Rechtsfolgen des Rücktritts nach § 346 BGB

Der Rücktritt als Gestaltungsrecht, sein Verhältnis zu anderen Schuldverhältnissen des BGB und insbesondere die Rechtsfolgen der §§ 346, 347 BGB.

Datum
Rechtsgebiet Handelsrecht
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Die Regelung des § 346 I BGB hat durch die Schuldrechtsreform an Bedeutung hinzugewonnen, was nicht zuletzt an § 325 BGB liegt, der die Ausübung des Rücktritts parallel zur Geltendmachung von Schadensersatz ermöglicht. Daneben wird jedoch an vielen weiteren Stellen im BGB auf die Rechtsfolgen des § 346 BGB verwiesen, die bekannt sein sollten. Zu nennen sind hier insbesondere:

§§ 439 V , 313 I, III,  441 IV S. 2, 281 V, 326 IV, 357 und 438 IV S. 3 BGB.

Im Folgenden werden zunächst die Ausübung und unmittelbaren Rechtsfolgen des Rücktritts gemäß § 346 I BGB erläutert. Danach werden die Rechtsfolgen bei Verschlechterung oder Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache am Beispiel des Kaufvertrags erläutert (§ 346 II-IV BGB).

 

I.) Die Ausübung des Rücktrittsrechts

Beim Rücktrittsrecht handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, d.h. der Rücktritt muss durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung von dem zum Rücktritt Berechtigten, gemäß § 349 I BGB gegenüber dem Vertragspartner, erklärt werden. Erst hierdurch werden die Rechtsfolgen des Rücktritts hervorgerufen. Das bloße Vorliegen eines Rücktrittsgrunds reicht mithin nicht aus, um die Rechtsfolgen des Rücktritts auszulösen. Die Charakterisierung als Gestaltungsrecht bedeutet zudem, dass es

  1. abtretbar ist gem. §§ 398, 413 BGB und
  2. nicht verjähren, sondern allenfalls verfristen oder auf Grund von Verwirkung nach § 242 BGB ausgeschlossen sein kann.

Dies ergibt sich unmittelbar aus § 194 I BGB, demzufolge nur Ansprüche verjähren können. Der Rücktritt selbst ist allerdings wie gerade erläutert kein Anspruch; vielmehr führt er nach Ausübung des Gestaltungsrechts allenfalls zu einem Anspruch auf Rückgewähr gemäß § 346 I BGB.

Angenommen der Verkäufer (V) eines PKWs ist zum Rücktritt berechtigt, da der Käufer (K) trotz Fristsetzung den Kaufpreis nicht leistet, so führt eine Rücktrittserklärung des V gemäß § 346 I BGB zur Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses. Dies bedeutet, dass das ursprüngliche Schuldverhältnis nicht erlischt (!), sondern vielmehr ex nunc in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis mit quasi umgekehrten Pflichten gewandelt wird.

Die Auswirkungen dieser Umwandlung sind je nach Durchführungsstadium des Vertrags verschieden.

 

1.) Leistungspflichten wurden noch nicht erfüllt

Für alle noch nicht erfüllten Pflichten, beispielsweise die oben genannte Zahlungspflicht des K aus § 433 II BGB,  gilt die sogenannte Befreiungswirkung, d.h. die Leistungspflichten erlöschen. Dies ist so zwar nicht in § 346 I BGB genannt, ist jedoch die logische Konsequenz aus der Umwandlung in das Rückgewährschuldverhältnis, da dieses in erster Linie den Zweck verfolgt, die ursprüngliche wirtschaftliche Situation wiederherzustellen.

 

2.) Leistungspflichten wurden erfüllt

Ist die Durchführung des Vertrags jedoch schon weiter fortgeschritten, d.h. hat der V beispielsweise das Kfz bereits an K übereignet und somit seine Verschaffungspflicht aus § 433 I S. 1 BGB erfüllt, ergibt sich aus § 346 I BGB die Pflicht des K, diese empfangene Leistung zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben.

