuldeingeständnis gewertet, und man konnte ihn auch in Abwesenheit verurteilen.
Beim Gerichtstermin eröffnete der Kläger bzw. sein Vertreter (advocatus) das Verfahren. Der Beklagte bzw. sein Vertreter antwortete darauf, anschließend hatten beide Parteien die Möglichkeit, sich gegenseitig zu befragen. Es folgte ein Beweisverfahren, bei dem Zeugenaussagen und Geständnisse wie auch Urkunden und Gegenstände als Beweise zugelassen waren. Zeugen konnten auch zur Aussage gezwungen werden, dazu durfte bei Sklaven und Freigelassenen auch zugelassene Folterpraktiken verwendet werden.
Nach dem Beweisverfahren entschieden die Geschworenen ohne vorherige Beratung. Bei der Abstimmung galt die einfache Mehrheit, enthielt sich die Mehrzahl der Geschworenen ihrer Stimme, war der Angeklagte freizusprechen. Bei einer Verurteilung konnte das Urteil danach sofort vollstreckt werden. Eine Berufungsinstanz gab es nicht, römische Bürger konnten jedoch einen Volksentscheid verlangen, bei dem die Bürger darüber entschieden, ob das Urteil bestätigt wurde oder nicht.
Neben der heute noch gebräuchlichen Geldstrafe waren in der Antike auch andere Strafformen üblich. Ein Verurteilter konnte geächtet oder verbannt werden, was gleichzeitig den Verlust seines Privatvermögens bedeutete. Die heute gängige Freiheitsstrafe im Gefängnis war unbekannt, stattdessen konnte man zur zeitlich beschränkten oder lebenslangen Zwangsarbeit in Bergwerken verurteilt werden. Die Todesstrafe wurde in verschiedenen Formen vollstreckt, die Regel war dabei die Enthauptung mit dem Beil. Ältere Formen sahen das Herabstürzen vom Tarpejschen Felsen auf dem Kapitol oder das Erhängen vor. Die Kreuzigung war nur für Verurteilte vorgesehen, die keine römischen Bürger waren, was z.B. die Legende der Kreuzigung des Apostels Petrus eher unwahrscheinlich macht.
Neben dem gewöhnlichen Strafrecht kannte Rom auch ein ausgefeiltes Militärstrafrecht, das beispielsweise die Bestrafung von beim nächtlichen Wachdienst eingeschlafenen Soldaten festlegte (die von ihren Kameraden, deren Leben sie gefährdet hatten, zu Tode geprügelt wurden), oder auch die Plünderungsrechte der Soldaten auf Feldzügen reglementierte.
II. Das römische Privatrecht
Das quiritische Privatrecht, in späterer Zeit als ius civile (Bürgerliches Recht) bezeichnet, zerfiel in die noch heute bekannten Gebiete des Obligationsrechts (Schuldrechts), Sachenrechts, Erb- und Familienrechts.
Im Schuldrecht konnte neben den auch heute noch bekannten Instituten der Sicherung einer Schuld durch Wertgegenstände oder Rechte auch die Person des Schuldners im Wege der Selbstverpfändung als Sicherheit dienen. Entsprechend konnte ein zahlungsunfähiger oder säumiger Schuldner auch zur Zwangsarbeit herangezogen werden, um seine Schuld abzuarbeiten, oder seiner Freiheitsrechte zeitweilig oder für immer verlustig gehen. Er durfte sogar als Sklave ins Ausland verkauft werden.
Im Sachenrecht wurde, wie auch heute noch, zwischen Besitz (possessio) und Eigentum (dominium) unterschieden. Im Familienrecht besaß der Familienvater (pater familias) absolute Verfügungsgewalt über die Mitglieder seiner Familie, z.B. über seine Frau, seine Kinder und das Gesinde. Wie in vielen alten Gesellschaften durfte der Familienvater z.B. missgebildete Neugeborene aussetzen, seine Stellung erlaubte ihm aber z.B. auch, Familien- und Hausstandsmitglieder für Verfehlungen mit Strafen bis hin zur Todesstrafe zu belegen. Zwar gab es auch das Institut des Familiengerichts, bei dem Familienangehörige dem pater familias beratend zur Seite standen, jedoch musste der Familienvater den Vorschlägen des Gerichts nicht Folge leisten.
