Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalt, Einfacher Eigentumsvorbehalt, Verlängerter Eigentumsvorbehalt, Weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt, Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Der folgende Artikel beschäftigt sich mit den verschiedenen Arten des Eigentumsvorbehalts im Rahmen des § 985 BGB. Vor allem der einfache und der verlängerte Eigentumsvorbehalt haben eine hohe Examensrelevanz.
Einfacher Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt ist in § 449 I BGB geregelt und stellt die dingliche Eigentumsverschiebung unter die aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung nach § 158 I BGB.
Das bedeutet, dass die Einigung im Verfügungsgeschäft nach § 929 BGB nicht auf die sofortige Eigentumsverschaffung gerichtet ist, sondern erst auf eine zukünftig bedingte.
Insbesondere bei Stundungsabreden wie Ratenzahlungen werden solche Vereinbarungen getroffen. Der Verkäufer geht dadurch nicht das Risiko ein sein Eigentum an der Kaufsache zu verlieren, ohne den Kaufpreis erhalten zu haben. Denn erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung erlischt das Eigentumsrecht des Verkäufers und geht auf den Käufer über.
Dies bedeutet allerdings auch, dass sich das Risiko für den Käufer erhöht, da der Eigentümer (der Verkäufer) die Verfügungsgewalt über den Gegenstand innehat und es denkbar wäre, dass der Verkäufer diesen an einen Dritten weiterveräußern könnte. Gegen eine solche Verfügung könnte der Erstkäufer dingliche Ansprüche nur als Fremdbesitzer geltend machen, auch wenn er schon einen Teil des Kaufpreises beglichen hätte.
Um die Risikoverteilung eben nicht so einseitig werden zu lassen, hat sich das Anwartschaftsrecht entwickelt. Dieses ist gesetzlich nicht normiert, jedoch allgemein anerkannt. Ein Anwartschaftsrecht wird als wesensgleiches Minus zum Eigentum angesehen und sichert den künftigen Eigentumserwerb.
Das Anwartschaftsrecht ist an den Bedingungseintritt geknüpft und geht mit Bedingungseintritt automatisch in das Eigentum über. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es mit der Sache fest verbunden und geht auch nicht durch anderweitige Verfügungen auf Seiten des Verkäufers verloren. Selbst bei Zwischenverfügungen und zwischenzeitlicher Eigentumsverschaffung an einen Dritten, geht das Eigentum mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Erstkäufer über, vgl. § 161 I 1 BGB. Eventuell sich ergebende Schadensansprüche könnten nach § 160 I BGB durchgesetzt werden.
Zusätzlich kann der Anwartschaftsrechtsinhaber analog Ansprüche aus dem Eigentumsrecht geltend machen und hat somit eine wesentlich stärkere Rechtsposition inne. Auch gilt das Anwartschaftsrecht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB.
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Bei Amazon kaufenBeispielsfall
K kauft bei V ein Rennrad unter Eigentumsvorbehalt und nimmt das Rad direkt mit nach Hause. Vereinbart ist eine halbjährige Ratenzahlung. Kurz darauf veräußert V das Rennrad ohne Eigentumsvorbehalt an D und verweist darauf, dass dieser das Rad von K herausverlangen könne. Wie ist die Rechtslage?
Denkbar ist, dass D als neuer Eigentümer einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gegenüber K geltend machen kann. Zum Zeitpunkt der Veräußerung an D war V noch berechtigter Eigentümer und hat dieses Eigentum aufgrund des Eigentumsvorbehalts auch noch nicht an K verloren. Folglich konnte er das Eigentum mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs gegenüber K wirksam auf D übertragen, §§ 929 S.1, 931 BGB.
K dürfte als Besitzer des Rennrads kein Recht zum Besitz gegenüber D haben. Aus dem Kaufvertrag mit V ergibt sich für K jedoch ein Recht zum Besitz, welches er gemäß § 986 II BGB D entgegensetzen kann.
D kann von K also nicht die Herausgabe des Rennrads verlangen.
Sobald K seine letzte Kaufpreisrate beglichen hat, wird dieser Eigentümer des Rennrads werden. Der zwischenzeitliche Eigentumserwerb des D ändert aufgrund von § 161 I 1 BGB daran nichts, da sonst der Eigentumserwerb des K vereitelt werden könnte. Auch ein eventuell gutgläubiger Erwerb seitens D gemäß §§ 929 S.1, 931, 934 BGB kann daran nichts ändern, da in diesem Fall § 936 III BGB einschlägig ist.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt regelt den Fall, dass der Vorbehaltskäufer nicht Endverbraucher sondern Zwischenhändler ist.