Zu beachten ist weiterhin, dass § 346 I BGB sowohl das vertragliche als auch das gesetzliche Rücktrittsrecht umfasst und insofern, insbesondere in § 346 III BGB, unterschiedliche Gefahrtragungsregelungen trifft, worauf zu gegebener Zeit eingegangen wird. Weiterhin hat die Ausübung des Rücktrittsrechts nur schuldrechtliche Wirkung. Eine Verknüpfung mit dem dinglichen Geschäft ist jedoch, durch Einigung über eine Bedingung gem. § 158 II BGB, die zur Auflösung des dinglichen Vertrags bei Rücktritt vom schuldrechtlichen Vertrag führt, möglich.

 

II.) Auswirkungen und Verhältnis zu anderen Schuldverhältnissen im BGB

Ist der Berechtigte vom Vertrag zurückgetreten, so wirkt sich dies auch auf andere Schuldverhältnisse aus. Neben den bereits erläuterten Auswirkungen auf den schuldrechtlichen Vertrag kann ein Rücktritt im Sachenrecht bedeuten, dass ein Recht zum Besitz iS.d § 986 I BGB entfällt, sofern sich dieses aus dem genannten schuldrechtlichen Vertrag ergab. Zu bedenken ist hierbei jedoch, dass die daraus resultierende Vindikationslage für Schadens- oder Nutzungsersatzansprüche aus dem EBV grundsätzlich irrelevant ist, da es dort auf die Vindikationslage im Zeitpunkt der für die Anspruchsgrundlage maßgeblichen Handlung ankommt. Da der ausgeübte Rücktritt jedoch, anders als die Anfechtung nur ex nunc wirkt, lag trotz Rücktritts im Zeitpunkt der tatbestandlichen Handlung regelmäßig keine Vindikationslage vor. Der BGH erkennt zum Schutz des Werkunternehmers in diesem Zusammenhang jedoch eine Ausnahme an und lässt es für Verwendungsersatzansprüche gemäß §§ 994 ff. BGB genügen, dass der Rücktritt zwischen V und K, der Grundlage des abgeleiteten Besitzrechts des Werkunternehmers gemäß § 986 I S. 1 Alt. 2 BGB ist, nach Vornahme seiner Verwendungen liegt. Wegen der ex nunc Wirkung des Rücktritts fehlt es somit eigentlich an der Vindikationslage im Zeitpunkt der Vornahme der Verwendungen, da  der Werkunternehmer in diesem Zeitpunkt noch ein abgeleitetes Besitzrecht hatte, jedoch ist er nach Ansicht des BGH schutzwürdig, so dass er ausnahmsweise trotz fehlender Vindikationslage nach §§ 994 ff. BGB vorgehen können soll.

Wurde der Rücktritt ausgeübt und ist nun ein Rückabwicklungsschuldverhältnis enstanden, so liegt ein Rechtsgrund i.S.d. §§ 812 ff. BGB vor, so dass diese verdrängt werden. Dies ist ein weiterer Unterschied zur Anfechtung: da durch den Rücktritt das Schuldverhältnis nicht erlischt, sondern sich vielmehr umkehrt bzgl. der geschuldeten Pflichten, ist nicht ex tunc ein Rechtsgrund entfallen, sondern es besteht ex nunc ein Rechtsgrund in abgewandelter Form fort.

 

III.) Rechtsfolgen des § 346 I BGB

Die Vertragspartner haben, neben den empfangenen Leistungen, tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. Dies sind Früchte und Gebrauchsvorteile i.S.d. §§ 99, 100 BGB. Bei der Beurteilung der Gesamtnutzung werden auch durch bestimmungsgemäßen Gebrauch eingetretene Wertminderungen  in den Anspruch einbezogen. Wichtig ist, dass man sich hier, wie auch bei den folgenden Absätzen des § 346 BGB klar vor Augen führt, dass sich die Bezeichnung Schuldner und Gläubiger im Gesetz stets auf das Rückabwicklungsschuldverhältnis bezieht, so dass sich für die einzelnen Leistungspflichten die Bezeichnung entsprechend umdreht. Während der Verkäufer Schuldner der Verschaffungspflicht bzgl. des Pkw war gemäß § 433 I BGB, ist er im Rückgewährschuldverhältnis Gläubiger der Rückgewährpflicht des Käufers im Hinblick auf den Pkw.