Das Erbrecht sah neben der auch heute noch gültigen Vererbung innerhalb der Familie vor, dass der Erblasser auch Personen berücksichtigen musste, die nach billigem Ermessen von ihm hätten entlohnt werden müssen. Die Erben übernahmen bereits damals sämtliche Verpflichtungen des Erblassers. Ein Testament bedurfte wie auch heute einer gewissen Form und galt erst dann als echt, wenn es die Siegel von mindestens sieben Zeugen trug.
Ein typischer Zivilprozess unterschied sich vom Strafprozess vor allem darin, dass der Kläger selbst dafür sorgen musste, dass der Beklagte mit ihm vor dem Prätor erschien. Erschienen beide Parteien, prüfte der Prätor die Argumente beider Seiten und legte den Parteien das Verzeichnis der für die Sache zuständigen Richter vor. Beide einigten sich auf einen Richter, das weitere Verfahren entsprach weitestgehend dem Strafprozess. In späterer Zeit wurde der Richter durch den Prätor bestimmt.
Erschien der Beklagte nicht vor dem Prätor, musste der Kläger ihn zum Erscheinen auffordern, falls dieser der Aufforderung nicht nachkam, konnte der Kläger andere Anwesende bitten, mit ihm vor den Prätor zu treten und die erfolglose Aufforderung zu bezeugen. Dem Kläger konnte im Erfolgsfall das Recht zugesprochen werden, den Beklagten notfalls mit Gewalt zum Erscheinen vor dem Prätor zu zwingen. Konnte dies nicht geschehen, etwa weil der Beklagte sich in seinem Haus verbarrikadiert hatte, konnte der Prätor ihn selbst vorladen, worauf der Beklagte bei Nichterscheinen in und Abwesenheit verurteilt werden konnte.
C. Die Entwicklung des römischen Rechts
I. Die vorklassische Zeit und die Anfänge der Rechtswissenschaft
Die Anfänge der römischen Wissenschaft vom Recht reichen dabei bis ins 2. Jahrhundert v. Chr. zurück, die heute als vorklassische Zeit bezeichnet wird. Einem der beiden Konsuln des Jahres 198 v.Chr. namens Sextus Aelius Paetus Catus wird eine erste systematische Ordnung des Rechts zugerechnet, die in seinem zwölfbändigen Werk Tripertita zusammengefasst war, das nicht nur den Text der Zwölftafelgesetze, sondern auch deren korrekte Auslegung sowie die Prozessformeln enthielt. Als die eigentlichen Begründer der Rechtswissenschaft galten seinerzeit jedoch Manius Manilius (Konsul 131 v.Chr.), Marcus Iunius Brutus (Prätor 140 v.Chr.) und Publius Mucius Scaevola (Konsul 133 v.Chr.) angesehen, welche zunächst das Ius Civile auf eine wissenschaftliche Grundlage stellten und später als Begründer der Rechtsschule der fundatores (Gründer) angesehen wurden. Dem Sohn des Publius Mucius Scaevola, Quintis Mucius Scaevola, wird eine 18-bändige Zusammenfassung des Ius Civile zugeschrieben, die eine große Wirkung auf die Entwicklung der Rechtswissenschaft entfaltete, und die Familie Scaevola blieb unter den römischen Rechtsgelehrten der folgenden Jahrhunderte stark vertreten.
Der letzte und nach Ansicht vieler Gelehrter bedeutendste Vertreter der Vorklassik war Servius Sulpicius Rufus (Konsul 51 v.Chr.), den Cicero als den wahren Begründer der wissenschaftlichen Jurisprudenz bezeichnete und der angeblich 180 Bücher verfasst haben soll, darunter den ersten Kommentare zum prätorischen Edikt. Von diesem Werk sind jedoch wie von vielen Büchern römischer Rechtsgelehrter und auch der Zwölftafelgesetze selbst nur einige Fragmente erhalten, meist Zitate in den Werken anderer Autoren.
