Unternehmerregress nach §§ 478, 445a BGB

Beim Verbrauchsgüterkauf ist es dem Verkäufer nach § 476 I 1 BGB nicht möglich, die Gewährleistung - abgesehen von Schadensersatz - vertraglich auszuschließen. Da der Unternehmer, der an den Verbraucher verkauft, das letzte Glied der Lieferantenkette ist, trägt dieser das volle Risiko, noch dazu, wenn in seinen eigenen Lieferantenverträgen ebenfalls Haftungsausschlüsse enthalten sind.

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Rechtsgebiet Kaufvertrag
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Foto: Arno Senoner/unsplash.com

Aus diesem Grund ermöglicht ihm § 478 BGB einen erleichterten Regress bei seinen eigenen Lieferanten. Letztendlich soll derjenige haften, in dessen Sphäre der Schaden entstanden ist. In der Klausur sind die Problemkreise der §§ 478 I, 445 a BGB ein echter Klassiker. Zum einen wurde das Verbraucherrecht 2018 neu geregelt. Zum anderen können Probleme des Gewährleistungsrechts mit Problemen des Handels- und Gesellschaftsrechts kombiniert werden.

Der unselbständige Regress nach §§ 478 I, 445a II BGB i.V.m. § 437 Nr. 3 BGB

§ 478 I BGB findet immer dann Anwendung, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 I 1 BGB über eine neu hergestellte Sache (§ 445a I BGB) handelt. Ferner muss im Rahmen dieses Verbrauchsgüterkaufs der Verbraucher den Unternehmer wegen eines Sachmangels in Anspruch nehmen. Die Norm findet immer dann Anwendung, wenn der Verbraucher Nachlieferung verlangt, zurücktritt, mindert oder großen Schadensersatz geltend macht. Nachdem §§ 478 I, 445a II BGB jedoch keine eigene Anspruchsgrundlage darstellen, muss der Unternehmer gegen den Lieferanten, der ebenfalls Unternehmer sein muss, über die §§ 437 Nr. 3, 281 I 1 BGB vorgehen.

Kaufvertrag nach § 433 I BGB

Um gegen den Lieferanten vorgehen zu können, ist Voraussetzung das Vorliegen eines Kaufvertrages zwischen dem Unternehmer und dem Lieferanten. Gegenstand des Kaufvertrages muss die Sache sein, die Gegenstand des Verbrauchsgüterkaufs ist.

Sachmangel bei Gefahrübergang nach § 434 I BGB

Des Weiteren ist Voraussetzung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufgewiesen hat (§ 434 I BGB). An dieser Stelle kommt die Beweislastumkehr nach §§ 478 I, 477 BGB ins Spiel. Wenn sich der Mangel nämlich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt, wird automatisch vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Alles andere hat der Lieferant zu beweisen.

Fristsetzung

§ 281 I 1 BGB bestimmt, dass man vor der Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung grundsätzlich eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen muss. Dieses Erfordernis entfällt im Rahmen des Anspruches aus §§ 478 I, 445a II BGB i.V.m. § 437 Nr. 3 BGB. Der Unternehmer kann Schadensersatz statt der Leistung unmittelbar geltend machen.

Exkurs

Sofern der Verbraucher unmittelbar einen nachrangigen Schadensersatzanspruch geltend macht, hat der Unternehmer zwar die Möglichkeit, jedoch nicht die Pflicht, auf sein Recht zur zweiten Andienung zu bestehen. § 445a II BGB setzt allerdings voraus, dass der Unternehmer die Sache zurücknehmen „musste“. So stellt sich die Frage, ob sich dies auf seinen Anspruch aus §§ 478 I, 445a II, 437 BGB gegen den Lieferanten auswirkt.

Nach einer Ansicht ist genau dies der Fall, da nach dem Wortlaut die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden.

Eine andere Ansicht lehnt dies mit dem Argument ab, dass eine Nacherfüllung nicht immer die lukrativere Variante ist. Oftmals ist diese sogar mit deutlich höheren Kosten verbunden. Es macht also keinen Sinn, dem Lieferanten genau aus diesem Grund den Rückgriff zu verwehren. Des Weiteren wollte der Gesetzgeber mit dem Begriff „musste“ in § 445a II BGB lediglich einen Ausschluss für den Fall normieren, dass ein Mangel an der Sache gar nicht vorlag und lediglich ein Umtausch aus Kulanzgründen gewünscht ist.