Empfehlenswert ist es in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des BGH zu §§ 439 IV (aF, § 439 V nF), 346 BGB zu kennen, die im Fall des Verbrauchsgüterkaufs die Rückgewährpflicht gemäß § 475 III S. 1 BGB beschränkt. In der Vorschrift wird auf § 439 V BGB mit der Maßgabe verwiesen, dass Nutzungen nicht herauszugeben sind oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. §§ 346-348 BGB gelten damit nur eingeschränkt.

IV.) § 346 II BGB

Ist der jeweilige Schuldner der Rückgewährleistung nicht in der Lage, entweder die empfangene Leistung zurückzugewähren oder die gezogenen Nutzungen herauszugeben, hat er gemäß § 346 II BGB Wertersatz zu leisten. Das Gesetz nennt dabei drei verschiedene Fallkonstellationen.

1.) § 346 II Nr. 1 BGB

§ 346 II Nr. 1 BGB erfasst die Fälle, in denen die Rückgewähr schon nach der Natur der Sache ausgeschlossen ist. Dies ist beispielsweise häufig bei Werk- oder Dienstleistungen der Fall, wie z.B. Konzerte.

2.) § 346 II Nr. 2 BGB

§ 346 II Nr. 2 BGB geht davon aus, dass der Rückgewährschuldner den Gegenstand verbraucht, verarbeitet oder umgestaltet hat (§§ 946 ff. BGB). Umstritten ist daneben, wie beispielsweise eine Veräußerung oder Belastung des Gegenstands einzuordnen ist. Auch in diesem Fall muss ausgehend von Sinn und Zweck des § 346 II BGB eine Wertersatzpflicht greifen. Allerdings kann diese erst dann entstehen, wenn dem Rückgewährschuldner durch die vorgenommenen Verfügungen eine Rückgewähr tatsächlich gemäß § 275 BGB unmöglich ist.

3.) § 346 II Nr. 3 BGB

§ 346 II Nr. 3 BGB nennt den Untergang oder die Verschlechterung der Sache als wertersatzauslösendes Ereignis, wobei die Verschlechterung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme gemäß § 346 II Nr. 3 S. 2 BGB ausgeschlossen ist. Auf Grund dieses Wortlauts lässt sich schließen, dass der Untergang durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme weiterhin zum Wertersatz verpflichtet. Hierfür spricht neben dem eindeutigen Wortlaut auch die bereits erwähnte Wertung des § 346 III Nr. 3 BGB, der deutlich macht, dass beim vertraglichen Rücktrittsrecht der Rückgewährschuldner, beim gesetzlichen hingegen der Rücktrittsgegner, die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt. Diese Wertung überlagert einen eventuellen Ausschluss der Wertersatzpflicht bei Untergang infolge bestimmungsgemäßen Gebrauchs, der, wie gesagt, im Wortlaut ohnehin keine Stütze findet.

Zu beachten ist weiterhin, dass § 357 III BGB eine Sonderregelung für Verbraucherverträge zu § 346 II Nr. 3 BGB vorsieht.

Für die Berechnung des Wertersatzes gilt, dass im Fall des Bestehens einer vereinbarten Gegenleistung diese zu Grunde zu legen ist. Dies bedeutet, dass die vereinbarte Gegenleistung im Gegensatz zum objektiven Wert grundsätzlich der Maßstab ist, jedoch, sofern diese Berechnungsmethode an ihre Grenzen stößt, entsprechend korrigiert werden muss. Erfolgt der Rücktritt beispielsweise infolge einer mangelhafte Leistung, so ist das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, welches bei Vereinbarung der Gegenleistung zu Grunde lag, gestört. Es wäre unbillig, könnte der Verkäufer nun die volle vereinbarte Gegenleistung über den Wertersatz erhalten, auch wenn diese Gegenleistung auf Grund des Mangels nun nicht mehr, in dem der Vereinbarung zu Grunde liegenden Verhältnis, steht. In diesem Fall ist die Gegenleistung daher allenfalls Ausgangspunkt für die Berechnung eines entsprechend gem. § 441 III BGB geminderten Kaufpreises als Wertersatz.