Einem Zwischenhändler ist es für gewöhnlich nicht zuzumuten, die Ware zunächst vollständig abzubezahlen, bevor er sie weiterveräußert. Dennoch ist es für ihn wichtig, seinem Abnehmer Eigentum verschaffen zu können. Daher wird oftmals neben dem einfachen Eigentumsvorbehalt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung nach § 185 I BGB seitens des Verkäufers erteilt und damit einhergehend die Abtretung künftiger Kaufpreisforderungen nach § 398 BGB. Die ursprüngliche Sicherheit geht aufgrund des Eigentumsverlustes durch die Weiterveräußerung verloren und wird aber mit der Abtretung der Kaufpreisforderung letztendlich wieder erlangt.
Bei einem drohendem Eigentumsverlust durch Verarbeitung nach § 950 BGB wird dementsprechend eine Verarbeitungsklausel vereinbart, wonach der Verkäufer Eigentümer der neu hergestellten Sache wird.
Beispielsfall
V liefert an K als Zwischenhändler mehrere Säcke Beton. Da die Zahlung in Raten erfolgt, wird ein Eigentumsvorbehalt inklusive Weiterveräußerungsklausel und Verarbeitungsklausel geschlossen. K verkauft diese Säcke nun weiter an D, welcher direkt bezahlt. Da K im Wege der Klauseln nach § 185 I BGB dazu berechtigt wurde über das Eigentum zu verfügen, konnte D wirksam Eigentümer werden. Den Kaufpreis muss K direkt an V weiterleiten, da sich dieser die Kaufpreisforderung abtreten lassen hat.
Weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt
Ein weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt ist in der Praxis eher selten, da der Käufer als Zwischenhändler seinem Abnehmer gegenüber offen legen muss, dass er an der Sache lediglich ein Anwartschaftsrecht besitzt und das Eigentum erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung verschaffen kann. Der Eigentumsvorbehalt wird also auf den Endabnehmer weitergeleitet.
Bevor der Endabnehmer den Kaufpreis nun an den Zwischenhändler zahlt und dieser dann wiederum an den Erstverkäufer, wird oftmals vereinbart, dass der Endabnehmer den Kaufpreis direkt an den Erstverkäufer zahlt. Die Kaufpreisschuld des Zwischenhändlers wird dadurch nach § 267 BGB getilgt und die des Endabnehmers nach §§ 362, 185 I BGB.
Beispielsfall
V liefert an K als Zwischenhändler mehrere Säcke Beton. Da die Zahlung in Raten erfolgt, wird ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. K verkauft unter Offenlegung des Eigentumsvorbehalts diese Säcke nun weiter an D. Unabhängig davon, ob D nun direkt oder in Raten zahlt, erlangt er sein Eigentum erst, wenn sowohl die gegen ihn bestehende Kaufpreisforderung, als auch die gegen K bestehende Kaufpreisforderung beglichen ist. Ratsam wäre mithin, wenn D den Kaufpreis direkt an V zahlt.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Bei einem erweiterten Eigentumsvorbehalt wird vereinbart, dass der Bedingungseintritt nicht nur mit Zahlung der Kaufpreisforderung eintritt, sondern noch weitere Forderungen beglichen werden müssen. Gegenüber Verbrauchern läuft eine solche Abrede Gefahr gegen § 307 BGB zu verstoßen und wird daher zum Großteil zwischen Geschäftsleuten vereinbart.
Beispielsfall
V verkauft und liefert an K unter Eigentumsvorbehalt eine Schaufensterpuppe für sein Bekleidungsgeschäft. Die Woche zuvor wurden ihm bereits andere Schaufensterdekorationsartikel geliefert. Daher vereinbaren V und K, dass das Eigentum an der Puppe erst mit Begleichung jeglicher Forderungen, also des Kaufpreises der Schaufensterdekorationsartikel und des Kaufpreises der Schaufensterpuppe, übergehen soll.
Für die Klausuren ist es wichtig, sich nicht aus der Ruhe bringen zu lassen. Die Konstellationen sind so variabel gestaltbar, dass die Lösung oft schwieriger erscheint, als sie tatsächlich ist. Wichtig ist, sich die einzelnen Eigentumsverhältnisse deutlich zu machen, um sodann die richtigen Ansprüche ableiten zu können.
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