II. Die klassische Periode
Mit der Unterwerfung der gesamten Mittelmeerwelt und dem Ende der Bürgerkriege der späten Republik war Frieden eingekehrt, so dass die bislang entwickelten Rechtsgrundsätze geordnet und vertieft werden konnten. Das Ende der ständigen Machtkämpfe zwischen verfeindeten Feldherren mit dem Sieg des Großneffen Julius Cäsars, Octavian, der unter dem Namen Augustus zum ersten princeps erhoben wurde, begann eine neue Zeit. Die bisherigen Mechanismen der Rechtsfindung traten zusammen mit den Institutionen der alten Republik immer mehr in den Hintergrund, die Rechtssetzung durch Prätoren, das Volk und die Gerichte hörte allmählich ganz auf. An ihrer Stelle entwickelten die Kaiser neue Instrumente der Rechtssetzung, so trat neben die bisherigen Gerichte auch die kaiserliche Sondergerichtsbarkeit (cognitio extraordinaria), die manchmal vom Kaiser selbst, meist aber durch kaiserliche Beamte ausgeführt wurde und im Gegensatz zum herkömmlichen Verfahren auch die Berufung vor dem Kaiser selbst ermöglichte.
Eine weitere Fortentwicklung fand durch die Einrichtung des Instituts der responsa statt. Augustus wollte nach der langen Zeit der Bürgerkriege dem Recht zu mehr Geltung verhelfen und stattete daher einige der hervorragendsten Juristen seiner Zeit mit dem Recht aus, Rechtsgutachten (deren Bezeichnung responsa lautete) mit kaiserlicher Autorität abzufassen, und in späteren Zeiten verliehen die Kaiser solchen Rechtsgutachten sogar Gesetzeskraft. Neben aktuellen Entscheidungen umfassten solche Gutachten auch Zusammenfassungen der Rechtsvorschriften der Republik. Zum Beispiel fasste der Jurist Publius Salvius Iulianus um 150 n.Chr. die mittlerweile nicht mehr weiterentwickelten Edikte der Prätoren in einer endgültigen Version zusammen, so dass sie als eine Art Gesetzbuch mit den überkommenen Regeln des republikanischen Rechts dienen konnten. Eine ähnliche Leistung erbrachte um 160 ein als Gaius bekannt gewordener Jurist, der mit seinem Werk Institutiones eine umfassende und verständliche systematische Darstellung des römischen Rechtes erstellte, die in viele spätere Werke und Zusammenfassungen Eingang fand. Diese Kommentare und Aufsätze wurden mit der Zeit so wichtig wie die Gesetze selbst, und die bedeutendsten Kommentatoren erlangten im Gegensatz zu den oft wenig bekannten Prätoren und Richtern der Frühzeit bleibenden Ruhm. Zwar hatte die Republik ebenfalls berühmte Juristen hervorgebracht, diese waren aber nicht mit den Vollmachten eines kaiserlich bevollmächtigten Rechtsgelehrten ausgestattet. Auch das Gesetzgebungsverfahren änderte sich, die Kaiser erließen nun aus eigener Machtvollkommenheit neue Gesetze, und auch der Senat, der in der Republik de jure lediglich die Volksversammlung zum Beschluss neuer Gesetze beraten hatte, konnte nun selbst Gesetze erlassen. So wurden viele Gesetzeslücken geschlossen und das Recht langsam zu einer einheitlichen Ordnung zusammengefasst.
Unter den zahlreichen bekannten römischen Juristen der klassischen Zeit sollen hier nur einige wenige genannt werden. Im 3. Jahrhundert n.Chr. machten einige der begabtesten Kommentatoren von sich reden. Zu ihnen gehören beispielsweise Domitius Ulpianus, später als Ulpian bekannt, Aemilius Papianus und Iulius Paulus, die nicht nur durch ihre profunde Kenntnis des Rechts und ihre Weisheit hervorstachen, sondern gerade in der unruhigen und despotischen Zeit der Soldatenkaiser das Recht gegen die immer weiter anschwellende Machtfülle der Kaiser verteidigten, welche diese oft genug missbrauchten. Alle drei wurden von den Kaisern, denen sie dienten, ermordet, weil sie sich ihrer absoluten Macht nicht beugen wollten und das Recht für wichtiger als den Willen des Herrschers hielten.