V.) § 346 III BGB

§ 346 III BGB nennt einige Fälle, in denen die unter § 346 II BGB festgestellte Wertersatzpflicht wieder entfällt und nur noch eine verbleibende Bereicherung gemäß § 346 III S. 2 BGB herauszugeben ist. Das Verständnis der Struktur und des Sinns und Zwecks dieses Absatzes ist, schon wegen seiner Klausurrelevanz, sehr wichtig.

1.) § 346 III Nr. 1 BGB

§ 346 III Nr. 1 BGB bezieht sich auf § 346 II Nr. 2 BGB und schließt die Wertersatzpflicht für den Fall aus, dass sich der Mangel, der zum Rücktritt berechtigt, erst während der Umgestaltung oder Verarbeitung  zeigt. Dies ergibt sich daraus, dass der Verarbeitende durch den Mangel nicht die mit der Verarbeitung bezweckte Wertsteigerung erreichen kann. Folglich wäre es unbillig ihn trotzdem zum Wertersatz zu verpflichten.

2.) § 346 III Nr. 2 BGB

§ 346 III Nr. 2 BGB schließt die Wertersatzpflicht in § 346 II Nr. 3 BGB aus, wenn „der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre“. Zu beachten ist hier wiederum, dass der Gläubiger der Rückgewährgläubiger ist, also im obigen Beispiel der Käufer, der den Pkw zurückgeben muss.

Problematisch kann hier zunächst sein, was mit Vertretenmüssen gemeint ist und wie eine unter § 346 III Nr. 2 Alt. 1 BGB zu subsumierende Fallkonstellation aussehen müsste. Das Vertretenmüssen ist hier im untechnischen Sinne zu verstehen und enthält vielmehr einen § 326 II BGB entsprechenden Gedanken. Es kommt also darauf an, wessen Gefahrenkreis die Verschlechterung oder der Untergang zuzuordnen ist.

Z.B.: Tritt V vom Kaufvertrag zurück und K vereinbart daraufhin mit ihm einen Termin zu dem er, K, den im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses geschuldeten Pkw an V’s Wohnsitz zurückbringen möchte, so gerät V in Annahmeverzug §§ 293 ff. BGB, nimmt er diesen zur verabredeten Zeit am richtigen Ort, trotz tatsächlichen Angebots des K, nicht an. Angenommen K hat nun auf dem Rückweg einen Unfall, bei dem der Pkw vollständig zerstört wird, so ist gemäß § 346 III Nr. 2 Alt. 1 BGB zu berücksichtigen, dass V dem Gedanken des § 326 II S. 1 Alt. 2 BGB entsprechend den Untergang zu vertreten hat, so dass eine Wertersatzpflicht des K ausscheiden muss.

Ein Ausschluss gemäß § 346 III Nr. 2 Alt. 2 BGB kommt in Betracht, wenn Untergang und Verschlechterung beim Rückgewährgläubiger ebenfalls eingetreten wären.

Ist das Auto beispielsweise in Folge eines starken Erdbebens zerstört worden, so wäre dies, wenn Käufer und Verkäufer nah beieinander wohnen, vermutlich auch beim Rückgewährgläubiger, dem Verkäufer, eingetreten.

In diesem untypischen Zusammenhang kann sich auch das altbekannte Problem der beiderseits zu vertretenden Unmöglichkeit stellen. Wurde K im oben genannte Beispiel grob fahrlässig in den Unfall verwickelt, so dass die Privilegierung des § 300 I BGB nicht zu seinen Gunsten eingreifen kann, so könnte man überlegen, die Grundsätze der beiderseits zu vertretenden Unmöglichkeit heranzuziehen. Auf diesen Fall übertragen hieße dies, dass K zur Zahlung des vollen Wertersatzes gemäß § 346 II Nr. 3 BGB verpflichtet bliebe, der Betrag jedoch gemäß § 254 BGB analog zu kürzen wäre.

Gegen diese Lösung spricht der Wortlaut der § 346 III Nr. 2 BGB, der ausdrücklich nur auf das Vertretenmüssen des Gläubigers, hier also des V, abstellt. Zudem ist § 254 BGB grundsätzlich nur auf Schadensersatzansprüche direkt anwendbar, so dass eine Analogie einer besonderen Begründung bedürfte.

