Die Unterschlagung

Die Unterschlagung: Artikel zum Tatbestand der Unterschlagung nach §246 StGB, Vorstellung der entsprechenden Theorien sowie Tipps

Datum
Rechtsgebiet Strafrecht
Ø Lesezeit 4 Minuten
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Die Unterschlagung ist in § 246 StGB geregelt und umfasst im Gegensatz zum Diebstahl Delikte rechtswidriger Zueignung ohne Gewahrsamsbruch.

A. Unterschlagung, § 246 StGB

I.Tatbestand

1. objektiv

Voraussetzung der Unterschlagung ist wie beim Diebstahl die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache (siehe die Definitionen im Arteikel zum Diebstahl) zugunsten des Täters oder eines Dritten. Im Gegensatz zum Diebstahl fällt sie allerdings in den objektiven Tatbestand.

Unterscheidungsmerkmal ist dabei die objektive Manifestation des Zueignungswillens. Das bedeutet, dass die Zueignung nach außen in irgendeiner Weise deutlich gemacht werden muss. Erst wenn der Täter die im Hinblick auf die Sache zustehenden Befugnisse nach außen erkennbar überschreitet, ist der objektive Tatbestand auch verwirklicht. Wann dies der Fall ist, ist umstritten:

a) Manifestationstheorien

Bei dieser Manifestation wird im Schrifttum zwischen der weiten und der engen Manifestationstheorie unterschieden. Dabei ist die Zueignung nach der weiten Theorie bereits verwirklicht, wenn das Aneignungselement der Zueignung zutage tritt und die Enteignung nicht ausgeschlossen scheint, womit bereits neutrale Handlungen wie das bloße Mitnehmen eines gefundenen Gegenstandes bei entsprechender Willensrichtung den Tatbestand erfüllen würden.

Die enge Manifestationstheorie, der die herrschende Meinung anhängt, verlangt dagegen objektive Tathandlungen, aus denen ein das Gesamtgeschehen überblickender theoretischer (oder tatsächlicher) Beobachter den sicheren Schluss ziehen kann, dass der Täter sich die Sache zueignen will. Es ist angeraten, dieser Auffassung in der Klausur zu folgen, da so „neutrale“ Handlungen (A hebt die Geldbörse, die er auf der Straße gefunden hat, auf und steckt sie in seine Manteltasche. A könnte diese Geldbörse für sich behalten wollen. Es könnte aber genau so gut sein, dass er die Geldbörse ordnunsgemäß bei der Behörde abgeben möchte), nicht automatisch in die Gefahr geraten, als Straftaten angesehen zu werden.

b) Unbestellte Ware

Strittig ist, ob auch unbestellt zugesandte Ware im Sinne des § 241a I BGB ein taugliches Tatobjekt darstellt, da sie von einigen nicht als fremde Sache angesehen wird. Dies wird von der herrschenden Meinung zwar abgelehnt, sie lässt aber immerhin den Fall des § 241a I BGB als Rechtfertigungsgrund gelten, falls die Voraussetzungen erfüllt sind und auch keine Ausnahme nach § 241a II BGB vorliegt.

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c) Erneute Zueignung

Ein weiterer Streitpunkt ist, ob eine Sache, die der Täter sich oder einem Dritten im Rahmen eines vorherigen Delikts bereits rechtswidrig zugeeignet hat, später erneut Gegenstand einer Unterschlagung werden kann – z. B. bei Veräußerung einer gestohlenen oder geraubten Sache. Dafür sind hauptsächlich zwei Lösungen im Gespräch: bei der Tatbestandslösung hat der Täter bereits mit dem Vordelikt eine Sachherrschaft hergestellt, so dass keine erneute Zueignung vorliegt. Bei der Konkurrenzlösung wird eine erneute Zueignung zwar bejaht, die erneute Unterschlagung tritt jedoch als mitbestrafte Nachtat bei den Konkurrenzen zurück. Hier ist der Tatbestandslösung zu folgen, wenn der Streit einmal entschieden werden muss. Nach der Konkurrenzlösung würde nämlich die Verjährungsfrist immer wieder neu zu laufen beginnen, sodass die Unterschlagung theoretisch niemals verjähren würde, was ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt gewesen sein kann.

2. Subjektiv

Der subjektive Tatbestand erfordert einen zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld

III. Subsidiarität

Die Unterschlagung ist als Auffangtatbestand gegenüber allen Zueignungsdelikten sowie allen Delikten mit höherer Strafandrohung subsidiär. Dies ist ein Fall der formellen Subsidiarität, da er im Gesetz angeordnet ist.

B. Veruntreuende Unterschlagung, § 246 II StGB

Die Qualifikation des § 246 II StGB gilt für den Fall, dass das Tatobjekt dem Täter anvertraut wurde. Das ist dann der Fall, wenn dem Täter der Gewahrsam in dem Vertrauen eingeräumt wurde, dass er die Sachherrschaft daran nur im Sinne des Einräumenden ausüben werde.

Ein Anvertrauen liegt jedoch nicht vor, wenn die Gewahrsamseinräumung den Interessen des Eigentümers zuwiderläuft.

Ein Anvertrautsein liegt beispielsweise vor, wenn die Sache dem Täter geliehen oder vermietet wurde. Aber auch der Kauf unter Eigentumsvorbehalt für nach der Rechtsprechung zu einem Anvertrautsein.

C. Haus- und Familiendiebstahl, § 247 StGB

Bei einer Unterschlagung gegenüber einem Angehörigen, Vormund oder Betreuer oder einem Mitglied einer häuslichen Gemeinschaft, in welcher der Täter lebt, ist ein Strafantrag erforderlich.

D. Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen, § 248 StGB

Auch in Fällen eines geringen Wertes der unterschlagenen Sache (ca. 50 €)wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht wegen eines besonderen öffentlichen Interesses die Verfolgung für geboten hält.

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