Kein Ausschluss nach § 478 II BGB

Des Weiteren darf kein Ausschluss nach § 478 II 1 BGB vorliegen. Dies bedeutet, dass der Lieferant die Gewährleistungsrechte nicht zum Nachteil des jeweiligen Abnehmers ausschließen darf. § 478 II 2 BGB besagt aber auch, dass eine Ausnahme für Schadensersatzansprüche gilt, welche demzufolge entweder beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden können. Im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss hierbei selbstverständlich die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB berücksichtigt werden.

Keine Präklusion nach § 445a IV BGB

Die Norm des § 445 a IV BGB besagt, dass die Vorschrift des § 377 HGB unberührt bleibt. Wenn also der Unternehmer seine Rügeobliegenheit nach § 377 HGB verletzt, verliert er unter Umständen ebenfalls seine Mängelrechte und bleibt auf den Ansprüchen des Verbrauchers alleine sitzen.

Keine Verjährung nach § 479 II BGB

Zu guter Letzt dürfen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Lieferanten noch nicht verjährt sein. Hier gilt die in § 445b II 1 BGB geregelte Ablaufhemmung. Hiernach tritt die Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Mit dieser Regelung verhindert das Gesetz, dass die Regressansprüche des Unternehmers schon verjährt sind, obwohl der Verbraucher die Sache vielleicht noch nicht einmal erhalten hat. Der Letztverkäufer soll nach der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers also mindestens zwei Monate Zeit haben, um die Regressansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen.

Nach § 445b II 2 BGB endet die Ablaufhemmung spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache beim Unternehmer abgeliefert hat. Verkauft der Letztverkäufer die Sache also erst später, als fünf Jahre nach Lieferung, sind die Regressansprüche gegen den Lieferanten dennoch verjährt.

Der selbständige Regress nach §§ 478 I, 445a I BGB

Der selbständige Regress, nach dem der Unternehmer Aufwendungsersatz nach §§ 478 I, 445a I BGB gegen den Lieferanten fordern kann, ist immer dann einschlägig, wenn der Verbraucher Nacherfüllung verlangt hat. Im Gegensatz zu § 445a II BGB bildet § 445a I BGB eine eigene Anspruchsgrundlage. Auch hier muss es sich bei dem Lieferanten um einen Unternehmer handeln.

Verbrauchsgüterkauf

Nach § 478 I BGB muss es sich um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 I 1 BGB handeln. Der Unternehmer muss die Sache, die er vom Lieferanten erhalten hat, also an einen Verbraucher verkauft haben.

Sachmangel bei Gefahrübergang nach § 434 I BGB

Auch hier ist Voraussetzung, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufgewiesen hat (§ 434 I BGB). Nach §§ 478 I, 477 BGB wird automatisch vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Alles andere hat der Lieferant zu beweisen (Beweislastumkehr.)

Keine Verjährung nach § 445b I BGB

Der Anspruch aus § 445a I verjährt nach § 445b I BGB grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Ablieferung der Sache beim Unternehmer. Jedoch findet auch hier die Ablaufhemmung des § 445b II BGB Anwendung. Hiernach tritt die Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Außerdem endet nach § 445b II 2 BGB die Ablaufhemmung spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache beim Unternehmer abgeliefert hat.

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Kein Ausschluss nach § 478 II BGB

Auch im Rahmen des selbständigen Regresses darf kein Ausschluss nach § 478 II 1 BGB vorliegen. Der Lieferant darf die Gewährleistungsrechte also nicht zum Nachteil des jeweiligen Abnehmers ausschließen. Eine Ausnahme gilt nach § 478 II 2 BGB für Schadensersatzansprüche, welche somit entweder beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden können. Im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss auch hier, wie üblich, die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB berücksichtigt werden.

Keine Präklusion nach § 445a IV BGB

§ 445 a IV BGB ist auch auf den selbständigen Regress anwendbar. Verletzt der Unternehmer seine Rügeobliegenheit nach § 377 HGB, verliert er unter Umständen seine Mängelrechte. Dann bleibt er auf den Ansprüchen des Verbrauchers alleine sitzen.

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