Die Kommanditgesellschaft, §§ 161 ff. HGB

Was unterscheidet die Kommanditgesellschaft von der OHG? Darstellung der Komplementär- und Kommanditistenhaftung; Vertretung und Rechtsfähigkeit der KG

Datum
Rechtsgebiet Gesellschaftsrecht
Ø Lesezeit 6 Minuten
Foto: Max Bender/Unsplash.com

Tritt in einer Klausur eine Kommanditgesellschaft (KG) in Erscheinung, so sind verschiedenste Aspekte zu beachten und ggf. zu prüfen. Relevant sein können hier unter anderem die Gründung oder das Erlöschen der Gesellschaft, deren Rechtsfähigkeit sowie die Haftung und Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis. Charakteristisch für die KG ist die Unterscheidung zwischen dem vollhaftenden Komplementär und dem lediglich beschränkt haftenden Kommanditisten. Geregelt ist die Kommanditgesellschaft in §§ 161 ff. HGB.

A. Rechtsnatur der Kommanditgesellschaft

Die KG ist im Endeffekt nichts anderes als eine Sonderform der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), weshalb über § 161 II HGB auch die gesetzlichen Regelungen der OHG anwendbar sind, soweit das Gesetz keine Sonderregelungen enthält. Während es in einer OHG lediglich voll haftende Gesellschafter (Komplementäre) gibt, sind in einer KG gem. § 161 I HGB auch beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten) beteiligt. Kommanditisten können dabei nicht lediglich natürliche, sondern auch juristische Personen sein. Die KG als solche ist eine Handelsgesellschaft und damit Kaufmann gem. § 6 I HGB, denn der Zweck ist der Betrieb eines Handelsgewerbes. Wie jede andere Personengesellschaft ist auch die Kommanditgesellschaft keine juristische Person.

B. Gründung der Kommanditgesellschaft

Nachdem die KG, wie bereits erläutert, eine Sonderform der OHG darstellt, müssen sämtliche Voraussetzungen vorliegen, die auch zur Gründung einer OHG notwendig sind.

I. Gesellschaftsvertrag

Erste Voraussetzung ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags nach §§ 105 III HGB, 705 BGB zwischen mindestens einem Komplementär und mindestens einem Kommanditisten. Durch diesen Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Vertragsparteien zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, nämlich dem Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes. Im Gesellschaftsvertrag muss darüber hinaus nach § 162 I 1 HGB die Einlage der Kommanditisten geregelt sein. Zu beachten ist, dass gegenüber Dritten die Gesellschaft gem. §§ 161 II, 123 II HGB bereits mit Aufnahme der Geschäfte wirksam ist.

II. Handelsregistereintragung

Des Weiteren ist auch die Kommanditgesellschaft gem. §§ 161 II, 106 I HGB in das Handelsregister einzutragen. Neben den für die OHG notwendigen Angaben nach § 106 II HGB sind gem. § 162 I 1 HGB auch die Namen der Kommanditisten sowie im Interesse der Gläubiger deren Haftungssummen im Handelsregister einzutragen. Die Eintragung ist jedoch lediglich deklaratorischer Natur (rechtsbezeugend), denn die KG entsteht bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Demgegenüber liegt ein Handelsgewerbe nach § 2 HGB erst mit der Eintragung in das Handelsregister vor, es sei denn, § 1 I HGB ist einschlägig.

C. Rechtsfähigkeit der Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft ist gem. §§ 161 II, 124 I HGB teilrechtsfähig. Teilrechtsfähigkeit bedeutet, dass sich die Rechtsfähigkeit nur auf bestimmte Teilgebiete erstreckt. Die KG kann nach den §§ 161 II, 124 I HGB unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben sowie vor Gericht klagen und verklagt werden.

D. Haftung

Bei der Haftung der Kommanditgesellschaft muss zwischen den vollhaftenden Komplementären und den beschränkt haftenden Kommanditisten unterschieden werden.

I. Haftung der Komplementäre

Der Komplementär einer KG haftet wie ein OHG-Gesellschafter unbeschränkt und persönlich nach den §§ 161 II, 124 I, 128 HGB. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft dabei den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner.

II. Haftung der Kommanditisten

Speziell geregelt ist die Haftung der Kommanditisten in den §§ 161 ff. HGB.