Folgt man also dem Wortlaut, so müsste ein Vertretenmüssen des Schuldners unberücksichtigt und K daher weiterhin, uneingeschränkt, zum Wertersatz verpflichtet bleiben. Dem könnte jedoch entgegengehalten werden, dass § 254 BGB Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist und somit im Fall der beiderseits zu vertretenden Unmöglichkeit zumindest analog angewendet werden muss. Zudem macht der Gesetzgeber in § 326 II BGB deutlich, dass er sehr wohl zwischen vollem und teilweisem Vertretenmüssen unterscheidet. Entscheidend ist hierbei, wie meistens, das Erkennen und Erörtern der Problematik.

3.) § 346 III Nr. 3 BGB

§ 346 III Nr. 3 BGB, der nur für den gesetzlichen Rücktritt gilt, enthält die meist umstrittene Regelung bzgl. des Erlöschens der Wertersatzpflicht. Demnach schuldet der Rücktrittsberechtigte im Fall des Untergangs oder der Verschlechterung des zurückzugewährenden Gegenstands bei ihm nur dann Wertersatz, wenn er die eigenübliche Sorgfalt (diligentia quam in suis) § 277 BGB außer Acht gelassen hat, was zumindest bei grob fahrlässigem Verhalten unstrittig gegeben ist. Mit dieser Regelung wird zugleich die Gefahrtragung im Rückgewährschuldverhältnis festgelegt, nämlich in Form einer Privilegierung zu Gunsten des zum Rücktritt Berechtigten.

Hieraus resultieren nun folgende Fragen:

a.) Zeitlicher Anwendungsbereich des § 346 III Nr. 3 BGB

Fraglich ist, in welcher Zeitspanne zwischen Erhalten des Gegenstands, Kenntnis vom Rücktrittsgrund und Erklärung des Rücktritts § 346 III Nr. 3 BGB überhaupt anwendbar ist. Um dies zu beurteilen, muss man sich den Sinn und Zweck der Regelung vor Augen führen: § 346 III Nr. 3 BGB gilt nur für das gesetzliche und nicht für das vertragliche Rücktrittsrecht, da der Rücktrittsberechtigte hier in besonderem Maße schutzwürdig ist. Angenommen im obigen Beispiel ist K wegen Mangelhaftigkeit des Pkw rücktrittsberechtigt, was er jedoch, da er den Mangel noch nicht entdeckt hat, nicht weiß. Mit Übereignung des Pkw geht er nun davon aus, uneingeschränkt Eigentum erworben zu haben, d.h. damit so verfahren zu können, wie es ihm beliebt und den Pkw nicht mehr zurückgeben zu müssen. Beschädigt der etwas ungeschickte K nun leicht fahrlässig den Pkw, so müsste er, falls er den Mangel später entdeckt und zurücktreten will, Wertersatz leisten, obwohl er eigentlich damit rechnen konnte, den Wagen für immer behalten zu können. Aus diesem Grund greift § 346 III Nr. 3 BGB nun beim gesetzlichen Rücktrittsrecht: es kann nicht sein, dass V, der mangelhaft geleistet hat, Wertersatz erhält, wenn für K doch kein Anlass bestand, mit dem Pkw anders umzugehen, als er dies nach eigenüblicher Sorgfalt zu tun pflegt.

Dies bedeutet, dass bei Verschlechterung und Untergang vor Kenntnis vom Rücktrittsrecht und dessen Ausübung § 346 III Nr. 3 BGB uneingeschränkt zu Gunsten des K Anwendung finden muss.

Hat K nun den Mangel früher entdeckt und weiß mithin von seinem Rückrittsrecht, so stellt sich die Frage, ob er noch schutzwürdig i.S.d. § 346 III Nr. 3 BGB ist, wenn der Pkw nun untergeht oder sich verschlechtert. Im Gegensatz zur oben erläuterten Konstellation durfte K beim Untergang des Pkw’s nicht mehr glauben ihn nie wieder zurückgegeben zu müssen, vielmehr musste er wissen, dass er bei Ausübung des Rücktrittsrechts grundsätzlich zur Rückgabe im ursprünglichen Zustand bzw. zum Wertersatz verpflichtet wäre. Man hätte also mehr von ihm als nur die eigenübliche Sorgfalt verlangen können. Daher scheint es ungerechtfertigt, die Privilegierung des § 346 III Nr. 3 BGB auch bei Kenntnis vom Rücktrittsrecht anzuwenden, da die der Privilegierung zugrunde liegende Schutzwürdigkeit des K gar nicht besteht. In diesem Fall ist § 346 III Nr. 3 BGB teleologisch zu reduzieren.