III. Spätantike und Kodifikation
Ab etwa 200 n.Chr. begann sich die bisherige Grundlage des römischen Rechts mit dem schleichenden Zerfall der starken Zivilgesellschaft zu zersetzen. Die nicht enden wollenden Angriffe von fremden Völkern sowie die Bürgerkriege unter den verschiedenen Thronprätendenten schwächten das Reich nachhaltig, aus den römischen Bürgern wurden bloße Untertanen, und die Kaiser zogen immer mehr Zuständigkeiten und Befugnisse an sich. Da die lebendige Entwicklung des geltenden Rechts durch eine große Anzahl von Rechtsgelehrten so immer mehr gehemmt wurde, wurden die bisher entwickelten Grundsätze im spätrömischen Reich gesammelt. Kaiser Theodosius I. erließ zur Vereinfachung der Rechtsfindung Auslegungsregeln, nach denen die Ansichten wichtiger klassischer Kommentatoren gewichtet wurden, wodurch die Fiktion einer Abstimmung der besten Juristen vergangener Tage die korrekte Auslegung ermitteln sollte
Das bedeutendste Beispiel für solche Kodifikationen ist der Corpus Iuris Civilis, der unter der Herrschaft Justinians I. bis 533 zusammengestellt wurde und das klassische römische Recht zusammenfasste, wie es bis etwa ins 3. Jahrhundert entwickelt worden war. Er setzte sich aus vier Teilen zusammen. Der erste war eine Sammlung von Zitaten römischer Rechtsgelehrter vom 1. Vorchristlichen Jahrhundert bis ins 3. Jahrhundert nach Christi in fünfzig Büchern, die in der lateinischen Amtssprache des Westens Digesten (lat. Aufbereitetes) und in der griechischen Amtssprache des Ostens Pandekten (griech. Alles Enthaltendes) hießen. Den zweiten Teil bildeten die Instututiones des Gaius als Gesamtdarstellung des römischen Rechtssystems. Eine Sammlung von etwa 4.600 Kaisergesetzen von Augustus bis Justinian namens Codex Iustinianus bildete den dritten Teil, später kam als vierter Teil eine weitere Sammlung von Gesetzen Justinians und seiner Nachfolger hinzu, die als Novellen bekannt wurden. Obwohl sich das römische Recht sich nach dem 3. Jahrhundert n.Chr. kaum noch weiterentwickelte, war die aus der Arbeit von vielen Generationen römischer Juristen entwickelte Rechtsordnung doch von so ausgezeichneter Qualität, dass der Kaiser Justinian die in seinem Corpus Iuris Civilis zusammengefasste Quintessenz dieser Arbeit durchaus zu Recht als „Tempel römischer Gerechtigkeit“ bezeichnen durfte.
Über dreihundert Jahre später entstand die Basilika, eine nochmalige Zusammenfassung des römischen Rechts, die von Kaiser Leon VI. dem Weisen um 892 veröffentlicht wurde, denn nach wie vor bestand das römische Reich im Osten weiter und ist uns heute als Byzantinisches Reich bekannt. Im Oströmischen Reich, das sich selbst trotz griechischer Sprache und christlicher Religion stets als römisches Reich begriff, galt das römische Recht auch nach dem endgültigen Untergang 1453 weiter und wurde auch in weiten Teilen des orthodoxen Osteuropas übernommen. Bis heute bildet das römische Recht byzantinischer Prägung in Griechenland die Grundlage des Privatrechts – statt wie im Westen durch Wiederentdeckung und Neueinführung jedoch bruchlos und auf direktem Weg.