  1. Beschränkte Kommanditistenhaftung

Die Kommanditistenhaftung ist geregelt in den § 171 I HGB. Während die Haftung des Komplementärs unbeschränkt ist, haftet der Kommanditist nur in Höhe seiner Haftsumme (Hafteinlage). Er haftet dann unmittelbar und persönlich, wenn er die Haftsumme entweder nicht geleistet hat (§ 171 I HGB) oder ihm diese zurückgezahlt wurde (§ 172 IV 1 HGB). Die Haftungsbeschränkung geht in diesem Fall verloren.

An dieser Stelle soll die Unterscheidung zwischen Haftsumme und Einlage noch einmal verdeutlicht werden. Die Einlage kann zwar, muss aber nicht in einer Geldleistung bestehen. Sie betrifft ausschließlich das Innenverhältnis. Die Haftsumme dagegen betrifft das Außenverhältnis, weshalb diese nach § 162 I 1 HGB auch im Handelsregister eingetragen werden muss. Die Höhe bestimmt sich meist nach dem objektiven Wert der Einlage. Die Haftsumme beschreibt den Betrag, bis zu dessen Höhe der Kommanditist gegenüber den Gläubigern persönlich haftet.

  1. Unbeschränkte Kommanditistenhaftung

Eine Ausnahme regelt das Gesetz in § 176 I 1 HGB für den Fall der Gesellschaftsneugründung. Danach haftet der Kommanditist unbeschränkt, wenn die KG vor ihrer Eintragung in das Handelsregister ihre Geschäfte beginnt, der Kommanditist damit einverstanden ist und der entsprechende Gläubiger nichts von der Kommanditisteneigenschaft des Gesellschafters wusste. Diese Regelung hängt mit der Publizität des Handelsregisters zusammen. Vor einer entsprechenden Eintragung ist es für den Gläubiger nicht ersichtlich, dass es sich um eine KG und nicht etwa um eine OHG handelt. Diese Regelung ist nicht anwendbar auf deliktische Ansprüche.

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E. Vertretung

Auch hier gelten die gleichen Regelungen wie bei der OHG, die sich wirksam vertreten lassen muss, um im Rechts- und Geschäftsverkehr auftreten zu können.

I. Komplementär

Die organschaftliche Vertretungsmacht des Komplementärs entspricht der eines OHG-Gesellschafters. Er ist nach den §§ 161 II, 125 I, 126 I HGB also dazu befugt, die Gesellschaft nach außen hin zu vertreten. Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie auf die Erteilung und den Widerruf einer Prokura. §§ 161 II, 125 I HGB ermöglichen den Ausschluss eines Gesellschafters von der Vertretung, wofür es einer Regelung im Gesellschaftsvertrag bedarf. Diese von §§ 161 II, 125 I HGB abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung ist im Handelsregister einzutragen, §§ 161 II, 106 II Nr. 4, 107 HGB. Zwar kann auch der Umfang der Vertretungsmacht grundsätzlich beschränkt werden. Dies gilt jedoch gem. §§ 161 II, 126 II HGB nicht im Außenverhältnis gegenüber Dritten.

II. Kommanditist

Anders dagegen der Kommanditist. Dieser ist nach § 170 HGB nicht dazu befugt, die Gesellschaft nach außen hin zu vertreten. Sinn dieser Regelung ist der Schutz der unbeschränkt haftenden Komplementäre, die andernfalls von den lediglich beschränkt haftenden Kommanditisten ausgenutzt werden könnten. Anders ist dies, wenn dem Kommanditisten eine Vollmacht erteilt wurde, er Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter ist.

F. Beendigung der Kommanditgesellschaft

Die Beendigung der KG geschieht in zwei Phasen. Zuerst wird die KG aufgelöst, dann liquidiert. Anschließend ist die Auflösung noch im Handelsregister einzutragen. Die Auflösung meint dabei das Aufheben des Gesellschaftszwecks. Unter der Liquidation versteht man die Umwandlung der Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft. Die Auflösungsgründe sind in den §§ 161 II, 131 I HGB geregelt. Zudem wird eine KG dann aufgelöst, wenn ein einzelner Komplementär ausscheidet, denn Voraussetzung einer KG ist mindestens ein vollhaftender Gesellschafter.

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