Dies muss erst recht für eine Verschlechterung oder den Untergang nach Ausübung des Rücktrittsrechts gelten.

Im Unterschied zu § 346 IV BGB ist § 346 III Nr. 3 BGB auch nicht nur grundsätzlich nach Erklärung des Rücktritts und Entstehung des Rückabwicklungsschuldverhältnisses anwendbar, da er an die Wertersatzpflicht anknüpft, deren Bestehen zwar erst mit Ausübung des Rücktrittsrechts relevant wird, jedoch anders als der Schadensersatz nicht von der Verletzung einer Pflicht gerade des entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses abhängt.

b.) Einfluss der Wertung auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei der Saldotheorie  gem. § 818 III BGB

Bei der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat sich grundsätzlich die Saldotheorie gegenüber der Zweikondiktionentheorie auf Grund des gerechteren Ausgleichs im Fall der Vorleistungspflicht durchgesetzt. Die Saldotheorie korrigiert die Gefahrtragung in § 818 III BGB dahingehend, dass derjenige, in dessen Sphäre sich der Gegenstand befindet, mit der Sachgefahr belastet ist.

Die Privilegierungen der Saldotheorie sind in bestimmten Fällen jedoch nicht angemessen, da sie entweder mit gesetzlichen Wertungen im Widerspruch stehen oder den Schädiger ungerechtfertigterweise bevorteilen. Folglich findet die Saldotheorie keine Anwendung zu Lasten Minderjähriger, zu Gunsten des verschärft Haftenden, zu Lasten des durch ein sittenwidriges Geschäft Benachteiligten und zu Lasten des arglistig Getäuschten. Ist daher der arglistig Getäuschte im Rahmen der Zweikondiktionentheorie zur Rückgabe verpflichtet und der Bereicherungsgegenstand geht nun unter oder verschlechtert sich, so darf der arglistig Täuschende nicht besser stehen als beim Rücktritt. Dies bedeutet, dass er entsprechend der Wertung des § 346 III S. 2 BGB nur eine tatsächliche Bereicherung herausverlangen dürfte und dem Gedanken des § 346 III Nr. 3 BGB entsprechend eine Wertersatzpflicht des Getäuschten dann ausscheidet, wenn der Untergang Resultat eines der eigenüblichen Sorgfalt des Bereicherungsschuldners entsprechenden Verhaltens war.

Aus der Perspektive des Bereicherungsschuldners der untergegangenen Sache bedeutet dies, dass er sich nur auf Entreicherung berufen kann, wenn er seiner eigenüblichen Sorgfalt entsprechend gehandelt hat.

Dieser Ansatz, als modifizierte Zweikondiktionentheorie bezeichnet, ließe sich auch auf die anderen Fälle übertragen, in denen die Saldotheorie ausgeschlossen ist. Hierfür spricht nicht allein die Tatsache, dass so eine gerechtere Lösung möglich ist, sondern auch die dadurch gewonnene Rechtseinheit und Rechtssicherheit, wenn die Wertungen des § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB im gesamten BGB berücksichtigt werden.

c.) Sonderfall: Straßenverkehr

Zu beachten ist bei sämtlichen Regelungen, die sich auf die diligentia quam in suis beziehen und damit auch bei § 346 III S. 1 Nr. 3 BGB, dass derartige Privilegien im Straßenverkehr keine Anwendung finden können. Die besondere Gefahr des Straßenverkehrs erlaubt keine Rücksichtnahme auf die persönliche, unzureichende Berücksichtigung der Sorgfaltspflichten.