IV. Mittelalter und Neuzeit
Im Westen galt mit dem Zusammenbruch des Weströmischen Reiches das bisherige römische Recht oft lange unter den römischen Provinzialen weiter, während die germanischen Eroberer ihr eigenes Recht verwendeten. Später geriet das alte Recht weitgehend in Vergessenheit und wurde erst im 11. Jahrhundert von italienischen Rechtsgelehrten in Bologna wiederentdeckt. Es ist wahrscheinlich, dass von den Digesten nur eine einzige Handschrift die Völkerwanderung überdauerte; wäre sie vernichtet worden, wäre die Entwicklung des neuzeitlichen europäischen Rechts wohl ganz anders verlaufen. Mit dem Ende des Mittelalters und der erneuten Entwicklung einer hochkomplexen Gesellschaft wurde das römische Recht erneut aktuell. Die aus der Spätantike überkommenen Vorschriften wurden wegen ihrer Praktikabilität wieder zum geltenden Recht, und entsprechend entwickelte sich eine neue Generation von Rechtsgelehrten, welche die alten Vorschriften und Kommentare mit ihren eigenen Bemerkungen und Gedanken versahen – die ersten nachrömischen Generationen der Kommentatoren des römischen Rechtes.
Das wiederentdeckte römische Recht hatte einen kaum zu überschätzenden Einfluss auf die Entwicklung des neuzeitlichen Rechts und wurde der Einfachheit halber als „gemeines Recht“ in großen Teilen Europas anstatt oder zu Ergänzung lokaler Gesetzeswerke in Kraft gesetzt. Als solches hat es als Rechtsquelle fast ganz Europas, ehemaliger Kolonialgebiete wie in Lateinamerika und europäisch beeinflusster Teile Asiens (China, Japan, Korea) weiterhin eine enorme grundlegende Bedeutung. Davon ausgenommen waren allein England und die von ihm abhängigen Gebiete, die zur Zeit der Renaissance bereits ein komplexes eigenständiges Rechtswesen entwickelt hatten, das aber immer wieder vom römisch geprägten Kontinentalrecht beeinflusst wurde. Während es im größten Teil Europas im 18. Jahrhundert verdrängt wurde, geriet es in Deutschland erst ganz allmählich außer Gebrauch, als viele deutsche Partikularstaaten im 16. bis 18. Jahrhundert ihre eigenen Landrechtsordnungen entwickelten, und wurde erst mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 vollständig ersetzt. In Südafrika ist es in leicht veränderter Form nach wie vor in Kraft.
Es lässt tief blicken, dass sich im 19. Jahrhundert mit dem erwachenden deutschen Nationalbewusstsein auch eine Ablehnung des römischen Rechtes entwickelte, die wohl aus einer Art nationalem Minderwertigkeitskomplex herrührte. Viele Juristen dieser Zeit bezeichneten das noch weithin in Kraft befindliche römische Recht als „den Knochen, den die Römer den Germanen hingeworfen“ hätten – offenbar empfand man es als schmachvoll, dass die Deutschen es scheinbar nötig hatten, für die Regelung ihrer rechtlichen Angelegenheiten auf uralte Gesetzeswerke zurückzugreifen, die obendrein einen außergermanischen Ursprung hatten. Entsprechend forderten viele eine eigenständige deutsche Rechtsordnung, und beim ersten Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch vertraten einige Kritiker die Auffassung, das Werk sei aufgrund der vielen darin enthaltenen Regelungen aus dem römischen Recht schlichtweg „undeutsch“. Umgekehrt vertraten jedoch bedeutende deutsche Juristen wie Friedrich Carl von Savigny die Auffassung, die deutsche Rechtswissenschaft sei für die Abfassung von Gesetzen, die es an Komplexität und Eignung mit den römischen aufnehmen könnten, schlichtweg ungeeignet. Da viele Juristen so wie er dachten, wurde diese Auffassung zu einem wesentlichen Hindernis bei der Abfassung einer nationalen Kodifikation des deutschen Zivilrechts.
V. Heutige Bedeutung
Auch heute noch hat das römische Recht tiefgreifenden Einfluss auf das Rechtswesen in Deutschland und auf der ganzen Welt. Sein Einfluss auf dem Feld der Rechtswissenschaft, die erst durch Rom begründet wurde, ist in den Universitäten, Gesetzeswerken und Gerichten der Welt allgegenwärtig, und ein großer Teil der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und viele der heute allgemein geltenden Rechtsgrundsätze gehen direkt auf römische Vorbilder zurück. Es ist kaum vorstellbar, wie die Entwicklung des Rechtswesens weltweit verlaufen wäre, wenn die Aufzeichnungen über das römische Recht verlorengegangen wären oder nicht die Grundlage der heutigen Rechtswissenschaft gebildet hätte.
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