Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Abgrenzung der verschiedenen Gesellschaften ist vor allem deshalb wichtig, weil je nach Einordnung unterschiedliche gesetzliche Grundlagen Anwendung finden.
Die wirksame Gründung einer GbR hat verschiedene Voraussetzungen. Liegen diese nicht vor, muss immer geprüft werden, ob es sich nicht möglicherweise um eine OHG handelt. Diese Einordnung ist insbesondere wichtig für alle Folgeprobleme im Rahmen der Rechtsfähigkeit, Vertretung und Haftung der jeweiligen Gesellschaft. Zur wirksamen Gründung ist in erster Linie ein Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern notwendig. Gesellschafter einer GbR können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist grundsätzlich ohne Form möglich. Er kann also entweder schriftlich, mündlich oder sogar durch schlüssiges Handeln abgeschlossen werden. Formpflicht besteht nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag formbedürftige Inhalte hat. So ist beispielsweise bei der Übertragung eines Grundstücks an die Gesellschaft gem. § 311 b I 1 BGB eine notarielle Beurkundung notwendig. Als gemeinsamer Zweck einer GbR kommt im Grunde jedes gemeinsame Interesse der Gesellschafter in Betracht, außer dieses ist gesetzlich verboten. Alle Gesellschafter sind nach §§ 705, 706 I BGB dazu verpflichtet, den gemeinsamen Zweck zu fördern, insbesondere durch die Leistung der vereinbarten Beiträge (Zweckförderungspflicht). Allerdings ist zu beachten, dass im Rahmen des gemeinsamen Zweckes eine Abgrenzung zur OHG vorzunehmen ist. Soll nämlich mit der Gesellschaft ein Handelsgewerbe nach § 1 II HGB betrieben werden, wird die Gesellschaft automatisch gem. § 105 I HGB zu einer OHG. In Jura ist die Frage, wo man etwas in der Klausur anbringt, mindestens so wichtig wie die abgefragten Rechtskenntnisse. Dieses Buch ist eine Anleitung, wie du juristische Klausuren erfolgreich löst. Des Weiteren ist ein gemeinsames Auftreten der GbR am Markt notwendig. Dieses Merkmal dient der Abgrenzung zur reinen Innengesellschaft. Eine reine Innengesellschaft ist beispielsweise eine gemeinsame Reise, eine WG oder auch die Ehegattengesellschaft. Im Außenverhältnis entsteht die GbR erst, wenn sie nach außen hin tätig wird. Dies geschieht durch die Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Während der BGH früher mit der Begründung, dass im BGB keine Norm ähnlich des § 124 I HGB existiert, die Teilrechtsfähigkeit der GbR abgelehnt hat (individualistische Theorie), bejaht er mittlerweile die Teilrechtsfähigkeit der GbR mit der kollektivistischen Theorie. Er begründet dies unter anderem mit dem Wortlaut des § 736 II BGB (Nachhaftungsbegrenzung bei Personenhandelsgesellschaften sinngemäß auch für GbR) sowie mit den §§ 718 ff. BGB, in denen von einem Gesamthandsvermögen die Rede ist. Die Vertretungsmacht richtet sich gem. § 714 BGB nach der Geschäftsführungsbefugnis. Somit wird die GbR nach §§ 709 I, 714 BGB grundsätzlich gemeinschaftlich durch die Gesellschafter vertreten. Anders ist dies nur, wenn eine Einzelvertretungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Diese Einzelvertretungsmacht kann dem Gesellschafter jedoch nach § 715 BGB wieder entzogen werden. Im Rahmen der Haftung ist zwischen der Haftung der Gesellschaft an sich und der Haftung der Gesellschafter zu unterscheiden. Aufgrund der mittlerweile anerkannten Teilrechtsfähigkeit der GbR kann diese selbst Verbindlichkeiten eingehen, für die sie mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Für vertragliche Verbindlichkeiten ergibt sich die Haftung der Gesellschaft aus den §§ 164 I, 714 BGB, für vertragsähnliche aus § 278 oder auch § 31 BGB analog (str.) und für deliktische Ansprüche aus § 31 BGB analog. Die Haftung der Gesellschafter ist in jedem Fall anerkannt. Strittig war lange Zeit nur, wie diese hergeleitet werden kann. Nach der früher geltenden Theorie der Doppelverpflichtung wurde die Haftung der Gesellschafter direkt aus den Stellvertretungsregelungen hergeleitet. Die Haftung der Gesellschafter ergab sich demnach aus den §§ 709 I, 714 BGB. Problematisch daran ist jedoch, dass die Gesellschafter auf diese Weise ihre Haftung jederzeit einseitig beschränken konnten. Dies entspricht jedoch nicht dem Grundprinzip, dass bei einer GbR alle Gesellschafter persönlich haften sollen. Nach der heute h.M. ergibt sich deshalb die Haftung der Gesellschafter aus § 128 S. 1 HGB analog (Akzessorietätstheorie). Außerdem besteht nach § 130 HGB analog eine Haftung für Verbindlichkeiten, die vor dem Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft begründet wurden. Die Gesellschafter haften dabei persönlich, unbeschränkt, unmittelbar sowie auf die gesamte Leistung. Sie haften ferner nach § 427 BGB gesamtschuldnerisch. Weiterhin haftet der Gesellschafter auch nach seinem Ausscheiden für Verbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden begründet worden sind. Allerdings ist diese Nachhaftung gem. § 736 II BGB i. V. m. § 160 I HGB begrenzt auf fünf Jahre. Die Beendigung der GbR teilt sich in zwei Phasen, die Auflösung und die Liquidation. Die Auflösung der GbR erfolgt dann, wenn ein Auflösungsgrund vorliegt. Folgende Auflösungsgründe sind besonders relevant: Des Weiteren wird die Gesellschaft aufgelöst, wenn sie alle bis auf einen Gesellschafter verliert. Die GbR muss aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen. Somit führt das Unterschreiten dieser Mindestanzahl automatisch zu einer Auflösung der Gesellschaft. Nach der Auflösung kommt es nach § 730 I BGB zur Auseinandersetzung (Liquidation) der Gesellschaft. Die Auseinandersetzung dient dazu, die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit abzuwickeln, so dass diese im Rechtsverkehr als nicht mehr existent gilt. All unsere Beiträge werden von Hand geschrieben und von einer Richterin regelmäßig überprüft. Wir setzen keine künstliche Intelligenz bei der Erstellung unserer Inhalte ein, da wir nur so die gewohnt hohe Qualität gewährleisten können. Benötigst du Hilfe? 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