VI.) § 346 IV BGB

1.) Zeitlicher Anwendungsbereich des § 346 IV BGB

Hat K nun den Rücktritt erklärt und geht kurz darauf infolge eines von K verschuldeten Unfalls der Pkw unter, so sieht der Verweis in § 346 IV BGB auf die §§ 280 ff. BGB einen Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung einer Pflicht aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis vor. Entscheidend ist, dass es nun nicht mehr um die ursprünglichen Pflichten des § 433 BGB geht, sondern um die Pflichten des Rückabwicklungsschuldverhältnisses, das durch die Rücktrittserklärung entstanden ist. In einer Klausur ist daher stets darauf zu achten, wann die Pflichtverletzung aufgetreten ist, so dass im Fall der Pflichtverletzung nach Rücktrittserklärung § 346 IV BGB mitzitiert und die Besonderheit der Verletzung des Rückabwicklungsschuldverhältnisses herausgearbeitet werden kann.

Unproblematisch ist die Anwendung der §§ 346 IV, 280 ff. BGB, wenn die in Frage kommende Pflichtverletzung eindeutig nach Erklärung des Rücktritts eingetreten ist und somit denknotwendig nur eine Pflicht des Rückabwicklungsschuldverhältnisses verletzt sein kann. Dies ist der Fall im oben genannten Beispiel: K verschuldet nach Rücktrittserklärung gegenüber V einen Unfall, bei dem der Pkw vollkommen zerstört wird. In diesem Fall hat V einen Anspruch aus §§ 346 IV, 280 I, III, 283 BGB.

Schwieriger ist die Beurteilung der Frage, ob ein Untergang des Pkw infolge eines von K verschuldeten Unfalls auch dann über §§ 346 IV, 280 ff. BGB zum Schadensersatz führen würde, wenn dieses Ereignis vor Erklärung des Rücktritts eingetreten wäre. Dies muss verneint werden, da zu diesem Zeitpunkt das Rückabwicklungsschuldverhältnis, mangels Rücktrittserklärung, noch nicht entstanden war und somit auch keine Pflicht innerhalb desselben verletzt werden konnte, wie es § 346 IV BGB durch Verweis auf § 346 I BGB erfordert. Auch bleiben etwaige Pflichtverletzungen im ursprünglichen Kaufvertragsverhältnis nicht derart bestehen, dass sie nach der Rücktrittserklärung im Rückabwicklungsschuldverhältnis fortwirken. Die Pflichten drehen sich vielmehr um und es entsteht ein neues Schuldverhältnis, das Bezugspunkt für § 346 IV BGB sein soll.

Denkbar wäre es, bezüglich der Pflichten gemäß § 241 II BGB etwas anderes anzunehmen, nämlich eine derartige Pflichtverletzung vor Rücktrittserklärung auch nach dieser fortgelten zu lassen und somit über §§ 346 IV, 280 I, 241 II BGB einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Im Unterschied zu einer leistungsbezogenen Pflichtverletzung bestehen die Pflichten des § 241 II BGB als nichtleistungsbezogene Nebenpflichten nämlich unabhängig von den spezifischen Leistungsinhalten des Schuldverhältnisses, vom Beginn bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses und selbst darüber hinaus (nachwirkende Treuepflichten). Es ließe sich daher diskutieren, den verschuldeten Unfall vor Rücktrittserklärung als Pflichtverletzung i.S.d. § 241 II BGB einzuordnen und für ein Nachwirken auf das Rückabwicklungsschuldverhältnis zu plädieren. Dies ist jedoch keinesfalls zwingend, vielmehr ist es in einer Klausur wohl leichter und überzeugender zu argumentieren, dass das Rückabwicklungsschuldverhältnis zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht entstanden war und somit eine Pflichtverletzung im Rahmen des selbigen ausscheidet, ebenso wie ein Nachwirken der Pflichtverletzung gemäß § 241 II BGB auf das Abwicklungsverhältnis.

2.) Anwendbarkeit des § 346 III Nr. 3 BGB auf § 346 IV BGB

Kommt man zum Ergebnis einer Schadensersatzpflicht des K gemäß §§ 346 IV, 280 ff. BGB, so stellt sich die Frage, ob eventuell auch in diesem Fall § 346 III Nr. 3 BGB zumindest vom Rechtsgedanken her anwendbar ist, mit der Konsequenz, dass K im Fall des Handelns entsprechend seiner eigenüblichen Sorgfalt nicht schadensersatzpflichtig würde. Da im Straßenverkehr ohnehin kein Platz für eine Privilegierung der eigenüblichen Sorgfalt ist, ließe sich dies beispielsweise diskutieren, wenn K nach Rücktrittserklärung den Wagen auf einem Parkplatz abstellt, von dem er weiß, dass jede Nacht zahllose Marder dort ihr Unwesen treiben und die Kabel zerbeißen.

Für eine entsprechende Anwendbarkeit des § 346 III Nr. 3 BGB spricht der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung. Der Gesetzgeber hat in § 346 III Nr. 3 BGB eine allgemeine Gefahrtragungsregel für den Rücktritt festgeschrieben, die den zum Rücktritt Berechtigten privilegiert.

Andererseits deutet die systematische Stellung eher auf das Gegenteil hin. § 346 III Nr. 3 BGB nimmt eindeutig Bezug auf die Wertersatzpflicht und nicht auf den Schadensersatz. Zudem soll, der Gesetzesbegründung zufolge, für § 346 IV BGB ausschließlich allgemeines Leistungsstörungsrecht zur Anwendung kommen.

Im Übrigen fehlt es am Schutzbedürfnis des Schadensersatzpflichtigen, dem die Verschlechterung oder der Untergang ja tatsächlich, auf Grund des Vertretenmüssens, vorgeworfen werden können.

VII.) § 347 BGB

 1.) § 347 I BGB

§ 347 I S. 1 BGB enthält eine Parallelregelung zu § 346 I BGB und verpflichtet den Rückgewährschuldner zum Wertersatz bzgl. schuldhaft nicht gezogener Nutzungen. Dies können z.B. nicht erwirtschaftete Zinsen sein. Wie § 347 I S. 2 BGB deutlich macht, gilt jedoch auch hier die Haftungsprivilegierung der diligentia quam in suis, so dass diese Regelung die Wertung des § 346 III Nr. 3 BGB wiederspiegelt.

2.) § 347 II BGB

Gemäß § 347 II S. 1 BGB sind dem Rückgewährschuldner notwendige Verwendungen zu ersetzen. Der Begriff und die damit verbundenen Problemstellungen entsprechen denen des § 994 BGB. Vorsicht ist geboten bei § 347 II S. 2 BGB, der von Aufwendungen spricht und diese nur für ersatzfähig erklärt, soweit der Gläubiger durch diese bereichert ist. Der Begriff der Aufwendungen ist weiter als der der Verwendungen, der nur diejenigen Aufwendungen umfasst, die der Sache zu Gute kommen, indem sie sie wiederherstellen, verbessern oder erhalten. In Abgrenzung zu dieser Definition der Verwendungen kann § 347 II S. 2 BGB mit den Aufwendungen also nur solche Maßnahmen meinen, die zwar nützlich, aber nicht notwendig sind, ähnlich § 996 BGB. Folglich wäre z.B. V dann zum Ersatz der Werterhöhung verpflichtet, wenn K das zurückzugebende Kfz mit einem hochmodernen Rußpartikelfilter versehen und dadurch seinen Wert tatsächlich erhöht hätte.

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VIII.) Fazit

Zusammenfassend sei noch einmal darauf hingewiesen, wie bedeutsam eine genaues Lesen und exaktes Verständnis des § 346 BGB ist. Die Unterscheidung nach Rückgewährgläubiger und Schuldner, je nach betroffener Leistungspflicht, ist dabei ebenso wichtig, wie die Feststellung der oben aufgeführten relevanten Zeitpunkte, die Kenntniserlangung vom Rücktrittsrecht, der evtl. Untergang bzw. die Verschlechterung sowie der Zeitpunkt der tatsächlichen Ausübung des Rücktrittsrechts. Das Verhältnis der Absätze des § 346 BGB und deren Verweisungen sollte dabei stets vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Regelung betrachtet werden, nämlich der Wiederherstellung des ursprünglichen wirtschaftlichen Zustands unter Berücksichtigung der in § 346 III Nr. 3 BGB zum Ausdruck kommenden Risikoverteilung.

IX.) Anmerkungen

Zur Ergänzung siehe auch die Beiträge „Haftungsumfang im Bereicherungsrecht“ sowie „Nacherfüllung beim Kaufvertrag„, „Klausur Forderungsabtretung„, „Pflichtverletzung nach § 280 I beim Kauf„.

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